dem Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
folger Dr. W) Randnummer 10 - Quartal III/04: Einzelpraxis Dr. L Randnummer 11 - Quartal IV/04: Gemeinschaftspraxis Dres. L / S / P. (
folger Dr. S; erstmalige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, bislang ohne eigenes Individualbudget), Ausscheiden Dr. P zum
folge von Dr. S angetreten, der seinerseits über kein Individualbudget verfügt habe; dementsprechend habe die Beklagte dem Arzt Dr. L für das Quartal III/04 auch das gesamte Individualbudget der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Dr. L / Dr. S zugeschrieben. Im Quartal IV/04 habe Dr. P kein Individualbudget „realisiert“, zumal er auch keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen innegehabt habe. Der Honorarrückgang im Quartal I/05 gegenüber dem Quartal I/04 betrage 34 Prozent; angesichts der Tatsache, dass in beiden Zeiträumen eine zweiköpfige Gemeinschaftspraxis bei gleich bleibendem Leistungsangebot und Patientenaufkommen gewirtschaftet habe, sei dies nicht hinnehmbar. Randnummer 17 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2006 zurück. Das Individualbudget sei zutreffend berechnet worden, nämlich entsprechend § 9 Abs. 6c des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) unter Berücksichtigung der Einzelbudgets der Praxismitglieder. Den Teilnehmern der Gemeinschaftspraxis Dr. L / Dr. S / Dr. P lasse sich jeweils ein individuelles Punktzahlvolumen zuordnen. Der Arzt Dr. P habe über ein eigenes und bestimmbares Individualbudget verfügt, das ihm beim Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis zugeordnet worden sei. Maßgeblich sei insoweit, dass Dr. P die
folge des Arztes Dr. S angetreten und deshalb auch dessen Individualbudget übernommen habe. Die Entscheidung, Dr. L für das Quartal III/04 eine Anhebung des Individualbudgets auf der Basis desjenigen der vormaligen Gemeinschaftspraxis zu gewähren, sei eine Übergangslösung ausschließlich für das Quartal III/04 bis zur Neubildung einer Gemeinschaftspraxis gewesen. Es habe nämlich die Aussicht bestanden, dass der
folger von Dr. S auch dessen Individualbudget übernehmen würde, entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 4e HVM. Mit seinem Eintritt in die Gemeinschaftspraxis zum Quartal IV/2004 habe Dr. P dann auch das vormals auf Dr. S entfallende Individualbudget übernommen und mit seinem Ausscheiden zum
dem Ausscheiden des Dr. S sei das Individualbudget von Dr. L dann sogar auf 100 Prozent der Gemeinschaftspraxis L/W erhöht worden. Dr. P habe in dem einen Quartal seiner Tätigkeit nicht etwa die Hälfte des auf Dr. L entfallenden Individualbudgets übernommen. Vielmehr habe sich das Individualbudget der Gemeinschaftspraxis L / S / P aus den jeweils eingebrachten Einzel-Individualbudgets errechnet. Die erhebliche Schlechterstellung ab dem Quartal I/05 sei mit dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Tatsächlich müsse das Individualbudget für die Zeit ab dem Quartal I/05 errechnet werden aus einer Addition des vormaligen Individualbudgets der Frau Dr. S und 92 Prozent des Individualbudgets der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Dr. L / Dr. W. Im Übrigen bestünden Bedenken, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, das Honorar der Klägerin ab dem Quartal II/05 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
sich ziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/08 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 12 und 14). Randnummer 33 II. Für das Quartal I/05 – also für das erste Quartal der nur noch aus Dr. L und Dr. S bestehenden Gemeinschaftspraxis – hat die Klägerin Anspruch auf Neufestsetzung ihres Individualbudgets. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 34
Köpfen bemessenen arithmetischen Durchschnittswert. Der Vorstand kann auf Antrag eine abweichende Festsetzung vornehmen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm
weislich ein höherer Anteil zusteht. Zum
weis geeignet ist in der Regel der Gemeinschaftspraxisvertrag in seiner zuletzt gegenüber dem Zulassungsausschuss vorgelegten Fassung, die Gewinnverteilung bzw. Teilungserklärung. Randnummer 36 2. Hieran gemessen ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2005 rechtswidrig. Zu Unrecht hat sie das Ausscheiden des Arztes Dr. P aus der Gemeinschaftspraxis zum Ende des Quartals IV/04 mit einer erheblichen Verringerung des Individualbudgets der Gemeinschaftspraxis Dr. L / Dr. S für die Zeit ab 1. Januar 2005 verbunden. Randnummer 37
folgezulassung kann jedoch nicht dazu führen, dass Dr. S ein Individualbudget erlangt hätte, das Dr. W nicht mehr innehatte. Nur das von Dr. W zum Ende der Gemeinschaftspraxis mit Dr. L erlangte Individualbudget in Höhe von 8% des ursprünglichen Individualbudgets der Gemeinschaftspraxis konnte auch auf Dr. S mit seiner Zulassung übergehen. Dr. L brachte daher auch zum Quartal IV/2004 einen Anteil von 92% des Individualbudgets der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Dres. L und W in die Gemeinschaftspraxis Dres. L, S und P ein. Als diese Gemeinschaftspraxis zum Ende des Quartals IV/04 aufgelöst wurde, musste das Individualbudget gemäß § 9 Absatz 6 c) HVM in dem Verhältnis aufgeteilt werden, in dem Individualbudgetanteile in die Gemeinschaftspraxis eingebracht worden waren. Da Dr. L 92% des Individualbudgets der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Dres. L / W in die Gemeinschaftspraxis mit Dr. P und Dr. S einbrachte, musste er dieses Individualbudget auch bei der Auflösung dieser Gemeinschaftspraxis erhalten (ebenso: SG Berlin, Urteil vom 6. April 2011, S 71 KA 701/07 , zitiert
juris, dort Rdnr. 72, Berufung beim Senat anhängig zu L 7 KA 59/11). Randnummer 39 Jede andere Sichtweise verbietet sich angesichts der Tatsache, dass Dr. P gemäß den ausdrücklichen Bekundungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerade kein eigenes Individualbudget „besaß“, das er hätte in die Gemeinschaftspraxis einbringen können. Dementsprechend ist kein Grund ersichtlich, warum Dr. P einen Teil desjenigen Budgets hätte „mitnehmen“ dürfen, das Dr. L am 1. Oktober 2004 in die Gemeinschaftspraxis eingebracht hatte. Randnummer 40
3 des im August 2004 geschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrages erwarb Dr. P keine Beteiligung am materiellen und immateriellen Gesellschaftsvermögen;
1 standen ihm 50 Prozent des von ihm erbrachten Umsatzes, höchstens jedoch 10 Prozent des zu verteilenden Gewinns zu;
3 sollte Dr. P bei seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis keine Abfindung erhalten. Das Gesamtbild der auf ein Quartal begrenzten Tätigkeit von Dr. P in der Gemeinschaftspraxis stellt sich danach so dar, dass er – in Bezug auf das Individualbudget – mit leeren Händen eingetreten war, wirtschaftlich eher die Rolle eines Angestellten bekleidete und mit ebenso leeren Händen wieder aus der Gemeinschaftspraxis ausschied. Randnummer 41 III. Für die Zeit ab dem Quartal II/05 hat die Klägerin indessen keinen Anspruch auf Festsetzung eines anders bemessenen Individualbudgets, denn das Regelungskonzept der Individualbudgets in den HVM (ab 1. Juli 2005: „Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab“) der Beklagten war von diesem Zeitpunkt an rechtswidrig. Randnummer 42 Die ab dem Quartal II/05 maßgeblichen Honorarverteilungsregelungen entsprechen weder den gesetzlichen Vorgaben in § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) (unten
3 Satz 1 SGB V vorzusehen (Satz 6). Insbesondere sind arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina (RLV), Satz 7). Im Fall der Überschreitung der Grenzwerte ist die den Grenzwert überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten zu vergüten (Satz 8).
4 a Satz 1 SGB V bestimmt der Bewertungsausschuss Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen
4 SGB V, unter anderem erstmalig bis zum 29. Februar 2004 auch den Inhalt der
4 Satz 4, 6, 7 und 8 SGB V zu treffenden Regelungen. Die
4 a SGB V zu beschließenden bundeseinheitlichen Vorgaben für die regionalen Honorarverteilungsmaßstäbe sind
4 Satz 10 SGB V Bestandteil der an die Stelle der bisherigen Beschlussfassung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen tretenden HVM-Vereinbarungen
4 Satz 2 SGB V, was in seiner rechtlichen Bindungswirkung der Vereinbarung des Bundesmanteltarifvertrages als „allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge“
1 SGB V entspricht. Randnummer 44 Der Bewertungsausschuss ist seinen Regelungsverpflichtungen
4 a SGB V u. a. durch den Beschluss vom
gekommen (im Folgenden: BRLV). Darin bestimmt er, dass Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V arztgruppenspezifische Grenzwerte sind, bis zu denen die von einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (Arzt-Abrechnungsnummer) im jeweiligen Kalendervierteljahr (Quartal) erbrachten ärztlichen Leistungen mit einem von den Vertragspartnern des Honorarverteilungsvertrages (ggf. jeweils) vereinbarten, festen Punktwert (Regelleistungspunktwert) zu vergüten sind. Für den Fall der Überschreitung der Regelleistungsvolumen ist vorzusehen, dass die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten (Restpunktwerten) zu vergüten ist (III. 2.1 BRLV). Für die Arztpraxis oder das medizinische Versorgungszentrum, die bzw. das mit mindestens einer der in Anlage 1 genannten Arztgruppen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sind im Honorarverteilungsvertrag
folgende Regelleistungsvolumen zu vereinbaren, für die dieser Beschluss die Inhalte der Regelungen vorgibt (III. 3.1 Abs. 1 BRLV). Die in
4 SGB V verbindlich vorgegebenen System der Regelleistungsvolumen. Randnummer 46 Grundsätzlich steht den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen bei der Vereinbarung der Honorarverteilungsverträge Gestaltungsfreiheit zu, dies jedoch nur, soweit und solange ein höherrangiger Normgeber – insbesondere der Gesetzgeber, aber auch der Bewertungsausschuss – innerhalb der ihm übertragenen Kompetenzen die Materie nicht selbst geregelt hat (vgl. Urteil des BSG vom 18. August 2010, B 6 KA 27/09 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 24). Im vorliegenden Fall wird der Gestaltungsspielraum der Vertragspartner bei den Honorarverteilungsregelungen durch die genannten gesetzlichen Vorgaben in § 85 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V und ferner dadurch maßgeblich eingeschränkt, dass der Bewertungsausschuss durch Beschluss vom 29. Oktober 2004
4 a Satz 1,
4 Satz 6 bis 8 SGB V getroffen hat. Mit dem GMG hat der Gesetzgeber die bisher als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung zu den Regelleistungsvolumina (§ 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V a.F.) verbindlich vorgegeben (nunmehr: „… sind Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die Leistungen … mit festen Punktwerten zu vergüten sind…“). Dadurch soll erreicht werden, dass die von den Ärzten erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Grenzwert mit festen Punktwerten vergütet werden und ihnen dadurch Kalkulationssicherheit hinsichtlich ihrer Praxisumsätze und Einkommen gewährt wird. Leistungen, die den Grenzwert überschreiten, sollen mit abgestaffelten Punktwerten vergütet werden; damit soll zum einen der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung getragen werden und zum anderen soll der ökonomische Anreiz zur übermäßigen Mengenausweitung begrenzt werden (vgl. BT-Drs. 15/1170, S. 79). Randnummer 47 Die Honorarverteilungsregelungen, die die Beklagte und die Krankenkassen für den hier streitbefangenen Zeitraum vereinbart haben, berücksichtigen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben in ihren „Kernpunkten“ (so Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 40) nicht, denn sie sehen weder die Festlegung von arztgruppenspezifischen Grenzwerten vor, bis zu denen die von einer Arztgruppe erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind, noch sehen sie vor, dass die darüber hinaus abgerechneten Punktmengen mit abgestaffelten Punktwerten zu vergüten sind. Die Regelungen des hier angewandten HVM sehen vielmehr für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten die Bildung eines individuellen Punktzahlvolumens (Individualbudget) vor, innerhalb dessen die Leistungen mit einem im HVM festgelegten Punktwert vergütet werden sollen, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 HVM vom 10. April 2006. Randnummer 48 Das Individualbudget wird bei einer Praxis, die wie die der Klägerin als Altpraxis einzustufen ist,
Abzug bestimmter Leistungen aus den individuellen Umsätzen des Durchschnitts des Bemessungszeitraums (Quartale I/02 bis IV/02) und getrennt
Primär- und Ersatzkassen gebildet. Die um diese Leistungen geminderten Umsätze werden mit dem Faktor 10/0,0511292 multipliziert. Daraus ergibt sich,
Division durch die Anzahl der Quartale, ein Individualbudget je Arzt bzw. Praxis und Quartal. Dieses durchschnittliche Individualbudget je Quartal wird zum Ausgleich der Quartalsschwankungen der pauschalierten Gesamtvergütung mit einem Gewichtungsfaktor (Anlage 1 des HVM) versehen. Im Ergebnis erhält jeder Arzt bzw. jede Praxis ein quartalsbezogenes Individualbudget für all jene Leistungen, die – vorbehaltlich der Regelungen in § 9 Abs. 3 HVM – mit einem festen Punktwert zu vergüten sind, der im HVM als Individualbudgetpunktwert von 4,15 Cent genannt wird, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 HVM.
4 HVM wird ferner eine Fachgruppenquote ermittelt, die Auswirkungen auf die Vergütung der im Individualbudget erbrachten Leistungen hat. Zur Ermittlung der je Fachgruppe maximal zu einem festen Punktwert zu vergütenden Leistungen (Abs. 2) werden die
Abs. 3 verringerten Honorarfonds der Fachgruppen durch den Faktor 0,0415 dividiert. Somit ergibt sich je Fachgruppe das maximal zu 4,15 Cent zu vergütende Punktvolumen. Dieses Punktvolumen je Fachgruppe wird durch die Summe der
Abs. 2 gebildeten Individualbudgets je Fachgruppe dividiert. Der daraus resultierende Quotient ist die Fachgruppenquote. Die vom Arzt angeforderten Punkte – maximal bis zur Höhe des ermittelten Individualbudgets – werden mit der jeweiligen Fachgruppenquote multipliziert. Das so ermittelte Punktvolumen wird mit 4,15 Cent vergütet, vgl. § 9 Abs. 5 HVM. Die über dieses Punktvolumen hinaus abgerechneten Leistungen werden mit einem floatenden Punktwert vergütet. Randnummer 49 Aufgrund dieser HVM-Regelungen ist es grundsätzlich möglich, dass für die Vergütung der Leistungen mit einem Punktwert von 4,15 Cent nicht allein das
2 HVM ermittelte individuelle Punktzahlvolumen des Arztes maßgeblich war, sondern das Abrechnungsverhalten der übrigen Ärzte der Fachgruppe. Daraus ergibt sich, dass anders als bei den Regelungen über RLV, bei denen ein zuvor festgelegter Punktwert bis zu einer bestimmten oder bestimmbaren Obergrenze der vom Arzt erbrachten Leistungen gilt, bei den Honorarregelungen der Beklagten nicht im Vorfeld bestimmbar ist, welches Punktzahlvolumen mit einem festen Punktwert vergütet wird. Zudem sieht der HVM der Beklagen auch keine Abstaffelung des Punktwertes für die über das Budget hinaus erbrachten Leistungen vor, wie dies § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V vorgibt. Die Abstaffelung von Vergütungen, die ihr Vorbild in den Maßnahmen zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der Kassenpraxis hat, trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Arztpraxis wesentlich auf der fachlichen Qualifikation und Leistungsfähigkeit des freiberuflich tätigen Vertragsarztes beruht und daher in ihrer Kapazität ohne Qualitätseinbußen nicht erweiterungsfähig ist, wobei auch gleichzeitig der Einspareffekt berücksichtigt wird, der durch eine starke Auslastung der medizinisch-technischen Geräte genutzt wird (vgl. Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand II/10, § 85 RdNr. 262 b). Randnummer 50 Schließlich fehlt es in dem HVM der Beklagten auch an arztgruppenspezifischen Festlegungen. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2010 (B 6 KA 43/08 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 17) ausgeführt hat, erfordert das Merkmal der arztgruppenspezifischen Grenzwerte (§ 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V n.F.), dass in die Regelung jedenfalls auch ein Element arztgruppeneinheitlicher Festlegung einfließt, wobei es nicht ausreicht, dass jeder Arztgruppe ein gemeinschaftliches Honorarkontingent („Honorartopf“) zugeordnet ist. Vielmehr müsse die Regelung z. B. jedenfalls auf arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen aufbauen. Der den in dem streitbefangenen Zeitraum gebildeten Individualbudgets zugrunde gelegte HVM der Beklagten enthält indessen keine Elemente arztgruppeneinheitlicher Festlegung, sondern legt der Honorarabrechnung Punktzahlgrenzen zugrunde, die für jede Arztpraxis individuell ausgehend von dem Umsätzen des Jahres 2002 gebildet wurden. Die mit arztgruppenspezifischen Grenzwerten beabsichtige Nivellierung vertragsärztlicher Honorare wird durch Individualbudgets, die in erster Linie an den praxisindividuellen Leistungsumfang in einem Referenzzeitraum anknüpfen, gerade nicht erreicht. Der HVM der Beklagten verstößt daher gegen § 85 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V. Randnummer 51 b) Die Bestimmungen des HVM über das Individualbudget widersprechen auch der Übergangsregelung in Teil III Nr.
juris, dort Rdnr. 21), bis zum
juris, dort Rdnr. 95). Randnummer 56 c) Vor diesem Hintergrund kommt der Senat ebenso wie das Sozialgericht Berlin in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom
Regelleistungsvolumina für die Vertragsärzte gegebenenfalls verbundenen Vorteile dürfen aber nicht ohne normative Grundlage im Bundesrecht durch die Partner der HVM so begrenzt werden, dass anstelle der Regelleistungsvolumina faktisch praxisindividuelle Budgets zur Anwendung kommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. August 2010, B 6 KA 27/09 R, zitiert
juris, dort Rdnr. 39). Da die Regelungen des HVM über die Bildung von Individualbudgets somit gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind sie rechtswidrig. Randnummer 57 IV.
alledem hat die Berufung aber mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, ihr Honorar für die Zeit ab dem Quartal II/05 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Randnummer 58 Zulässig ist die Klage insoweit zum einen als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides, der den Antrag auf Neufestsetzung des Individualbudgets ablehnte und auf der Annahme beruhte, dass ab dem Quartal II/05 noch ein Individualbudget festgesetzt werden dürfe. Effektivem Rechtsschutz entspricht es aus Sicht der Klägerin, diesen Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen. Sachgerecht kombiniert ist diese Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG); das streitige Rechtsverhältnis besteht insoweit in der Frage, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, das Honorar der Klägerin ab dem Quartal II/05 durch ein Individualbudget zu begrenzen. An einer derartigen Feststellung hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1, letzter Halbs. SGG. Die so verstandene Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Aspekt der Subsidiarität unzulässig (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 19 ff. zu § 55); die mit der Anfechtungsklage kombinierte Verpflichtungsklage, gerichtet auf Neufestsetzung eines Individualbudgets für den streitigen Zeitraum, ist – wie oben unter III. gezeigt – unbegründet, denn ab dem Quartal II/05 war die Beklagte kraft bundesgesetzlicher Regelungen grundsätzlich gehindert, überhaupt vertragsärztliches Honorar durch ein Individualbudget zu begrenzen. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, mit einer statthaften Anfechtungs-/Verpflichtungsklage kostenpflichtig zu unterliegen, während sie mit einer Anfechtungs-/Feststellungsklage – wie hier – obsiegen würde. Die im Berufungsverfahren auf Anraten des Senats (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGG) vorgenommene Änderung des Klageantrags wäre damit auch sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Randnummer 59
dem oben unter III. Gesagten ist die Klage mit dem Hilfsantrag auch begründet. Randnummer 60 Die Beklagte war nicht berechtigt, das Honorar der Klägerin für die Zeit ab dem Quartal II/05 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Randnummer 61 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 62 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001087142
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