Obsah (4)
§ 6§ 14§ 5§ 2Inkrafttreten der Rückfallregelungen in Berlin; Geltendmachung von Rückfallansprüchen binnen Jahresfrist; Auswirkungen eines Irrtums über die Präklusionsregelung; Nachsichtgewährung wegen Versäumung d
dieser - unverändert übernommenen - gesetzlichen Regelung. Dort heißt es (BT-Drs. 3/2357, S. 13 Tz. 35): Randnummer 75 „Das Rückfallrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Erfährt der Rückfallberechtigte jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, dass ihm ein Rückfallrecht zusteht, so beginnt die Jahresfrist erst mit diesem Zeitpunkt. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass Rückfallrechte nicht noch nach Jahren, nachdem möglicherweise der Bund erhebliche Investitionen vorgenommen hat, geltend gemacht werden können. Andererseits aber geht die Gefahr der Nichtkenntnis nicht zu Lasten des Rückfallberechtigten. Dies wäre unbillig, da ein Teil der Rückfallberechtigten keine Unterlagen mehr besitzt, um nachprüfen zu können, ob Rückfallrechte bestehen. Da der Bund an der alsbaldigen Klärung der Rechtslage interessiert ist, wird er auch die Rückfallberechtigten bei der Nachprüfung, z.B. durch Gewährung von Einsicht in seine Unterlagen, unterstützen.“ Randnummer 76 Gegenübergestellt wird dem Erfordernis der Rechtssicherheit hierdurch allein der - zur Einschränkung führende - Gesichtspunkt der Unbilligkeit, der sich aus dem Fehlen von Unterlagen für die Geltendmachung von Rückfallansprüchen ergibt. Hieraus erklärt sich auch der Hinweis auf die Behebung dieser Unkenntnis durch Unterstützung seitens des Bundes, z.B. durch Einsichtgewährung in seine Unterlagen. Ersichtlich hat der Gesetzgeber seinerzeit somit als unbillig diesen Fall tatsächlicher Unkenntnis aufgrund fehlender Unterlagen angesehen und nur hierfür eine Ausnahme von der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG schaffen wollen. Dem steht ein bloßer Subsumtionsirrtum des Rückfallberechtigten nicht gleich. Randnummer 77 Dass das RVermG - insbesondere auch § 5 - in Berlin nicht, wie in den anderen westlichen Bundesländern, bereits 1961/62 in Kraft getreten ist und der Fall rechtlicher Unsicherheit über das zeitlich unabsehbare Inkrafttreten der Regelungen über das Rückfallvermögen deshalb nur hier auftreten konnte, gebietet insoweit keine andere Beurteilung. Denn dem Gesetzgeber des RVermG war, wie die Regelung in § 19 Abs. 1 RVermG belegt, durchaus bewusst, dass die Regelung über die Rückfallansprüche in Berlin erst zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollte. Gleichwohl hat er es nicht für erforderlich erachtet, eine hieran anknüpfende Sonderregelung für den Fall zu formulieren, dass einem Rückfallberechtigten der konkrete Zeitpunkt des (späteren) Inkrafttretens des Gesetzes entgehen sollte. Randnummer 78 Schließlich machen aber auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
- Januar 2008 deutlich, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf rechtliche Unkenntnis vom Beginn der Ausschlussfrist berufen kann. Denn der Kläger hatte seinen Normenkontrollantrag gerade damit begründet, § 5 RVermG sei in Berlin nicht mit § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes zum
- Oktober 1990 in Kraft getreten, vielmehr gelte er in Berlin weiterhin nicht. Gleichwohl berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss die behauptete fehlende rechtliche Kenntnis des Klägers vom Inkrafttreten des § 5 RVermG keineswegs, sondern führt im Gegenteil aus: „sind die Präklusionsregelungen dahingehend zu verstehen, dass sie sich im vormaligen Westteil des Landes Berlin auf den Zeitpunkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am
- Oktober 1990 beziehen“ (BVerfGE 119, a.a.O., S. 394, 418). Nur wenige Sätze später heißt es zudem: „Die Ausschlussfrist begann daher am
- Oktober 1990 oder mit einer später eingetretenen Kenntnis des Landes Berlin vom Rückfallrecht“. Randnummer 79 Im Übrigen belegen die gerade auf das Ende der Berliner Sonderstellung zum
- Oktober 1990 abstellenden rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom
- Juli 1993 aber auch, dass dieser tatsächlich bereits alle für die Entstehung seines Rückfallrechts maßgeblichen Umstände kannte. Dass er dennoch auf eine - auch bei ungesicherter Rechtslage jedenfalls mögliche und gebotene - vorsorgliche Geltendmachung seines Rückfallrechts verzichtet hat, steht der in § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG vorausgesetzten Unkenntnis von seinem Rückfallrecht nicht gleich. Randnummer 80 cc) Innerhalb der somit maßgeblichen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes im Land Berlin am
- Oktober 1990, d.h. bis zum Ablauf des
- Oktober 1991, hat der Kläger Rückfallansprüche nicht geltend gemacht. Randnummer 81 Dabei bedarf es vorliegend keiner vertieften Prüfung, wie der Begriff der Geltendmachung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG zu verstehen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich meint, eine ausdrückliche Antragstellung im Sinne eines formellen „Antrags“ sei nicht erforderlich gewesen, dürfte dem zwar zu folgen sein. Allerdings verlangt die Geltendmachung, gegenüber den zuständigen Bundesvermögensämtern zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, dass und hinsichtlich welcher im einzelnen zu benennender Vermögensrechte Rückfallansprüche nach § 5 RVermG erhoben werden. Auf eine diesbezügliche Eindeutigkeit auch hinsichtlich der Rückforderungsobjekte kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG eine - zum Wegfall der materiellen Berechtigung führende - Ausschlussfrist begründet, die nach dem Gesetzeszweck sicherstellten soll, dass die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Vermögenswerte „in überschaubarer Zeit geklärt werden“ (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2008, a.a.O., S. 417). Zudem bedarf es der Benennung der konkreten Vermögensrechte auch deshalb, weil die Geltendmachung von Eigenbedarf nach § 5 Abs. 2 RVermG durch den Bund innerhalb der dort benannten Fristen zeitlich und inhaltlich an die Benennung bestimmter Vermögensrechte des Rückfallvermögens anknüpft. Für eine Geltendmachung in diesem Sinne, d.h. ein Rückforderungsverlangen von im Einzelnen benannten Rechten des Rückfallvermögens, ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum vom
- Oktober 1990 bis zum Ablauf des
- Oktober 1991 nichts ersichtlich. Randnummer 82 Dass er derartige Ansprüche im genannten Zeitraum gegenüber der seinerzeit zuständigen Bundesvermögensabteilung der O… Berlin ausdrücklich erhoben hätte, behauptet der Kläger schon selbst nicht. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 83 Auch für eine konkludente Geltendmachung in diesem Zeitraum ist nichts ersichtlich. Randnummer 84 Soweit der Kläger sich im Rahmen der Berufungserwiderung darauf berufen hat, auch in der Zeit vom
- Oktober 1990 bis zum Ablauf des
- Oktober 1991 habe es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Verkaufsverhandlungen über Rückfallvermögen gegeben, und dazu auf vier Vorgänge (Anlagen 1 bis 4 zum Schriftsatz vom
- Februar 2011) verweist, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Der Kläger hat ausdrücklich bestätigt, dass es in der Zeit zwischen dem
- Oktober 1990 und dem
- Oktober 1991 keine Veräußerungen von Rückfallvermögen gegeben habe, und lediglich auf Grundstücksveräußerungen in den Jahren 1992 bis 1997 verwiesen. Auch die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die Anzahl von Grundstücksverkäufen aus dem Rückfallvermögen nach dem RVermG in der Zeit von 1962 bis zum Jahr 2006 bestätigt, dass es solche zwischen 1987 und 1992 nicht gegeben hat (Anlage B 49 zum Schriftsatz vom
- April 2011). Allein der Verweis des Klägers auf die Fortsetzung von Verkaufsverhandlungen innerhalb des maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums ab dem
- Oktober 1990 belegt keine zumindest konkludente Geltendmachung von Rückfallansprüchen. Abgesehen davon, dass sich die o.g. vier Vorgänge nicht auf die Grundstücke beziehen, die im vorliegenden Verfahren im Streit stehen, lassen die im maßgeblichen Zeitraum gefertigten und insoweit in Betracht zu ziehenden Unterlagen eine Deutung, dass damit - allgemein oder für den konkreten Fall - Rückfallansprüche geltend gemacht werden sollten, nicht zu, denn diesen ist ohne weiteres nicht einmal zu entnehmen, dass die Veräußerungen überhaupt Rückfallvermögen betrafen. Im Übrigen ist aus diesen Vorgängen aber auch unter Einbeziehung der übrigen, aus der Zeit vor dem
- Oktober 1990 und nach dem
- Oktober 1991 stammenden Unterlagen nur ersichtlich, dass ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall späterer Feststellung eines Rückfallrechts bzw. nach Inkrafttreten einer Sonderregelung nach § 19 RVG erfolgen sollte oder erfolgt ist. Randnummer 85 Eine konkludente Geltendmachung von Rückfallansprüchen kann entgegen der nicht weiter substantiierten klägerischen Annahme auch nicht in der unstreitigen Beibehaltung der sogen. Surrogatliste im Zeitraum vom
- Oktober 1990 bis zum Ablauf des
- Oktober 1991 durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kläger gesehen werden. Denn diese Liste stellt lediglich ein beidseitig geführtes Verzeichnis der Verkaufserlöse für veräußerte Grundstücke des Rückfallvermögens dar. Deren Charakter als bloße Arbeits- und Nachweishilfe für eine spätere Auseinandersetzung - so die Beklagte zu Recht - zeigt sich hinreichend deutlich schon in der Beschreibung ihres Inhalts eingangs der Liste, wo es heißt: Randnummer 86 „Betrifft: Liste über Reichsliegenschaften, die an Private verkauft worden sind, wobei der Erlös an die Stelle der Liegenschaft trifft - Surrogat - für den Fall, dass die Liegenschaft bei der Auseinandersetzung über das Reichsvermögen dem Land Berlin zukommt“. Randnummer 87 Nicht zu folgen ist auch der klägerischen Annahme, für die Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG müsse es genügen, dass er mit dem Schreiben vom
- März 1956 mit angefügter Liste Berliner Rückfallvermögens sowie der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom
- Dezember 1962 /
- Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom
- August 1964 /
- September 1964 die Absicht der Geltendmachung sowie den Umfang der Rückfallansprüche deutlich gemacht und in der Folgezeit auch niemals erklärt habe, auf diese Ansprüche zu verzichten. Denn die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG verlangt schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass Rückfallansprüche innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Wie oben festgestellt, ist das RVermG einschließlich der Regelungen über das Rückfallvermögen in § 5 in Berlin jedoch erst am
- Oktober 1990 in Kraft getreten. Dementsprechend war eine Geltendmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. Randnummer 88 Zweifel hieran lässt auch die „Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit“ in § 6 RVermG bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille nicht zu. Dort ist in Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht nur im Falle einer nach dem
- Juli 1951 und vor Inkrafttreten des RVermG erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts eines Landes durch den Bund zustehe, „auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde“. In der
§ 6RVerm
G in Tz. 39 und 40 (BT-Drs. 3/2357, S. 14) heißt es hierzu, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dies aber nur für den Fall gelten solle, „dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist“. Randnummer 89 Diese Regelung und die genannte Begründung belegen, dass der Gesetzgeber des RVermG die früheren Verhandlungen zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Vorschaltgesetzes nicht nur ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, sondern dass er in § 6 RVermG bewusst nur ganz bestimmte ausdrückliche und endgültige Vereinbarungen vor Inkrafttreten des RVermG von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVG ausnehmen wollte. Daraus folgt dann aber auch erst recht, dass bloß einseitige Erklärungen auf der Grundlage des Vorschaltgesetzes, wie sie im Falle des Schreibens des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 nebst beigefügter Grundstücksliste vorliegen, nicht geeignet sein konnten und sollten, die Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 RVG zu ersetzen oder entbehrlich zu machen. Randnummer 90 Nichts anderes gilt auch für die „Verwaltungsvereinbarung“ zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom 6. Dezember 1962 / 31. Januar 1963 nebst 1. Ergänzungsvereinbarung vom 18. August 1964 / 9. September 1964. Zwar existierte seinerzeit schon das RVermG, allerdings sollten die Regelungen über das Rückfallvermögen in § 5 nach § 19 Abs. 1 RVermG für Berlin noch nicht gelten und konnte das gesamte Gesetz zudem aufgrund des alliierten Einspruchs vom 28. Juni 1961 nicht in Kraft treten. Dies geschah, wie oben festgestellt, vielmehr erst am 3. Oktober 1990. Mithin können auch diese Verwaltungsvereinbarungen aus den 60er Jahren keine Geltendmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG darstellen. Randnummer 91 Weder das Schreiben des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 nebst angefügter Grundstücksliste noch die genannten Verwaltungsvereinbarungen aus den 60er Jahren waren aber auch nach ihrem Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auf die Geltendmachung von Rückfallansprüchen gerichtet. Vielmehr dienten sie allein der Regelung der vorläufigen Zuordnung der Verwaltungszuständigkeiten nach dem Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951. Dies macht das Schreiben vom 20. März 1956 nicht zuletzt schon in seinem „Betr.“ deutlich, wo vor dem Wort „Heimfallansprüche“, wie die Ansprüche seinerzeit vor Schaffung des RVermG genannt wurden, die Worte „Geltendmachung von“ gestrichen ist. Auch die Deckblätter der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke sind dementsprechend durchweg mit dem Aufdruck „Antrag auf Übertragung der Verwaltung gestellt am 20.3.56“ gekennzeichnet. Dass auch die genannten Verwaltungsvereinbarungen nur Regelungen über die Verwaltung der Grundstücke gewesen sind, räumt der Kläger im Übrigen selbst ein. Denn nach seinem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Aktenvermerken ging es seinerzeit nicht um die Geltendmachung von Rückfallansprüchen, vielmehr sollten diese ausdrücklich gerade „unberührt“ bzw. „in der Schwebe“ bleiben. Randnummer 92 Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Klägers, die Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei vorliegend gänzlich entbehrlich bzw. gar nicht erforderlich gewesen, weil und solange der Eigenbedarf des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Bestimmung des Regierungssitzes bzw. den Umfang des späteren Umzugs, noch ungeklärt gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 dem Bedarfsgesichtspunkt eine ausschlaggebende Rolle zuerkannt gehabt habe. Randnummer 93 Dieser Auffassung liegt ein unzutreffendes Verständnis der Regelungskonzeption des § 5 RVermG zugrunde. Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 RVG kann, was vor allem dessen Satz 2 belegt, nicht zweifelhaft sein, dass mit der Berufung auf Eigenbedarf lediglich ein „Gegenrecht“ des Bundes begründet wird, das an die vorherige Geltendmachung des Rückfallanspruchs in § 5 Abs. 1 RVermG anknüpft. Auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist nichts anderes zu entnehmen. Soweit sich der Kläger auf die dortigen Ausführungen zur Bedeutung des Bundesbedarfs beruft (BVerfGE 119, S. 413), betrifft das allein die Frage, was den Bundesgesetzgeber seinerzeit zur Schaffung der Regelung in § 19 Abs. 1 RVermG vom 16. Mai 1961, d.h. der damaligen speziellen Berlin-Klausel, veranlasst hat, nicht aber die Frage, ob es darauf auch 1990 noch ankam. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr Folgendes ausgeführt (BVerfGE 119, S. 417): „Die Erwägung, der Bundesbedarf in Berlin (West) sei auch nach dem 3. Oktober 1990 lange Zeit nicht absehbar gewesen und es hätte daher einer besonderen Regelung bedurft (vgl. Geulen, LKV 2005, S. 158, 159), betrifft allein die Frage, ob es im Interesse des Bundes zweckmäßig war, das Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 in Gang zu setzen“. Zu Recht versteht schon das Urteil des Verwaltungsgerichts dies dahingehend, damit habe man 1990 letztlich nur in Kauf genommen, dass dem Bund lediglich ein relativ kurzer Zeitraum verblieb, um seinen Bedarf im Hinblick auf einen eventuellen Regierungsumzug geltend zu machen. Randnummer 94
- b)Unzutreffend ist allerdings die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Grundsatz der Bundestreue in der Gestalt des länderfreundlichen Verhaltens nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger berufen. Randnummer 95 Zwar lässt sich dem nicht entgegenhalten, dass § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RVermG das Erlöschen der Rückfallansprüche abschließend regeln. Denn das Verwaltungsgericht verweist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf - und dies ist auch zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig -, dass der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht gilt und sich auch Hoheitsträger hierauf berufen können. Insoweit macht die Beklagte zudem zutreffend geltend, dass der gerade im Verhältnis zwischen Bund und Ländern geltende Grundsatz der Bundestreue letztlich als staatsrechtliche Ausprägung dieses allgemein geltenden Grundsatzes zu verstehen ist. Randnummer 96 Dass die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch für materielle Ausschlussfristen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit nur in einem sehr beschränkten Umfang angewandt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1966 - VII C 139.64 -, BVerwGE 24, 154, 156) und insoweit die Nachsichtgewährung selbst dann in Betracht kommt, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung - wie in § 30a VermG - fehlt, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Bereich des - dem vorliegenden Regelungsbereich des RVermG nahekommenden - Vermögensrechts (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 ff. = juris Rz. 17 m.w.N.). Danach dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Diese Ausnahmen sind allerdings nicht allgemeingültig zu bestimmen, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf die ihnen dort zugemessene Funktion. Im Bereich des Vermögensrechts ist dies anzunehmen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahrnehmen kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30a VermG nicht verfehlt würde (BVerwG, a.a.O., juris Rz. 11; im gleichen Sinne auch die Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 8 B 43/06 -, juris Rz. 3 f., und vom 29. Juli 2009 - 8 B 8/08 -, juris Rz. 26 zu dieser Norm). Randnummer 97 Vorliegend kommt ein Anspruch des Klägers auf Nachsichtgewährung allerdings nicht in Betracht: Randnummer 98 Dies würde voraussetzen, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG ein treuwidriges Verhalten des Bundes feststellbar wäre, das den Kläger ursächlich dazu veranlasst hat, seine Rückfallansprüche nicht fristgemäß geltend zu machen. Das Erfordernis einer entsprechenden Kausalität ist dabei unverzichtbar. Dem Einwand der Treuwidrigkeit ist es immanent, dass der Anspruchsgegner die Geltendmachung eines Anspruchs treuwidrig vereitelt hat, den Anspruchsteller also etwa durch Täuschung, Erteilung einer falschen Auskunft oder dergleichen gerade davon abgehalten hat, seinen Anspruch fristwahrend geltend zu machen. Zudem wird dem Ausnahmecharakter der Nachsichtgewährung, nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn eine solche lediglich unter engen Voraussetzungen zugelassen wird. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt daraus, dass sie eine Durchbrechung der gesetzgeberischen Grundentscheidung bewirkt, wonach ein Anspruch nach Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist erlöschen soll und damit eine - der Herstellung von Rechtssicherheit dienende - abschließende Klärung der Rechtsverhältnisse herbeigeführt wird. Dies ist gerade auch Zweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG (BVerfGE 119, S. 417). Randnummer 99 Dass die Nachsichtgewährung im Fall der Versäumung materieller Ausschlussfristen zumindest auch ein zur Fristversäumung führendes, mithin kausales (staatliches) Fehlverhalten voraussetzt, belegt nicht nur die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 30a VermG (hierauf Bezug nehmend auch der zu § 7 Abs. 3 VZOG ergangene Beschluss vom 13. Juli 2002 - 3 B 100.02 -, juris Rz 6), vielmehr entspricht dies auch sonst dessen ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, juris Rz. 17 m.w.N., bzw. - für den Grundsatz der Verwirkung und der notwendigen kausalen Verknüpfung - Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, juris Rz. 28). Randnummer 100 Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung, einer solchen Kausalität bedürfe es nicht, damit begründet, die öffentliche Hand sei dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet und deshalb gehalten, Vermögensverschiebungen zu beseitigen, für die ein Rechtsgrund fehle, und insofern rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, verkennt es, dass der Gesetzgeber des RVermG mit der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 gerade einen Rechtsgrund für den Verlust des Rückfallanspruchs und die damit perpetuierte Vermögensverschiebung begründet. Diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten, entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass eine Durchbrechung nur ausnahmsweise unter jedenfalls engen Voraussetzungen statthaft sein kann. Randnummer 101 Auch der aus dem Bundesstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Bundestreue bzw. des länderfreundlichen Verhaltens rechtfertigt es nicht, vom Erfordernis eines für die Fristversäumnis kausalen staatlichen Fehlverhaltens abzusehen. Denn dieser Grundsatz ist nach allgemeiner Auffassung nur als staatsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben anzusehen und wegen des auch insoweit geltenden Vorrangs von Gesetz und Verfassung ebenso zurückhaltend auszulegen. Dementsprechend ist von einer den Grundsatz der Bundestreue missachtenden unzulässigen Rechtsausübung nur dann auszugehen, wenn die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage von der anderen Seite verursacht oder deren Beseitigung verhindert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 - 7 A 2/79 -, BVerwGE 60, 201 ff. = juris Rz. 114 – Kündigung des NDR-Staatsvertrags). Randnummer 102 Für ein derartiges Verhalten des Bundes im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990, dem Inkrafttreten des RVermG im Land Berlin, bis zum Ablauf der einjährigen Frist für die Geltendmachung der Rückfallansprüche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG am 2. Oktober 1991, d.h. für entsprechende irrtumserregende Äußerungen oder gar ein täuschendes Verhalten gegenüber dem Kläger, das diesen von der Einhaltung dieser Frist abgehalten hat, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 103 Die Weiterführung der Surrogatliste durch den Bund bis zum Fristablauf am 2. Oktober 1991 ist schon wegen ihres o.g. Zwecks nicht geeignet gewesen, ein staatliches Fehlverhalten bzw. eine Irrtumserregung zu begründen. Randnummer 104 Letztlich geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Irrtumserregung oder Täuschung gar nicht vorlag. Denn es hat in seinem Urteil ausführt, der Bund habe beim Kläger innerhalb der Frist explizit weder einen Irrtum über den Fristablauf erregt noch ausdrücklich erklärt, dass die Frist nicht laufe bzw. er sich nicht auf Fristablauf berufen werde. Randnummer 105 Soweit es sodann gleichwohl die Auffassung vertritt, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten „sehr nahe“, weil der Bundesgesetzgeber mit dem Sechsten Überleitungsgesetz auch das RVermG in Berlin in Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine „objektiv unklare Rechtslage“ geschaffen habe, stehen dem schon die Ausführungen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 entgegen, wonach es jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar gewesen ist, welche Fristen nach der Überleitung des RVermG in Berlin gelten sollten (BVerfGE 119, S. 416, 417). Im Übrigen stellt die Beklagte die behauptete maßgebliche Verantwortlichkeit des Bundes für die angeblich unklare Rechtslage zu Recht aber auch mit der Begründung in Frage, dass der Kläger selbst am Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Sechsten Überleitungsgesetzes maßgeblich beteiligt gewesen sei und dass von ihm die Initiative ausgegangen sei, das Bundesrecht „pauschal“ mit Ausnahme bestimmter Negativlisten in Kraft zu setzen. Randnummer 106 Die weitere Begründung im verwaltungsgerichtlichen Urteil für eine Nähe zur Treuwidrigkeit, der Bund habe den Kläger mit dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1992 und seinem Schreiben vom 23. Dezember 1997 „objektiv darin bestärkt“, ebenfalls den unrichtigen Rechtsstandpunkt des Nichtinkrafttretens des RVermG am 3. Oktober 1990 einzunehmen, ist schon deshalb verfehlt, weil es hierauf nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen am 2. Oktober 1991 nicht mehr ankommen konnte. Wieso - so das Verwaltungsgericht weiter - „erschwerend“ hinzukomme, dass der Bund nicht bestreite, diese Rechtsauffassung auch vor 1992 vertreten zu haben, auch wenn das im maßgeblichen Zeitraum nicht ausdrücklich schriftlich erklärt worden sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Randnummer 107 Der Kläger selbst hat zur Frage einer Irrtumsentstehung auf seiner Seite durch ein diesbezügliches Verhalten des Bundes im Rahmen des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14. Februar 2011 lediglich unsubstantiiert vorgetragen, es habe einen - im Verlaufe von Gesprächen und Verhandlungen deutlich gewordenen - gemeinsamen „Rechtsstandpunkt“ gegeben. Soweit damit die bereits erwähnte Fortführung von Verkaufsverhandlungen gemeint sein sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach auch die hierbei vorgelegten Anlagen zu 1 bis 4 insoweit unergiebig sind. Randnummer 108 Selbst wenn der Kläger sich im maßgeblichen Zeitraum in einem Rechtsirrtum hinsichtlich des Inkrafttretens der Rückfallregelungen in § 5 RVermG befunden haben sollte - was angesichts der mit Schreiben vom 2. Juli 1993 vertretenen Rechtauffassung durchaus zweifelhaft erscheint - und der Bund, was dieser wiederum bestreitet, seinerzeit demselben Irrtum unterlag, kann darin kein treuwidriges Abhalten von der Geltendmachung von Rückfallansprüchen angesehen werden. Dem steht vielmehr schon entgegen, dass die Folgen eines Rechtsirrtums grundsätzlich denjenigen treffen, der diesem Irrtum unterliegt und für dessen Handeln bzw. vorliegend Unterlassen er ursächlich ist. Hieran ändert sich nichts, wenn auch der andere (Vertragspartner) demselben Rechtsirrtum unterliegt. Denn das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung seines Rechts trifft denjenigen, der von diesem Recht in falscher Einschätzung der Rechtsfolge keinen Gebrauch macht. Anders ist dies wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Grundsatzes der Bundestreue nur dann zu beurteilen, wenn der andere die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage verursacht oder deren rechtzeitige Beseitigung verhindert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 - 7 A 2/79 -, juris Rz. 112, 114 – Kündigung des NDR-Staatsvertrags). Gerade daran fehlt es aber nach den obigen Ausführungen. Randnummer 109 Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil der Beklagten die Berufung auf die Versäumung der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG unter Verweis auf eine umfassende Interessenabwägung - und unabhängig von einem für das Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhalten des Bundes - versagen will, gibt es dafür vorliegend schon rechtlich keinen Ansatzpunkt. Denn auf diesem Wege würde letztlich die mit der Ausschlussfrist zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsverhältnisse innerhalb eines überschaubaren (einjährigen) Zeitraums zu klären und damit Rechtssicherheit zu schaffen, umgangen. Diese Verfehlung des Zwecks des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG steht einer Nachsichtgewährung nach Maßgabe einer Interessenabwägung aber zwingend entgegen. Randnummer 110 Im Übrigen sind die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur umfassenden Interessenabwägung aber auch in der Sache nicht überzeugend. Randnummer 111 So rügt die Beklagte zu Recht schon die dortige Auffassung, die Fristversäumung sei nur als „äußerst geringfügiger“ Fehler und das Unterbleiben einer ausdrücklichen Geltendmachung der Rückfallansprüche im maßgeblichen Zeitraum nur als eine „leere Förmelei“ anzusehen. Denn eine derartige Charakterisierung wird weder der Rechtsnatur und der Bedeutung der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerecht, die den materiell-rechtlichen Anspruch auf das Rückfallvermögen entfallen lässt, noch dem diesbezüglichen gesetzgeberischen Willen, die Rechtsverhältnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu klären und damit Rechtssicherheit herbeizuführen. Randnummer 112 Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte bzw. der Bund sei nicht schutzwürdig, da angesichts des Schreibens des Senators für Finanzen vom 20. März 1956 und der früheren Verhandlungen im Zusammenhang mit Verkaufsfällen keine Zweifel über die Anspruchstellung des Landes Berlin hätten bestehen können. Hierauf kann es nach der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG bzw. dem aus der Regelung in § 6 Abs. 1 RVermG ersichtlich gesetzgeberischen Willen - wie gesehen - gerade nicht ankommen. Soweit die mangelnde Schutzwürdigkeit ergänzend damit begründet wird, der frühe Fristbeginn am 3. Oktober 1990 habe auch eindeutig nicht „im Interesse des Bundes“ gelegen, verweist die Beklagte zu Recht darauf, insoweit habe bereits das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass dies allein die Frage betreffe, ob das In-Gang-Setzen der Frist damals „im Interesse des Bundes zweckmäßig war“. Dann aber könne dieser Gesichtspunkt nicht dem Kläger zugutekommen. Randnummer 113 Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Bund habe es jederzeit in der Hand gehabt, die Rückfallansprüche durch Aufhebung des § 19 RVermG oder Einigung mit dem Land Berlin über das Inkrafttreten des § 5 RVermG zu klären, überzeugt nicht. Denn zum einen bestand dazu schon objektiv kein Anlass, war doch § 5 RVermG - wie oben festgestellt - in Berlin bereits durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in Kraft getreten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagten ein derartiges gesetzgeberisches Unterlassen entgegengehalten werden sollte und wieso dies einer zumindest vorsorglichen Geltendmachung der Rückfallansprüche durch das Land Berlin entgegengestanden haben sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen eindeutig klargestellt, dass der Kläger jedenfalls nicht durch ein gesetzgeberisches Unterlassen gehindert gewesen sei, seine Rückfallansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen (BVerfGE 119, S. 418). Randnummer 114 Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Interessen des Bundes würden durch einen Rückfall an den Kläger gar nicht berührt, da er seinen Bedarf weiterhin anmelden könne, ist deshalb verfehlt, weil die Beklagte jedenfalls die ihr durch den Ablauf der materiellen Ausschlussfrist bereits endgültig und dauerhaft zugefallene gesicherte Position hinsichtlich des einen erheblichen materiellen Wert darstellenden gesamten Berliner Rückfallvermögens wieder verlieren würde. Im Übrigen wäre eine Eigenbedarfsanmeldung zwischenzeitlich mangels fristgerechter Geltendmachung nach § 5 Abs. 2 RVermG auch gar nicht mehr möglich. Randnummer 115 Ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass der Bund im maßgeblichen Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 bei dem Kläger zumindest einen Irrtum über das Inkrafttreten des RVermG erregt oder diesen anderweitig von der Wahrung der Ausschlussfristen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG abgehalten hat, bedarf es letztlich keiner Aufklärung, ob die nach Zeitungsberichten im Jahre 2008 angeblich abgegebenen Erklärungen des früheren Regierenden Bürgermeisters D… zutreffend sind, die Klageerhebung bzw. Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei seinerzeit aus politischen Erwägungen - Absicht, einvernehmliche Regelungen mit der Bundesregierung zur Hauptstadtfrage, zur Fortführung der Berlin-Förderung und zu den Zuschüssen für den Haushalt Berlins nicht zu gefährden - unterblieben. Randnummer 116 2. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der Grundstücke B…, N…, K… und F… in Berlin nebst Rechtshängigkeitszinsen. Randnummer 117
- a)Ein solcher Erlösauskehranspruch folgt für die Grundstücke B… (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964) und N… (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986), die bereits vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) veräußert wurden, entgegen der Annahme im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aus § 14 Abs. 1 RVermG. Randnummer 118 Hiernach gehen vereinnahmte oder verausgabte Beträge im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten bis zum Inkrafttreten des RVermG unter Ausschluss etwa bestehender Erstattungsansprüche für Rechnung dessen, dem sie zugeflossen oder von dem sie geleistet worden sind (sogen. Kassenprinzip), soweit nichts anderes vereinbart ist. Außer im Fall einer solchen (abweichenden) Vereinbarung schließt das Gesetz damit zwecks Vermeidung „nicht vertretbaren Verwaltungsaufwands“ einen Anspruch auf Aufwendungen bzw. Verwendungen aus der Verwaltung von Reichsvermögen im Grundsatz aus (
§ 14RVerm
G, BT-Drs. 3/2357, S. 17, Tz. 59). Ferner heißt es dort: „In der gleichen Weise sind Nutzungen sowie Erlöse aus der Veräußerung nicht herauszugeben. Etwa bestehende Erstattungsansprüche des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) erlöschen daher mit Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend dem in § 14 Abs. 1 festgelegten Kassenprinzip“. Randnummer 119 Es mag dahinstehen, ob § 14 Abs. 1 RVermG auch Erlösauskehransprüche aus der Veräußerung des (gesamten) Vermögensrechtes und nicht - wofür der Zweck der Regelung sprechen könnte - nur im Rahmen der Verwaltung dieses Vermögensrechtes entstandene Erlösansprüche betrifft. Denn nach der gesetzlichen Grundkonzeption stellt § 14 RVermG - anders als das Verwaltungsgericht meint - keine Anspruchsgrundlage für einen Erlösauskehranspruch als Surrogat eines bestehenden Rückfallanspruchs dar, sondern begründet umgekehrt einen Ausschlusstatbestand, der lediglich dann entfällt, wenn die Beteiligten eine abweichende, das Kassenprinzip ausschließende Vereinbarung getroffen haben. Randnummer 120 Als Anspruchsgrundlage für den Erlösauskehranspruch kommen vielmehr nur entsprechende Vereinbarungen in den Kaufverträgen oder im Zusammenhang mit ihnen in Betracht. Davon ausgehend bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht. Randnummer 121 Hinsichtlich des Grundstücks N… stützt sich das verwaltungsgerichtliche Urteil im Wesentlichen darauf, der Kläger habe im Kaufvertrag vom 20. Oktober 1986, mit dem das Kassenprinzip ausdrücklich für unanwendbar erklärt worden sei, und in den vorausgegangenen Verhandlungen hinreichend deutlich gemacht, dass er das Grundstück als Rückfallvermögen ansehe und diesen Anspruch in Form der Erlösauskehr weiterverfolge, so dass eine Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist „völlig sinnlos“ gewesen sei. Randnummer 122 Zutreffend ist zwar, dass die Anwendung des Kassenprinzips in § 5 Ziffer 3 Satz 2 des Kaufvertrags ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Hingegen kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist sei „völlig sinnlos“, d.h. nicht erforderlich, gewesen, weil der Kläger vor Abschluss und in dem Kaufvertrag selbst seinen Anspruch auf das Grundstück als Rückfallvermögen und auf anschließende Erlösauskehr deutlich gemacht habe. Dass das für die binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des RVermG erforderliche Geltendmachung eines Rückübertragungsanspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nicht genügt, wurde bereits dargelegt. Für den Erlösauskehranspruch gilt im Grundsatz nichts anderes. Denn dieser tritt als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Vermögensgegenstandes und stellt deshalb nunmehr das geltend zu machende Rückfallrecht dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückfallrechts. Denn der gesetzliche Zweck sicherzustellen, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben (BVerfGE 119, S. 417), gilt gleichermaßen auch für - an die Stelle des Grundstücks tretende - Erlösherausgabeansprüche. Dass dort der Gesichtspunkt möglicher zwischenzeitlicher Investitionen nicht zum Tragen kommt (vgl. die
§ 5RVG (BT-Drs.
3/2357, S. 13 Tz. 35), steht dem nicht entgegen, zumal die Geltung der Jahresfrist dort keineswegs von solchen Investitionen oder überhaupt der Möglichkeit hierzu abhängig gemacht wird. Randnummer 123 Ein Verzicht auf die Geltendmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG lässt sich dem Vertrag ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere wird in § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrags deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, wem das Grundstück bei der Auseinandersetzung über die Rückfallansprüche zufallen solle, ungeklärt, d.h. offen, bleiben solle. Denn nur so ergibt die Erklärung, dennoch solle das Grundstück an das Land Berlin veräußert und der Preis lediglich für die spätere Auseinandersetzung gemäß § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 6 Vorschaltgesetz registriert werden - dort wird in Absatz 3 auf die endgültige finanzielle Auseinandersetzung gemäß Art. 134 Abs. 4 GG verwiesen -, einen Sinn. Randnummer 124 Auch § 5 Ziffer 3 Satz 1 des Kaufvertrags gebietet keine andere Beurteilung. Die Regelung lautet: „Die Oberfinanzdirektion verpflichtet sich, den von Berlin gezahlten Kaufpreis für den Grund und Boden zu erstatten, wenn nach Übernahme des RVG in Berlin und nach dem Inkrafttreten der in § 19 dieses Gesetzes vorgesehenen Sonderregelung für Berlin festgestellt wird, dass ein Rückfallrecht Berlins an den Grundstücken besteht, weil ein Eigenbedarf von der Oberfinanzdirektion Berlin nicht geltend gemacht wird.“ Zwar könnte die dortige kausale Verknüpfung des letzten Satzteils mit der Feststellung eines Rückfallrechts des Klägers so auszulegen sein, dass die Verpflichtung zur Kaufpreiserstattung durch die Oberfinanzdirektion nur noch von der Feststellung abhängig sei, dass diese einen Eigenbedarf nicht geltend mache. Allerdings ist dies nicht einmal vom Wortlaut her eindeutig, da die dortige Formulierung nicht zwingend im Sinne einer abschließenden Aufzählung der Rückfallvoraussetzungen zu verstehen ist. Jedenfalls steht einer derart einengenden Auslegung die Regelungskonzeption des § 5 RVermG entgegen. Die Geltendmachung von Eigenbedarf des Bundes in dessen Absatz 2 knüpft nämlich zeitlich und inhaltlich an die Geltendmachung des Rückfallrechts durch den Berechtigten nach Absatz 1 an. Fehlt diese Voraussetzung, ist die hiervon abhängige Feststellung von Eigenbedarf des Bundes, dessen Geltendmachung trotz der Veräußerung vorliegend gerade vorbehalten bleiben soll, nicht möglich. Randnummer 125 Hinsichtlich des Grundstücks B… begründet das verwaltungsgerichtliche Urteil das Bestehen eines Erlösherausgabeanspruchs lediglich damit, dass sich aus dem Schriftwechsel der Senatsverwaltung für Finanzen für den Kläger und der Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin - als Vorgängerin der OFD Berlin - vom
- Dezember 1963 /
- Januar 1964 bzw.
- Juli 1964 /
- Juli 1964 ergebe, „dass der Kaufpreis unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Rückfallrechts nach Art. 134 Abs. 3 GG (§ 5 Reichsvermögen-Gesetz) bis zur endgültigen Entscheidung beiderseitig registriert wird“. Auch habe das Land Berlin bereits auf die erste Anfrage wegen seiner Zustimmung zum Verkauf ausgeführt, dass das Grundstück zum Rückfallvermögen zähle. Dementsprechend sei es dann auch später beidseitig in die Surrogatliste aufgenommen worden. Randnummer 126 Dass die Registrierung des Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines Rückfallrechts „bis zur endgültigen Entscheidung“ über das Bestehen eines Anspruchs bzw. die Aufnahme in die Surrogatliste seitens des Bundes weder einen Verzicht auf die Geltendmachung von Rückfall- und Erlösauskehransprüchen noch gar die Anerkennung eines solchen Anspruchs beinhaltet, liegt auf der Hand bzw. ist bereits dargelegt worden. Auch die Kenntnis des Bundes, dass der Kläger ein verkauftes Grundstück als Rückfallvermögen ansieht, genügt hiernach nicht. Randnummer 127 Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Bundestreue gehindert ist, dem Anspruch des Klägers auf Erlösauskehr für die vor dem Inkrafttreten des RVermG erfolgten Grundstücksverkäufe die Versäumung der Frist aus § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG entgegenzuhalten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 128 b) Ein Erlösauskehranspruch besteht auch nicht für die nach dem
- Oktober 1991 veräußerten Grundstücke, d.h. das durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) veräußerte Grundstück K… (Kaufvertrag vom
- April 2004) und das durch die Beklagte veräußerte Grundstück F… (Kaufvertrag vom
- März 2010). Randnummer 129 Da die Rückfallansprüche aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG hinsichtlich dieser Grundstücke mit Ablauf des
- Oktober 1991, d.h. bereits vor der Veräußerung, erloschen waren und auch insoweit nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bund im maßgeblichen Zeitraum vom
- Oktober 1990 bis zum Ablauf des
- Oktober 1991 beim Kläger einen Irrtum über das Inkrafttreten des RVermG erregt oder diesen anderweitig von der Wahrung der Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG abgehalten hat, käme ein Erlösauskehranspruch nur aufgrund einer hiervon unabhängigen anderweitigen Anspruchsgrundlage in Betracht. Daran fehlt es ebenfalls. Randnummer 130 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lässt sich ein Erlösauskehranspruch hinsichtlich des Grundstücks Kolonnenstraße 30c nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in der Ausprägung durch § 5 RVermG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB stützen. Denn der Gesetzgeber des RVermG hat, wie bereits ausgeführt, mit den Regelungen über die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gerade einen Rechtsgrund für den Verlust des Rückfallanspruchs des Klägers bzw. den Erwerb dauerhaften und endgültigen Eigentums auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Beklagten geschaffen, so dass von einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung nicht die Rede sein kann. Randnummer 131 Auch für die analoge Anwendung der Regelung aus § 14 RVermG, wie sie das verwaltungsgerichtliche Urteil für denkbar hält, ist vorliegend kein Raum. Denn diese Regelung beinhaltet, wie bereits ausgeführt, keine Anspruchsgrundlage für einen Erlösauskehranspruch, sondern lediglich einen Ausschlussgrund für bestimmte Ansprüche. Darüber hinaus betrifft sie schon ausweislich des Wortlauts des § 14 Abs. 1 und 2 RVermG nur den Ausgleich von Ansprüchen „bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes“ (vgl. auch die
§ 14:BT-Drs.
3/2357 S. 17 Tz. 59, 60). Für die Zeit danach - und erst recht nach Erlöschen des Rückfallanspruchs des Klägers mit Ablauf des
- Oktober 1991 - können daraus folglich keine Erstattungsansprüche abgeleitet werden. Randnummer 132 Für das erst durch Kaufvertrag vom
- März 2010 veräußerte Grundstück F… kann dementsprechend nichts anderes gelten. Randnummer 133 Rechtsgrundlage für eine Erlösherausgabe könnte somit allenfalls eine entsprechende Regelung in den Kaufverträgen vom
- April 2004 und vom
- März 2010 selbst bzw. im Zusammenhang hiermit sein. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Angesichts des bereits seit 1999 bestehenden Streits zwischen dem Kläger einerseits und zunächst dem Bund und später der Beklagten andererseits über den Untergang dieser Rückfallansprüche nach Ablauf des
- Oktober 1991 liegt das fern und der Kläger selbst behauptet das auch gar nicht. Randnummer 134 Bestehen somit die seitens des Klägers geltend gemachten Erlösauskehransprüche nicht, kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage offen bleiben, ob die Beklagte mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom
- Februar 2010 zu Recht die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Erlösauskehr aus der Veräußerung der Grundstücke B… (Kaufvertrag vom
- Oktober 1964), N… (Kaufvertrag vom
- Oktober 1986) und K… (Kaufvertrag vom
- April 2004) erhoben hat. Randnummer 135
- Hinsichtlich der Ansprüche auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke B…, N… und K… ist die Berufung darüber hinaus aber auch deshalb begründet, weil die Beklagte, d.h. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, für die Klage nicht passiv legitimiert ist, eine solche vielmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte zu richten gewesen wäre. Randnummer 136 Verpflichtet zur Übertragung des sogenannten Rückfallvermögens der Länder und Gemeinden wird durch § 7 i.V.m. § 5 RVermG - entsprechend dem grundgesetzlichen Regelungsauftrag des Art. 134 Abs. 3 GG - unmittelbar die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Vermögenswerte des Deutschen Reiches nach § 1 RVermG. Dieses Gesetz ist im Zuge der Errichtung der Beklagten zum
- Januar 2005 nicht geändert worden, so dass sich ein Übergang der Verpflichtungen aus dem RVermG nur unmittelbar durch oder aufgrund des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom
- Dezember 2004 (BImAG) ergeben kann. Randnummer 137 Dort ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass auf die Beklagte die Aufgaben übergehen, die am
- Dezember 2004 u.a. den Bundesvermögensämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen waren, wobei im anschließenden Satz 2 beispielhaft bestimmte übertragene Aufgaben benannt werden. Ausweislich der Begründung des Entwurfs des BImAG (BT-Drs. 15/2720, S. 11 zu A. Allgemeines) sollten diese Behörden selbst unter Überleitung des Personals aufgelöst werden. Anknüpfungspunkt für die Aufgabenübertragung war hiernach (ebenda S. 12 zu § 2 Absatz 1) die Regelung in § 16 Abs. 2 und 3 Finanzverwaltungsgesetz mit seiner Aufgabenzuweisung an die Bundesvermögensverwaltung. Dass für die Verwaltung des Rückfallvermögens in Berlin bis Ende 2004 die „Sondervermögensverwaltung“ (Bundesvermögensabteilung) bei der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig war und diese die diesbezüglichen Aufgaben wahrgenommen hat, etwa auch für die Führung der sogenannten Surrogatliste, wird durch die vorliegenden Verwaltungsvorgänge bzw. die hierin befindlichen Schreiben belegt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 138 Es erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob aus der Übertragung aller „Aufgaben“ der bisherigen Bundesvermögensverwaltung und der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 BImAG, wonach die Beklagte die ihr übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt, sowie der Übertragung des Eigentums an sämtlichen Grundstücken aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen - und damit auch des Rückfallvermögens - abgeleitet werden kann, dass dieser damit auch alle gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf diese Liegenschaften zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen werden sollten, die Beklagte also insoweit auch selbst Verpflichtete sein sollte. Eine Klarstellung insoweit lässt sich dem BImAG nicht entnehmen, auch die Begründung des Gesetzentwurfs ist diesbezüglich unergiebig. Randnummer 139 Hinzu kommt, dass § 14 BImAG eine hier einschlägige Übergangsregelung enthält, wonach „am
- Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt fortgeführt“ werden - jedenfalls seit Juli 2000 war bei der O… Berlin ein Verwaltungsverfahren wegen des Berliner Rückfallvermögens anhängig - und es dort weiter heißt: „Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht“. Wäre die Verfahrensfortsetzung durch die Beklagte „im eigenen Namen“ im Sinne eines Parteiwechsels beabsichtigt gewesen, müsste die Formulierung in Satz 2 wohl etwa wie folgt lauten „Die Bundesanstalt tritt in die Stellung des Bundes ein“ bzw. „… übernimmt an Stelle des Bundes“ oder „… führt im eigenen Namen fort“. Stattdessen wurde eine Formulierung gewählt, die der Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 BImAG gleicht, wonach die Bundesanstalt bevollmächtigt ist, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Randnummer 140 Eine Klarstellung der Rechtsstellung der Beklagten in Bezug auf bei ihrer Errichtung bereits anhängige Verfahren ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 14 (BT-Drs. 15/2720 S. 17). Hiernach wird durch diese Regelung sichergestellt, „dass die Bundesanstalt in die Bearbeitung der von den ehemaligen Dienststellen der Bundesvermögensverwaltung … geführten Verfahren eintritt. Umfasst werden alle Verwaltungsverfahren, alle gerichtlichen Verfahren sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Ein Parteiwechsel ist damit nicht verbunden, soweit die Bundesanstalt die Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Die von der Bundesvermögensverwaltung mit anderen Ressorts eingegangenen Verpflichtungen werden von der Bundesanstalt fortgesetzt“. Randnummer 141 Ob die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Passivlegitimation der Beklagten jedenfalls in Verwaltungsverfahren, die bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung bei den Bundesvermögensämtern anhängig waren, durchgreifen, mag hinsichtlich des Rückübertragungsbegehren für das Grundstück L… und des Erlösauskehranspruches für das erst 2010 veräußerte Grundstück F… letztlich dahinstehen. Randnummer 142 Anderes muss jedoch hinsichtlich der Erlösauskehransprüche für die Grundstücke B…, N… und K… gelten. Denn diese sind veräußert worden, als die Beklagte noch gar nicht errichtet war und das BImAG auch noch nicht galt. Dementsprechend war die Beklagte niemals Eigentümerin der Grundstücke und waren die Veräußerungserlöse auch nicht ihr, sondern dem allgemeinen Bundeshaushalt zugeflossen. Dass sie jedenfalls in diesen Fällen nicht auf Erlösherausgabe in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Willen des Gesetzgebers, wonach eine Rechtsnachfolge der Beklagten „in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden“, nicht gegeben ist (vgl. die
§ 2Abs. 4 BIm
AG, der - im Wortlaut unverändert - als § 2 Abs. 6 BImAG in Kraft getreten ist). Randnummer 143 Soweit der Kläger dem entgegenhält, die Verpflichtung zur Erlösauskehr ergebe sich unmittelbar aus dem RVermG, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Auskehrverpflichtung, sondern um die Frage geht, ob die Beklagte insoweit in die durch das RVermG dem Bund übertragene Verpflichtung eintritt. Allein die Weiterführung der Surrogatliste durch die Beklagte als „sonstige Aufgabe“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BImAG begründet entgegen der Auffassung des Klägers noch keinen Eintritt in eine noch von der Bundesvermögensverwaltung für den Bund unter Vorbehalt eingegangene Verpflichtung zur Erlösauskehr. Randnummer 144 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die genannte Gesetzesbegründung stehe einer Passivlegitimation der Beklagten für die verlangte Erlösauskehr vorliegend nicht entgegen, da sie sich nur auf „rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtungen“ beziehe, überzeugt nicht. Vielmehr wird die Beklagte in § 2 Abs. 6 RVermG bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland „im Rechtsverkehr zu vertreten“. Hiervon wird aber schon begrifflich nicht nur der private - rechtsgeschäftliche - Rechtsverkehr erfasst. Auch widerspräche das dem dargelegten Ziel umfassender Übertragung aller bisherigen Aufgaben der aufgelösten Bundesvermögensverwaltung. Dass keineswegs nur eine auf Rechtsgeschäfte beschränkte Bevollmächtigung der Beklagten beabsichtigt war, macht im Übrigen auch die Begründung zu dieser Regelung deutlich, wonach sich die Vertretungsbefugnis auf hoheitliches und fiskalisches Handeln erstrecken sollte (BT-Drs. 15/2720, S. 13 „Zu Absatz 4“; vgl. dazu allerdings auch die anderslautende Begründung S. 17 „Zu § 14“). Randnummer 145 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 146 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn es bedarf grundsätzlicher Klärung, Randnummer 147 - wie der Begriff der „Geltendmachung“ von Rückfallvermögensansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG im Hinblick auf die - durch das erst knapp 30 Jahre spätere Inkrafttreten des RVermG geprägte - Berliner Situation (Berücksichtigung zwischenzeitlicher Regelungen bzw. Vereinbarungen) auszulegen ist, Randnummer 148 - ob die Kenntniserlangung vom Rückfallrecht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG auch den Fall fehlender Rechtskenntnis vom Inkrafttreten des RVermG umfasst und Randnummer 149 - ob und unter welchen Voraussetzungen über die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG hinaus im Rahmen des § 5 RVermG eine Nachsichtgewährung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den der Bundestreue in Betracht kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001087510