Anrechnung eines Stipendiums für Forschungstätigkeit auf Übergangsgeld Orientierungssatz 1. Bei Änderungen der Grundlagen zu einem Festsetzungsbescheid über Versorgungsbezüge und nachträglicher Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften ist dessen Aufhebung nicht erforderlich. (Rn.20) 2. Im Beamtenversorgungsrecht gilt der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes. (Rn.22) 3. Ein Forschungsstipendium erfüllt nicht den Begriff der nichtselbständigen Arbeit. (Rn.25) 4. Eine freiberufliche Tätigkeit erfordert Gewinnerzielungabsicht; diese liegt beim Bezug eine Forschungsstipendiums nicht vor. (Rn.27) 5. Die Regelungen über Prozesszinsen aus dem BGB gelten für das öffentliche Recht entsprechend, wenn der Gesetzgeber keine spezielle fachgesetzliche Regelung getroffen hat. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 36 K 71.09 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Forschungsstipendium auf das dem Kläger gewährte Übergangsgeld anzurechnen ist. Randnummer 2 Der Kläger ist 1968 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Er stand vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. April 2008 als wissenschaftlicher Assistent im Dienst der beklagten Universität. Mit Bescheid vom 11. April 2008 setzte die Beklagte für den Kläger ein Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 in Höhe von monatlich 3.899,13 Euro (3.318,97 Euro netto) fest und wies in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 47 Abs. 5 BeamtVG hin; zu dem Erwerbseinkommen in diesem Zusammenhang gehörten auch Stipendien. In den Monaten Mai und Juni 2008 zahlte die Beklagte das Übergangsgeld in dieser Höhe aus. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger ein Forschungsstipendium erhalte, stellte sie die Zahlung des Übergangsgeldes zum 1. Juli 2008 vorsorglich ein. Randnummer 3 Am 27. Juni 2008 übersandte der Kläger nach Aufforderung der Beklagten eine Bescheinigung der A…-Stiftung vom 17. Juni 2008, wonach ihm ein F…-Forschungsstipendium (Kurzzeitstipendium) verliehen worden war, um im Ausland u.a. in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2008 ein Forschungsvorhaben durchzuführen. Der monatliche Stipendienbetrag belaufe sich einschließlich Auslandszulage auf durchschnittlich 3.077 Euro. Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 1. Juli 2008 die Auffassung, es handele sich hierbei nicht um Erwerbseinkommen. Er stehe während des Forschungsaufenthaltes in keinem Beschäftigungsverhältnis und habe keinen Beschäftigungsauftrag von der A…-Stiftung erhalten. Es handele sich bei dem Stipendium um solche Einkünfte, die nach § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht als Erwerbseinkommen gelten würden, da seine wissenschaftliche Forschungstätigkeit nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entspreche. Zumindest müssten auch die negativen Einkünfte wie seine Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten usw. bei der Berechnung des zu kürzenden Betrages Berücksichtigung finden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 kürzte die Beklagte das Übergangsgeld um den Betrag des monatlich gewährten Stipendiums in Höhe von 3.077 Euro und setzte das Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2008 neu auf monatlich 822,13 Euro fest (3.899,13 Euro abzüglich 3.077 Euro). Stipendien seien versorgungsrechtlich als Einkünfte zu werten. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des Übergangsgeldes, einen nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten vorübergehend wirtschaftlich abzusichern. Ein Stipendium fördere grundsätzlich den wissenschaftlichen Nachwuchs durch eine finanzielle Unterstützung für bestimmte Projekte oder Forschungsvorhaben, die gerade in Zeiten ohne Erwerbstätigkeit die Kosten für den Lebensbedarf während der Forschungstätigkeit abdecken solle. Die Wahrnehmung eines Stipendiums sei nach Art und Umfang keine Nebentätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG, da die Tätigkeit das Ausmaß einer zulässigen Nebentätigkeit übersteige und regelmäßig „hauptberuflich“, also ausschließlich wahrgenommen werde. Die eingetretene Überzahlung für den Monat Juni 2008 in Höhe von 3.077,00 Euro führe unter Berücksichtigung des dem Kläger noch für Juli 2008 zustehenden Übergangsgeldes in Höhe von 822,13 Euro zu einer Überzahlung von 2.254,87 Euro brutto (= netto 1.674,71 Euro). Er sei zur Rückführung des ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages verpflichtet. Randnummer 5 Im Juli 2008 erfolgte an den Kläger keine Zahlung, im August 2008 erhielt er 822,13 Euro. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 6. August 2008 erklärte die Beklagte die teilweise Aufrechnung der mit Bescheid vom 15. Juli 2008 festgesetzten Restforderung des Übergangsgeldes in Höhe des monatlich pfändbaren Betrages von 674,20 Euro mit dem (ungekürzten) Übergangsgeld in den Monaten September und Oktober 2008. Mit Bescheid vom 6. August 2008 setzte die Beklagte die nach Abzug des pfändbaren Teils des Übergangsgeldes in Höhe von 1.348,40 Euro verbleibende Restforderung des zu Unrecht gezahlten Übergangsgeldes auf 326,31 Euro netto fest und forderte den Kläger auf, diesen Betrag bis zum 2. September 2008 zurückzuzahlen. Randnummer 7 Gegen die Bescheide vom 15. Juli 2008 und 6. August 2008 erhob der Kläger jeweils Widerspruch, den er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. September 2008 unter Vertiefung seiner bisherigen Argumentation und Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Januar 2008 (B 10 LW 1/07 R) begründete. Als Erwerbseinkünfte würden Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit gelten. Für eine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 18 EStG fehle es an einer weisungsunabhängigen und nachhaltigen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht. Eine nichtselbständige Tätigkeit liege deshalb nicht vor, weil der mit einem Stipendium verbundene Zweck nicht wie bei einem Arbeitnehmer durch eine Weisungsbindung abgesichert werde. Randnummer 8 Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass § 53 Abs. 7 BeamtVG die Funktion einer Legaldefinition habe, welche Einkünfte Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen seien. Der versorgungsrechtliche Begriff des Einkommens sei an das Einkommensteuerrecht angelehnt, dessen konkretisierende Regelungen herangezogen würden, soweit sie mit der Zielsetzung des § 53 BeamtVG vereinbar seien. Auf den sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff komme es nicht an. Im steuerrechtlichen Sinn werde mit einem Stipendium Einkommen erzielt. Die Rückforderung des zu viel gezahlten Übergangsgeldes richte sich gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Von der Rückforderung der überzahlten Bezüge könne nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG abgesehen werden. Randnummer 9 Der Kläger hat hiergegen am 17. März 2009 Klage erhoben, mit der er unter Aufhebung der Bescheide die Zahlung des restlichen Übergangsgeldes nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt hat. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 24. August 2010 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 15. Juli und 6. August 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 dazu verpflichtet, an den Kläger Übergangsgeld in Höhe von 6.154,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 53 Abs. 7 BeamtVG präge einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens, der sich an das Steuerrecht anlehne, die steuerrechtliche Einordnung jedoch nur dann übernehme, wenn dies mit seiner besonderen Zielsetzung vereinbar sei. Aufgrund der Anknüpfung an die steuerrechtlichen Begrifflichkeiten sei die steuerrechtliche Behandlung in die Auslegung einzubeziehen. Danach liege kein anrechenbares Einkommen vor. Zwar könne es sich um Erwerbseinkommen in Gestalt von Einkünften aus selbstständiger Arbeit handeln, da hierzu auch diejenigen aus freiberuflicher wissenschaftlicher Tätigkeit gehörten. Wissenschaftliche Stipendien seien allerdings nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Einnahmen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts stellten Forschungsstipendien kein Arbeits- oder Erwerbseinkommen dar. Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts gehöre nur der ermittelte Gewinn zu dem Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einnahmen aus dem Stipendium müssten den Verlusten (z.B. Aufwand für Auslandsreise, Kosten der doppelten Haushaltsführung, Arbeitsmaterialien) gegenübergestellt werden. Bei einem Forschungsstipendium sei jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zu erkennen. Ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit liege nicht vor, da der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Stipendiumsgeber gestanden habe. Auch um Erwerbsersatzeinkommen handele es sich nach § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG nicht. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 288, 291 BGB analog. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie geltend macht: Die besondere Zielsetzung des § 53 BeamtVG sei bei der Auslegung der Begriffe Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen nicht berücksichtigt worden. Abzustellen sei auf den „Absicherungszweck“ von § 47 BeamtVG. Der wirtschaftlichen Absicherung bedürfe es in dem Maße nicht, in dem der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehe. Dies werde u.a. durch die nach § 107 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften deutlich, wonach den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Einnahmen zuzurechnen seien und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei seien, so z.B. Stipendien (Nr. 53.7.1 BeamtVGVV). Es komme nicht darauf an, ob ein Stipendium dem Einkommensteuerrecht unterliege oder ob ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Stipendiumsgeber vorgelegen habe. Der Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts gehe fehl, da das Urteil nur ausführe, dass „die wissenschaftliche Tätigkeit eines Stipendiaten grundsätzlich keine entlohnte abhängige Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherungsrechts darstellt“. Um eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Stipendien gehe es im BeamtVG jedoch nicht. Die Förderung des Stipendiaten solle die Kosten für den Lebensbedarf während der Forschungstätigkeit abdecken und orientiere sich mit einem monatlichen Festbetrag an den Kosten des Lebensbedarfs des Stipendiaten einschließlich einer monatlichen Pauschale für Sach- und Reisekosten und eines Familienzuschlags, abhängig vom Lebensbedarf der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Mit der vorgenommenen Anrechnung habe der Dienstherr die Pflicht, den Lebensunterhalt des ausgeschiedenen Beamten zu sichern, nicht verletzt. Eine „doppelte“ Sicherung des Lebensunterhaltes solle nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 53 Abs. 7 BeamtVG verhindert werden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Der Bezug auf die Nr. 53.7.1 BeamtVGVV passe nicht. Dort gehe es nur um Stipendien, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt würden. Ein Stipendium werde nicht für eine bestimmte Tätigkeit erzielt, es werde auch keine Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausgeübt. Für den Begriff des Erwerbsersatzeinkommens sei nach der bis zum Frühjahr 2009 geltenden Gesetzeslage derjenige des Sozialrechts maßgebend. Der Kläger beziffert die in Zusammenhang mit dem Stipendium getätigten Aufwendungen unter Vorlage einer Kostenaufstellung auf 9.210 Euro. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge (drei Bände Personalakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 6.154 Euro brutto zuzüglich Prozesszinsen (§ 113 Abs. 4 VwGO). Randnummer 19 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des ungekürzten Übergangsgeldes für die Monate Juli und August 2008 in Höhe von (mindestens) noch 6.154 Euro folgt aus dem Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2008. Die Neufestsetzung des Übergangsgeldes unter Anrechnung des Forschungsstipendiums des Klägers für die Monate Juni bis August 2008 durch Bescheid vom 15. Juli 2008 war rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid im Ergebnis zutreffend aufgehoben, so dass der Ausgangsfestsetzungsbescheid wieder auflebt und der Kläger Anspruch auf Zahlung des sich daraus ergebenden Übergangsgeldbetrages hat. Randnummer 20 Zwar bedurfte es für die Neufestsetzung des Übergangsgeldes nicht eines Rücknahmeverfahrens nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG. Die Festsetzung und die Zahlung von Versorgungsbezügen stehen nämlich unter dem zeitlich nicht beschränkbaren Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und überbezahlte Bezüge zurückgefordert werden können, ohne dass der Bewilligungsbescheid zuvor nach den Grundsätzen des § 48 VwVfG ganz oder teilweise aufzuheben ist. Der Festsetzungsbescheid bedarf also dann keiner Rücknahme, wenn sich die für die Rechtslage erheblichen Tatsachen ändern und daher nachträglich Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 -, ZBR 1969, 243, 245; Stadler, in: GKÖD I, Stand Juni 2003, O § 53 Rn. 83). Aufgrund der (eigenständigen) Anrechnungsregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG gelten diese Grundsätze auch für das Übergangsgeld als Versorgungsbezug im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG). Randnummer 21 Die Beklagte hat sich zur Neuberechnung des Übergangsgeldes auf § 47 Abs. 5 BeamtVG in der maßgeblichen Fassung der Norm vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, berichtigt S. 847, 2033) gestützt. Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld nach § 47 Abs. 5 BeamtVG um den Betrag dieser Einkünfte. Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Monaten jedoch weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen im Sinne dieser Vorschrift bezogen. Das ihm von der A…-Stiftung für die Monate Juni bis August 2008 gewährte F…-Forschungsstipendium (Kurzzeitstipendium) in Höhe von durchschnittlich 3.077 Euro monatlich für einen Forschungsaufenthalt im Ausland fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 7 BeamtVG. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.