der Verwaltungsvereinbarung beweist die Entscheidung der Feuerwehrbeamten vor Ort, Maßnahmen zur Notfallrettung zu ergreifen, das Vorliegen eines gebührenrelevanten Notfalls. (Rn.33) 6.
der Verwaltungsvereinbarung sind diejenigen Gebühren zu zahlen, die sich aus der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung ergeben, und der Einwand, die Gebühr sei fehlerhaft festgesetzt, unzulässig (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -). (Rn.35) ] Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Eingabe des entsprechenden Stichwortes sucht das Feuerwehrinformationssystem IGNIS
den passenden Einsatzmitteln (verfügbare Fahrzeuge mit entsprechender Besetzung).
diesen Vorschlägen erfolgt die Alarmierung entweder automatisch oder über Funk. Es kam bei der Berliner Feuerwehr z.T. zu Überschickungen, aber auch zu Unterschickungen, die eine
alarmierung auslösten. Zur genaueren Abstimmung der Einsätze bzw. um die Notrufbearbeitung zu verbessern ist in Berlin im April 2005 ein standardisiertes/strukturiertes Notrufabfrageprotokoll (SNAP) entwickelt worden. Dieses System führt durch einen Katalog logistischer und medizinischer Fragen und wird heute von mehr als 60 % der Leitstellendisponenten genutzt. Randnummer 4 Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport teilte der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin, der Kassenärztliche Vereinigung und der Berliner Feuerwehr mit Schreiben vom 23. Juni 2008 mit, im Jahr 2006 seien über 1.000.000 Notrufe bei der Leitstelle der Berliner Feuerwehr eingegangen und aufgrund dessen ca. 236.000 Notfallrettungseinsätze erfolgt. Ein gewisser Teil der in der Feuerwehrleitstelle eingehenden Notrufe betreffe der Sache
nicht die Notfallrettung, sondern den Krankentransport und die Versorgung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die weitere Bearbeitung solcher Fälle gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Berliner Feuerwehr. Mit dem Einsatz eines strukturierten Abfrageverfahrens in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr solle die Qualität der Notrufbearbeitung mit dem Ziel verbessert werden, Rettungsmittel treffsicherer zu disponieren. Dazu gehöre auch, besser als bisher aus dem Notrufaufkommen die Sachverhalte herauszufiltern, deren weitere Bearbeitung nicht Aufgabe der Feuerwehr sei. Fälle, die sich nicht als Notfälle im Sinne des Rettungsdienstgesetzes erwiesen, aber doch ein Arztbesuch notwendig erscheinen ließen, würden bereits jetzt von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr an den Bereitschaftsdienst der kassenärztlichen Vereinigung abgegeben. Auch soweit dem Notruf der Sache
einer Anforderung von Krankentransport zugrundeliege, wäre es wünschenswert, den Anrufer nicht nur auf die Unzuständigkeit der Berliner Feuerwehr hinzuweisen, sondern ihm die Weitervermittlung an geeignete Unternehmen anzubieten. Dabei könne es sich um 10.000 bis 15.000 Fälle pro Jahr handeln, wie eine Kurzauswertung der Berliner Feuerwehr zu den „abgebbaren“ Fällen aus dem Jahr 2006 zeige. Randnummer 5 Daraufhin forderten die Kläger die Senatsverwaltung für Inneres mit Schreiben vom August 2009 auf, Auskunft über alle Abrechnungsvorgänge für Einsätze seit Januar 2006 zu erteilen, welche mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet worden seien und in SNAP (softwareunterstütztes strukturiertes Notrufabfrageprotokoll) einen der im Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 23. Juni 2008 genannten Einsatzgründe enthielten oder das Alarmierungsstichwort „PIN Krankentransport akut“ hätten. Randnummer 6 Am 22. Dezember 2009 haben die Kläger Klage auf entsprechende Auskunft zu Abrechnungsfällen seit Januar 2006 und auf Rückzahlung geleisteter Gebühren erhoben. Im Laufe des Verfahrens haben die Kläger
vom Beklagten erteilter Auskunft zu rund 27.700 Abrechnungsfällen rund 19.100 Fälle als Rückforderungsfälle benannt (6.859 Fälle „PIN Krankentransport akut“ ohne SNAP-Code, 4.331 Fälle „PIN Krankentransport akut“ und SNAP-Code für ärztlichen Bereitschaftsdienst sowie 7.893 Fälle „PIN“ und SNAP-Code für ärztlichen Bereitschaftsdienst). Hierzu tragen die Kläger im Wesentlichen vor, diese Fälle beträfen bereits für die Leitstelle der Feuerwehr erkennbar keine Notfallrettung und dürften nicht abgerechnet werden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Patienten, die
Einschätzung der Feuerwehrleitstelle durch den örtlichen Bereitschaftsdienst der kassenärztlichen Vereinigung versorgt werden könnten, keinen Notfall darstellten. Gleiches gelte auch für Fahrten, bei denen Sonderrechte im Straßenverkehr nicht in Anspruch genommen würden. Soweit die Feuerwehr von einem sogenannten Zeitnotfall ausgehe, könne dem nicht gefolgt werde. Notfallpatienten seien medizinisch definiert und nicht organisatorisch; im Übrigen bestehe kein Mangel an Versorgungsangeboten in Berlin. Zum einen gebe es ca. 600 Krankentransportwagen in Berlin (im Jahr 2009), zum andern stünde der ärztliche Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Die Abrechnungsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin verwehre es den Klägern weder geltend zu machen, dass die Erhebung der Gebührenforderung unzulässig sei, weil der Beklagte außerhalb seiner rechtlichen Zuständigkeit tätig gewesen sei, noch dass ein Gebührenfall, der den Anwendungsbereich der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung eröffne, nicht gegeben sei, weil der Gebührentatbestand nicht erfüllt sei, noch dass die von der Berliner Feuerwehr in Rechnung gestellten Gebühren überhöht seien, weil sie auf einer unzutreffenden Kalkulation beruhen würden. Randnummer 7
dem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger – die den im Termin vom
der gesetzlichen Definition in § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Eine behördliche Maßnahme stellt nur dann eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung
außen dar, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Daran fehlt es hier. Die Sammelabrechnungen haben keinen Regelungscharakter, sondern erkennbar nur die Funktion, erbrachte Feuerwehrleistungen abzurechnen. Hierfür sprechen bereits der Wortlaut als auch die äußere Form der Sammelrechnungen. Diese bestehen aus einer reinen Datenansammlung, ohne dass etwa Begriffe wie „Verwaltungsakt“, „Verfügung“, „Bescheid“ o.ä. verwendet werden. Darüber hinaus enthalten die Sammelabrechnungen weder eine Rechtsmittelbelehrung noch auch nur andeutungsweise einen öffentlich-rechtlichen („hoheitlichen“) Leistungsgrund (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - Juris Rdnr. 8). Schließlich spricht auch der objektive Erklärungswert gegen die Eigenschaft der Sammelrechnungen als Verwaltungsakte.
dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) hat der Beklagte
den Gesamtumständen mit den Sammelrechnungen nur schlichte Abrechnungen vorgenommen und keine verbindliche Regelung getroffen. Denn Grundlage der Sammelrechnungen und deren Bezahlung ist die zwischen den Beteiligten geschlossene (Verwaltungs-) Vereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie den Krankenkassenverbänden und dem Land Berlin vom
Eingang des Abrechnungsvordruckes von der Krankenkasse beglichen wird“, von der Verfahrensweise bei Gebührenbescheiden ab. Die Beteiligten dürften dies selbst jahrzehntelang so gesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass jedenfalls bis zur
Satz 1 der Vereinbarung „übernehmen die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“. Randnummer 24 a. Die Verweisung auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ist dynamisch, bezieht sich also auf die im jeweiligen Abrechnungsfall geltende Fassung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem nicht auf eine bestimmte Fassung bezogenen Wortlaut. Dies folgt aber auch aus der Entstehungsgeschichte, weil die Beteiligten von Anfang an die jeweils aktuelle Fassung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zur Grundlage der Abrechnung genommen haben. Dass die Beteiligten seit dem Inkrafttreten der
BenGebO – sind gebührenpflichtig Tätigkeiten im Rettungsdienst ( § 2 des Rettungsdienstgesetzes ).
dem Gebührenverzeichnis B 1.1 in der seit dem 3. Juli 2003 geltenden Fassung (GVBl. 2003, S. 242) wird für „Tätigkeiten im Rettungsdienst ( § 2 des Rettungsdienstgesetzes ) innerhalb Berlins (auch bei ungerechtfertigten Alarmierungen) durch Einsatz eines Rettungswagens zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten“ eine Gebühr in Höhe von 281,43 € je Person erhoben. Randnummer 26 Voraussetzungen für eine „
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr“ sind also
der in der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in Bezug genommenen Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom
dem ob nur ein bloßer Transport oder auch eine (Mit-) Behandlung erfolgt. Mit der Tarifstelle B 1.1 ebenso wie auch bei den Tarifstellen B 1.3 ff. werden beide Tatbestände (Versorgung und/oder Transport) lediglich pauschalisierend zusammengefasst. Randnummer 30 Dies bestätigt ferner die gebührenrechtliche Einordnung von Fehleinsätzen, die grundsätzlich nicht gebührenpflichtig sind. Ob es sich um einen Fehleinsatz bzw. Fehlalarmierung handelt, setzt naturgemäß eine entsprechende Entscheidung vor Ort voraus, dass Notfallrettungsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Dass Fehleinsätze entgegen der Ansicht der Kläger und der
dem jeweiligen Einsatz von Personal und Fahrzeug sowie der aufgewendeten Zeit zu berechnen war. In der Verordnungsbegründung hieß es ausdrücklich, dass die im Jahresdurchschnitt (seinerzeit) über 1.500 Mal - in etwa die Zahl der auch heute missbräuchlichen Alarmierungen - ausgelösten unberechtigten Alarmierungen eine Benutzung von Feuerwehreinrichtungen darstellten und gegenüber den berechtigten Alarmierungen auch eine besondere Inanspruchnahme der aus § 1 des Feuerwehrgesetzes folgenden Verpflichtung der Feuerwehr begründeten, wobei die der Gebührenpflicht unterliegenden Täter allerdings nur etwa in ca. 200 Fällen im Jahr ermittelt werden könnten (vgl. Senatsvorlage Nr. 3014/70 vom 2. Juli 1970, S. 4 der Begründung). Mit der 14. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 835) wurde im Gebührenverzeichnis erstmals eine eigene Tarifstelle und damit erneut eine vom tatsächlich erfolgten Rettungstransport gesonderte Gebühr für das ungerechtfertigte Alarmieren der Feuerwehr als Festgebühr (Tarifstelle 5) eingeführt.
der Verordnungsbegründung war die Einführung der eigenen Tarifstelle bedingt durch den zugleich erfolgten Wegfall der Tarifstellen für den Einsatz von Fahrzeugen und sollte zudem eine bessere Übersicht geben als die bisherige Berechnung der Gebühren
dem jeweiligen Einsatz von Personal und Fahrzeug sowie der aufgewendeten Zeit (vgl. S. 10 der Begründung). Mit der
dem Gebührenverzeichnis „B“ (§ 1 Abs. 1 und § 2) sowie in eine solche für „kostenersatzpflichtige Alarmierung und kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme“ von Feuerwehrleistungen
dem neu eingeführten Gebührenverzeichnis „K“ (§ 1 Abs. 2 und § 3) aufgeteilt. Ferner wurde als Gebührentatbestand unter anderem (als § 3 Nr. 1) eingefügt „vorsätzlich grundlose Alarmierungen ( § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes )“, die
dem Gebührenverzeichnis „K“ zu berechnen waren und zwar mangels Sonderregelung
den „Tarifsätzen Einzelabrechnungen“
dem jeweiligen Einsatz von Personal und Fahrzeug sowie der aufgewendeten Zeit (Tarifstellen K 9 bis K 11). Die nunmehr in einem gesonderten Gebührentatbestand (§ 1 Abs. 2 und § 3) und in einem gesonderten Gebührenverzeichnis („K“) getroffene Regelung für vorsätzlich grundlose Alarmierungen wäre aber überflüssig gewesen, wenn bereits jede Fehlalarmierung bzw. jeder Fehleinsatz von dem bislang in § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 sowie im Gebührenverzeichnis „B“ geregelte Gebührentatbestand „ungerechtfertigte Alarmierungen“ erfasst worden wäre. Es kann auch nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, nur vorsätzlich grundlose (missbräuchliche) Alarmierungen neu bzw. gesondert zu regeln und sonstige, also „fahrlässige“ oder gar „schuldlose“ ungerechtfertigte Alarmierungen weiter gebührenpflichtig zu lassen. Denn dann würden diese Alarmierungen höhere Gebühren (dieselbe Pauschalgebühr wie für einen tatsächlichen erfolgten Einsatz)
sich ziehen als vorsätzlich grundlose (missbräuchliche) Fehlalarmierungen, die nur
Sach- und Personalaufwand berechnet werden. Dies wäre ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 3 GG. Schließlich spricht auch die mit der 26. Änderungsverordnung neu eingefügte Regelung in § 1 Abs. 2 – „Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und … werden Benutzungsgebühren
… Gebührenverzeichnis K erhoben“ (Unterstreichung durch das Gericht) – dafür, dass andere als in § 3 bzw. dem Gebührenverzeichnis „K“ geregelte Alarmierungen eben nicht kostenersatzpflichtig sind. Eine vorsätzlich grundlose (missbräuchliche) Alarmierung ist bei dieser Sachlage nichts anderes als eine ungerechtfertigte Alarmierung im bisherigen Sinne und umgekehrt. Der Verordnungsgeber hat offensichtlich versäumt, die Gebührenordnung im Hinblick auf den nunmehr gesondert geregelten Gebührentatbestand für kostenersatzpflichtige Alarmierungen zu „bereinigen“ und den überflüssig gewordenen Klammer-Zusatz in der Tarifstelle B.1 „(auch bei ungerechtfertigten Alarmierungen)“ sowie § 2 Nr. 5 FwBenGebO zu streichen. Für die zuvor dargelegte Auslegung spricht letztlich auch die ansonsten bestehende Gefahr, dass eine „gutgläubige“ Alarmierung der Feuerwehr aus Furcht vor eventuellen Kosten unterbleibt (so auch schon die Dienstanweisung der Feuerwehr vom
der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu verstehen war, also nur die missbräuchlichen Alarmierungen erfasst. Denn danach sollte in § 20 RDG allein zur Klarstellung die in § 2 Nr. 5 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung enthaltene Regelung über die Gebührenpflichtigkeit von ungerechtfertigten Alarmierungen zu Rettungsdiensteinsätzen übernommen werden (Abg.-Drs. 15/2074, S. 12). Das Gesetz über Gebühren und Beiträge regelt zwar in § 9 Abs. 2, dass die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren mit dem Beginn der Benutzung oder Leistung entsteht, die Kläger verkennen dabei aber, dass mit Leistung nur die Leistung gemeint ist, die
1 in der Gebührenordnung als gebührenpflichtige Leistung bzw. Amtshandlung bestimmt ist. Die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung bestimmt aber als gebührenpflichtige Handlung bzw. Leistung nur tatsächlich erfolgte Behandlung und/oder Transport oder eine missbräuchliche Alarmierung. Im Übrigen weisen die Kläger selbst darauf hin, dass
dem Gesetz über Gebühren und Beiträge ein Gebührenverzicht für besondere Fälle zulässig ist (§ 8 Abs. 1 und 4), was im Hinblick auf die oben bereits erwähnte bestehende Gefahr, dass eine „gutgläubige“ Alarmierung der Feuerwehr aus Furcht vor eventuellen Kosten unterbleibt, angenommen werden kann. Randnummer 32 Dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Einsatzkräfte vor Ort ankommt, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 RDG. Denn der
dieser Legaldefinition relevante konkrete – lebensbedrohlich oder zu schweren gesundheitlichen Schäden führende – Zustand, in dem sich der Patient befindet, kann letztlich nur vor Ort festgestellt werden. Hiermit korrespondiert die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG, mit der der Gesetzgeber
der Gesetzesbegründung ausdrücklich Krankentransporte durch die Berliner Feuerwehr ermöglichen wollte, bei denen die Berliner Feuerwehr vor Ort feststellt, dass es sich entgegen der ursprünglichen Disponierung der Leitstelle nicht um einen Notfallrettungseinsatz handelt, sondern lediglich ein Krankentransport notwendig ist (vgl. Abg.-Drs. 15/2074 S. 10 zu § 5). Randnummer 33 (b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Einsatzkräfte vor Ort lagen in den streitigen Abrechnungsfällen Notfälle vor, handelte es sich also um zu transportierende bzw. zu versorgende Notfallpatienten. Dies folgt aus den jeweils (vor Ort) getroffenen und mit den Rettungsdiensteinsatzbögen protokollierten Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Feuerwehrbediensteten zur Notfallrettung. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt insoweit ausdrücklich, „die situationsbedingte Entscheidung des Feuerwehrbediensteten ist nicht in Zweifel zu ziehen.“ Dies haben die Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2011 (S. 4 oben) nochmals bekräftigt, weil sie danach die situationsbedingten Entscheidungen der Feuerwehrbeamten, d.h. auch die Festlegung von Einsatzgründen, in keiner Weise in Frage stellen. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung kann
der systematischen Stellung – insbesondere zu Satz 1, wonach die Krankenkasse die Forderung der Feuerwehr zurückweisen kann, wenn
ihrer Meinung bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat – sowie
Sinn und Zweck nur dahingehend verstanden werden, dass die Entscheidung der Feuerwehrbeamten vor Ort, Maßnahmen zur Notfallrettung zu ergreifen, das Vorliegen eines gebührenrelevanten Notfalls beweist. Denn die Frage, ob ein Notfall vorliegt und deswegen eine Behandlung und/oder ein Transport erforderlich ist, hängt von einer medizinischen ad-hoc-Beurteilung (mit einer prognostischen Einschätzung des weiteren Gesundheitsverlaufs) ab, die naturgemäß später schwer bzw. nur aufwändig zu überprüfen ist. Eine solche (Über-) Prüfung in jedem Einzelfall – pro Jahr gehen die Abrechnungsfälle in die Hunderttausend – wollten die Beteiligten der Verwaltungsvereinbarung offensichtlich vermeiden und die „sachnäheren“ Feuerwehrbediensteten als „Beweismittel“ akzeptieren. Vor diesem Hintergrund verkennen die Kläger, dass mit der Verwaltungsvereinbarung nicht ein Gebührentatbestand außerhalb des Rettungsdienstgesetzes bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung geschaffen, sondern allein die Subsumtion des gesetzlich bzw. im Wege der Verordnung bestimmten Gebührentatbestandes erleichtert wurde.
3 der Verwaltungsvereinbarung hatten sich die Krankenkassen allein vorbehalten, ärztliche Notwendigkeitsbescheinigungen einzuholen, was für den hier streitigen Zeitraum aber unstreitig nicht erfolgt ist. Die Kläger haben auch nicht etwa einen Gegenbeweis erbracht, weil ihre Einwände gegen die Praxis der Leitstelle der Feuerwehr, insbesondere die von den Klägern kritisierten Leitstellenstichwörter unerheblich sind, denn es kommt, wie oben ausgeführt, auf die Entscheidung der Einsatzkräfte vor Ort an. Randnummer 34
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe zu übernehmen. Bereits der Wortlaut lässt nur die Auslegung zu, dass diejenigen Gebühren zu zahlen sind, die
der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, insbesondere dem Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. Auch wenn die Beteiligten der Verwaltungsvereinbarung seinerzeit darüber gestritten haben sollten, wie mit der Eigenbeteiligung der Versicherten von (seinerzeit) 5 DM umzugehen ist, hat dies keinen - allein auf diesen Punkt beschränkenden - Eingang in die Vereinbarung gefunden. Zudem haben die Beteiligten dies selbst so gehandhabt, weil Grundlage der Abrechnungen stets die jeweils aktuelle sich aus der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung bzw. dem Gebührenverzeichnis ergebende Gebühr(enhöhe) war, die seit 1970 mehrfach geändert worden ist, ohne dass jeweils eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung erfolgt ist oder für nötig befunden worden wäre. Erst mit der Neufestsetzung der Gebühr für den Einsatz eines Notfallrettungswagens im Jahr 2003 begann ein Streit über die Höhe der Gebühr, der aber nicht zu einer Kündigung der Verwaltungsvereinbarung geführt hat. Randnummer 36 2. Über den Hilfsantrag brauchte nicht entschieden zu werden, da dieser nur für den Fall gestellt worden ist, dass die Kammer die Sammelrechnungen als Verwaltungsakte qualifiziert hätte. Randnummer 37 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils jedenfalls aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Kosten des Verfahrens insoweit, selbst wenn sie der Beklagte zu tragen hätte, nicht ins Gewicht fallen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO. Randnummer 39 Beschluss Randnummer 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für das Verfahren bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung auf 5.378.343 € und für das Verfahren danach auf 5.373.343 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001087537
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.