Modellstudiengang Humanmedizin an der Charité in Berlin im SS 2011 Orientierungssatz
(48)errechnete sich ein globaler Bedarf von 1.080 Poliklinischen Neuzugängen - PNZ - pro Jahr für einen Ausbildungsplatz. Der Wissenschaftsrat kam bei Annahme einer deutlich geringeren Eignungswahrscheinlichkeit von 6,7 bis 12,5 % zu einem höheren Bedarf von 1.193 PNZ pro Ausbildungsplatz. Auch im ambulanten Bereich ist der Richtwert dann jedoch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Einbeziehung vorlesungsfreier Zeiten auf einen Studienplatz je 1.000 PNZ festgelegt worden. Das bedeutet, dass bei der Festlegung der Werte für die stationäre und ambulante Kapazität bereits ein 10 %-iger Zuschlag vorgenommen wurde, obwohl allen Beteiligten bewusst war, dass der ambulante Anteil meist nur rechnerisch, nicht aber tatsächlich vorhanden sei und es an nahezu allen Universitätsklinika zu Engpässen kommen würde. Randnummer 21 Nachdem sich die Engpasslage in der Folgezeit tatsächlich erheblich verschärft hatte, beauftragte die ZVS die Fa. L... mit einer genaueren Untersuchung. Die an 26 deutschen Universitätsklinika an mehreren tausend Patienten durchgeführte Untersuchung von 1986 führte zu der Empfehlung, den Prozentsatz der tagesbelegten Betten von 20 % auf 16,2 % zu senken. Dennoch hat es der Verordnungsgeber noch bis 1994 bei den Sockelwerten von 20 % der tagesbelegten Betten für den stationären Bereich und 1 : 1.000 PNZ für die Ambulanzen belassen. Erst als die Anhebung des bis dahin auf 6,5 festgesetzten Curricularnormwerts - CNW - auf 7,27 im Hinblick auf die Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung vom
- Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) unvermeidbar geworden war, sah sich der Normgeber veranlasst, dieser Empfehlung zu folgen. Denn die veränderte Ausbildungsstruktur hatte nicht nur den Personalbedarf erhöht, sondern auch den patientenbezogenen Engpass weiter verschärft. Randnummer 22 Eine nochmalige Anhebung des CNW auf nunmehr 8,2 und eine weitere Absenkung der patientenbezogenen Kapazität brachte schließlich die 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 27 Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), deren Ziel der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt war, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die - aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [ABl. L 255 vom
- September 2005, S. 22]: Mindeststudienzeit 6 Jahre und 5.500 Unterrichtsstunden) - völlig neu gestaltete Ausbildung sollte grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln und auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- wie patientenbezogen durchgeführt werden (§ 1 ÄAppO). Bei den Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄAppO) traten die Vorlesungen zugunsten von praktischen Übungen und Seminaren in kleinen Gruppen in den Hintergrund. Ferner wurden erstmals integrierte Lehrveranstaltungen und Seminare zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge bereits während des vorklinischen Studienabschnitts eingeführt. Im Hinblick darauf sahen sich die Länder veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich ( § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ) nochmals, diesmal auf 15,5 % der tagesbelegten Betten zu senken. Von kapazitätserweiternden Folgewirkungen der veränderten ärztlichen Ausbildung kann mithin keine Rede sein. Das gilt auch und erst recht für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin, der vom ersten bis zum letzten Semester Patientenkontakte vorsieht. Randnummer 23 b) Soweit die Beschwerde im gleichen Zusammenhang darauf hinweist, dass das Fallpauschalensystem zu einer zunehmend verkürzten Liegezeit von Patienten geführt habe, lässt sich damit - von der unzureichenden Darlegung einmal abgesehen - eine normativ festgelegte Eingabegröße (ohnehin) nicht in Frage stellen. Randnummer 24 Es in erster Linie Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden (vgl. allgemein zum Kon-trollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO : Beschlüsse des Senats vom
- Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom
- August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom
- April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7). Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten bereits jetzt in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedenfalls keine Rede sein. Es ist daher - zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht Aufgabe des Gerichts, die normativ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO festgelegten, die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich bringenden Eingabegrößen in Frage zu stellen.
- Randnummer 25 Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anzahl der tagesbelegten Betten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, lässt unberücksichtigt, dass das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom
- November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom
- Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]). Anhaltspunkte dafür, dass die mitgeteilte Zahl nicht stimmen könnte, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Randnummer 26 Die Auffassung der Beschwerde, es sei irrelevant, ob die Antragsgegnerin außeruniversitäre Krankenhäuser in die Ausbildung einbeziehen wolle oder nicht, so dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Überprüfung sämtlicher Kooperationsvereinbarungen mit derartigen Einrichtungen für entbehrlich gehalten habe, geht von einem falschen Ansatz aus. Randnummer 27 Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser wären nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Antragsgegnerin mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hätte (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
- Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO ; OVG Münster, Beschluss vom
- August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch versichert, sie habe - mit Ausnahme der für die Ausbildung im Praktischen Jahr vorgesehenen Lehrkrankenhäuser - keine derartigen Verträge abgeschlossen. An der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, besteht, wie bereits ausgeführt, keine Veranlassung. Gegenteilige Anhaltspunkte werden seitens der Beschwerde auch nicht vorgetragen.
- Randnummer 28 Schließlich sind auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote bzw. die vom Verwaltungsgericht als Überbuchung gewertete und gebilligte Vergabe von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden 31 Studienplätzen gerichteten Angriffe im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 29 Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 302). Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt - wäre deshalb Spekulation. Randnummer 30 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 31 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als Überbuchung gewertet und als kapazitätswirksam anerkannt. Handelte es sich tatsächlich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom
- Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom
- Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; zuletzt Beschlüsse vom
- Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom
- Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außer-kapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Randnummer 31 Allerdings hat die Antragsgegnerin die Zulassungszahl - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“. Die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 300 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S... vom
- Dezember 2010, wonach zum Wintersemester 2010/11 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien). Randnummer 32 Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer Auffüllverpflichtung (vgl. Zulassungszahlensatzung vom
- Juni 2010 [Amtl. Mitt.Bl. Nr. 64/2010]) nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin: Randnummer 33 „Die Teilnahme am Modellstudiengang ist für Studierende, die das Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 beginnen, aus folgendem Grund freiwillig: Randnummer 34 Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin) .“ Randnummer 35 Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin mit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom
- Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom
- Juni 2005 [GVBl. S. 393]). Randnummer 36 Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 17 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt; zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei. Randnummer 37 Unter diesen Umständen besteht weder für einen wie auch immer gearteten „Sicherheitszuschlag“ noch für einen Rückgriff auf im Vorjahreszeitraum für den nicht mehr existenten Regelstudiengang festgesetzte Zulassungszahlen Raum. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Antragsgegnerin und mit ihr das Verwaltungsgericht hätten willkürlich außer Acht gelassen, dass die jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom
- Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - „in Verbindung mit dem Auslaufen des Reformstudienganges“ zumindest 663 Plätze für Studienanfänger „ergeben“ hätte, erschließt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht, was daraus für den Zulassungsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin folgen sollte. Im Übrigen geht sie von falschen Voraussetzungen aus. Denn in die für jedes Wintersemester auf 300 festgesetzten Zulassungszahlen für den vorklinischen Studienabschnitt waren die Studienanfängerzahlen für den Reformstudiengang stets eingeschlossen (vgl. zuletzt die Zulassungszahlensatzung der Charité für das Wintersemester 2009/10 [Amtl. Mitt.Bl. Nr. 48 vom
- September 2009]: Humanmedizin,
- Studienabschnitt, Zulassungszahl 300 pro Semester, davon Reformstudiengang 63). Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001087728