VG Bbg kraft Gesetzes sofort vollziehbar; insbesondere sei die nachträgliche Anforderung der Ersatzvornahmekosten durch Leistungsbescheid keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am
VGBbg keine aufschiebende Wirkung haben. Randnummer 11 Das allein führt indessen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ist ein Kostenersatzbescheid in Bezug auf eine Ersatzvornahme wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
VGBbg kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, soweit an der Rechtmäßigkeit des Kostenersatzbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Ersatzpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenersatzbescheides bestehen dabei nur dann, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene überschlägige Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; insoweit gilt vor dem Hintergrund der hier anzunehmenden sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nichts anderes als bei sonstigen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheiden. Randnummer 12 Danach ist der Beschwerde des Antragsgegners hier nur teilweise stattzugeben. Die Rechtmäßigkeit seines Kostenersatzbescheides unterliegt in gewissem Umfang ernstlichen Zweifeln. Randnummer 13 Rechtsgrundlage für den Kostenersatzbescheid ist § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwVGBbg und § 11 Abs. 2 Bbg KostO. Danach hat der Pflichtige der Vollstreckungsbehörde die Kosten einer durchgeführten rechtmäßigen Ersatzvornahme in Gestalt der angefallenen Auslagen zu erstatten. Randnummer 14 An der Rechtmäßigkeit der hier durchgeführten Ersatzvornahme selbst hegt der Senat keine ernstlichen Zweifel. Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung einer bestandskräftigen Grundverfügung (§ 15 Abs. 1 VwVGBbg) hat vorgelegen. Insoweit kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an, sondern nur auf deren Wirksamkeit und Bestandskraft. Beides hat hier vorgelegen. Dem Antragsteller ist bereits mit Bescheid vom 4. September 1998 aufgegeben worden, sein Grundstück an die leitungsgebundene Abwasserentsorgung anzuschließen. Bedenken an der Wirksamkeit dieser Anschlussverfügung bestehen trotz der nach wie vor geltend gemachten Einwände des Antragstellers gegen den Anschlusszwang nicht; diese Einwände führen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Anschlussverfügung. Die Bestandskraft der Anschlussverfügung ist eingetreten, als das Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat. Die Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 VwVGBbg ist das richtige Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anschlussverfügung gewesen; beim Anschluss des Grundstücks an die leitungsgebundene Abwasserentsorgung hat es sich um eine vertretbare Handlung gehandelt. Die Ersatzvornahme ist unter Angabe der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten angedroht und vor ihrer Durchführung auch festgesetzt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der Ersatzvornahme sei unverhältnismäßig gewesen, weil im Zuge der Ersatzvornahme unnötigerweise eine zu lange Leitung gelegt worden sei, und soweit der Antragsteller auch sonst eine unsachgemäße Herstellung des Anschlusses rügt, handelt es sich um Einwände, die nach der im Eilverfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Rechtswidrigkeit des Kostenersatzbescheides führen; alles Weitere wird insoweit im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Randnummer 15 Indessen bestehen ernstliche Zweifel an der Erstattungspflicht bezüglich einzelner im Kostenersatzbescheid geltend gemachter Kostenpositionen. Randnummer 16 Die im Falle der Ersatzvornahme zu erstattenden Kosten sind auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 VwVGBbg in § 11 Abs. 2 Bbg KostO konkretisiert. Danach geht es um eine Auslagenerstattung, die weit zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 11 Abs. 2 Satz 2 Bbg KostO sowie daraus, dass zu den im Falle der Ersatzvornahme zu erstattenden Auslagen nicht nur das gehört, was die Vollzugsbehörde an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen hat, sondern auch die Kosten gehören, die der Vollzugsbehörde „durch die Ersatzvornahme“ entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Bbg KostO). Die Weite des Auslagenbegriffs in § 11 Abs. 2 Bbg KostO bedeutet jedoch bei überschlägiger Prüfung nicht, dass der Pflichtige alle Kosten zu erstatten hätte, die auch nur in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Ersatzvornahme stehen. Vielmehr dürfte im Blick zu behalten sein, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hat; gerade (nur) in Bezug auf die Vornahme dieser Handlung dürfte sie Kostenerstattung verlangen können (vgl. die Worte „auf Kosten“ in § 19 Abs. 1 VwVGBbg). Randnummer 17 Angesichts dessen dürfte es rechtswidrig sein, wenn der Antragsgegner in die zu erstattenden Kosten folgende (rechnerische) Personalkosten einbezogen hat, die schon durch die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme (einschließlich Widerspruchsverfahren) entstandenen sind: Randnummer 18 - Androhung der Ersatzvornahme: Randnummer 19 - 0,5 Arbeitsstunden à 17,43 Euro/h = 8,72 Euro; Randnummer 20 - Festsetzung der Ersatzvornahme: Randnummer 21 - 0,5 Arbeitsstunden à 34,34 Euro/h = 17,17 Euro; Randnummer 22 - Schreiben an den Rechtsanwalt des Pflichtigen: Randnummer 23 - 0,5 Arbeitsstunden à 21,53 Euro/h = 10,77 Euro; Randnummer 24 - 0,5 Arbeitsstunden à 34,34 Euro/h = 17,17 Euro; Randnummer 25 - Widerspruchsbescheid zur Festsetzung der Ersatzvornahme: Randnummer 26 - 0,75 Arbeitsstunden à 17,43 Euro = 13,07 Euro; Randnummer 27 Summe: 66,90 Euro. Randnummer 28 Weiter ist nicht ersichtlich, was (rechnerische) Personalkosten in Bezug auf die Beantragung einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 AO mit der Ersatzvornahme zu tun haben (0,5 Arbeitsstunden à 14,60 Euro = 7,30 Euro). Randnummer 29 Nicht zu den erstattungspflichtigen Auslagen dürften auch die Kosten gehören, die dem Antragsgegner dadurch angefallen sind, dass er die Ersatzvornahme vorsichtshalber über ihre gesamte Zeitdauer vor Ort von einer Rechtsanwältin „begleiten“ ließ, um auf etwaige Einwände des Pflichtigen gegen die Ersatzvornahme als solche reagieren zu können (insgesamt 1.756,68 Euro). Diese Begleitung hatte nichts damit zu tun, dass der Antragsgegner eine vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vorgenommen hat. Außerdem ist sie spätestens in dem (frühen) Moment überflüssig gewesen, in dem klar geworden ist, dass der Antragsteller die Ersatzvornahme hinnehmen würde. Randnummer 30 Nicht zu beanstanden dürfte es sein, dass der Antragsgegner neben den Auslagen für das beauftragte Unternehmen auch gewisse Personalkosten für die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung des Unternehmens geltend gemacht hat. Unverhältnismäßig dürfte es indessen gewesen sein, dass insoweit neben dem Netzmeister auch noch eine zweite Person zugegen gewesen ist. Zwar mag es zutreffen, dass „bei Schacht- und Leitungsverlegungsarbeiten im Abwasserbereich zwei Mann zugegen sein müssen“; dem dürfte hier jedoch bereits dadurch genügt gewesen sein, dass ohnehin Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens zugegen waren (9,5 Arbeitsstunden à 14,60 Euro/h = 138,70 Euro). Randnummer 31 Die Rechtmäßigkeit der übrigen Kostenpositionen erscheint bei überschlägiger Prüfung gegeben (Entgelt für das beauftragte Unternehmen) oder zumindest offen (anfängliche Vor-Ort-Bereitschaft eines Schlüsseldienstes, Anwesenheit eines DRK-Helfers, sonstige Personalkosten des Antragsgegners). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie berücksichtigt das Verhältnis der bei überschlägiger Prüfung rechtlich nicht zweifelhaften und rechtlich zweifelhaften Kostenpositionen (2.412,36 Euro zu 1.969,58 Euro ó ca. 6/11 zu 5/11). Randnummer 33 Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren auf § 47 Abs. 1 GKG, beide Vorschriften jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Für beide Instanzen ist jeweils ein Viertel der geforderten Summe, d. h. ein Viertel von 4.381,94 Euro anzusetzen (vgl. Widerspruchsbescheid). Randnummer 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001087796
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