Obsah (4)
§ 2§ 4§ 307§ 10Keine Aussetzung nach § 97 Abs 5 ArbGG - Rechtsunwirksamkeit einer Ausgleichsquittung nach Erhalt der Arbeitspapiere Orientierungssatz 1. Bei einmal festgestellter Tarifunfähigkeit einer Gewerkschaft
§ 2TVG Nr.
31, dort unter B. IV der Gründe) entschieden, dass die CGZP weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig ist. 2. Randnummer 39 Einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschlussverfahrens 29 BV 13847/10 beim Arbeitsgericht Berlin, das nunmehr im Beschwerdeverfahren beim LAG Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen 24 TaBV 1395/11 anhängig ist, bedurfte es nicht. Auch wenn das BAG mit seinem Beschluss vom 14.12.2010 eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen getroffen hat und die Rechtskraft dieser Entscheidung die Tariffähigkeit der CGZP am 19.06.2006 bzw. 09.07.2008 nicht erfasst, begründet dies nicht die Notwendigkeit einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits. Randnummer 40 Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (- 10 AZR 665/05 -,
§ 4TVG Bauindustrie Nr.
131) darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 2, 97 ArbGG die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht begründet oder beendet, sondern die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur feststellt, und dass die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG weitgehend sinnlos und überflüssig wäre, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nur für die Zeit nach der Verkündung der Entscheidung von Bedeutung wäre. Bei einmal festgestellter Tarifunfähigkeit bedarf es danach auch dann keiner Aussetzung des Rechtsstreits, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben kann (vgl. Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 -, bisher n.v. sowie Brors, jurisPR-ArbR 18/2011 Nr. 1). Randnummer 41 Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass vor der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 eine Tariffähigkeit der CGZP bestanden haben kann. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die CGZP auch vor dem 14.12.2010 tarifunfähig war. Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 beruht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf ihren Satzungsbestimmungen. Die CGZP ist danach keine tariffähige Vereinigung i. S. v. § 2 Abs. 1 TVG, weil sie nach ihrer Satzung keine Arbeitnehmer organisiert, und keine tariffähige Spitzenorganisation i. S. v. § 2 Abs. 3 TVG, weil – im Hinblick auf ihre satzungsgemäß beschränkte, insoweit aber umfassende Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung – ihre Mitglieder der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben und zudem ihre Zuständigkeit über die ihrer Mitglieder hinausgeht. Die im Tatbestand des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 zitierten und für die Tarifunfähigkeit der CGZP entscheidenden Satzungspassagen vom 05.12.2005 zum Mitgliederkreis und zum fachlichen Zuständigkeitsbereich der CGZP wurden durch die nachfolgenden Satzungsänderungen nicht berührt. Die tragenden Erwägungen des BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 beziehen sich deshalb auf die Rechtslage, wie sie seit dem 05.12.2005 bestanden hat (ebenso Urteil des LAG Hamm vom 30.06.2011 – 8 Sa 387/11 –, zitiert nach juris-Datenbank, sowie Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 -, vgl. auch Schüren, RdA 2011, S. 368 ff.; a. A. u. a.). Randnummer 42 Eine Aussetzung des Verfahrens war deshalb nicht veranlasst. Randnummer 43 Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (vgl. Urteil des BAG vom 15.11.2006 – 10 AZR 665/05 -, aaO, unter Berufung auf Oetker in Wiedemann, TVG,
- Aufl., § 2 Rn. 15).
- Randnummer 44 Aufgrund der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarung sind nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AÜG Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Differenzlohn für die Zeit von Dezember 2007 bis Januar 2010 in Höhe eines Gesamtbetrages von 25.422,99 € brutto begründet worden. 3.1 Randnummer 45 In dieser Höhe sind Ansprüche des Klägers auf Differenzentgelte aufgrund seiner Einsätze bei CCE entstanden. Da die Beklagte dem Kläger das für vergleichbare Arbeitnehmer bei CCE geltende Arbeitsentgelt zu gewähren hatte, waren für die Berechnung die dem Kläger für die einzelnen Monate insoweit zustehenden Beträge zu bestimmen und hiervon die von der Beklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen abzuziehen. Der Berechnung des zu gewährenden Arbeitsentgelts waren die aus den Abrechnungen der Beklagten ersichtlichen Stunden zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen war, dass es sich bei den Stunden „Azk Auszahlung“ in der Regel ebenfalls um geleistete Arbeitsstunden handelte, die aus der Abweichung der bei CCE zu leistenden Arbeitszeit von der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers resultierten, wie aus § 6 des Arbeitsvertrages hervorgeht. In den Einsatzzeiten liegende Feiertage und Krankheitstage waren nach dem Lohnausfallprinzip (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG) ebenfalls mit dem bei CCE geltenden Stundenlohn, Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung waren unter Einbeziehung des equal-pay-Lohnes in den Monaten des Referenzzeitraumes nach § 11 BUrlG zu berechnen. Soweit der Kläger für die Monate Dezember 2007 bis September 2008 bei seinen Berechnungen von einem Stundenlohn von 11,91 € ausging, stand dies der Zugrundelegung des tatsächlich zutreffenden, bei CCE in diesem Zeitraum geltenden Stundenlohnes von 12,11 € nicht entgegen, da die danach errechneten Differenzlohne in keinem Monat die vom Kläger verlangten Beträge überstiegen. Zu den in Abzug zu bringenden Zahlungen gehörten als Teil des laufenden Arbeitsentgelts entgegen der Ansicht des Klägers auch die teilweise gezahlten Zulagen für geleistete Arbeitsstunden, nicht aber Einmalzahlungen, da diese nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehörten und der Kläger keine diesen entsprechende Einmalzahlungen bei CCE für sich in Anspruch genommen hat. Im Folgenden wird die Berechnung für die einzelnen Monate erläutert. 3.1.1 Randnummer 46 Im Monat Dezember 2007 arbeitete der Kläger nach seinen Angaben vom 01.12.2007 bis zum 31.12.2007 bei CCE. Die Beklagte hat indes vorgetragen, dass der Überlassungsvertrag bereits am 28.12.2007 endete, ohne dass der Kläger dem durch eigenen Tatsachenvortrag entgegengetreten ist. Es war deshalb davon auszugehen, dass der Urlaubstag am Montag, dem 31.12.2007, nicht vom equal-pay-Anspruch erfasst wurde. Da das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst errechnet wird, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, für die zurückliegenden abgerechneten 3 Monate indes Angaben des Klägers fehlten, konnte für diesen Urlaubstag ein höherer Anspruch des Klägers nicht festgestellt werden. Da die Feiertage in die Einsatzzeit des Klägers fielen, waren die 14 Feiertagsstunden nach § 2 Abs. 1 EFZG mit dem bei CCE geltenden Lohn zu berechnen. Der Kläger konnte deshalb für 133,25 gearbeitete Stunden (119 Stunden + 14,25 Stunden Azk Auszahlung), 14 Feiertagsstunden und 7 Urlaubsstunden, insgesamt daher 154,25 Stunden, den bei CCE damals geltenden Stundenlohn von 12,11 € beanspruchen. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 1.867,97 € brutto waren die von der Beklagten für diesen Monat abgerechneten 987,71 € brutto in Abzug zu bringen, die Differenz beträgt 880,26 € brutto. 3.1.2 Randnummer 47 Im Januar 2008 arbeitete der Kläger vom 14.01.2008 bis 17.01.2008 für 33,75 Stunden bei CCE. Hierfür standen ihm (33,75 Stunden x 12,11 € =) 408,71 € brutto zu. Von der Beklagten erhielt er hierfür 5,77 € sowie eine Zulage von 0,43 € je Stunde, insgesamt daher (6,20 € x 33,75 Stunden =) 209,25 € brutto. Die Differenz beträgt 199,46 € brutto. 3.1.3 Randnummer 48 Im Februar 2008 arbeitete der Kläger vom 18.02.2008 bis 22.02.2008 für 31,25 Stunden bei CCE. Hierfür standen ihm (12,11 € x 31,25 Stunden =) 378,44 € brutto zu. Die Beklagte rechnete hierfür einschließlich Zulage (6,20 € x 31,25 Stunden =) 193,75 € brutto ab. Die Differenz beträgt 184,69 € brutto. 3.1.4 Randnummer 49 Im April 2008 arbeitete der Kläger vom 14.04.2008 bis 30.04.2008, nach seinen Angaben insgesamt 112 Stunden bei CCE, was die Beklagte bestritten hat. Aus deren Abrechnung ging jedoch hervor, dass der Kläger für 111 Stunden die Zulage von 0,43 € erhalten hatte, die die Beklagte ihm auch in den Monaten Dezember 2007 bis Februar 2008 jeweils für die Zeit seiner Einsätze bei CCE gezahlt hatte. Es war deshalb davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls 111 Stunden bei CCE gearbeitet hat, für die ihm (12,11 € x 111 Stunden =) 1.344,21 € brutto zustanden. Hiervon war der von der Beklagten abgerechnete Betrag von (6,20 € x 111 Stunden =) 688,20 € brutto abzuziehen. Die Differenz beträgt 656,01 €. 3.1.5 Randnummer 50 Im Mai 2008 wies die Abrechnung der Beklagten für den Kläger 140 Stunden sowie 57,75 Stunden AzK Auszahlung aus, woraus sich insgesamt 197,75 geleistete Arbeitsstunden ergaben. Hinzu kamen 14 Feiertagsstunden. Für die insgesamt somit 211,75 Stunden konnte der Kläger (12,11 € x 211,75 Stunden =) 2.564,29 € brutto beanspruchen. Die Beklagte rechnete für diesen Monat 1.292,11 € brutto ab. Die Differenz beträgt 1.272,18 € brutto. 3.1.6 Randnummer 51 Im Juni 2008 konnte der Kläger für 179,75 geleistete Arbeitsstunden (12,11 € x 179,75 Stunden =) 2.176,77 € brutto beanspruchen. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 1.114,45 € brutto ergab sich eine Differenz von 1.062,32 € brutto. 3.1.7 Randnummer 52 Im Juli 2008 konnte der Kläger für 191 geleistete Arbeitsstunden (12,11 € x 191 Stunden =) 2.313,01 € brutto beanspruchen. Abzüglich der abgerechneten 1.184,20 € brutto ergab sich eine Differenz von 1.128,81 € brutto. 3.1.8 Randnummer 53 Im August 2008 leistete der Kläger nach der Abrechnung der Beklagten bei CCE insgesamt 187,50 Stunden, für die ihm (12,11 € x 187,5 Stunden =) 2.270,63 € brutto zustanden. Abzüglich der von der Beklagten hierfür abgerechneten 1.162,50 € brutto ergibt sich ein Differenzbetrag von 1.108,13 € brutto. 3.1.9 Randnummer 54 Im September 2008 leistete der Kläger laut Abrechnung der Beklagten insgesamt 182,25 Stunden bei CCE, für die ihm (12,11 € x 182,25 Stunden =) 2.207,05 € brutto zustanden. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 1.129,95 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.077,10 € brutto. 3.1.10 Randnummer 55 Im Oktober 2008 waren dem Kläger laut Abrechnung der Beklagten 176,75 bei CCE geleistete Stunden und 14 Feiertagsstunden, insgesamt daher 190,75 mit dem auf 12,37 € gestiegenen, bei CCE geltenden Stundenlohn zu vergüten, somit ein Betrag von (12,37 € x 190,75 Stunden =) 2.359,58 € brutto. Abzüglich der abgerechneten 1.179,85 € ergab sich ein Differenzbetrag von 1.179,73 € brutto. 3.1.11 Randnummer 56 Im November 2008 waren dem Kläger laut Abrechnung der Beklagten insgesamt 147,5 bei CCE geleistete Stunden sowie 14 Urlaubsstunden mit dem bei CCE geltenden Stundenlohn von 12,37 € zu berechnen, da dieser Stundenlohn auch dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum nach § 11 BUrlG entsprach. Für die insgesamt 161,5 Stunden errechnete sich daher ein dem Kläger zu gewährender Gesamtverdienst von (12,37 € x 161,5 Stunden =) 1.977,76 € brutto. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 998,10 € brutto ergab sich daher ein Differenzbetrag von 979,66 € brutto. 3.1.12 Randnummer 57 Im Dezember 2008 waren nach der Abrechnung der Beklagten dem Kläger insgesamt 194,75 bei CCE geleistete Arbeitsstunden, Urlaubsentgelt für 14 Urlaubsstunden und Feiertagslohn für 14 Feiertagsstunden, daher für insgesamt 222,75 Stunden ein Betrag von (12,37 € x 222,75 Stunden =) 2.755,42 € brutto zu zahlen. Abzüglich der abgerechneten 1.369,85 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.385,57 € brutto. 3.1.13 Randnummer 58 Im Januar 2009 waren aus der Abrechnung der Beklagten 150,75 bei CCE geleistete Arbeitsstunden, 7 Urlaubs- und 7 Feiertagsstunden ersichtlich, die ebenfalls mit dem bei CCE geltenden Stundenlohn zu vergüten waren. Dem Kläger standen daher 164,75 Stunden (12,37 € x 164,75 Stunden =) 2.037,96 € brutto zu. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 1.018,65 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.019,31 € brutto. 3.1.14 Randnummer 59 Im Februar 2009 waren dem Kläger für 140 bei CCE geleistete Stunden (12,37 x 140 Stunden =) 1.731,80 € brutto zu zahlen. Bei Abzug der von der Beklagten gezahlten 870,30 € ergab sich ein Differenzbetrag von 861,50 € brutto. 3.1.15 Randnummer 60 Im März 2009 waren dem Kläger für laut Abrechnung der Beklagten 190,75 bei CCE geleistete Stunden (12,37 € x 190,75 Stunden =) 2.359,58 € brutto zu zahlen. Hiervon war die von der Beklagten für diese Stunden geleistete Vergütung, somit (924,00 € + 35,85 € + 220,50 € =) 1.180,35 € brutto in Abzug zu bringen. Die in der Abrechnung enthaltene Sonderzahlung von 756,00 € war insoweit nicht zu berücksichtigen, da dem keine entsprechende Sonderzahlung bei CCE gegenüberstand. Es ergab sich daher ein Differenzbetrag von 1.179,23 € brutto. 3.1.16 Randnummer 61 Im April 2009 leistete der Kläger 107,25 Stunden bei CCE. Hinzu kamen 35 Urlaubsstunden und 14 Feiertagsstunden. Für die somit insgesamt 156,25 Stunden konnte der Kläger (12,37 € x 156,25 Stunden =) 1.932,81 € brutto beanspruchen. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 961,35 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 971,46 € brutto. 3.1.17 Randnummer 62 Im Mai 2009 leistete der Kläger insgesamt 173 Stunden bei CCE. Hinzu kamen 7 Urlaubs- und 14 Feiertagsstunden. Für die somit insgesamt 194 Stunden standen dem Kläger (12,37 € x 194 Stunden =) 2.399,78 € brutto zu. Abzüglich der abgerechneten 1.196,65 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.203,13 € brutto. 3.1.18 Randnummer 63 Im Juni 2009 leistete der Kläger laut Abrechnung der Beklagten insgesamt 181 Stunden bei CCE. Hinzu kamen 7 Urlaubsstunden und 7 Feiertagsstunden. Für diese insgesamt 195 Stunden konnte der Kläger (12,37 € x 195 Stunden =) 2.412,15 € brutto beanspruchen. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 1.205,75 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.206,40 € brutto. 3.1.19 Randnummer 64 Im Juli 2009 leistete der Kläger laut Abrechnung der Beklagten 200,25 Stunden bei CCE. Hinzu kamen 7 Urlaubsstunden. Für diese insgesamt 207,25 Stunden konnte der Kläger (12,37 € x 207,25 Stunden =) 2.563,68 € brutto beanspruchen. Abzüglich der abgerechneten 1.276,61 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.287,07 € brutto. 3.1.20 Randnummer 65 Im August 2009 wies die Abrechnung der Beklagten 216,25 bei CCE geleistete Stunden aus. Hierfür standen dem Kläger (12,37 € x 216,25 Stunden =) 2.675,01 € zu. Abzüglich der von der Beklagten hierfür abgerechneten 1.340,75 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.334,26 € brutto. 3.1.21 Randnummer 66 Im September 2009 leistete der Kläger laut Abrechnung der Beklagten 140 Stunden bei CCE. Hinzu kamen 14 Urlaubsstunden. Für diese insgesamt 154 Stunden standen dem Kläger (12,37 € x 154 Stunden =) 1.904,98 € brutto zu. Abzüglich der abgerechneten 956,65 € ergab sich ein Differenzbetrag von 948,33 € brutto. 3.1.22 Randnummer 67 Im Oktober 2009 wie die Abrechnung der Beklagten insgesamt 224,25 bei CCE geleistete Arbeitsstunden aus. Hinzu kamen 21 Urlaubsstunden. Für diese insgesamt 245,25 Stunden konnte der Kläger auf der Grundlage des nunmehr bei CCE geltenden Stundenlohnes von 12,69 € (12,69 € x 245,25 Stunden =) 3.112,22 € brutto beanspruchen. Abzüglich der abgerechneten 1.518,15 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 1.594,07 € brutto. 3.1.23 Randnummer 68 Im November 2009 leistete der Kläger bei CCE laut Abrechnung der Beklagten insgesamt 170,25 Stunden. Hinzu kamen 35 Stunden Lohnfortzahlung, für die ihm die Beklagte nach dem Lohausfallprinzip ebenfalls den bei CCE geltenden Stundenlohn schuldete. Für die insgesamt 205,25 Stunden standen dem Kläger deshalb (12,69 € x 205,25 Stunden =) 2.604,62 € brutto zu. Abzüglich der von der Beklagten abgerechneten 1.269,60 € ergab sich ein Differenzbetrag von 1.335,02 € brutto. 3.1.24 Randnummer 69 Im Dezember 2009 wies die Abrechnung der Beklagten 119 für CCE geleistete Stunden sowie 43,5 Stunden Azk Auszahlung aus. Allerdings endete der Überlassungsvertrag mit der Fa. CCE laut der Angabe der Beklagten bereits am 23.12.
- Der Kläger ist dieser Behauptung nicht durch ausreichenden Tatsachenvortrag und Beweisangebote entgegen getreten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet hat, am 23.12.2009 noch für CCE gefahren zu sein, hat er hierfür keinen Beweis angeboten. Es war deshalb und angesichts der Kündigung der Beklagten vom 28.12.2009 unklar, ob die 43,5 Stunden Azk Auszahlung in diesem Monat noch auf Zeiten entfielen, in denen der Kläger für die Beklagte bei CCE arbeitete, oder ob ihm die Beklagte insoweit restliche Gutstunden aus dem Arbeitszeitkonto vergütet hat. Nach dem Vortrag der Beklagten war ferner davon auszugehen, dass sowohl die 7 Feiertagsstunden als auch die 28 Stunden Entgeltfortzahlung aus Zeiten resultierten, in denen der Kläger nicht mehr überlassen war. Für die 43,5 Stunden Azk Auszahlung sowie die Feiertags- und Entgeltfortzahlungsstunden konnte der Kläger daher nicht den bei CCE geltenden Lohn beanspruchen. Hingegen waren die 7 Urlaubsstunden, für die der davor liegende Referenzzeitraum von 13 Wochen nach § 11 BUrlG maßgeblich war, bei Durchschnittsbetrachtung mit diesem Lohn zu vergüten. Dem Kläger standen deshalb nur für insgesamt 126 Stunden (12,69 € x 126 Stunden =) 1.598,94 € brutto zu. Abzüglich der hierfür gezahlten (6,15 € x 126 Stunden =) 774,90 € ergab sich ein Differenzbetrag von 774,04 € brutto. 3.1.25 Randnummer 70 Der Kläger war im Monat Januar 2010 unstreitig nicht mehr überlassen, weshalb er für die 77 Stunden der Tätigkeit für die Beklagte sowie die 7 Feiertagsstunden equal pay nicht beanspruchen konnte. Jedoch war für die 63 Urlaubsstunden und die 28 Urlaubsabgeltungsstunden der bei CCE geltende Stundenlohn zugrunde zu legen, da es insoweit nach § 11 BUrlG auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der 13 vorangehenden Wochen ankam. Der Kläger konnte daher für insgesamt 91 Stunden Urlaub und Urlaubsabgeltung (12,69 € x 91 Stunden =) 1.154,79 € brutto beanspruchen. Abzüglich der von der Beklagten hierfür abgerechneten (6,15 € x 91 Stunden =) 559,65 € brutto ergab sich ein Differenzbetrag von 595,14 € brutto. 3.1.26 Randnummer 71 Aus diesen einzelnen Differenzbeträgen errechnete sich der Gesamtdifferenzbetrag von 25.422,99 € brutto. Die vom Kläger für seine Tätigkeiten bei CCE beanspruchten weitergehenden Entgelte standen ihm nach den hier vorgenommenen Berechnungen nicht zu. 3.2 Randnummer 72 Soweit der Kläger darüber hinaus für seine Tätigkeit in dem weiteren Einsatzbetrieb der Fa. Sch. Differenzlohnzahlung begehrt hat, konnte bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger dort ein niedrigeres Arbeitsentgelt erzielte als vergleichbare Arbeitnehmer in diesem Einsatzbetrieb. Randnummer 73 Hinsichtlich der vom Kläger für seine Einsätze bei der Fa. Sch. beanspruchten Vergütung nach der Lohngruppe 7.5 des mit der IG Bau für den Landschaftsbau abgeschlossenen Tarifvertrages in Höhe von 9,11 € fehlten Angaben seinerseits, auf welcher Grundlage dieser, soweit ersichtlich nicht allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag bei der Fa. Sch. gegolten haben sollte. Der Kläger hat ferner für seine diesbezüglichen Behauptungen trotz des Bestreitens der Beklagten Beweis nicht angeboten. Randnummer 74 Die von ihm für die Einsatzzeiten bei der Fa. Sch. beanspruchten Differenzentgelte konnten ihm deshalb nicht zugesprochen werden.
- Randnummer 75 Die für den Kläger begründeten Differenzlohnansprüche sind nicht aufgrund des Eingreifens von Ausschlussfristen verfallen. Randnummer 76 Die in § 17 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarten Ausschlussfristen von 2 Monaten für die schriftliche Geltendmachung und einem weiteren Monat für die gerichtliche Geltendmachung nach der Ablehnung bzw. nach Ablauf eines Monats nach der schriftlichen Geltendmachung sind rechtsunwirksam. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen verwiesen werden. Danach benachteiligt eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, den Vertragspartner unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. Urteil des BAG vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 -,
§ 307BGB 2002 Nr.
8). Auch beträgt nach der Rechtsprechung des BAG die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB drei Monate (vgl. Urteil des BAG vom 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 -,
§ 307BGB 2002 Nr.
33). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist der seinerzeit nach dem Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 geltenden tariflichen Ausschlussfrist entsprach. Die damals im Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist ist nicht maßgeblich. Zum einen wurde durch den Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008 die Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung auf 3 Monate verlängert. Zum anderen fehlte der Gewerkschaft CGZP jedenfalls am 09.07.2008 die Fähigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrages, wie oben bereits ausgeführt, weshalb die tarifvertragliche Ausschlussfrist keine Wirkung entfaltet (vgl. Urteil des LAG Hamm vom 30.06.2011 – 8 Sa 387/11 -, zitiert nach juris-Datenbank). Auch muss der Leiharbeitnehmer die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten, wenn er von seinem Vertragsarbeitgeber die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangt, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt (vgl. Urteil des BAG vom 23.03.2011 – 5 AZR 7/10 -,
§ 10AÜG Nr.
15).
- Randnummer 77 Die Ansprüche des Klägers für Dezember 2007 sind nicht verjährt. Randnummer 78 Dabei war von der Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren auszugehen. Nach § 199 BGB beginnt diese regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 79 Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung des equal-pay-Lohnes bereits Ende Dezember 2007 entstanden, weil schon zu diesem Zeitpunkt der CGZP die Tariffähigkeit fehlte. Der Kläger hat indes bereits die vom 07.01.2008 datierte Lohnabrechnung für Dezember 2007, aus der die Abrechnung seiner Lohnansprüche seitens der Beklagten ersichtlich war, erst im Januar 2008 erhalten, wie aus der Empfangsbestätigung vom 22.02.2010 hervorgeht. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre er daher selbst bei Kenntnis von seinem equal-pay-Anspruch zur Berechnung etwaiger Differenzlohnansprüche in der Lage gewesen. Von den weiteren, seinen Anspruch begründenden Umständen hat der Kläger zudem erkennbar erst geraume Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt.
- Randnummer 80 Die Ansprüche des Klägers sind schließlich auch nicht durch die von ihm unterzeichnete Ausgleichsquittung untergegangen. Randnummer 81 Die Ausgleichsquittung vom 22.02.2010 ist hinsichtlich der in ihrem zweiten Absatz enthaltenen Erklärung, dass „sämtliche gegenseitigen Ansprüche, insbesondere Lohn- und Gehaltsansprüche – ob bekannt oder unbekannt – aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, erledigt sind“, nicht Vertragsbestandteil geworden und wäre überdies wegen unangemessener Benachteiligung aufgrund Verstoßes gegen das Transparenzgebot rechtsunwirksam. 6.1 Randnummer 82 Welchen Rechtscharakter und welchen Umfang die in einer Ausgleichsquittung enthaltenen Erklärungen haben, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall war die im zweiten Absatz der Ausgleichsquittung abgegebene Erklärung als beiderseitiges konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB zu verstehen, da der Inhalt der Erklärung darauf gerichtet war, alle bekannten oder unbekannten Ansprüche der Parteien durch Erledigungserklärung zum Erlöschen zu bringen, wovon auch das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist. 6.2 Randnummer 83 Bei der Ausgleichsquittung handelte es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der vertraglichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt. Unstreitig wurde dem Kläger damit ein von der Beklagten formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendetes Formular zur Unterzeichnung vorgelegt. Auch wurde der Inhalt der Ausgleichsquittung von den Parteien nicht ausgehandelt. 6.3 Randnummer 84 Das im zweiten Absatz der Ausgleichsquittung geregelte konstitutive negative Schuldanerkenntnis ist nicht Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden. Randnummer 85 Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Mit dieser Vorschrift soll eine Überrumpelung des Vertragspartners des Verwenders ausgeschlossen werden. Klauseln im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn sie eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht rechnen muss. Es muss ein deutlicher Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem tatsächlichen Vertragsinhalt bestehen (vgl. Urteil des BAG vom 21.06.2011 – 9 AZR 203/10 -, DB 2011, S. 2663 ff.). Randnummer 86 Die Vereinbarung eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses war im vorliegenden Fall ungewöhnlich, der Kläger musste nicht damit rechnen. Die Ausgleichsquittung war zwar nach ihrem äußeren Erscheinungsbild erkennbar von der Empfangsbestätigung der Arbeitspapiere abgegrenzt und durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben. Der Kläger musste jedoch anlässlich der Abholung der Arbeitspapiere mehr als drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur damit rechnen, deren Empfang durch Unterschrift zu bestätigen, nicht aber damit, gleichzeitig eine umfassende Erledigungserklärung hinsichtlich sämtlicher, sogar ihm unbekannter Ansprüche auf Entgeltzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis abgeben zu sollen. Die Parteien schlossen keine Beendigungsvereinbarung, bei der es üblich und nicht überraschend wäre, eine derartige Abgeltungsklausel mit aufzunehmen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war vielmehr bereits zuvor durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden, die Klagefrist gegen die Kündigung seit langem abgelaufen. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand zwischen den Parteien kein Streit. Die Parteien vereinbarten auch keine zusätzlichen Leistungen der Beklagten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie etwa eine Abfindungszahlung, die einen Anlass für den Ausschluss sonstiger Ansprüche hätte bieten können. Machte deshalb schon die im ersten Absatz der Ausgleichsquittung enthaltene Verzichtserklärung bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses keinen Sinn, so bestand erst Recht aus der Sicht des Klägers keinerlei Veranlassung, in Zusammenhang mit der Abholung der Arbeitspapiere sämtliche, auch bisher unbekannte Ansprüche, insbesondere auf Lohnzahlung, für erledigt zu erklären. Der für den Kläger überraschende Charakter der Klausel wurde schließlich auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte darin ihrerseits etwaige Ansprüche gegen den Kläger ebenfalls für erledigt erklärte. Auch für eine derartige Erklärung seitens der Beklagten bestand kein Anlass. Von möglichen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger hätte die Beklagte angesichts der von ihr behaupteten Beendigung des letzten für den Einsatz des Klägers maßgeblichen Überlassungsvertrages am 23.12.2009 bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung längst Kenntnis erhalten, ebenso wären ihr etwaige Ansprüche aufs Überzahlung von Arbeitsentgelt bereits bekannt gewesen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass ihr derartige Ansprüche gegenüber dem Kläger bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung bekannt waren oder nachträglich bekannt geworden wären. 6.4 Randnummer 87 Selbst wenn das im zweiten Absatz der Ausgleichsquittung geregelte konstitutive negative Schuldanerkenntnis seitens des Klägers Vertragsbestandteil geworden wäre, verstieß es gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und war deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Randnummer 88 Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Übrigen kontrollfreie Hauptabreden anwendbar, weshalb es nicht darauf ankam, ob das in der Ausgleichsquittung enthaltene konstitutive negative Schuldanerkenntnis als Haupt- oder Nebenabrede der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien anzusehen war. Randnummer 89 Treu und Glauben verpflichten danach den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und andererseits der Vertragspartner ohne fremde Hilfe seine Rechte feststellen kann, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Verwenders der Klausel so klar und präzise wie möglich umschreibt (so die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile vom 25.10.2006 – VIII ZR 23/06 -, BGHZ 170, S. 1 ff., vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04 -, BGHZ 164, S. 11 ff. und vom 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, S. 12 ff.). Sinn des Transparenzgebotes bei arbeitsvertraglichen Abreden ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt (vgl. Urteile des BAG vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 -, zitiert nach Juris-Datenbank, vom 18.05.2011 – 10 AZR 206/10 -, NZA 2011, S. 1289 ff., vom 10.12.2008 – 10 AZR 1/08 -,
§ 307BGB 2002 Nr.
40 und vom 14.03.2007 - 5 AZR 630/06,
§ 307BGB 2002 Nr.
18). Randnummer 90 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten in der Ausgleichsquittung vom 22.02.2010 vorformulierte Einigkeit der Parteien über die Erledigung sämtlicher gegenseitigen Ansprüche insbesondere Lohn- und Gehaltsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, intransparent. Durch das darin enthaltene negative Schuldanerkenntnis sollten alle Ansprüche der Parteien – ob bekannt oder unbekannt - zum Erlöschen gebracht werden. Ein „durchschnittlicher“ Arbeitnehmer, auf dessen Kenntnisstand es bei der Bewertung der Transparenz ankommt, kann bei einer derartig weit reichenden Vertragsklausel nicht erkennen, welche Ansprüche bereits wegen Unverzichtbarkeit davon nicht erfasst sein können. Schon deshalb besteht die Gefahr, dass er durch eine solche Klausel von der Geltendmachung unverzichtbarer Rechte abgehalten wird. Allein dies führt bereits zur Intransparenz der Klausel. Darüber hinaus war es der Beklagten sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich und zumutbar, in der von ihr vorformulierten Klausel konkret diejenigen Ansprüche zu benennen, deren Bestand sie noch befürchtete (vgl. dazu insgesamt Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2007 – 12 Sa 524/07 -, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 13 sowie des LAG Düsseldorf vom 13.04.2005 – 12 Sa 154/05 -, LAGE § 307 BB 2002 Nr. 7). Es war davon auszugehen, dass der Beklagten die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 – 23 TaBV 1016/09 – bei Ausstellung der Ausgleichsquittung bekannt war. Dies hat der Kläger unter der Berufung auf sein Schreiben an die Beklagte vom 21.02.2011 bereits erstinstanzlich ausgeführt. Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich bestritten, dass ihr bekannt gewesen sei, dass das angewendete Tarifwerk unwirksam sei. Zur näheren Begründung hat sie jedoch lediglich ausgeführt, dass das Urteil des LAG noch nicht rechtskräftig gewesen sei, da hiergegen Revision eingelegt worden sei. Darin lag jedoch kein ausreichendes Bestreiten der Behauptung des Klägers hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten von der Entscheidung des LAG. Zweitinstanzlich hat die Beklagte insoweit lediglich bestritten, dass der Zeuge B., der dem Kläger unstreitig die Ausgleichsquittung vorgelegt hatte, erklärt haben solle, dass er von dem Rechtsstreit bezüglich der Tariffähigkeit der CGZP gewusst habe. Selbst wenn indes der Zeuge B. eine derartige Erklärung nicht abgegeben haben sollte, stand dies der Behauptung des Klägers nicht entgegen, dass ihr bei Vorlage der Ausgleichsquittung der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg bekannt war. Die Beklagte hätte deshalb in der vereinbarten Ausgleichklausel den von ihr durch das Wort „insbesondere“ hervorgehobenen „Lohn- und Gehaltsansprüchen“ die Worte „einschließlich etwaiger Ansprüche auf Differenzlohnzahlung nach § 10 Abs. 4 AÜG“ hinzufügen müssen, um der Gefahr vorzubeugen, dass der Kläger diesbezügliche Rechte, hier insbesondere das Recht auf Ablehnung des Angebots auf Abschluss einer derart weitgehenden Ausgleichsvereinbarung bzw. auf die Aufnahme einer Vorbehaltserklärung hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG allein aufgrund Unkenntnis dieser ihm nach der Entscheidung des LAG möglicherweise noch zustehenden Ansprüche nicht wahrnahm. Randnummer 91 Der Wertung, dass mit der Ausgleichsquittung ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit eine unangemessene Benachteiligung des Klägers verbunden war, steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Ausgleichsquittung ihrerseits ebenfalls alle bekannten oder unbekannten Ansprüche für erledigt erklärt hat. Zwar kann ein beiderseitiger Anspruchsverzicht gegen eine unangemessene Benachteiligung sprechen. Dann muss aber das Risiko eines beiderseitigen Anspruchsverlustes in etwa gleich hoch sein. Dies ist bei Arbeitsverträgen durchschnittlich keineswegs der Fall, bei denen regelmäßig der Arbeitgeber keinerlei Ansprüche mehr gegen den Arbeitnehmer hat, da dieser ihm nach § 614 BGB zur Vorleistung verpflichtet ist. Würde man allein wegen der gleichzeitigen Verzichtserklärung des Arbeitgebers annehmen, dass keine unangemessene Benachteiligung vorläge, so könnte der Arbeitgeber, der – wie im vorliegenden Fall – erkennbar keinerlei Ansprüche mehr gegen den Arbeitnehmer hat, allein dadurch die Unwirksamkeit einer einseitigen Verzichtserklärung des Arbeitnehmers umgehen (vgl. Preis/ Bleser/ Rauf, DB 2006, S. 2812 ff.). 6.5 Randnummer 92 Da die in der Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Klägers nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam war, kam es auf die Anfechtung der Ausgleichsquittung vom 21.02.2011 nicht mehr an. 7. Randnummer 93 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 8. Randnummer 94 Aus diesen Gründen war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern, die Beklagte zur Zahlung von 25.422,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu verurteilen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. II. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. III. Randnummer 96 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorgenommenen Bewertung der Ausgleichsquittung, der Vielzahl der Streitfälle hinsichtlich der Folgen des Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 und der abweichenden Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte zur Frage der Aussetzung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001088263