Verstoß gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden bei Klageverwirkung Orientierungssatz Die Klageverwirkung hat zur Voraussetzung, dass eine späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere wenn der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hat oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten. (Rn.13) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Am 23.06.2005 fand ein Polizeieinsatz auf dem Grundstück der Klägerin in Berlin-Spandau statt. Randnummer 2 Mit der am 18.03.2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin bei wohlwollender Auslegung ihrer Klageanträge zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von auf ihrem Grundstück vermeintlich stattgefundenen Polizeieinsätzen, zum anderen Auskunft darüber, ob zwei von ihr benannte Personen im Juni 2006 bei der Berliner Polizei tätig waren. Sie trägt vor, die Polizei habe an den im Antrag genannten Tagen ihr privates Grundstück betreten und die Ausweise der Bewohner überprüft. Randnummer 3 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 4 festzustellen, dass die auf ihrem Grundstück in 1… am 22.06.2005, 23.06.2005 und 04.06.2006 stattgefundenen Polizeieinsätze rechtswidrig waren und Randnummer 5 den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, ob H… und R… am 11.06.2006 bei der Berliner Polizei tätig waren. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Beklagte trägt vor, bei ihm sei lediglich ein Polizeieinsatz am 23.06.2005 dokumentiert. Die Klägerin habe aber nicht einmal dargelegt, worin die Rechtswidrigkeit der an diesem Tag durchgeführten polizeilichen Maßnahmen liegen solle. Es sei zudem kein Interesse der Klägerin an der Weitergabe der von ihr begehrten Angaben zu erkennen. Insbesondere habe sie zuvor auch keinen Antrag beim Beklagten gestellt. Randnummer 9 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.09.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 01.09.2011 zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 12 Die Klage ist insgesamt nicht zulässig. Randnummer 13 Hinsichtlich der Fortsetzungsfeststellungsbegehren hat die Klägerin ihren Rechtsschutzanspruch verwirkt. Die Klageverwirkung hat zur Voraussetzung, dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil die Kläger, obwohl sie von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, d.h. darauf vertrauen durften, dass keine Klage erhoben wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil v. 24.07.2008 - 7 A 2/07, NJW 2009, 599, 601). So liegt der Fall hier. Die Fortsetzungsfeststellungsbegehren knüpfen an von der Klägerin behauptete Tatsachen an, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung etwa fünf und mehr Jahre zurücklagen. Die Klägerin muss von diesen Umständen auch bereits in den Jahren 2005 und 2006 Kenntnis gehabt haben, denn sie begehrt bei verständiger Auslegung ihres Begehrens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, deren Adressat sie selbst war. Für die Überprüfung polizeilicher Maßnahmen, deren Adressat sie nicht war, fehlte es ihr mangels persönlicher Betroffenheit ohnehin an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Randnummer 14 Dem mit der Klage zudem verfolgten Auskunftsbegehren fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin hat nach Aktenlage vor Klageerhebung nicht den erforderlichen, entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 16 BESCHLUSS Randnummer 17 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 18 5.000,00 Euro Randnummer 19 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001089987
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