Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Klaglosstellung; Erteilung einer Datenauskunft Orientierungssatz
- Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger trotz der Kenntnis der Prozesskostenhilfeentscheidungen und entsprechender Hinweise des Gerichts die Klage nicht für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen hat und diese als unzulässig abzuweisen war. (Rn.10)
- Wurde der Kläger hinsichtlich des ursprünglichen Antrags auf Erteilung einer Datenauskunft mit Erteilung der begehrten Auskunft klaglos gestellt, so fehlt es in dieser prozessualen Situation am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Sachentscheidung. (Rn.12) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit seiner ursprünglich am 18.03.2011 erhobenen Klage Auskunft über die bei der Polizei über ihn gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 05.04.2011 ist dem Kläger diese Datenauskunft erteilt worden. Randnummer 2 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27.04.2011 am 28.04.2011 seine Klage erweitert und begehrt nunmehr auch die Löschung der über ihn vermeintlich fehlerhaft gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 24.05.2011 hat der Beklagte erklärt, das Schreiben des Klägers vom 27.04.2011 als Antrag auf Datenlöschung zu behandeln und ihm nach Prüfung der Unterlagen einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 den Beklagten zu verpflichten, seine Datenanfrage aus dem Jahr 2009 zu beantworten und den Beklagten zu verpflichten, die falschen Eintragungen zu seiner Person im POLIKS zu löschen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.05.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, ist schon nicht zulässig. Randnummer 10 Wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Prozesskostenhilfeverfahren bestätigt hat (Beschluss v. 03.11.2011 - OVG 1 M 40.11), fehlt es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Da der Kläger trotz der Kenntnis der Prozesskostenhilfeentscheidungen und entsprechender Hinweise des Gerichts die Klage nicht für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen hat, war diese als unzulässig abzuweisen. Randnummer 11 Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags auf Erteilung einer Datenauskunft wurde der Kläger mit Erteilung der begehrten Auskunft mit Schreiben vom 05.04.2011 klaglos gestellt. In dieser prozessualen Situation fehlt es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Sachentscheidung. Randnummer 12 Hinsichtlich des klageerweiternden Antrags auf Datenlöschung hat der Kläger schon keinen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt. Auch das Schreiben des Beklagten vom 24.05.2011 vermag daran nichts zu ändern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Zudem hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchlaufen. Auch hinsichtlich der Klageerweiterung ist die Klage demnach unzulässig. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 14 BESCHLUSS Randnummer 15 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 16 5.000,00 Euro Randnummer 17 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001089990
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