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VG Berlin 62. Kammer 62 K 1.12 PVL Beschluss Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV); Teilnahmerechte nach § 35 PersVG Berlin § 31 PersVG B

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV); Teilnahmerechte nach § 35 PersVG Berlin Leitsatz Der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) stehen in der Zusammenarbeit mit dem Gesamtp

der Bezugnahme der für den GPR maßgeblichen Vorschrift des § 52 PersVG könne nur die Bedeutung zukommen, dass der Landesgesetzgeber hiermit die Vorschrift des § 35 PersVG bewusst und konkret von der Anwendbarkeit auf den GPR ausgenommen habe. Dass es sich hierbei um eine bewusste und gezielte Regelung und nicht etwa um ein Versehen gehandelt habe, folge auch aus dem Vergleich mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz, welches Vorbild für den Berliner Landesgesetzgeber gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe das Teilnahmerecht der GJAV an Sitzungen des GPR nicht infrage gestellt (vgl. §§ 40 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56, 61 Abs. 2, 64 BPersVG). Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, dass §

§ 52Pers

VG nur deshalb nicht erwähnt worden sei, weil diese Vorschrift über die Verweisung der §§ 68 S. 2, 65 Abs. 2 PersVG ohnehin Geltung beanspruche. Randnummer 22 Auch das von der Antragstellerin angeführte Argument, §

§ 52Pers

VG sei nur deshalb nicht genannt, weil diese Vorschrift nichts mit dem Regelungsgegenstand des § 52 PersVG (Überschrift: "Amtszeit und Geschäftsführung") zu tun habe, überzeuge nicht. Wie Sitzungen abzuhalten seien, d.h. ob sie (teil-) öffentlich seien oder nicht, ob andere Gremien oder Vertreter von Dienstkräften ein Anwesenheitsrechts- oder Stimmrecht hätten, seien alles Fragen der Geschäftsführung. Randnummer 23 Wäre die Auffassung der Antragstellerin zutreffend, hätte auch die in § 52 PersVG in Bezug genommene Norm des § 34 PersVG, die das Beanstandungsrecht regele und Teil der Regelung der "Geschäftsführung" sei, dort "nichts zu suchen". Dieses Beanstandungsrecht der GJAV gegenüber Beschlüssen des GPR Beweise zudem nicht, dass die GJAV ein Recht auf Teilnahme an Sitzungen des GPR haben müsse; § 34 PersVG besage dazu nichts, sondern regele nur, dass der beanstandete Beschluss für die Dauer von zwei Wochen auszusetzen sei. Es sei auch falsch, dass das Beanstandungsrecht oder ein Teilnahmerecht der GJAV ins Leere gehen würde. Die GJAV könne nämlich den Antrag auf Aussetzung ab Kenntniserlangung des Beschlusses stellen; die Aussetzung sei zwingend vorgeschrieben, erfolge kraft Gesetzes und binde GPR ebenso wie Dienststellenleiter. Hierdurch sei gewährleistet, dass die in einem Aussetzungsantrag genannten Gründe der GJAV noch einmal im GPR diskutiert werden könnten, was Sinn des Beanstandungsrechts sei. Auch wenn einzuräumen sei, dass die Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag zu begründen, besser wahrgenommen werden könne, wenn die GJAV an der Beratung im GPR teilgenommen hätte, sei eine solche Begründung auch ohne eine vorangegangene Teilnahme nicht unmöglich. Randnummer 24 Auch das vom Gesetz eingeräumte Antragsrecht der GJAV in Bezug auf die Tagesordnung des GPR (§§ 52, 30 Abs. 3 PersVG) führe nicht zwingend zur Annahme eines Teilnahmerechts an der mit diesem Tagesordnungspunkt durchgeführten Sitzung; denn von einem solchen Teilnahmerecht sei in dieser Vorschrift nicht die Rede. Daher sei anzunehmen, dass dieses Antragsrecht der GJAV (nur) die Möglichkeit geben solle, den GPR zu zwingen, Tagesordnungspunkte, die in besonderer Weise junge Dienstkräfte betreffen, kurzfristig auf die Tagesordnung zu setzen. Randnummer 25 Selbst wenn man einen Widerspruch zwischen der Regelung des § 52 PersVG (mit Nichtbenennung des §§ 35 PersVG) und der Verweisungskette der §§ 68 S. 2, 65 Abs. 2 PersVG auf § 35 PersVG sehen würde, müsste ein solcher Widerspruch durch Gesetzesauslegung aufgelöst werden: Nach dem Auslegungsgrundsatz, dass die speziellere die allgemeinere Vorschrift verdränge, sei hier die spezielle, die Geschäftsführung des GPR regelnde Vorschrift des § 52 PersVG als vorrangig anzusehen; in dieser Vorschrift seien konkret einzelne Vorschriften über die Geschäftsführung des Personalrats für entsprechend anwendbar erklärt worden, andere – so § 35 PersVG – nicht. Demgegenüber werde in der Paragraphenkette aus §§ 68 S. 2, 65 Abs. 2 PersVG nur pauschal auf die Aufgaben der JAV verwiesen; in dieser Generalverweisung werde dann zwar in § 65 Abs. 2 PersVG auch § 35 PersVG erwähnt. Es liege jedoch viel näher, in dieser Einbeziehung des § 35 PersVG ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sehen als bei der viel spezielleren Regelung in § 52 PersVG. Randnummer 26 Der Beteiligte zu 2 trägt – ohne eigene Antragstellung – vor: Er halte zwar die Rechtsauffassung der Antragstellerin für vertretbar, gehe jedoch in Anbetracht des Fehlens einer Bezugnahme in § 52 PersVG auf § 35 PersVG nicht von einem Teilnahmerecht der GJAV an den Sitzungen des GPR aus. Dies entspreche auch der einschlägigen Kommentarliteratur zum PersVG (Germelmann u.a., 3. Auflage, § 35 Rz. 5). II. Randnummer 27 Die in Form einer jeweils generellen rechtlichen Fragestellung gefassten Anträge zu 1 und 2 sind zur Klärung der zwischen Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 nach wie vor streitigen Teilnahmerechte zulässig. Angesichts der sich diesbezüglich auch in Zukunft immer wieder neu stellenden Frage nach der verfahrensrechtlichen Rechtstellung der Antragstellerin (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG) kann auch in Anbetracht der längeren Zeitspanne, welche die Antragstellerin (zudem wohl in anderer personeller Besetzung) die von ihr beanstandete Verfahrensweise des Beteiligten zu 1 hingenommen hat, nicht von einer Verwirkung der geltend gemachten gesetzlichen Befugnisse für die Zukunft ausgegangen werden. Randnummer 28 Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Der Antragstellerin stehen als GJAV dieselben Rechte gemäß § 35 PersVG zu wie der (örtlichen) JAV. Diese Vorschrift, die in dem die Beteiligung der JAV an den Sitzungen des Personalrats regelnden Abschnitt des Gesetzes enthalten ist, ist nach den für die GJAV maßgebenden, speziell auf die Aufgabenwahrnehmung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bezogenen Vorschriften des Gesetzes auch auf das Verhältnis der GJAV zum GPR entsprechend anzuwenden. § 68 PersVG benennt diejenigen Vorschriften des Gesetzes, die für die Bildung als auch für die Aufgaben und Geschäftsführung der GJAV entsprechende Anwendung finden. Neben dem für die Bildung der GJAV einschlägigen S. 1 der Vorschrift bestimmt S. 2 ausdrücklich, dass – mit einer hier nicht einschlägigen Einschränkung (zu § 64) – "im übrigen … § 54 und die §§ 64 bis 66 entsprechende Anwendung" finden. Zu den Vorschriften, die entsprechende Anwendung finden sollen, gehört § 65 PersVG, der nach seiner Überschrift die "Aufgaben" der betreffenden Jugend- und Auszubildendenvertretung umschreibt. Für die Durchführung insbesondere der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG als allgemeine Aufgabe übertragenen, gemeinsam mit dem Personalrat vorgesehenen Beantragung von Maßnahmen, die den jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften dienen, wird die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die Verweisung auf § 30 Abs. 3, §§ 34 und 35 PersVG bestimmt. Durch diese der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem Personalrat dienende positive Benennung unter anderem von § 35 PersVG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass der Jugendvertretung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die entsprechenden, in dieser Vorschrift benannten Verfahrensrechte zustehen sollen. Mit der ebenfalls eindeutigen gesetzlichen Vorgabe des § 68 S. 2 PersVG, wonach in Bezug auf die Aufgaben und deren verfahrensrechtliche Absicherung auch der GJAV § 65 PersVG und damit unter anderem § 35 PersVG entsprechende Anwendung findet, hat der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Entscheidung auch zugunsten der GJAV getroffen. Die Intention des Gesetzgebers, die Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung als solche (ohne Differenzierung nach JAV, GJAV oder HJAV) maßgeblich zu stärken, wird durch die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Drucksachen des Abgeordnetenhauses 6/1354, Abschnitt B [Seite 1], sowie Seite 15 ["Begründung: a) Allgemeines "oben]) bestätigt. Darin ist ausgeführt, dass die Neuregelung des Berliner Personalvertretungsrechts sich entsprechend der vom Senat und vom Abgeordnetenhaus angestrebten möglichst weit gehenden Übereinstimmung des Berliner Landesrechts mit dem Bundesrecht an der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes orientiert, wobei als eine der wesentlichen Neuerungen ausdrücklich die Erweiterung der Befugnisse und Stärkung der Stellung der Jugendvertretung, und sogar speziell die Vorschriften des § 35 und §§ 60 bis 69 genannt sind (a.a.O. S. 15). Gerade die Hervorhebung des erklärten Zieles des Berliner Gesetzgebers, eine weitestgehende Übereinstimmung mit den seinerzeit neu gefassten vergleichbaren Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu erreichen, legt es nahe, die vorgenannten, die Rechtsstellung auch der GJAV betreffenden Normen, die einen eindeutigen Bezug zu den entsprechenden Vorschriften für die (örtliche) JAV enthalten, in dem Sinne zu verstehen, dass der Gesetzgeber auch er GJAV eine der JAV gleichwertige Stellung im Verhältnis zu dem ihr entsprechenden Personalvertretungsorgan (GPR) einräumen wollte. Randnummer 29 Nur eine nach der Regelung des § 35 PersVG ausgestaltete Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit den entsprechenden Personalvertretungsgremien führt zudem zu einer in sich stimmigen, kohärenten und wirksamen Ausübung sowohl des im Gesetz vorgesehenen Antragsrechts (§ 30 Abs. 3 PersVG) als auch des Rechts, die Aussetzung von Beschlüssen der Personalvertretung zu beantragen (§ 34 PersVG). Durch das in § 35 PersVG enthaltene Entsendungs- und ggf. Teilnahme- und Stimmrecht aller Mitglieder der Jugendvertretungen in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten wird auch das Fehlen eines eigenständigen Beschlussrechts der JAV kompensiert. Schließlich käme es – worauf die Antragstellerin hingewiesen hat – andernfalls auch zu nicht nachvollziehbaren Friktionen in Fällen mit Bezug auf solche Angelegenheiten der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte, in denen die örtliche Personalvertretung Befugnisse auf den GPR überträgt; hier stünden der Jugendvertretung (GJAV) allein aufgrund der punktuellen Übertragung der Zuständigkeit auf eine höhere Ebene der Entscheidungsgremien aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen geringere Möglichkeiten in der Wahrnehmung ihr obliegenden Aufgaben in der Zusammenarbeit mit dem GPR zu als der JAV im Verhältnis zum örtlichen Personalrat. Randnummer 30 Demgegenüber findet sich kein sachlich plausibler Anknüpfungspunkt dafür, dass der Berliner Landesgesetzgeber in Abweichung von den ihm bundespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen, die er ausdrücklich als Orientierung für die Neufassung des Gesetzes und Stärkung unter anderem der Stellung der Jugendvertretungen nehmen wollte, die GJAV in der Zusammenarbeit mit der Personalvertretung mit schwächeren Verfahrensrechten hätte ausstatten wollen als die (örtliche) JAV. Randnummer 31 Auch aus der redaktionellen Fassung des § 52 PersVG, der die "Amtszeit und Geschäftsführung" des Gesamtpersonalrats umreißt und insoweit die Geltung von §§ 23 bis 34 und die entsprechende Geltung von §§ 37 bis 42 und § 44 vorschreibt, § 35 PersVG jedoch – worauf der Beteiligte zu 1 maßgeblich abstellt – nicht in Bezug nimmt, lässt sich gegenüber den oben genannten klaren und eindeutigen gesetzessystematischen wie auch teleologischen Auslegungsgesichtspunkten nicht stichhaltig belegen, dass der Gesetzgeber eine – wie dargelegt - sachlich nicht nachvollziehbare unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit der JAV und der GJAV mit den ihnen jeweils zugeordneten Personalratsgremien schaffen wollte. Abgesehen von der bereits oben genannten Spezialität der Regelung über die – allenfalls als Teilaspekt der "Geschäftsführung" anzusehende – Zusammenarbeit von Personalvertretungsgremien untereinander ist der Versuch einer Auslegung des Verhältnisses der in Rede stehenden Rechtsnormen in Anknüpfung an die Abgrenzung unterschiedlicher Regelungsbereiche nach Kriterien wie "Geschäftsführung" und "Aufgaben" nur schwer möglich. Zur "Geschäftsführung" gehören sowohl die rein technische personelle und sachliche Ausstattung, die gremieninterne Strukturierung der Arbeit wie auch die Umschreibung der verfahrensrechtlichen Befugnisse der Gremien und ihrer tätig werdenden Mitglieder im Außenverhältnis. Auch die Beschreibung der Grenzen der inneren und äußeren Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung durch verfahrensrechtliche Befugnisse "Dritter“, wie etwa den Dienststellenleiter, Schwerbehindertenvertretung, Frauenvertretung Gewerkschaften, aber auch anderer Personalvertretungsgremien (Verhältnis der Gremien auf verschiedenen Ebenen, aber auch von Personalvertretung, JAV) können je nach dem gewählten Blickwinkel gesetzessystematisch unterschiedlichen Regelungszusammenhängen zugeordnet werden und betreffen stets in mehr oder weniger starkem Maße auch die "Geschäftsführung" eines Personalvertretungsgremiums. Wegen der Weite der Bedeutung des Begriffs "Geschäftsführung" kann daher allein aus der Nichterwähnung einer einen speziellen Teilaspekt der Geschäftsführung betreffenden Regelung (hier: § 35 PersVG) in einer die Geschäftsführung generell umschreibenden Vorschrift (hier: § 52 PersVG) nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Geltung jener speziellen Vorschrift im Rahmen der generellen Umschreibung Geschäftsführung eines bestimmten Gremiums (hier: GPR) nicht wollte. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Abgrenzungsproblematik mit einer durchweg überzeugenden Trennschärfe und Konsequenz eingehalten hätte, dass aus Fehlen der Erwähnung des §

§ 52Pers

VG die vom Beteiligten zu 1 gesehenen Schlüsse gezogen werden könnten. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass auch die Fassung des primär für die örtliche JAV geltende Regelung über die Geschäftsführung (§ 66 PersVG) zeigt, dass der Gesetzgeber die Zusammenarbeit mit dem Personalrat (§ 35 PersVG) der von ihm im Gesetz verwendeten Begrifflichkeit der „Geschäftsführung“ selbst nicht zugeordnet hat; denn auch in § 66 PersVG ist § 35 PersVG nicht erwähnt. Randnummer 32 Schließlich lässt sich auch der vom Beteiligten zu 1 weiter angeführten, ebenfalls allgemeinen Regelung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Personalvertretung nichts Abweichendes entnehmen. Die auffallende Nichterwähnung der (speziellen) Regelung der Zusammenarbeit gemäß §

der Regelung über die Nichtöffentlichkeit als (etwaige) „Ausnahme“ oder Modifizierung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber die von ihm in § 35 PersVG eingeführte Sitzungs-Zusammenarbeit von Personalrat und JAV - anders als der Beteiligte zu 1 - wohl gar nicht als Problem (= Einschränkung) der Nichtöffentlichkeit eingeordnet hat und sie deshalb von der Erwähnung dieser Vorschrift im Rahmen des § 31 PersVG folgerichtig abgesehen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001089996

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