die Vergütung der betroffenen Musikschullehrer im Hinblick darauf,
die früher grundsätzlich (auch) für diese Beschäftigten geltenden tarifvertraglichen Regelungen BAT/BAT-O für die Bemessung der Vergütung eine Ausnahmeregelung enthielt, stets außerhalb dieser Tarifverträge in den oben bezeichneten arbeitgeberseitigen, mit Zustimmung der Personalvertretung erlassenen Richtlinien geregelt war. Die Ausnahmeregelung ergab sich daraus,
nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung des BAT (Anlagen 1a und 1b) die Anlage 1a zum BAT/BAT-O – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nicht für angestellte Lehrkräfte galt. Anstelle von § 23 a BAT/BAT-O, der eine Regelung hinsichtlich so genannter Bewährungsaufstiege zwischen bestimmten in der Anlage 1a bezeichneten Vergütungsgruppen enthielt, und sich mithin ebenfalls auf diese für Lehrkräfte nicht geltende Anlage zum BAT/BAT-O bezog, enthielten die Musiklehrer-Richtlinien, die sich weitgehend an die Vergütungsstruktur des BAT anlehnten, ebenfalls auf bestimmte, dem BAT entlehnte Vergütungsgruppen bezogene Regelungen über Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege. Randnummer 3 Ebenfalls (zu Recht) unstreitig galten diese tarifvertraglichen Regelungen (BAT/BAT O) nach dem Ausscheiden des Landes Berlin aus der Tarifgemeinschaft der Länder im Jahre 2003 zunächst im Wege der Nachwirkung weiter; für die Lehrkräfte galten weiter die genannten Musikschullehrerrichtlinien. Randnummer 4 Der für die Beschäftigen in den der Tarifgemeinschaft der Länder angehörenden Bundesländern abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV -L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 wurde vom Land Berlin zunächst nicht übernommen. Für die Lehrkräfte des Landes Berlin im Sinne von § 44 TV-L, zu denen jedoch die Musiklehrer nicht gehören, schlossen die Tarifvertragsparteien des Landes Berlin im Jahre 2008 einen „Übergangs-Tarifvertrag Lehrkräfte“, der die vorgenannten Tarifverträge mit bestimmten Maßgaben für die Zukunft übernahm. Randnummer 5 Erst durch den Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV ) wurde grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Landes Berlin (§ 1 Angleichungs-TV) ein Tarifvertrag abgeschlossen. Dieser sieht unter anderem vor,
auf die Arbeitsverhältnisse der von § 1 Angleichungs-TV erfassten Beschäftigten die oben genannten Tarifverträge (TV-L und TVÜ-L ) anzuwenden sind, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich jener Tarifverträge erfasst werden; als Arbeitgeber im Sinne jener Tarifverträge ist das Land Berlin anzusehen (§ 2 Abs. 1 Angleichungs-TV). Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten gemäß § 2 Abs. 2 Angleichungs-TV mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages, was – zwischen den Beteiligten unstreitig – zur Folge hat,
die im TV-L und TVÜ-L mit Jahreszahlen verbundenen Stichtage (Daten) bis zum 31. Oktober 2010 hinausgeschoben werden bzw.
die Überleitungsregelungen des TVÜ-L für die Zeit bis zum
er der Vorlage nicht zustimme, und forderte ihn auf, die Änderung der Musikschullehrer-Richtlinien zur Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG erneut vorzulegen. Durch die Vorbemerkung zur eingruppierungsmäßigen Behandlung von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen werde insbesondere das System der Eingruppierung erheblich verändert. Da die Anl. 1a zum BAT/BAT-O für Lehrkräfte nicht gelte, die Vergütung somit nicht tarifvertraglich geregelt sei, sei der Antragsteller nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG zu beteiligen. Da für den Bereich des TV-L noch keine Eingruppierungsregelungen getroffen worden seien, bedürfe es für die Musikschullehrer/innen neuer, der Mitbestimmung unterliegender Regelungen. Randnummer 9 Der Beteiligte trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 entgegen. Der Wegfall der Aufstiege sei eine unmittelbare Folge der Regelung in § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L; die beanstandete Vorbemerkung stelle insofern nur einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Diese tarifvertragliche Regelung gelte nicht nur für Aufstiege nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen, sondern auch solche nach Eingruppierungsrichtlinien. Dies folge schon daraus,
5 TVÜ-L eine Regelung für die Behandlung von Aufstiegen von Lehrkräften enthalte, welche gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anl. 1a zum BAT/BAT-O fielen. Eine solche Regelung hätte nicht getroffen werden können, wenn nicht auch für diesen Personenkreis die Aufstiege weggefallen wären. Randnummer 10 Unter dem 17. Dezember 2010 versandte der Beteiligte das dem Antragsteller zur Mitwirkung vorgelegte Rundschreiben mit der geänderten Fassung der Musikschullehrer-Richtlinien an alle Bezirksämter des Landes. Randnummer 11 In dem vorliegenden gerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt der Antragsteller seine Rechtsauffassung zur Mitbestimmungspflicht für die streitige Änderung der Musikschullehrer-Richtlinien weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Randnummer 12 Die Vergütung der Musikschullehrer sei in der Vergangenheit nicht tarifvertraglich, sondern durch die als Verwaltungsvorschriften erlassenen Musikschullehrer-Richtlinien geregelt gewesen. Die hierdurch bestehende, u.a. durch Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gekennzeichnete Vergütungsstruktur werde durch die Neufassung der Musikschullehrer-Richtlinien verändert. Soweit der Beteiligte meine,
sich aus § 17 Abs. 5 TVÜ-L die Abschaffung derartiger Aufstiege ergebe, übersehe er,
der TVÜ-L gemäß § 1 TVÜ-L gerade für Beschäftigte nicht gelte, deren Arbeitsverhältnis nach dem
die Tarifvertragsparteien des TVÜ-L sowohl bei der Fassung des § 17 Abs. 1 als auch des Abs. 5 TVÜ-L "übersehen" hätten,
es Tarifbeschäftigte gebe, auf welche die Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O nicht anwendbar sei. Selbst wenn es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe, Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege auch für Lehrkräfte in den Lehrerrichtlinien entfallen zu lassen, habe dieser Wille im Tarifwerk keinen Niederschlag gefunden. § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu § 17 Abs. 1 TVÜ-L; der Wegfall von Aufstiegs Regelungen in Tätigkeitsmerkmalen beziehe sich in dem Bereich des BAT/BAT-O auf dessen Vergütungsordnung, welche aber gemäß Vorbemerkung Nr. 5 der Vergütungsordnung zum BAT/BAT O gerade für Lehrkräfte nicht gelte. Die in den Lehrerrichtlinien enthaltenen Vergütungsregelungen würden erst dadurch Bedeutung für die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte gewinnen,
diese einzelvertraglich vereinbart würden; dies gelte auch für einen etwaigen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Die Tarifnorm des § 17 Abs. 5 TVÜ-L könne sich daher auch nur auf tariflich geregelte Aufstiege beziehen. Randnummer 14 So ergebe sich auch aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2011 – 10 Sa 15/11 –,
5 TVÜ-L auf einer einen nach Inkrafttreten des TV-L abgeschlossenen Arbeitsvertrages keine Anwendung finde. Randnummer 15 Auch wenn der Wegfall von Bewährungs- und Zeitaufstiegen in den neu gefassten Lehrerrichtlinien aus Sicht der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes folgerichtig sein möge. ändere dies nichts daran,
er damit selbst eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze in den Musikschullehrer-Richtlinien vorgenommen habe. Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 17 festzustellen,
der Beteiligte durch die Übersendung seines mit Schreiben vom 11. November 2010 zur Mitwirkung vorgelegten Rundschreibens zur Änderung der Musikschullehrerrichtlinien in Bezug auf den darin enthaltenen Hinweis,
5 TVÜ-L auch für neu eingestellte Musikschullehrer gelte, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt hat. Randnummer 18 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 19 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 20 Er ist der Auffassung, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei nicht verletzt, weil der Beteiligte lediglich einen Hinweis auf das nunmehr geltende Tarifrecht gegeben habe. Es bestehe in § 17 Abs. 5 TVÜ-L eine tarifvertragliche Regelung über die Veränderung der Eingruppierungsstruktur auch für Lehrkräfte, welche unmittelbar, auch ohne den streitbefangenen Hinweis in den Musikschullehrer-Richtlinien, Geltung finde. Dieser Hinweis sei lediglich aufgenommen worden, damit diese Regelung von den Service-Einheiten Personal nicht übersehen werde und um diesbezügliche Zweifel zu vermeiden. Solche Zweifel hätten auftreten können, weil in den Lehrerrichtlinien in der Fassung gemäß Rundschreiben I Nr. 82/2009 vom 10. Dezember 2009, Vorbemerkungen zu Teil B, die vom Antragsteller mitbestimmt worden seien, ebenfalls ein solcher Hinweis enthalten gewesen sei. Randnummer 21 Bei § 17 Abs. 5 TVÜ-L handele es sich um eine Bestimmung, die gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-L auch für Beschäftigte gelte, welche nach dem 31. Oktober 2010 angestellt würden. Wenn § 17 Abs. 1 TVÜ-L vorsehe,
die bisherigen Eingruppierungsregelungen weiter gelten, müsse dies auch für die an deren Stelle tretenden Richtlinien gelten. Randnummer 22 Aus § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-L, die im Zusammenhang zu sehen seien, ergebe sich,
die frühere Vergütungsordnung – einschließlich der hierfür geltenden Ausnahmeregelung – fort gelte, so
davon auszugehen sei,
den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei,
die Vergütung der von der Ausnahmeregelung erfassten Lehrkräfte sich nach den einschlägigen Arbeitgeber-Richtlinien richte. Insbesondere die Erwähnung der § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-0 vom 8. Mai 1991, die eine Einschränkung der Ausnahme der Lehrkräfte von der Vergütungsordnung hinsichtlich der im Tarifgebiet Ost angestellten Lehrkräfte enthalte, in § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L zeige,
den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei,
die übrigen Lehrkräfte nicht unmittelbar tarifvertraglich eingruppiert seien. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden,
die Tarifvertragsparteien dennoch die Weitergeltung der Aufstiege für solche Lehrkräfte gewollt hätten, deren Tätigkeitsmerkmale in (Verwaltungs-) Richtlinien geregelt seien. § 17 Abs. 5 TVÜ-L könne daher nur so verstanden werden,
die bisherigen Eingruppierungsvorschriften jeweils umfassend (vorläufig) weiterhin gelten sollten, jedoch mit der Maßgabe,
alle Aufstiege entfallen seien. Randnummer 23
von § 17 TVÜ-L auch Beschäftigte erfasst würden, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt sei, ergebe sich z.B. aus § 8 Abs. 5 TVÜ-L, der gerade für diesen Personenkreis eine Regelung treffe. Einer solchen tariflichen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn die Aufstiege für Lehrkräfte, deren Eingruppierung durch Arbeitgeberrichtlinien geregelt sei, nicht weggefallen wären; denn diese Regelung kompensiere gerade diesen Wegfall. Wenn es zuträfe,
die Tarifvertragsparteien nichts in Bezug auf die Aufstiege in den Lehrer-Richtlinien regelten, dürfte es auch weitere Vorschriften des Tarifvertrages nicht geben, so etwa § 5 Abs. 2 S. 6 TVÜ-L, der sogar ausdrücklich auf die Lehrer-Richtlinien Bezug nehme, sowie die Anlagen 2 und 4 TVÜ-L (jeweils Teil B), die ohne Rückgriff auf die Richtlinien gar nicht anwendbar wären. Randnummer 24 Es wäre schließlich nicht zielführend, wenn neu eingestellte Musikschullehrer noch aufsteigen könnten, die aus dem BAT/BAT-O überführten Beschäftigten diese Möglichkeit jedoch nicht mehr besäßen. II. Randnummer 25 Der Feststellungsantrag des Antragstellers, der sowohl nach der schriftsätzlichen Begründung als auch in der im Anhörungstermin konkretisierten Fassung auf die oben zitierte Passage in den Vorbemerkungen der dem Antragsteller zugeleiteten Fassung der Musikschullehrer-Richtlinien bezogen ist, ist zulässig. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten weiter gehenden Änderung dieser Richtlinien hat der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, da sich aus der möglichen Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der geänderten Richtlinie beruhenden Änderung der Vergütungsstruktur (Abschluss von Arbeitsverträgen) ergeben würde, sofern der Antragsteller nicht noch seine Zustimmung erteilt (vgl. hierzu BVerwG, BVerwG, Beschluss vom
es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab dem
der in § 17 Absatz 1 S. 2 TVÜ-L benannte "jeweilige bisherige Geltungsbereich" die von den früheren Tarifverträgen (BAT/BAT O ) als solche erfassten Beschäftigungsverhältnisse meint und nicht nur diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, für die auch unmittelbar die Vergütungsordnungen dieser Tarifverträge (d.h. Anl. 1a zum BAT/BAT O) galt, kommt darin zum Ausdruck,
der TVÜ-L – ungeachtet des Fehlens einer bisherigen tariflich verbindlichen Vergütungsordnung – ausdrücklich auch Überleitungsregelungen für solche Beschäftigte vorsieht, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zum BAT/BAT O von der Geltung der Anl. 1a zum BAT/BAT O ausgenommen waren. So sieht Teil B der Anl. 2 zum TVÜ-L, deren Anwendung § 4 Abs. 1 TVÜ-L für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen vorschreibt, ausdrücklich Zuordnungen für Beschäftigte vor, die nach Nr. 5 der Vorbemerkung zur Vergütungsordnung des BAT/BAT O von der Geltung der Anl. 1a ausgenommen waren. Randnummer 33 Dies wird dadurch bestätigt,
1 TVÜ-L ausdrücklich klarstellt,
der TV -L in Verbindung mit diesem Tarifvertrag (TVÜ-L) die in der Anlage 1 TVÜ-L aufgeführten "Tarifverträge ( einschließlich deren Anlagen )" (Hervorhebung durch den Verfasser), also auch die Anl. 1a einschließlich der darin enthaltenen Nr. 5 der Vorbemerkungen ersetzt. Hieraus folgt,
die seinerzeitige Vergütungsordnung des BAT/BAT O einschließlich der hierin enthaltenen Ausnahmeregelungen durch die aufgrund des Angleichungs-TV begründete Geltung des TV-L in Verbindung mit dem TVÜ-L ersetzt wurde. Randnummer 34 Hierfür sprechen ebenfalls die Regelungen des § 6 Abs. 1 S. 6 TVÜ-L und die vom Beteiligten angeführte, die Regelung des § 17 Abs. 1 und 5 TVÜ-L ergänzende Vorschrift des § 8 Abs. 5 TVÜ-L. In § 6 Abs. 1 S. 6 TVÜ-L wird für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 (a.a.O.) ausdrücklich die Geltung der Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20 (TVÜ-L) verbindlich vorgegeben. In der Maßgabe des § 20 TVÜ-L ergibt sich wiederum,
die in § 6 Abs. 1 TVÜ-L in Bezug genommenen Tabellenwerte "für übergeleitete und für ab
von § 17 Abs. 5 TVÜ-L auch die bereits am maßgeblichen Stichtag bestehenden Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften, die von der früheren Vergütungsregelung der Anl. 1a zum BAT/BAT O ausgenommen waren, erfasst sind. Wenn die Tarifvertragsparteien mithin davon ausgingen,
auch für diese Gruppe von Beschäftigungsverhältnissen – in Konsequenz der Ersetzung der bisherigen tariflichen Regelungen einschließlich deren Anlagen (§ 2 Abs. 1 TVÜ-L) – Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung nach dem TV-L geschaffen werden sollten, muss insbesondere die Tarifnorm des § 17 Abs. 5 TVÜ-L als auch für Neu-Einstellungen geltende Maßgabe im Sinne von § 17 Absatz 1 S. 2 TVÜ-L für eine „(Neu-)Eingruppierung“ angesehen werden und daher auch auf solche ab dem maßgeblichen Stichtag neu begründete Beschäftigungsverhältnisse erstreckt werden, für die in der Vergangenheit keine verbindlichen tariflichen Vergütungsregelungen bestanden hätten. Randnummer 35 § 17 Abs. 7 TVÜ-L schreibt im Übrigen vor,
für (künftige) Eingruppierungen ab 1. November 2006 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anl. 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anl. 4 den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet werden; Eingruppierungen finden typischerweise auch bei (Neu-) Einstellungen statt. Randnummer 36 Nach alledem ist aufgrund der mit dem Angleichungs-TV eingeführten tariflichen Strukturwandels vom BAT/BAT-O zum TV-L/TVÜ-L davon auszugehen ist,
– anders als dies hinsichtlich der Vergütung von Lehrkräften nach dem BAT der Fall war, der die Lehrkräfte von der Vergütungsordnung des BAT ausdrücklich ausnahm – die jetzt geltenden tarifvertragliche Regelungen (TV-L, ergänzt durch TVÜ-L) auch neu (d.h. nach dem jeweils maßgeblichen Stichtag, hier 31.10.2010) einzustellende Lehrkräfte grundsätzlich in die neue Entgeltstruktur einbeziehen, und zwar in der Weise,
die bisherigen (tariflichen) Eingruppierungen als Entgeltgruppen gelten und
jedenfalls bei Neueinstellungen keine Vergütungsvereinbarungen mit Aufstiegsmöglichkeiten aus der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe möglich sein soll (vgl. § 17 Abs. 5 TVÜ-L). Randnummer 37 Diese tarifvertragliche Regelung stellt eine verbindliche, die Vergütungsstruktur und damit die „Lohngestaltung“ im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin abschließend regelnde Vorgabe auch hinsichtlich neu einzustellender Lehrkräfte dar, bei deren Umsetzung durch den Beteiligten mit dem Hinweis in den mit Wirkung zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.