VG auf das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge verweist, ist dies nicht als Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BetrVG anzusehen, da es vorliegend nicht um die Einstellung auf Arbeitsplätzen geht, die auf Grundlage der unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin mit eigenen Mitarbeitern besetzt werden. Randnummer 69 Ähnliches gilt, soweit der Betriebsrat darauf verweist, dass teilzeitbeschäftigten Kollegen kein höheres Stundenvolumen angeboten worden sei. Randnummer 70 Soweit der Betriebsrat auf eine etwaige überproportionale Belastung der Stammbelegschaft durch schlecht ausgebildete Leiharbeitnehmer und den Umstand verweist, dass die Stammbelegschaft für etwaige Fehler der Leiharbeitnehmer zur Rechenschaft gezogen würden, ist dies nicht als Nachteil durch die Einstellung an sich anzusehen. Um diesen Befürchtungen entgegenzuwirken, ist der Betriebsrat auf seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte bei der Dienstplangestaltung bzw. auf § 85 BetrVG zu verweisen. Randnummer 71
VG auf die finanzielle Besserstellung der Leiharbeitnehmer im Falle der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin verweist, ist dies nicht als Nachteil der beantragten Einstellung eines Leiharbeitnehmers anzusehen. Eine Einstellung als eigener Mitarbeiter stand als Alternative nicht zur Verfügung. Randnummer 72
VG darauf verweist, dass freie Stellen auszuschreiben gewesen seien, ist erneut anzuführen, dass es sich vorliegend aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin nicht um freie, mit eigenen Mitarbeitern zu besetzende Stellen handelt. Randnummer 73 2. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer war auch im Sinne des § 100 Abs. 1 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Randnummer 74 Die Arbeitgeberin hat für die erkennende Beschwerdekammer nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht hinausgezögert werden konnte, da anderenfalls erhebliche Betriebsablaufstörungen drohten. Randnummer 75 Den diesbezüglichen Ausführungen ist der Betriebsrat nicht substantiell entgegengetreten. Randnummer 76 Nach alledem war auf die Beschwerde der Arbeitgeberin der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und den Anträgen stattzugeben. III. Randnummer 77 Die Rechtsbeschwerde war für den beteiligten zu2 gemäß den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 abs.2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001090227
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