Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, werden als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. An der Beurteilung ändert sich nichts, wenn sich die Anleger zu einer GbR zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören (Rn.115) .
1 v. H. sowie die P. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe
99 v. H. Diese Personen hatten bereits mit notariellem Vertrag vom … Mai 1993 das Grundstück "…" in … als gemeinschaftliches Eigentum erworben und brachten es bei Gründung der Klägerin in die Gesellschaft ein. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als neue Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch des Amtsgerichts … eingetragen. Randnummer 3 Gesellschaftszweck der Klägerin war laut Gesellschaftsvertrag die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt sechs Wohnungen und drei Kfz-Stellplätzen im Rahmen eines öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf dem o. g. Grundstück. Hierfür war eine Investitionssumme in Höhe
3,659 Mio. DM erforderlich,
der ein Teilbetrag in Höhe
1,9 Mio. DM fremdfinanziert werden sollte. Weitere 1,707 Mio. DM sollten durch Gesellschaftereinlagen und der Rest
52.000,00 DM durch Mieterdarlehen finanziert werden. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Ergänzend enthält § 8 Abs. 2 folgende Regelung: "Sollte durch unterschiedliche Beitrittszeitpunkte eine kalenderstichtagsbedingte Abweichung
der Ergebnisverteilung gemäß Abs. 1 entstehen, so ist in dem darauffolgenden Kalenderjahr die Ergebniszuordnung so vorzunehmen, dass diese Abweichung ausgeglichen wird. Gegebenenfalls sind die Ergebnisse mehrerer Jahre heranzuziehen". Geschäftsführerin der Klägerin war zunächst die P. GmbH mit Sitz in …, ab 1. Januar 2002 gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag vom ... Januar 2002 die A. Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in …. Randnummer 4 Noch am Tag der Gesellschaftsgründung schloss die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit der P. GmbH einen "Vertriebsvertrag", wonach die vorgenannte GmbH beauftragt wurde, für ein Honorar in Höhe
171.000,00 DM den Vertrieb
Gesellschaftsanteilen der Klägerin im Werte
1,707 Mio. DM zu besorgen. Gleichzeitig legte die vorgenannte GmbH einen Prospekt vor, in dem unter Hinweis auf die zu erwartende Rendite aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses für die Übernahme eines Gesellschaftsanteils der Klägerin geworben wurde. Die Einnahmen der Klägerin sollten sich in den ersten 15 Jahren ihrer Vermietungstätigkeit aus den monatlichen Nettoentgelten der Wohnungsmieter in Höhe
rund 14,00 DM/m² Wohnfläche sowie verlorenen Zuschüssen der staatlichen Bewilligungsstelle zur Auffüllung der Differenzbeträge zwischen dieser Nettomiete und der sog. Kostenmiete in Höhe
rund 38,00 DM/m² Wohnfläche zusammensetzen. Randnummer 5 Am
der P. GmbH zu beschaffenden Finanzierungsmitteln zählen auch die zum Zwecke einer zeitgerechten Zahlung
sofort abzugsfähigen Werbungskosten gegebenenfalls erforderlichen kurzfristigen Fremdmittel.
39.000,00 DM. …
41.000,00 DM. … § 5 Verbürgung der Grundstücksankaufs- und Zwischenfinanzierung Die P. GmbH verpflichtet sich, für die Gesellschaft gegenüber dem Darlehensgeber des Zwischenkredites die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens zu übernehmen ... Der Bürge erhält hierfür ein Entgelt in Höhe
39.000,00 DM. Die Vergütung ist fällig nach Bürgschaftsübernahme. … § 8 Mietgarantie Die P. GmbH übernimmt gegenüber der Gesellschaft die folgende Mietgarantie: 1. Die P. GmbH garantiert, dass die Wohnungen spätestens 3 Monate nach Bezugsfertigkeit der letzten Wohnung auf die Dauer
5 Jahren zu einem Mietzins vermietet werden, der der Höhe nach den prospektierten Werten entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die P. GmbH verpflichtet, den Differenzbetrag bis zur Erreichung des garantierten Betrages auszugleichen. Diese Garantie gilt nur, wenn die P. GmbH bzw. mit ihrer Zustimmung ein drittes Unternehmen die Erstvermietung durchführt und die P. GmbH oder ein ihr genehmer Dritter für die Dauer der Garantie mit der Hausverwaltung beauftragt ist. 2. ... 3. Für die Übernahme der Garantie erhält die P. GmbH ein Entgelt in Höhe
4 Durchschnitts-Monatskaltmieten, das sind damit 32.000,00 DM. Die Vergütung ist fällig nach Vertragsabschluss. ..." Randnummer 8 Ebenfalls noch am
1,707 Mio. DM. Randnummer 12 Im Folgejahr 1994 traten folgende weitere Personen der Klägerin als Gesellschafter bei: Randnummer 13
der Klägerin vermietet. Randnummer 15 In ihrer am ... Februar 1994 beim Finanzamt W. eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr 1993 behandelte die Klägerin die
ihr aufgrund des Vertriebsvertrags vom ... Oktober 1993 sowie des "Vertrags über sonstige Dienstleistungen" vom ... Dezember 1993 entrichteten Entgelte unter Berufung auf den sog.
bisher ./. 439.837,00 DM nunmehr in Höhe
nur noch ./. 256.718,00 DM feststellte. Gleichzeitig hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zur Begründung führte das Finanzamt C. in dem Änderungsbescheid aus: "Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom ... Juni
2 Monatsmieten als angemessen angesehen. Randnummer 22 Wohnung 438,95 qm x 14,00 DM x 2 = 12.290,60 DM Stellplatz: 3 x 70,00 DM x 2 = 420,00 DM Summe: 12.710,60 DM erklärt: 15.000,00 DM Differenz: 2.289,40 DM Randnummer 23
Frau Ma. in der Zeile „Sachbearbeiter“ neben einem Datumsstempel „29.12.98“. Die Klägerin legte gegen den vorgenannten Änderungsbescheid mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom ... Januar 1999 Einspruch ein, der am ... Januar 1999 beim Beklagten einging. Das Finanzamt C. teilte daraufhin mit Schreiben vom ... April 1999 mit, dass eine Bearbeitung des Einspruchs erst während der in Kürze beabsichtigten Außenprüfung erfolgen werde. Randnummer 32 Im Zeitraum ... Mai bis ... Oktober 1999 führte das Finanzamt C. aufgrund einer Prüfungsanordnung vom ... April 1999 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch (vgl. Bericht vom ... November 1999 und
bisher ./. 256.718,00 DM auf nunmehr ./. 185.770,10 DM. Randnummer 35 In dem Bericht über die Außenprüfung einschließlich der beiden Ergänzungsberichte heißt es zu den gegenwärtig noch streitigen Prüfungsfeststellungen: Randnummer 36 „Tz. 14 Vermittlung Zwischenfinanzierung [Ursprungsbericht v. ...11.1999] Randnummer 37 1993 lt. Rechtsbehelfsantrag 39 000,00 DM lt. Ap 16 380,00 „ Änderung 22 620,00 „ Randnummer 38 Nach Tz. 4.1.1. in Verbindung mit Tz. 2. 1 BHE können Gebühren bis zur Höhe
2 % des wirtschaftlich zugesagten Kreditbetrags (819.000,00 DM) den Werbungskosten zugerechnet werden. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde während der Außenprüfung erläutert. Randnummer 39 Tz. 15 Bürgschaft Zwischenfinanzierung [Ursprungsbericht v. ...11.1999] Randnummer 40 1993 lt. Rechtsbehelfsantrag 39 000,00 DM lt. Ap 0,00 DM Änderung 39 000,00 DM Randnummer 41 Die P. GmbH hat sich nach § 5 des Vertrags über sonstige Dienstleistungen verpflichtet, gegenüber dem Darlehensgeber des Zwischenfinanzierungskredits als Bürgin aufzutreten. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bürgin wirtschaftlich (einkommens- und vermögensmäßig) in der Lage war, ihrer Bürgschaftsverpflichtung tatsächlich nachzukommen. Randnummer 42 Im Rahmen der Außenprüfung wurden die Jahresabschlüsse der P. GmbH für 1993 (mit Vorjahreswerten) und 1994 vorgelegt. Randnummer 43 Das Kapital beträgt zu den Bilanzstichtagen: Randnummer 44 31.12.1992 Stammkapital 50.000 DM + variables Kapital 652.844 DM 31.12.1993 " 200.000 DM + " " 1.223.070 DM 31.12.1994 " 200.000 DM + " " 759.016 DM Randnummer 45 Es muss jedoch weiterhin berücksichtigt werden, dass die P. GmbH noch weitere (Bürgschafts- und Mietgarantie-)Verpflichtungen eingegangen war, die nicht im Zusammenhang mit diesem Objekt stehen (lt. Bilanz 31.12.1993 10,4 Mio. DM und 31.12.1994 7,3 Mio. DM nur an Bürgschaften). Randnummer 46 Zieht man die Regelungen des Gesetzes über das Kreditwesen heran (§ 13 ff.), wonach Bürgschaften nur bis zum 8-fachen des haftenden Eigenkapitals gewährt werden dürfen, kann selbst unter Berücksichtigung des variablen Kapitals nicht
einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der GmbH ausgegangen werden. Die Ausführungen des Steuerberaters, dass insoweit Verpflichtungserklärungen
Banken und Versicherungen anders behandelt würden, wurde bereits während der AP entgegengehalten, dass insoweit regelmäßig (anders als bei der GmbH) entsprechende Rückversicherungen vorliegen. Inwieweit es hinsichtlich der Gebühr für die abgegebene Bürgschaft um eine wirtschaftlich ernsthafte Gegenleistung handelt, kann dahingestellt bleiben. Nach Tz. 3.3.6 in Verbindung mit Tz. 4.1.6 BHE ist ein Abzug der Gebühr als Werbungskosten daher ausgeschlossen. …… Randnummer 47 Tz. 17 Mietgarantie [ Ursprungsbericht v. 22.11.1999 ] Randnummer 48 1993 Lt. Rechtsbehelfsantrag 32.000,00 DM Lt. Ap 0,00 DM Änderung 32.000,00 DM Randnummer 49 Die P. GmbH hat sich nach § 8 des Vertrags über sonstige Dienstleistungen verpflichtet, gegenüber der GbR als Mietgarantin aufzutreten. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mietgarantin wirtschaftlich (einkommens- und vermögensmäßig) in der Lage war, ihrer Garantieverpflichtung tatsächlich nachzukommen (siehe Tz. 15). Nach Tz. 3.3.6 BHE ist ein Abzug der Gebühr als Werbungskosten daher ausgeschlossen. Randnummer 50 Tz. 13 Eigenkapitalvermittlungsprovision [ 1. Erg.bericht v. ...3.2000 ] Randnummer 51 1993 lt. Erklärung 102.420,00 DM lt. Ap 69.615,00 DM Änderung 32.805,00 DM Randnummer 52 Gem. Tz. 7.1 BHE sind Provisionen, die die Gesellschaft für die Vermittlung des Eintritts
Gesellschaftern zahlt (inklusive des erlassenen Agio lt. Tz. 22), in der Regel als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist das jeweilige vermittelte Eigenkapital (ohne das Kapital der Gründungsgesellschafter). Provisionen
bis zu 6 % des tatsächlich vermittelten Eigenkapitals (inklusive Agio, auch des erlassenen lt. Tz. 22) können den Werbungskosten zugerechnet werden. Die Gebühr ist jeweils im Jahr der tatsächlichen Vermittlung als WK abzugsfähig. Der Wert lt. AP ergibt sich wie folgt: Randnummer 53 Eigenkapital 1.707.000,00 DM ./. Eigenkapital Gründungsgesellschafter 17.000,00 DM + Agio beigetretene Gesellschafter 84.500,00 DM Bemessungsgrundlage 1.774.500,00 DM hiervon 6 % 106.470,00 DM gezahlt (171.000,00 DM + Agio-Erlass 5.000,00 DM) 176.000,00 DM zu aktivieren 69.530,00 DM Randnummer 54 Tz. 21 Sonder-AfA gem. § 4 Fördergebietsgesetz [2. Erg.bericht v. 8.5.2000] Randnummer 55 1993: lt. Feststellung 85.528,70 DM lt. Rechtsbehelfsantrag 86.673,40 DM lt. Ap 27 254,60 DM Änderung 59.418,80 DM Randnummer 56 Der Wert lt. AP ergibt sich aus Anlage 3. Randnummer 57 Tz. 23 sonstige Sonderwerbungskosten [1. Erg.bericht v. ...3.2000] Randnummer 58 1993: lt. Feststellung 0,00 DM lt. Rechtsbehelfsantrag 57.016,00 DM lt. Ap 883,00 DM Änderung 56 133,00 DM Randnummer 59
Verträgen ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der durch Beschluss festgelegt wird, welche Verträge mit welchem Inhalt der Geschäftsbesorger abzuschließen hat. Randnummer 70 § 2 Rechte und Pflichten des Geschäftsbesorgers Randnummer 71 …… Randnummer 72 3. Der Geschäftsbesorger, auch dessen Unterbevollmächtigte, sind
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Randnummer 73 ……. Randnummer 74 § 10 Vollmachten Randnummer 75 Unabhängig
den vorstehenden Regelungen, die nur für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Geschäftsbesorger Bedeutung haben, erteilt der Auftraggeber dem Geschäftsbesorger unter Befreiung
den Beschränkungen des § 181 BGB … bezüglich des in § 1 bezeichneten Auftrages die Vollmacht, namens des Auftraggebers folgende Verträge abzuschließen bzw. Rechtshandlungen vorzunehmen: Randnummer 76 ….. Randnummer 77 10. im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks Steuer- und Gebührenbefreiungsanträge mit den dazu erforderlichen Versicherungen abzugeben, Verfahren jeder Art gegen Finanzämter und sonstige Dritte einzuleiten und zu führen, Rechtsstreitigkeiten durch alle Instanzen zu führen, Bevollmächtigte zu bestellen, Vergleiche abzuschließen, Verzichte zu erklären, Ansprüche anzuerkennen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Arreste und einstweilige Verfügungen zu erwirken ….. Randnummer 78 Der Geschäftsbesorger ist berechtigt, die vorstehend genannten Verträge zu ändern sowie gegenüber allen Personen und Behörden Willenserklärungen zurückzunehmen und erneut abzugeben, soweit er dies im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages für notwendig hält.“ Randnummer 79 Der „Geschäftsbesorgervertrag“ vom ... November 2002 wurde
StB G. als „Geschäftsbesorger“ und Auftragnehmer auf der einen Seite und
der „…GbR“, vertreten durch StB G., als Auftraggeberin auf der anderen Seite unterschrieben. Randnummer 80 Erstmals im Rahmen ihrer Klage macht die Klägerin ferner geltend, dass die streitgegenständlichen, vom Beklagten durchgeführten Änderungen der ursprünglichen Einkünftefeststellung 1993 vom ... Juni 1994 per Bescheid vom ... Dezember 1998 und per Einspruchsentscheidung vom … Mai 2008 wegen zwischenzeitlich eingetretener sog. Festsetzungsverjährung unzulässig gewesen seien. Randnummer 81 Die sog. Festsetzungsfrist für die Einkünftefeststellung 1993 habe vier Jahre betragen und sei am
ihm tatsächlich noch im Jahr 1998 zur Post gegeben worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom
der Bürgin bzw. Mietgarantin mit Hilfe der
ihr für die Bürgschafts- bzw. Mietgarantieübernahmen vereinnahmten Gebühren befriedigt werden können. Erst darüber hinausgehende Ansprüche hätten das übrige vorhandene Betriebsvermögen geschmälert. Nach den Angaben
Herrn F. habe das Betriebsvermögen der Bürgin per 31. Dezember 1993 1,423 Mio. DM betragen, d. h. eine wirtschaftliche Basis für den Abschluss des "Vertrags über sonstige Dienstleistungen" sei durchaus vorhanden gewesen. Randnummer 84 Hinsichtlich der
der Bürgin bezüglich anderer Bauvorhaben übernommenen Bürgschaften gehe aus dem Jahresabschluss der P. GmbH per 31. Dezember 1993 hervor, dass die Bürgschaften nur noch zu einem geringen Teil valutiert gewesen seien (im Jahr 1993 bei Finanzierungsdarlehen
nominal insgesamt 11,442 Mio. DM nur noch in Höhe
219.274,00 DM; im Jahr 1994 bei Zwischenfinanzierungsdarlehen
nominal insgesamt 8,647 Mio. DM nur noch in Höhe
20.224,00 DM. Die Bürgin sei in den Jahren 1993 und 1994 in der Lage gewesen, alle ihre Bürgschaftsverpflichtungen in der tatsächlich noch bestehenden Höhe zu erfüllen. Randnummer 85 Das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung entspreche der im 4. Bauherrenerlass vorgesehenen Höhe. In der Praxis gebe es keinen "wirtschaftlich zugesagten Kreditbetrag" wie der Außenprüfer meine. Kein Bauherr sei in der Lage, vor Baubeginn das später tatsächlich in Anspruch genommene Zwischenfinanzierungsvolumen abzuschätzen. Aus Gründen der Vorsicht werde er sich vorab lediglich am Investitionsvolumen orientieren können und diesen Betrag als Höchstbetrag bereitstellen lassen. Anhand der Finanzierungsunterlagen, die dem Beklagten vorlägen, sei auch zu erkennen, dass der Kreditrahmen nach jeder Auszahlungsrate der Endfinanzierung um diesen Betrag reduziert worden sei. Randnummer 86 Auch für die Bereitstellung des Eigenkapitals durch die Gesellschafter seien Ratenzahlungen vereinbart gewesen, die nicht unbedingt mit dem Baufortschritt übereingestimmt hätten. Somit habe auch das Eigenkapital zeitweilig vorfinanziert werden müssen. In diesem Zusammenhang seien ihre, der Klägerin, Ansprüche gegen die Gesellschafter auf Einzahlung des Eigenkapitals zur Sicherheit an die Bank abgetreten worden. Randnummer 87 Nicht zuletzt seien die Bauraten wesentlich kleinteiliger als die Kreditauszahlungsraten der Bank. Selbst wenn der Endfinanzierungskredit in mehreren Raten ausgezahlt werde, diene dies lediglich dem Zweck, die Zwischenfinanzierungskosten zu senken. Dieser Umstand beeinflusse jedoch nicht die Höhe des notwendigen Zwischenfinanzierungskredits. Randnummer 88 Die Ausgaben, die
einer Bauherrengemeinschaft auf einem angekauften und erschlossenen Grundstück im Rahmen der Verwirklichung der Gebäudeherstellung getätigt würden, könnten steuerrechtssystematisch nur entweder als Werbungskosten oder als Herstellungskosten des neuen Gebäudes eingestuft werden. Der Beklagte erkenne im vorliegenden Fall zwar ihre Funktion als Bauherrengemeinschaft im Allgemeinen an, gebe aber nach Erlass der OFD-Verfügung vom 28. September 1998, EStG-Kartei Berlin zu § 21 EStG, Fach 5, Nr. 1010 die rechtssystematisch richtige Betrachtungsweise auf und wechsele in den Erwerberbereich über, in dem er einen Teil ihrer Aufwendungen als "Anschaffungskosten" einstufe. Randnummer 89 Sie, die Klägerin, sehe eine willkürlich Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber anderen Bauherrengemeinschaften darin, dass auf ihr Bauvorhaben aus den Jahren 1993 bis 1995 rückwirkend die (steuerrechtlich wesentlich ungünstigeren) Beurteilungsmaßstäbe der vorgenannten OFD-Verfügung angewendet werden würden, während dies im Rahmen
Außenprüfungen bezüglich anderer Bauprojekte aus denselben Kalenderjahren, die vor dem Erlass der vorgenannten Verfügung durchgeführt worden seien, nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 90 Die geltend gemachten Sonder-Werbungskosten, insbesondere die Agio-Beträge, seien nach dem
59.418,00 DM nicht bereits vollständig in jenem Jahr einkünftemindernd berücksichtigt worden ist, 5. weitere Kosten in Höhe
56.133,00 DM nicht als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden sind. Randnummer 92 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 93 Er hält die Klage insgesamt für unzulässig. Sie hätte durch sämtliche Gesellschafter der Klägerin erhoben werden müssen, weil diese nach § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (nur) gemeinschaftlich zur Vertretung einer BGB-Gesellschaft befugt seien. Randnummer 94 Der Beklagte bestreitet, dass StB G. mit Vertrag vom ... November 2002 wirksam zum Geschäftsbesorger der Klägerin berufen worden sei. Die betreffende Vereinbarung sei auf Seiten der Klägerin weder
der damals amtierenden Geschäftsführerin noch
den Gesellschaftern unterzeichnet worden. Für die Klägerin sei der Vertrag nur
StB G. unterschrieben worden, der zum Vertragsabschluss jedoch noch nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit gewesen sei. Randnummer 95 Ferner beinhalte § 10 Nr. 10 des Geschäftsbesorgervertrags nur eine Geschäftsbesorgungsvollmacht „im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks“. Dies stelle keine allumfassende Vollmacht zur Wahrnehmung
Angelegenheiten der Antragstellerin gegenüber den Finanzämtern dar, sondern nur eine solche für Grundstücksangelegenheiten im engeren Sinne wie bewertungsrechtliche oder grunderwerbsteuerrechtliche Angelegenheiten. Randnummer 96 Hinsichtlich des nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Nachweises, dass der Einkünftefeststellungsbescheid 1993 vom ... Dezember 1998 noch im Jahr 1998 zur Post gegeben worden sei, verweise er, der Beklagte, insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Ma. (= damalige Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk des FA C.) sowie G. (= damaliger Leiter der Poststelle im FA C.). Randnummer 97 Im Übrigen sei die Klage betr. die Einkünftefeststellung 1993 auch unbegründet. Nach Mitteilung der Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter B., G. und Eheleute Z. sei hinsichtlich deren Einkommensteuerveranlagung erst am
Herrn G., Frau Ma., Frau B., Frau S. und Herrn K. als Zeugen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Protokolle über die mündliche Verhandlungen vom
Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Randnummer 108 a.) Da die Klägerin die Einkünftefeststellungserklärung 1993 am ... Februar 1994 beim Finanzamt C. eingereicht hat, begann die vierjährige Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 1993 nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 1994 und endete nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des
den Diensträumen der Sachbearbeiter und Mitarbeiter über die Poststelle zum Postamt der Deutschen Post AG in …, …str. ein festes organisatorisches System zugrunde gelegen habe, welches störungsfrei funktioniert habe (es habe dementsprechend auch keine Beschwerden
Steuerpflichtigen oder Mitarbeitern des FA C. über die nicht umgehende Aufgabe
Postsendungen zur Deutschen Post AG gegeben). Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen bestehen ebenfalls nicht. Nach den inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Zeugen wurde die ausgehende Post
den Sachbearbeitern oder Mitarbeitern der Veranlagungsstellen in ihren jeweiligen Dienstzimmern absendereif in Briefumschlägen kuvertiert in ein spezielles Postausgangskörbchen gelegt und
dort werktäglich frühmorgens (zwischen 6:30 und 10 Uhr)
einem Mitarbeiter der Poststelle abgeholt, zur Poststelle gebracht, dort frankiert und noch am selben Tag am frühen Nachmittag zur Filiale der Deutschen Post AG in …, …str. transportiert. Vor diesem Hintergrund (klar geregeltes und zuverlässig funktionierendes Transportsystem) sowie der Tatsache, dass sich auf der Rückseite des in den Feststellungsakten des FA C. befindlichen Exemplars des betreffenden Feststellungsbescheids sowohl der Datumsstempel „29.12.98“ neben der Paraphe der Zeugin Ma. als Dokumentation der abschließenden inhaltlichen Bearbeitung am
dort am Mittwoch, dem 30. Dezember 1998,
einem Bediensteten der Poststelle des FA C. abgeholt und noch am selben Tag zur Filiale der Deutschen Post AG in der …str. verbracht und dort zur Post aufgegeben worden ist. Entgegenstehende Indizien, wie z. B. ein Posteingangsstempel des Steuerbüros, an das der Bescheid versendet worden ist, mit einem wesentlich hiervon abweichenden Posteingangszeitpunkt, sind nicht vorhanden (es gibt keinerlei Indizien für das genaue Datum des Zugangs des Bescheids in diesem Büro, weil die entsprechenden Unterlagen – Posteingangsbücher - bei einem Umzug des Büros ausgesondert worden sind und auf dem Bescheid selbst kein Eingangsstempel aufgedruckt ist). Randnummer 113
G. Randnummer 115 Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH werden alle Aufwendungen, die
Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anlieger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk beteiligen (vgl. Urteile vom
vorformulierten Verträgen, mit deren Abschluss sich die Mitgesellschafter an dem sog. geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben. Die mit der P. GmbH als sog. Geschäftsbesorgerin abgeschlossenen Verträge konnten nur in ihrer Gesamtheit zu dem
den Gesellschaftern der Klägerin erstrebten Ziel, ein Mehrfamilienhaus zu errichten und zu vermieten, führen. Eine Möglichkeit der beitretenden Gesellschafter, auf die Planung und Durchführung des Bauvorhabens Einfluss zu nehmen und damit das Baugeschehen zu beherrschen, bestand dabei praktisch nicht; hinsichtlich der Planung des Bauvorhabens bestand sie schon deshalb nicht, weil diese - durch Erteilung der Baugenehmigung für das Fondsprojekt seitens des Bezirksamtes Neukölln - im Zeitpunkt der Gründung der Klägerin bereits abgeschlossen gewesen ist. Randnummer 117 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages durch die beiden einzigen Gründungsgesellschafter (Herr F. und die P. GmbH) hatten diese bereits einen Werbeprospekt bezüglich des Bauvorhabens erstellt, in dem das Projekt in allen Einzelheiten als „beschlossene Sache“ vorgestellt worden ist (bis hin zu den einzelnen Ausstattungsmerkmalen des noch zu errichtenden Gebäudes). Daraus ergibt sich, dass die wenige Wochen später beitretenden Gesellschafter eine reine Kapitalgeberfunktion innehaben sollten und später tatsächlich auch hatten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass alle für die Projektverwirklichung wesentlichen Verträge nach Einwerbung der notwendigen Zahl der Mitgesellschafter in einem Zeitraum
weniger als 24 Stunden (nämlich am 30. Dezember 1993) ohne nennenswerte Änderungen an den Entwürfen durch die beiden Initiatoren des Bauprojekts abgeschlossen worden sind. Randnummer 118 Sind die beitretenden Gesellschafter der Klägerin demnach nicht als Bauherren, sondern als Erwerber eines bebauten Grundstücks zu beurteilen, so steht § 42 AO dem Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten entgegen, die zwar in gesonderten Verträgen als "Gebühren" für einzelne Dienstleistungen (im Streitfall: Erteilung der Mietgarantie, Eigenkapital-Vermittlung, Vermittlung Zwischenfinanzierung, Bürgschaft Zwischenfinanzierung) vereinbart werden, die aber aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge regelmäßig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen. Die gesondert vereinbarten "Gebühren" geben die wirtschaftliche Veranlassung nicht zutreffend wieder; sie lassen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort abziehbarer Ausgaben erklären und sind deshalb missbräuchlich i. S.
Randnummer 119 b) Zu Unrecht begehrt die Klägerin die Behandlung ihrer Aufwendungen in Höhe
32 805,00 DM als „Herstellungskosten“ des Gebäudes … in … i. S.
G i. V. m. § 255 Abs. 2 HGB. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH gehören bei einem geschlossenen Immobilienfonds – wie im Streitfall – auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden, nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben (BFH in BStBl II 2001, 717 m. w. N.). In der Person des Anlegers liegen nämlich nach dem oben Gesagten ausschließlich Anschaffungskosten vor. Errichtet ein Fonds – wie im Streitfall – einen Neubau, so ist es
der steuerrechtlichen Auswirkung hinsichtlich der Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision aber unerheblich, ob der Anleger als Erwerber oder Bauherr des Gebäudes behandelt wird, da in beiden Fällen dieselben AfA-Sätze gelten (anders bei bloßen Modernisierungsmaßnahmen). Randnummer 120
56 133,00 DM als Sonderwerbungskosten der betreffenden Mitgesellschafter bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr
2 FGO nicht zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001090833
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