einer 1975 diagnostizierten Lymphoblasten-Leukämie mit mehrjähriger Chemotherapie und Bestrahlung des Cerebrums sowie einer Gehirnerschütterung 1981 im Juni 1992 ein Anfall mit
folgender Amnesie, Verwirrtheit und einer massiven vegetativen Symptomatik auf. Als Ursache wurde ein kavernöses Hämangiom links-occipital festgestellt und am
stationärer Untersuchung des Klägers vom
. In der Folgezeit wurde das Anfallsleiden mittels Tegretal medikamentös behandelt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom
eigener Unfallschilderung vom Januar 2004 kurz
dem Anfahren an der Kreuzung Dstraße/Hstraße auf der Kreuzung auf einen ihm die Vorfahrt nehmenden kleinen weißen Kastenwagen frontal auffuhr. Dr. T von der C, wo der Kläger sich um 13:10 Uhr vorstellte, berichtete, der Kläger sei mit der Stirn auf sein Lenkrad aufgeschlagen. Initial seien weder Schmerzen noch Bewusstlosigkeit aufgetreten. Jetzt habe er Kopfschmerzen und eine leichte Übelkeit. Zu befunden waren neben einer oberflächlichen Verletzung der behaarten Kopfhaut Druckschmerzen über der Stirn sowie ein leichter Stauchungsschmerz und eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Sonstige vegetative Symptome oder neurologisch auffällige Befunde waren nicht festzustellen. Röntgenaufnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für Verletzungen des Schädels oder der HWS, aber eine als degenerativ bewertete Höhenminderung des Bandscheibenfaches C5/6. Diagnostiziert wurde neben der oberflächlichen Verletzung der Kopfhaut eine Verstauchung und Zerrung der HWS. Der Kläger erhielt für 3 Tage eine Schanz’sche Krawatte und wurde krankgeschrieben mit dem Vermerk, dass eine über 3 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei (zu allem: Durchgangsarztbericht <DAB> vom 24. November 2003). Randnummer 4 Am 24. November 2003 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Dr. D vor, der ihn weiter krankschrieb, insbesondere wegen starker Schmerzen im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS).
Röntgenaufnahmen äußerte Dr. D den Verdacht einer Kompressionsfraktur des
der radiologischen Befundung nicht bestätigen, sondern lediglich eine minimale Abflachung rechts medial des LWK (gemeint wohl: BWK) 5 wie bei einer kleinen Infraktion, aber keinen Frakturspalt. Eine diskrete Höheminderung wurde von den Radiologen als degenerativ bewertet, während Dr. D in einem Zwischenbericht vom
Arbeiten am PC. Anamnestisch gab der Kläger an,
der Entfernung eines gutartigen Hirntumors im Jahr 1992 unter der Medikation mit Tegretal keine epileptischen Anfälle mehr gehabt zu haben. Zur Wirbelsäule befundete Dr. D eine auffällige S-förmige Skoliose der BWS mit Umschlagpunkt im Bereich des verletzten
rechts und bei der Drehung der HWS und der BWS, S-förmige seitliche Verkrümmung (Skoliose) im oberen Bereich der BWS mit Umschlagspunkt am 5. BWK sowie muskuläre Verspannungen des Schultergürtels
Bruch des
einer von der Beklagten veranlassten Untersuchung des Klägers in einer ausführlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2005 aus, der Kläger klage über zunehmende berufliche Belastungen und beruflichen Stress sowie Mobbing. Als unfallbedingte Beschwerden habe er Verkrampfungen im Nackenbereich und Nackenschmerzen sowie Hinterkopfschmerzen
längeren Arbeiten am PC angegeben. Im Laufe des Tages habe er zunehmend Konzentrationsstörungen und fühle sich
mittags geistig und körperlich erschöpft. Klinisch befundete Dr. B endgradige Bewegungseinschränkungen der HWS und Druckschmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur der BWS. Ferner habe der Kläger Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Hand berichtet. Röntgenologisch seien im Bereich der HWS keine Traumafolgen, aber eine deutliche Osteochondrose bei C5/6 zu befunden. Im Bereich der BWS sei neben mäßiggradigen degenerativen Veränderungen der übrigen Segmente eine deutliche Abflachung des
Exstirpation eines kavernösen Hämangioms links mit einem symptomatischen Anfallsleiden und komplexen Anfällen ca. 4 bis 5 mal jährlich. Außerdem seien die Probleme des Klägers am Arbeitsplatz geeignet, psychosomatische Verspannungszustände hervorzurufen. Abweichungen zur bisherigen MdE-Bewertung ergäben sich nicht. Randnummer 8
entsprechender Aufforderung der Beklagten, den Kläger nur noch zu Lasten der Krankenversicherung zu behandeln, beendete Dr. D die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und bewertete die unfallbedingte MdE mit unter 10 v. H. Randnummer 9
dem der Kläger der Einschätzung von Dr. B widersprochen und geltend gemacht hatte, vor dem Unfall weder Nacken- noch Kopfschmerzen gehabt zu haben, holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten bei Dr. H ein, welches dieser unter dem
5 bis 6 Stunden nicht mehr konzentrieren, bekomme „tierische Schmerzen“ im Kreuz sowie Kopfschmerzen vom Nacken hochziehend und sei dann nicht mehr zu gebrauchen. Den klinischen Befund beschrieb Dr. H bis auf ein Taubheitsgefühl im Bereich der oberen und mittleren BWS und einem leichten Hartspann im Bereich der Schulterblattmuskulatur und der Trapezmuskulatur als im Wesentlichen unauffällig. Röntgenologisch bestünden bis auf die Abflachung des
rechts und bei der Drehung der HWS und der BWS. Unter Höhenminderung ausgeheilte Fraktur des 5. BWK ohne wesentliche Beeinflussung der Wirbelsäulenstatik. Nicht als Folgen des Versicherungsfalls wurden anerkannt: Zustand
ausgeheilter lymphoblastischer Leukämie im Jahre 1975, Zustand
Exstirpation eines kavernösen Hämangioms im Jahre
folgende Untersuchungen insbesondere in der C hätten eine früher nicht befundete neue Einblutung rechts inferotemporal als Ursache seiner erheblichen und massiven Kopfschmerzsymptomatik und auch kognitiven Störungen, insbesondere
gewiesener Aufmerksamkeitsdefizite und einer herabgesetzten Informationsgeschwindigkeit,
gewiesen. Ursache der Blutung sei der Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad beim Unfall vom
Dr. V eingeholt, dem die vollständigen Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegen haben. In seinem am 09. September 2008
einer Untersuchung des Klägers am
der Kavernom-OP 1992 über 11 Jahre nur ab und zu Kopfschmerzen gehabt habe, die ihn nicht eingeschränkt hätten. Der Unfall vom 21. November 2003 habe durch den für den Kläger unvorbereiteten Aufprall eines Lastwagens mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h von hinten auf das Fahrzeug des Klägers mit Sicherheit zu einem schweren Akzelerations-/Dezelerationstrauma der HWS geführt. Der Kläger sei mit dem Kopf auf das Lenkrad aufgeschlagen und habe mit dem ADAC ins V-Klinikum gebracht werden müssen, wo er mit starken Kopfschmerzen zusammengebrochen sei. Im weiteren Verlauf sei es zu rezidivierenden Kopfschmerzattacken gekommen, zunehmend heftiger und häufiger und zuletzt von stärkster Natur, sowie zu eindeutigen Störungen der neuropsychologischen und mentalen Leistungsfähigkeit, aufgrund derer der Kläger seinen beruflichen Aufgaben nicht mehr habe
kommen können. Die Gutachten von Dr. B und Dr. H lägen ihm nicht vor, sondern nur die Sachverständigengutachten von Dr. N und Dr. D. Bisher gebe es allerdings wohl noch kein Gutachten, welches die Beschwerden des Klägers nicht nur teilweise, sondern in ihrer Gesamtheit würdige. Die Beschwerden im Bereich des Schultergürtels, des Nackens und des Kopfes müssten miteinander in Beziehung gesetzt werden. Aufgrund des Unfallhergangs und der Angaben des Klägers müsse von einem mittelschweren HWS-Schleudertrauma (Erdmann III) ausgegangen werden. Statistisch sei belegt, dass bei einer kleinen Anzahl von HWS-Schleudertraumen erhebliche Beschwerden, insbesondere Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen und Schulterschmerzen chronifiziert verblieben. Man müsse in diesen Fällen auf die Aussagen des Patienten vertrauen und könne lediglich die Symptomatik auf ihre Plausibilität prüfen. Im Fall des Klägers liege neben den Folgen der BWK-Fraktur ein typischer Symptomenkomplex für seltene Spätfolgen eines HWS-Traumas vor. Da der Kläger vor dem Unfall weitgehend beschwerdefrei gewesen sei, von einer erheblichen Gewalteinwirkung durch den Unfall auszugehen sei und der Kläger als über 45-jährige Person zusätzlich risikobehaftet für anhaltende Beschwerden
einem HWS-Trauma sei, seien seine von der HWS ausgehenden Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen mit größter Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalles vom
ihrer Ausheilung rezidivierende muskuläre Verspannungen im Brustbereich sowie gegebenenfalls auch im Schulter-Nackenbereich begründen könne, der Kläger habe jedoch nicht über solche belastungsabhängigen Beschwerden, sondern über anhaltende massive HWS-, Nacken, Schulter- und Kopfschmerzen geklagt, die schon aufgrund ihres Ausmaßes nicht der streitgegenständlichen Fraktur zugewiesen werden könnten. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
dem Arbeitsunfall bis Anfang März bereits über 15 Monate umfassend wegen der von ihm angegebenen Beschwerden behandelt worden sei, ohne dass sich hierdurch eine entscheidende Besserung habe herbei führen lassen. Wenn Dr. B
seiner Untersuchung des Klägers am 25. Februar 2005 also ausführe, dass eine Besserung der Folgen der Fraktur durch weitere medizinische Behandlungsmaßnahmen nicht zu erreichen sei, sei dies vor diesem Hintergrund überzeugend. Randnummer 18 Dass der Kläger neben den bisher anerkannten Unfallfolgen weitere Unfallfolgen erlitten hätte, die geeignet seien, über den bereits entschädigten Zeitraum hinaus einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztenrente zu begründen, sei nicht ersichtlich. Die im Laufe des Klageverfahrens durch mehrere neurologische Untersuchungen in der C
gewiesene Läsion des Gehirns mit einer kleinen Einblutung könne gegebenenfalls die Kopfschmerzen des Klägers erklären, sie sei jedoch nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall zu bringen. Zwar habe der Kläger von Anfang an angegeben, mit dem Kopf auf das Lenkrad aufgeprallt zu sein, es könne sich hierbei angesichts der ca. 5 Stunden später in der C festgestellten Befunde jedoch nur um einen relativ dezenten Aufprall gehandelt haben. Weder am Unfalltag noch danach seien klinische Befund erhoben worden, die auf eine Blutung im Gehirn hätten hindeuten können. Über Kopfschmerzen habe Dr. D spätestens ab Ende April 2004 zunächst gar nicht mehr und dann erst wieder
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit längerem Arbeiten am PC berichtet. Auch bei Dr. H habe der Kläger noch am 01. Juni 2005 nicht wie später in der C über linkseitige und/oder rechtsseitige klopfende Kopfschmerzen im vorderen Bereich des Kopfes bis in die Stirn hinein geklagt, sondern über vom Nacken hochziehende Kopfschmerzen
einigen Stunden Arbeitsbelastung. Erst mit den Berichten der C zu Untersuchungen des Klägers ab März 2006 – mehr als 2 Jahre
dem Unfall – seien Angaben zu links- und rechtsseitig klopfenden Kopfschmerzen dokumentiert. Auffällig seien im Übrigen die wechselnden Angaben des Klägers zu Lokalisation und Art der Kopfschmerzen. Dass der Kläger durch den Auffahrunfall eine HWS-Distorsion erlitten habe, sei anhand der zeitnah zu Unfall erhobenen Befunde und Angaben des Klägers zum Unfallehrgang anzunehmen. Allerdings sei anhand der Kriterien in der unfallmedizinischen Standardliteratur nicht zu erkennen, dass es sich um eine mehr als nur leichtgradige, also zumindest mittelschwere HWS-Distorsion gehandelt haben könnte. Der Kläger habe ausweislich des Berichts der C vom 24. November 2003 bei der Erstuntersuchung ca. 5 Stunden
dem Unfall angegeben, zunächst keine Beschwerden und Schmerzen gehabt zu haben, während er bei der Untersuchung dann Kopfschmerzen und eine leichte Übelkeit verspürte. Es könne also von einem für eine leichtgradige HWS-Distorsion typischen beschwerdefreien Intervall von mehr als 1 Stunden ausgegangen werden mit
folgenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie einer Bewegungseinschränkung der HWS, ergänzt durch die mit der anzunehmenden leichtgradigen Schädelprellung erklärbare Übelkeit. Schluckbeschwerden und starke Nacken- bzw. Hinterkopfschmerzen hätten bei der Erstuntersuchung jedoch nicht vorgelegen. Randnummer 19 Unabhängig hiervon kämen Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der von ihm angegebenen Beschwerden schon deshalb nicht in Betracht, weil erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit seiner Beschwerdeangaben bestünden. Der Kläger habe stets angegeben, vor dem Arbeitsunfall weder Kopfschmerzen noch Störungen der kognitiven Fähigkeiten gehabt zu haben, auch wenn er zuletzt bei Prof. Dr. V eingeräumt habe, auch bereits früher Kopfschmerzen gehabt zu haben. Gegenüber den Ärzten in der C habe er in den Jahren 2006/2007 wahlweise angegeben, seit der Kavernom-OP im Jahr 1992 bzw. seit Ende 1995 keine epileptischen Krampfanfälle mehr gehabt zu haben. Dies alles stehe im Widerspruch zu dem Befundbericht der ihn seit Mai 1995 behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. N. vom
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. ab dem
Ende des ersten Jahres
dem Unfall ausgeheilt. Die unfallbedingte MdE betrage seit dem Ende des ersten Unfalljahres bis zum Tag der Begutachtung 10%. Randnummer 30 Der Senat hat schließlich noch eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. V vom 27. Oktober 2010 eingeholt, in welcher dieser
Auseinandersetzung mit den gesamten beigezogenen Unterlagen nunmehr zur Beurteilung gelangt ist, der Kläger habe sich bei dem Arbeitsunfall ein Beschleunigungstrauma allenfalls von Grad Erdmann I bis II zugezogen. Unfallfolgen seien eine fragliche BWK-5-Fraktur und eine ausgeheilte HWS-Distorsion. Traumatische Spätschäden lägen nicht vor. Eine Behandlungsbedürftigkeit über den 03. März 2005 hinaus sei nicht anzunehmen,
Ablauf des ersten Jahres
dem Unfall bestehe auch keine unfallbedingte MdE mehr. Randnummer 31 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20, besteht
1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
1 S. 3 SGB VII werden die Folgen eines Versicherungsfalls allerdings nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.
1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Die Frage
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a. a. O., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit und des Unfallereignisses müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a. a. O., auch Rn. 18 und 20). Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 1.6.3, S. 28). Randnummer 35 Das Vorliegen eines Versicherungsfalls (hier: Arbeits- / Wegeunfall vom 21. November 2003) ist unstreitig. Weiterhin unstreitig ist, dass der Kläger durch den Unfall folgende Gesundheits(erst)schäden erlitten hat: HWS-Distorsion, Fraktur des 5. BWK sowie eine oberflächliche Verletzung der behaarten Kopfhaut. Weitere Gesundheitsschäden sind nicht
gewiesen. Zutreffend hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom
rechts und bei der Drehung der HWS und der BWS. Unter Höhenminderung ausgeheilte Fraktur des
Dr. V in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
dem Unfall in der C vorgestellt. Dort berichtete er, anfangs seien weder Schmerzen noch Bewusstlosigkeit aufgetreten. Jetzt habe er Kopfschmerzen und eine leichte Übelkeit. Befundet wurden neben einer oberflächlichen Verletzung der behaarten Kopfhaut Druckschmerzen über der Stirn sowie ein leichter Stauchungsschmerz und eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Sonstige vegetative Symptome oder neurologisch auffällige Befunde waren nicht festzustellen. Röntgenaufnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für Verletzungen des Schädels oder der HWS. Soweit der Kläger bei Prof. Dr. V Jahre
dem Unfall abweichende Angaben gemacht hat, sind diese weder plausibel noch glaubhaft. Darüber hinaus hat er im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. C am
dem Unfall ab Ende April 2004 zunächst gar nicht mehr geklagt wurde, dann wieder im Zusammenhang mit belastender Arbeit (etwa am PC) und dann schließlich mit ganz wechselnder Lokalisation. Die beim Kläger heute bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS, wie sie Prof. Dr. C am 23. Juli 2009 bei der Linksrotation und der Reklination feststellen konnte, sind ebenfalls nicht Folge der HWS-Distorsion. Dazu ist anzumerken, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls degenerative Veränderungen im Bereich der HWS bei C5/C6 aufwies. Weitere Folgen der HWS-Distorsion bestehen
den landgerichtlichen Gutachten nicht. Soweit der Kläger schriftsätzlich in der Vergangenheit auf Merkfähigkeitsstörungen u. ä. als Folge der HWS-Distorsion verwiesen hat, hat er dies nicht wiederholt. Im Übrigen hat PD. Dr. H in seinem neurologischen Gutachten vom 06. Januar 2010 keine neurologischen, psychiatrischen oder psychosomatischen Störungen feststellen können. Ferner klagte der Kläger
den Auszeichnungen der behandelnden Ärztin Dr. N in der Patientenakte bereits im September 2003 über seit einem halben Jahr bestehende Wortfindungsstörungen, was sich auch in ihrem Befundbericht für das Versorgungsamt vom
alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001090995
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.