den Voraussetzungen des § 19 Abs 1, § 82 Abs 1, Abs 2, Abs 3 S 1 SGB XII (juris: SGB 12). (Rn.34)
3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Wenn
weise über das bezogene Arbeitstherapiegeld eingereicht wurden, rechnete der Beklagte dieses zunächst als Einkommen unter Anwendung der Regelung des § 76 BSHG an (ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des übersteigenden Betrags blieben anrechnungsfrei, ein Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde darüber hinaus nicht gewährt). Ab 2000 erfolgte – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Einkommensanrechnung auf den Barbetrag mehr. Randnummer 4 Mit Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2005 bewilligte der Beklagte „Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ vom
1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII unter Absetzung eines „Freibetrages“ wegen Erwerbstätigkeit und von Arbeitsmittelkosten auf den Barbetrag an. Randnummer 5 Aufgrund des auch im März 2006 erzielten Arbeitstherapiegelds in Höhe von 146, 65 EUR, von dem der Beklagte einen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 42, 74 EUR und einen Betrag von 5, 20 EUR für Arbeitsmittel absetzte, ergab sich für März 2006 (wie bereits in den Vormonaten) kein Leistungsanspruch, was dem Kläger mit Schreiben vom
2 SGB XII und damit eine Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Hilfe erhalte nur, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Das Arbeitstherapiegeld stelle Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII dar.
2 Nr. 4 SGB XII sei ein Betrag von 5, 20 EUR (Arbeitsmittelpauschale) und
3 SGB XII ein Betrag von 30 vom Hundert des Einkommens aus der Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen. Das anzurechnende Einkommen in Höhe von 99, 71 EUR übersteige den Barbetrag von 89, 70 EUR, so dass kein Leistungsanspruch bestehe. Randnummer 9 Mit der hiergegen am
Kenntnis des vom Kläger bezogenen Arbeitstherapiegelds für Mai 2006 einen Anspruch in Höhe von 38, 72 EUR (Arbeitstherapiegeld im Mai 2006 78, 03 EUR, anrechenbar 50, 98 EUR) und mit Bescheid vom
3 Satz 2 SGB XII angerechnet. Randnummer 11 Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Bescheide für den Zeitraum bis Februar 2006 bestandskräftig geworden seien, da der Kläger nicht fristgemäß Widerspruch erhoben habe, hat der Kläger die Klage auf die „Bescheide betreffend der Monate März bis Juli 2006“ beschränkt. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
2 SGB XII. Der Beklagte habe zu Unrecht in der streitbefangenen Zeit das Arbeitstherapiegeld gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht
3 Satz 2 SGB XII angerechnet. Der Beklagte habe den Kläger so behandeln müssen, als ob er sich in einer stationären Einrichtung aufhalte; dieses ergebe sich aus der gesetzlichen Klarstellung in § 7 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 13 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Sozialgericht zugelassenen, am 17. April 2009 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Er trägt vor, dass das Sozialgericht zu Unrecht § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII für anwendbar halte. Streitig sei nur,
welcher Vorschrift das Arbeitstherapiegeld auf die bezogene Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werden müsse. Das Sozialgericht Berlin habe in einem anderen Verfahren (Az.: S 88 SO 127/07) Arbeitstherapiegeld nicht als Entgelt
3 Satz 2 SGB XII angesehen und auch nicht § 88 Abs. 2 SGB XII für anwendbar gehalten. Bei der Unterbringung in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs handele es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 13 SGB Abs. 2 XII. Es handele sich vielmehr um einen Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Dieses dürfe nicht mit einer Situation verglichen werden, in der sich ein Behinderter wegen einer Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII freiwillig in einer stationären Einrichtung befinde. Die gesetzliche Änderung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II im Jahr 2006 habe daran nichts geändert. Der Einrichtungsbegriff des SGB II und des SGB XII müsse zudem nicht zwingend identisch sein, zumal die Auszahlung des Barbetrags und des Kleidergelds bei Personen im Maßregelvollzug
Landesrecht gestaltet sei. Wonach und vom wem der Betrag beansprucht werden könne, könne in jedem Bundesland anders gehandhabt werden. Trotz dieser Bedenken habe der Beklagte seit dem 1. August 2006 seine Praxis hinsichtlich der Anrechnung von Therapiegeld im Maßregelvollzug geändert und dadurch die Betroffenen bessergestellt. Das beruhe auf einer analogen Anwendung des § 88 Abs. 2 SGB XII und nicht auf einer Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Therapiegeld sei trotz irrtümlicher Falschbezeichnung in einigen Bescheiden nicht als Werkstatteinkommen
3 Satz 2 SGB XII aus einer Tätigkeit in einer Behinderten Werkstatt zu behandeln. Die Regelung sei auch nicht analog anzuwenden, da es sich um eine eng gefasste Ausnahmeregelung für einen bestimmten Lebenssachverhalt handele und auch mit dem Zweck der Sonderregelung nicht zu vereinbaren sei. Randnummer 14 Auch die analoge Anwendung des § 88 Abs. 2 SGB XII bei Arbeitstherapiegeld, wie sie von dem Beklagten jetzt durchgeführt werde, stoße zwar auf erhebliche rechtliche Bedenken. Denn diese Regelung sei nur auf Hilfen, die im Rahmen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII gewährt werden, anwendbar. Der Bargeldbetrag werde jedoch
PsychKG i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB XII geleistet. Die analoge Anwendbarkeit dürfte am Fehlen einer vergleichbaren Situation scheitern, denn der § 88 Abs. 2 SGB XII beziehe sich auf bedürftige Behinderte
dem SGB, nicht aber auf die Zwangssituation im Maßregelvollzug. Dennoch habe der Beklagte die Verwaltungspraxis geändert, weil erstmals überhaupt eine bundesrechtliche eindeutige Positionierung zum Maßregelvollzug seit dem
zahlung für die Monate März bis Juli 2006 komme nicht in Betracht. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hat sich zur Sache nicht geäußert. Randnummer 20 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 22 Die kraft sozialgerichtlicher Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht entschieden, dass mit den angefochtenen Bescheiden die Leistungshöhe zu niedrig festgesetzt worden ist. Randnummer 23 Unabhängig davon, dass die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs
5 Gerichtsverfassungsgesetz), war dieser auch gegeben. Die vom Beklagten getroffenen Entscheidungen sind keine Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs
VollzG). Sie stellen sich auch – entgegen der erstmals im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung des Beklagten – nicht als Leistungen dar, die auf landesgesetzlicher Grundlage in § 28 Abs. 3 des (Berliner) Gesetzes über psychisch Kranke (BerlPsychKG), wonach Untergebrachte Leistungen
den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten, bewilligt wurden. Damit wurde zwar eine landesgesetzliche Anspruchsgrundlage für Leistungen an Untergebrachte geschaffen, zu denen
PsychKG auch psychisch Kranke, die
1, § 64 des Strafgesetzbuchs untergebracht sind, gehören. Den Bescheiden des Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Leistungen
PsychKG gewährt werden; sie enthalten vielmehr
dem eindeutigen Wortlaut nur eine Entscheidung über Leistungen
dem SGB XII (mit der Folge, dass auch die Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - Anwendung finden). Randnummer 24 Zulässiger Streitgegenstand waren noch und sind nur die Bescheide, mit denen Leistungen für die Monate März 2006 bis Juli 2006 festgesetzt worden sind. Der Kläger hat sich zwar mit seiner Klage ursprünglich sinngemäß gegen alle ab Beginn der „Abziehung“, mithin wohl seit März 2005 ergangenen Bescheide des Beklagten gewendet. Der Kläger hat die Klage jedoch hinsichtlich der Bescheide, die für die Monate vor März 2006 und
Juli 2006 ergangen sind, durch sein Schreiben vom
(April 2006) bzw.
Zwar werden auch vor der ab dem 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 96 SGG in Streitigkeiten über Leistungen der Sozialhilfe
SGB XII Bescheide über die Bewilligung von Leistungen in Folgezeiträumen nicht entsprechend § 96 SGG einbezogen (u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 2/06 R zitiert
Juris). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um Neubewilligungen von Leistungen. Die angegriffenen Bescheide ändern vielmehr ihrerseits die zugrunde liegende Bewilligung vom 17. Januar 2005 ab, mit der Leistungen zum Lebensunterhalt in Form des Barbetrags „bis auf weiteres“ bewilligt worden waren, so dass eine Einbeziehung
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es daher nicht. Randnummer 26 Zu Unrecht hat das Sozialgericht sinngemäß als richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zugrunde gelegt. Es hat dabei verkannt (wie im Übrigen auch der Beklagte), dass es sich bei den angegriffenen Bescheiden um (Teil-)Auf-hebungen der Bewilligung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2005 handelt, deren Aufhebung die ursprüngliche Bewilligung wieder aufleben lassen würde (vgl. stellvertretend Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, zitiert
Juris). Randnummer 27 In dem Bescheid vom 17. Januar 2005 liegt eine Bewilligung des Barbetrags auf Dauer vor. Zwar sind Leistungen
dem SGB XII grundsätzlich nicht auf Dauer zu bewilligen. Der Sozialhilfeträger ist aber – auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht gehindert, Regelungen über eine Leistungsgewährung nicht nur für einen akuten Notfall, sondern auch für einen längeren Zeitraum zu treffen. Wenn ein solcher Dauerverwaltungsakt getroffen wurde, sind Änderungen nur über die entsprechenden verfahrensrechtlichen Regelungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung möglich. Maßgeblich ist, wie der Bescheid vom 17. Januar 2005 aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen ist. Indem darin ab Januar 2005 „bis auf weiteres“ ein Barbetrag in Höhe von 89, 70 EUR bewilligt wurde, liegt ein Dauerverwaltungsakt bereits
dem ausdrücklichen Wortlaut vor. Der Zusatz „bis zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bewirkt nicht, dass die Bewilligung nur solange gilt, bis sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Für eine Auslegung als auflösender Bedingung fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit; aus Sicht eines objektiven Empfängers kann die Regelung zudem nicht so verstanden werden, dass die Änderung der Verhältnisse sich ohne weiteren Umsetzungsakt, also die Abänderung durch Bescheid, auf die Leistungsbewilligung auswirkt. Richtige Klageart war damit eine Anfechtungsklage. Randnummer 28 Die Aufhebung durch den Beklagten für den Zeitraum ab März bis Juli 2006 kann sich vorliegend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, da der Kläger
Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt hat, das zur Minderung des Anspruchs führte. Randnummer 29 Nicht mehr zu prüfen ist aufgrund der bestandskräftigen Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 17. Januar 2005, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, der Leistungen
dem SGB II beziehen kann. Die Fiktion der fehlenden Erwerbsfähigkeit bei Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung ist zwar in § 7 Abs. 4 Satz 2 erst mit Wirkung zum
Juris) eine Leistungsberechtigung
dem SGB II für den Kläger ausgeschlossen war. Randnummer 30 Aufgrund der bestandskräftigen Leistungsbewilligung ist auch nicht zu prüfen, ob die Bewilligung von Leistungen
dem SGB XII gegen den
ranggrundsatz verstößt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2009, L 15 SO 41/09 B PKH zitiert
Juris), weil von dem Kläger vorrangig Leistungen
dem StVollzG bzw.
PsychKG geltend zu machen wären. Randnummer 31 Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob dem Kläger ein Barbetrag
2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) unmittelbar oder ein Betrag in entsprechender Höhe
§ §§ 19, 28 SGB XII a.F. zugestanden hat, da der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe jedenfalls bewilligt hat. Es sei aber angemerkt, dass für den Kläger eine Anspruchsgrundlage für einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verwendung nicht in § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. bestand. Diese Regelung setzt einen Aufenthalt in einer Einrichtung voraus. Eine Einrichtung des Maßregelvollzugs ist jedoch keine Einrichtung im Sinne des § 35, § 13 SGB XII (in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung: LSG Bayern, Beschluss vom
1 Satz 1 SGB II durch § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist vorliegend unbeachtlich, da sie erst zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist, zudem nur den Regelungsbereich des SGB II betrifft und den Einrichtungsbegriff des SGB XII unberührt lässt. Durch § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II wird zudem nicht etwa „klargestellt“, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung schon immer bedeutet hat. Es wird vielmehr nur eine Gleichstellung für die Prüfung der Leistungsberechtigung
dem SGB II ausdrücklich angeordnet, was voraussetzt, dass der Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung ohne diese vorgenommene Gleichstellung gerade nicht zwingend als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung anzusehen ist. Dass § 98 Abs. 4 SGB XII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung bei Aufenthalt in Vollzugseinrichtungen trifft, spricht ebenfalls für das gefundene Ergebnis, da diese Regelung überflüssig wäre, würden die Vollzugseinrichtungen unter die Einrichtungen
Für die Bestimmung, ob
dem SGB XII eine stationäre Leistung in einer Einrichtung erbracht wird (worauf etwa § 88 Abs. 2 SGB XII abstellt), entfaltet die Änderung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II zudem keinerlei Wirkungen. Denn ob eine stationäre Leistung (§ 13 SGB XII) erbracht wird, ergibt sich nur aus dem SGB XII. Randnummer 32 Auch wenn eine Vollzugseinrichtung nicht als Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. anzusehen ist, ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen, dass über die Versorgung in der jeweiligen Einrichtung hinaus sozialhilferechtliche Ansprüche bestehen können, soweit ein nicht gedeckter Bedarf besteht (vgl. BVerwGE 37, 87 ff.; 51, 281; BVerwG, Urteil vom
2 SGB XII a.F. zuerkannt wurden. Randnummer 33 Dass der Beklagte die von ihm gewährte Leistung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt und womöglich in rechtswidriger Höhe gewährt hat, führt nicht dazu, dass eine Aufhebung wegen einer Änderung der Verhältnisse
§ 48 SGB X kann auch bei rechtswidrigem Ausgangsbescheid zur Anwendung kommen (vgl. BSG, Urteil vom
den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, § 82 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Bei dem Arbeitstherapiegeld handelt es sich um anrechenbare Einkünfte. Es wird nicht
SGB XII auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck erbracht. Grundlage für die Gewährung des Arbeitstherapiegeldes ist § 43 StVollzG, wonach ein Gefangener, der eine ihm zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung ausübt, ein Arbeitsentgelt erhält, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung ist damit nicht verbunden (a.A. Kammeier, Maßregelvollzugsrecht,
Randnummer 35 Es bedarf vorliegend keiner weiteren Klärung, ob das Arbeitstherapiegeld Einkommen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit (mit der Folge eines „Freibetrags“
3 Satz 1 SGB XII) darstellt, da der Beklagte einen Freibetrag für Erwerbseinkommen jedenfalls berücksichtigt hat. Randnummer 36 Der Beklagte hat zu Recht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen höheren „Freibetrag“ in Höhe eines Achtels des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts (
3 Satz 2 oder § 88 Abs. 2 SGB XII) abgesetzt. Die Voraussetzungen für eine solche Absetzung lagen nicht vor. § 88 Abs. 2 SGB XII ist bereits deshalb nicht zugrunde zu legen, weil diese Regelung nur für Leistungen
dem
3 Satz 3 SGB XII bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Gleichstellung von Leistungsbeziehern, die sich in einer Vollzugseinrichtung aufhalten, mit solchen, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten bzw. sich in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung aufhalten, ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 2 BvR 840/06, Juris). Randnummer 37 Aus einer entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften über den Verweis in § 28 Abs. 3 BerlPsychKG ergäbe sich kein anderes Ergebnis; eine höhere Leistung könnte der Kläger auch danach nicht beanspruchen. Randnummer 38 Die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung
1 Satz 2 Nr. 3, Satz 2 SGB X sind auch in der von dem Beklagten verfügten Höhe erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich, so dass der Beklagte kein Ermessen auszuüben hatte. Die Aufhebungen sind jeweils auch in der Jahresfrist
4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt. Die nicht durchgeführte Anhörung ist
2 Nr. 5 SGB X unbeachtlich. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dass der Beklagte dem Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren teilweise entsprochen hat, indem für den Zeitraum ab August 2006 der vom Kläger gewünschten Berechnungsweise gefolgt wurde, führt nicht zu einer Kostentragung, da die Klage auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 160 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001091019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.