gehend BVerwG, 5. September 2012, 6 B 27/12, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Träger der S...-Schule, einer staatlich anerkannten privaten Ganztagsgrundschule in gebundener Form in Berlin-Westend. Er begehrt die Neufestsetzung des für diese Schule für das Haushaltsjahr 2006 bewilligten Zuschusses
G . Randnummer 2 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom
folgenden Maßgaben zu bewilligen: Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten die Kosten der Gebäudereinigung mit einem Personalaufwand von 30 Stunden/Woche, die Kosten für Küchenpersonal mit einem Personalaufwand von 35 Stunden/Woche für einen Koch sowie 28 Stunden/Woche für eine Küchenhilfe und die Kosten für das an öffentlichen Schulen gezahlte Weihnachtsgeld zu berücksichtigen, sowie bei der Bemessung der Förderung zu berücksichtigen, dass in der Schule des Klägers für den Unterricht ausschließlich Lehrer zum Einsatz gelangen, hilfsweise eine dem Jahr 2005 entsprechende Ausstattung mit Erzieherstellen zu berücksichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Ausschluss der Kosten der Gebäudereinigung bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten
G verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Existenz der privaten Ersatzschulen im Land Berlin auf Grund drastischer Kürzungen der staatlichen Zuschüsse seit dem Jahr 1998 evident gefährdet sei. Jedenfalls müsse Küchenpersonal berücksichtigt werden, weil hierfür keine entsprechende Ausschlussregelung bestehe. Die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten
dem Erzieherbedarf entsprechender öffentlicher Schulen berücksichtige nicht, dass es sich bei der Schule des Klägers um eine gebundene Ganztagsschule handele, an der
mittags Pflichtunterricht stattfinde. Da dieser Unterricht von Lehrkräften und nicht von Erziehern zu erteilen sei, liege es auf der Hand, dass eine gebundene Ganztagsschule einen höheren Lehrkräftebedarf habe. Darüber hinaus seien in dem angefochtenen Bescheid erstmals die „Richtlinien für die Ausstattung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und Internate mit Stellen für Erzieher/-innen und Sozialarbeiter/-innen ab dem Schuljahr 2005/2006“ (RdSchr. II Nr. 122/2005) zur Anwendung gekommen, was zu einer Reduzierung der noch im zweiten Halbjahr 2005 ermittelten sieben Erzieherstellen auf nunmehr lediglich drei geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Ausstattung der vergleichbaren öffentlichen Schulen mit Erziehern deutlich besser sei. Abgesehen davon sei mit der reduzierten Erzieherzahl ein sinnvoller Ganztagsbetrieb nicht möglich. Nicht
vollziehbar sei, dass in dem angefochtenen Bescheid eine Schüler-Lehrer-Relation von 16,4 berücksichtigt worden sei, während diese im Jahr 2005 noch 16,3 betragen habe. Bestritten würden auch die vom Beklagten berücksichtigten Personalkostendurchschnittssätze, die im Vergleich zum Vorjahr teilweise gesunken seien. Randnummer 4 Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom
dem Informationsfreiheitsgesetz geltend. Weiter hat er ausgeführt, in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten müssten alle Kosten aufgenommen werden, die in öffentlichen Schulen für das dortige Personal anfielen. Das schließe die Dienstbezüge der beamteten Lehrkräfte, die Bezahlung von Rektoren und Referendaren und die Kosten für die Vorhaltung einer Vertretungsreserve ein. In die Personalkostendurchschnittssätze einzubeziehen seien auch die Kosten für die Unfallversicherung und für das an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführte Sanierungsgeld; zudem sei die Altersstruktur des Personals an öffentlichen Schulen zu berücksichtigen. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. März 2009 hat der Beklagte dem Kläger für das Haushaltsjahr 2006 einen weiteren Zuschuss von 13,17 EUR bewilligt. Dieser ergebe sich aus der vollen Einberechnung eines Alterskorrekturfaktors und der Kosten der Unfallversicherung in Höhe von 0,47 %, unter Abzug der zuvor veranschlagten Kosten für das VBL-Sanierungsgeld. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs
dem Informationsfreiheitsgesetz über alle tatsächlich gezahlten Personalkosten aus allen Töpfen aller öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen im Land Berlin abgetrennt. Das insoweit unter dem Aktenzeichen VG 2 K 41.09 geführte Verfahren ist
Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am
G zustehenden Betrag erhalten habe, denn der Beklagte habe die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen nicht bekannt gegeben. Vergleichsgruppe für die Schule des Klägers könnten dabei nur die öffentlichen verbindlichen Ganztagsgrundschulen sein. Diese Schulform sei in § 19 SchulG ausdrücklich vorgesehen. Dementsprechend habe der Beklagte in seinem Schreiben vom 25. Juni 2008 bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten für Küchenpersonal ausschließlich die Grundschulen im gebundenen Ganztagsbetrieb einbezogen. Die Ersatzschulzuschussverordnung, auf die der Beklagte sich für seine Berechnung der vergleichbaren Personalkosten stütze, sei rechtswidrig, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halte. Während § 101 Abs. 2 SchulG mit dem Begriff der vergleichbaren Personalkosten von realen Kosten ausgehe, bestimme die ESZV die vergleichbaren Personalkosten, indem sie die Schüler-Lehrer-Relation und die Voraussetzungen für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs festlege. Damit beziehe sie sich nicht auf die tatsächlich durch die öffentlichen Schulen bedingten Kosten, sondern auf die Idealvorstellungen eines Personalkostenbedarfs, ermittle also fiktive Kosten. Die Berechnungen des Beklagten zur Ermittlung der Personalkostendurchschnittssätze und der Schüler-Lehrer-Relation seien nicht
vollziehbar. Aus den Verwaltungsvorgängen sei nicht ersichtlich, wie viele Lehrer an den öffentlichen Berliner Schulen beschäftigt seien und in welcher Höhe Vergütungen und Löhne für entsprechende Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter gezahlt würden. Es sei anzunehmen, dass der Beklagte vom Stellenplan ausgehe, der aber im Zweifel nicht mit der Realität übereinstimme. Unberücksichtigt blieben auch Krankheitsfälle und andere Ausfälle des Lehrpersonals sowie ein Wechsel der Schülerzahl in den einzelnen Klassen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Verfahrensanweisung zur Bildung von Durchschnittssätzen, die vorsehe, dass die Zahlfälle der Lehrkräfte
Tarifgebiet (Ost/West) und Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe, die übrigen Zahlfälle
Tarifgebiet und Schulart gruppiert würden, wobei Gruppen mit weniger als zehn Vollzeiteinheiten nicht berücksichtigt würden, um noch von Durchschnittssätzen sprechen zu können, dass nicht alle Lehrkräfte zu berücksichtigen seien. Die Behauptung des Beklagten, es handele sich bei dem der Zuschussberechnung zu Grunde gelegten Zahlenmaterial um Ist-Werte, müsse bestritten werden. Die Differenz zwischen fiktiven und tatsächlichen Kosten zeige sich am Beispiel des Küchenpersonals, wo die Ersatzschulzuschussverordnung die Möglichkeit eröffne, dieses - wie auch alles weitere Personal bis hin zu den Lehrkräften - bei den vergleichbaren öffentlichen Schulen auszugliedern und somit der Zuschussfähigkeit bei Privatschulen zu entziehen. § 101 Abs. 2 SchulG rechtfertige derartiges Outsourcing nicht, denn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte und Arbeiter an öffentlichen Schulen seien auch die für öffentliche Schulen tätigen Mitarbeiter von Fremdfirmen. Entsprechendes gelte, soweit Personal, das zwar für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs erforderlich sei, aber nicht aus den Schulkapiteln des Landeshaushalts, sondern aus den von der Senatsverwaltung für Finanzen bewirtschafteten Mitteln bezahlt werde, wie als Überhangkräfte eingesetzte Erzieher, nicht zu den vergleichbaren Personalkosten zähle. Insoweit unterliege die Ersatzschulzuschussverordnung auch verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie es dem Beklagten freistelle, alle Aufgaben der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
außen zu delegieren, so dass Personalkosten nicht mehr zu ermitteln wären und Zuschüsse nicht mehr gezahlt werden müssten. Damit wäre der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
folgenden Maßgaben zu bewilligen: Randnummer 12 1. Bei der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) sind die tatsächlichen und nicht die fiktiven Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu berücksichtigen, und zwar die tatsächlich aufzubringenden Kosten für Lehrer/-innen, Erzieher/-innen und sonstigen für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes notwendigen Personals, unabhängig davon, welcher Haushalt des Landes Berlin für die Kosten aufzukommen hat. Hierbei sind die Verteilungsmaßstäbe so transparent zu halten, dass sämtliche (Personal- und Sach-)Kosten für einen „staatlichen Schüler“ (einer vergleichbaren öffentlichen Grundschule, gebundene Ganztagsschule) erkennbar und somit
vollziehbar sind. Randnummer 13 2. Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des § 101 Abs. 2 SchulG sind ausschließlich in Bezug auf die Schulart, die Ausbildungsziele und Organisation im Sinne von §§ 17 ff. SchulG mit der Schule des Klägers vergleichbare öffentliche Ganztagsgrundschulen in gebundener Form gemäß Anlage A 1 heranzuziehen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, bei den vergleichbaren Personalkosten, die er der Zuschussberechnung zu Grunde lege, handele es sich nicht um fiktive Kosten, sondern um die von ihm für das Personal an entsprechenden öffentlichen Schulen aufzuwendenden Kosten. Es handele sich um Ist-Werte auf der Basis des im November des dem Bewilligungsjahr vorausgehenden Haushaltsjahres tatsächlich vorhandenen Schüler- und Lehrerbestandes sowie der tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustünden, wie Sonderzuwendung und Urlaubsgeld. Konkrete Einwendungen gegen dieses Zahlenmaterial habe der Kläger nicht erhoben. Über die Parameter „Lehrkräftebedarf“ und „Schüler-Lehrer-Relation“ werde der Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten an der entsprechenden öffentlichen Schulart hergestellt, es handele sich nicht um fiktive Größen. Die vom Kläger gewünschte Berechnung seines Zuschusses auf der Basis ausschließlich der Personalkosten der öffentlichen Ganztagsgrundschulen in gebundener Form komme nicht in Betracht. § 17 Abs. 3 SchulG enthalte eine abschließende Aufzählung der Schularten, die
1, Abs. 2 Satz 1 ESZV entscheidendes Merkmal für die Festlegung der vergleichbaren Personalkosten seien. Dort sei indes nur die Schulart „Grundschule“ genannt; eine Schulart „verbindliche Ganztagsgrundschule“ gebe es nicht. Die Organisationsform der Schule des Klägers als gebundene Ganztagsschule werde bei der Zuschussberechnung hinsichtlich des erhöhten Erzieherbedarfs berücksichtigt. Während für die vergleichbaren Personalkosten für Lehrkräfte die Schüler-Lehrer-Relation maßgeblich sei, würden die vergleichbaren Personalkosten für sonstige schulische Mitarbeiter im Rahmen einer Einzelabrechnung der konkreten Ersatzschule
den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und Arbeitszeitbestimmungen ermittelt. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auslagerung von Dienstleistungen im Rahmen des Schulbetriebs an Fremdfirmen und der damit einhergehenden Nichtberücksichtigung bei der vergleichbaren Personalkosten sei auf die in einem die Schule des Klägers betreffenden Verfahren ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1939/05) zu verweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2012, der Parallelverfahren OVG 3 B 19.09 und OVG 3 B 20.09, des Verfahrens VG 2 K 41.09 und des Verfahrens VG 3 A 137.99/OVG 8 B 21.02 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (zwei Hefte Verwaltungsvorgang Zuschuss 2006, zwei Hefte S...-Schule Band IV und Band V und ein Ordner Zuschussberechnung 2006) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 19 Es kann dahinstehen, ob die Klage mit dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten (bloß) zur Neubescheidung, ohne Bezifferung des erstrebten Zuschusses, als Unterfall der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Dies könnte im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nur für den Fall mangelnder Spruchreife vorsieht, dem Beklagten hinsichtlich der Festsetzung des Zuschusses
G jedoch weder ein Beurteilungsspielraum eröffnet noch eine Ermessensentscheidung von ihm zu treffen ist. Der Frage, ob eine auf Bescheidung des Antrags auf Erlass eines begünstigenden Bescheides beschränkte Klage zulässig sein kann, wenn von der Verwaltung ggf. noch umfangreiche Ermittlungen und komplexe Berechnungen durchzuführen wären (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 201 ff. m. umfangr.
w.), bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, denn die Klage ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung eines Zuschusses
G für das Haushaltsjahr 2006
den von ihm beschriebenen Maßgaben. Randnummer 20
G stellt das Land Berlin den Trägern von genehmigten Ersatzschulen (im Sinne der §§ 97 , 98 SchulG ) zweckgebundene Zuschüsse
Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung. Die Zuschüsse betragen gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG bei beruflichen Schulen 100 Prozent der Personalkosten der Ersatzschulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) und gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG bei allgemein bildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten; darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen ( § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG ). Der danach für die Berechnung des Zuschusses maßgebliche, in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG als „Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen“ definierte Begriff der „vergleichbaren Personalkosten“ wird in § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG näher erläutert. Danach sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen. § 101 Abs. 9 SchulG schließlich ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere (u. a.) die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten (Nr. 3). Randnummer 21 Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) vom 29. November 2004 (GVBl. S. 479; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010, GVBl. S. 664) greift in § 3 Abs. 1 Satz 2 die Begriffsbestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG auf. § 3 Abs. 4 ESZV sieht vor, dass die Schulaufsichtsbehörde die vergleichbaren Personalkosten
folgenden Maßgaben berechnet: Zugrundezulegen ist der Lehrkräftebedarf, der auf der Grundlage der Relationen Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrer-Relation)
Maßgabe des § 4 ermittelt wird (Nr. 1), des Bedarfs an sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechender öffentlicher Schulen, den die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen eines Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule
den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen ermittelt (Nr. 2 Satz 1 und 2).
4 Nr. 3 ESZV liegen der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals zugrunde, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat (Personalkostendurchschnittssätze).
dieser Methode ist der Beklagte verfahren. Randnummer 22 Soweit sich der Kläger mit seiner Forderung, bei der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) „die tatsächlichen und nicht die fiktiven Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu berücksichtigen“, gegen die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten, wie in § 3 Abs. 4 ESZV vorgesehen,
Durchschnittssätzen - in Verbindung mit Stellenzumessungskriterien für Lehrkräfte (Schüler-Lehrer-Relation) und Erzieher/-innen - wendet, und eine Auswertung der auf die einzelnen Schulen bezogenen konkreten Zahlen bzw. Zahlbeträge beansprucht, die „sämtliche (Personal- und Sach-)Kosten für einen 'staatlichen Schüler' (einer vergleichbaren öffentlichen Grundschule, gebundene Ganztagsschule) erkennbar und somit
vollziehbar“ macht, findet sich hierfür im geltenden Recht keine Grundlage. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 2 SchulG , der die vergleichbaren Personalkosten zum Maßstab der Zuschussgewährung macht. Danach bleiben zunächst Sachkosten außen vor. Auch die Ermittlung der Personalkosten bezogen auf einen Schüler an einer staatlichen Schule ist
G nicht vorgesehen. Die Bestimmung zeichnet vielmehr für die vergleichbaren Personalkosten die in § 3 Abs. 4 ESZV geregelte Berechnungsweise vor; diese hält sich mithin im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Der Begriff der „Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG stellt bereits auf die Bildung von Durchschnittswerten oder -sätzen ab (vgl. Urteil des Senats vom
den tatsächlichen Personalkosten der Privatschulen bemessenen Zuschusses bildeten - als „Personalkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule“ definierte, wurde diese Definition durch Art. I Nr. 3 Buchst. b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom
w.). Mit dieser Formulierung nahm § 8 Abs. 2 Satz 3 PrivatschulG Bezug auf die früher von der Senatsverwaltung von Finanzen jährlich festgesetzten Durchschnittssätze,
denen die Ausgaben für Dienstkräfte zu veranschlagen waren (Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31).
der Aufnahme der Regelungen über die Schulen in freier Trägerschaft in Teil VII des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), verweist § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG - anders als § 8 Abs. 2 Satz 3 PrivatschulG - nicht mehr auf die „für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge“, sondern stellt auf die „Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ ab. Damit ist jedoch keine Abkehr von der Methode der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten
Durchschnittssätzen verbunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf des Schulgesetzes (AbgH-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 85) heißt es zu § 101 Abs. 2 SchulG , die Vorschrift entspreche der bisherigen Rechtslage, insbesondere bleibe die Höhe der Zuschüsse unverändert. Dies ist nicht nur ein Hinweis darauf, dass der
G in der Fassung des
Durchschnittssätzen vor, so folgt daraus die Notwendigkeit der Ermittlung eines Faktors zur Berücksichtigung der Personalausstattung, ohne den die Vergleichbarkeit der Personalkosten nicht hergestellt werden kann. Auch insoweit hält sich die Ersatzschulzuschussverordnung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ESZV vorgesehene Ermittlung des Lehrkräftebedarfs auf der Grundlage der Schüler-Lehrer-Relation und des Bedarfs an sonstigen Mitarbeitern
den für die Personalausstattung an öffentlichen Schulen geltenden Ausstattungsrichtlinien ist auch sachgerecht. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Personalausstattung der öffentlichen Schulen im Land Berlin besser wäre, als die Ausstattungsrichtlinien es vorgeben, vermag der Senat nicht zu erkennen. Randnummer 24 Für die einzelnen vom Kläger erhobenen Beanstandungen gilt Folgendes: Randnummer 25 Die Ermittlung der Durchschnittssätze setzt nicht voraus, dass für jede Schule die einzelnen Zahlfälle erhoben werden. Da ohnehin Durchschnittssätze bezogen auf die öffentlichen Schulen des Landes Berlin zu bilden sind, spricht nichts dagegen, die Daten berlinweit zu erheben. Wenn der Kläger aus der Vorgabe in der Verfahrensanweisung zur Bildung von Durchschnittssätzen (Stand 14.4./6.6.2005) zu Punkt 3.2, dass Gruppen mit weniger als zehn Vollzeiteinheiten nicht berücksichtigt werden, um noch von Durchschnittssätzen sprechend zu können, schließt, hieraus ergebe sich, dass nicht alle Lehrkräfte zu berücksichtigen seien, so ist dem nicht zu folgen. Die Verfahrensanweisung sieht für den Fall, dass für angestellte Lehrkräfte wegen einer nicht hinreichenden Zahl von Zahlfällen in einzelnen hohen Vergütungsgruppen nicht ermittelt werden können, obwohl die entsprechenden Besoldungsgruppen bei den beamteten Lehrkräften hinreichend besetzt sind, ein Verfahren für die Berechnung auf Grundlage des letzten noch empirisch ermittelten Durchschnittssatzes vor. Ist die Gruppe tatsächlich so klein, dass - auch unter Einbeziehung der entsprechenden Besoldungsgruppen - berlinweit an den öffentlichen Schulen keine zehn Vollzeiteinheiten zu ermitteln sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn auf die Ermittlung eines entsprechenden Werts, der mehr punktueller Wert als Durchschnittswert wäre, verzichtet wird. Das bedeutet nicht, dass die entsprechenden Vollzeiteinheiten gar nicht berücksichtigt würden, denn sie bleiben Grundlage für die Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation bzw. der zuschussfähigen Zahl übriger Beschäftigter. Randnummer 26 Soweit sich der Kläger für seine Ansicht, der Beklagte gehe bei seinen Berechnungen nicht von realen (Ist-)Zahlen, sondern von fiktiven Zahlen aus, auf von ihm zitierte Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 27. Januar 2009 bezieht, wonach die Senatsverwaltung für Finanzen erst festlegte, welche Kostenfaktoren in die Personalkostendurchschnittssätze eingehen sollten, die wiederum, multipliziert mit der auf Vollzeitbeschäftigte umgerechneten, aus dem Stellenplan ersichtlichen Zahl der Dienstkräfte, den jeweiligen Haushaltstitel für „Vergütungen“ bildeten, so geht es dabei um die frühere Vorgehensweise für die
dem PrivatschulG noch maßgebliche Bildung von Personalkostendurchschnittssätzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen, wobei seit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2002/2003 keine derartigen Durchschnittssätze als Grundlage der Veranschlagung im Haushaltsplan mehr gebildet wurden, sondern mit den Ist-Zahlen des Vorjahres gearbeitet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31). Ohnehin erfolgt
G die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Randnummer 27 Dass die Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation nicht auf fiktiven, sondern auf realen Zahlen basiert, lässt sich der vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Zusammenstellung der Bedarfsermittlung entnehmen, die die Bedarfszahlen unter Berücksichtigung von Reduzierungen, und zwar nicht in pauschalen Werten, sondern in Vollzeiteinheiten (VZE), aufgeschlüsselt auf 2 Stellen
dem Komma auflistet. Diese Bedarfsermittlung berücksichtigt im Übrigen auch die Erforderlichkeit von Vertretungen in Form eines Vertretungszuschlags von 5 %. Zwar dürfte dem Beklagten hier ein Berechnungsfehler unterlaufen sein, denn 5 % bezogen auf den Nettobedarf von 8.788,01 wären 439,40 statt der angenommenen 399,70. Dieser wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Auch bei entsprechender Erhöhung des Bedarfs (Berechnungsbasis) von 9.193,65 auf 9.233,36 ergibt sich bei 151.082 Schülern eine Schüler-Lehrer-Relation von 16,36, die bei Rundung die in dem streitigen Bescheid angesetzte Schüler-Lehrer-Relation von 16,4 ergibt. Randnummer 28 Der Beklagte hat die vergleichbaren Personalkosten -
der Formel Durchschnittssatz mal Stellenzahl, in Abhängigkeit von Schülerzahl und Schüler-Lehrer-Relation bzw. Personalausstattung
den jeweiligen Ausstattungsrichtlinien - zu Recht auch für die Schule des Klägers bezogen auf die öffentlichen Grundschulen im Land Berlin ermittelt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten
der von ihm gewünschten engeren Vergleichsgruppe der öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der Berufungsbegründung aufgeführte Liste nicht nur öffentliche, sondern auch verschiedene private Grundschulen - darunter die des Klägers - enthält, maßgeblich für die Zuschussberechnung indessen
G nur die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen sind.
2 ESZV kommen als entsprechende öffentliche Schulen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die
dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.
1 Nr. 1 ESZV wird die Schüler-Lehrer-Relation jeweils gesondert für die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert
Schularten und Schulstufen ermittelt; auch für die Ermittlung der Personalkostendurchschnittssätze ist
G aufgeführt; diese Vorschrift kennt - neben den weiterführenden allgemein bildenden Schulen, den beruflichen Schulen, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges ( § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SchulG ) nur die „einheitliche“ Schulart Grundschule. Die Vorschrift des § 19 SchulG 2004 (neugefasst durch Art. I Nr. 9 des Gesetzes zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 14), auf die der Kläger sich beruft, enthält keine Regelung einer (weiteren) Schulart der „gebundenen Ganztagsgrundschule“, sondern - entsprechend ihrer amtlichen Überschrift „Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung“ - Vorgaben für eine solche Organisation des Unterrichts. § 19 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 6 SchulG 2004 sahen die Möglichkeit vor, Ganztagsangebote an Grundschulen in gebundener und offener Form zu organisieren, § 19 Abs. 3 SchulG regelte Vorgaben für den Fall, dass „Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein“ sollten. Damit wurde - und wird - indessen die Ganztagsgrundschule in gebundener Form nicht zu einer eigenen Schulart gemacht. Eine gesonderte Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Ganztagsgrundschulen ist auch nicht der Sache
geboten, etwa um die „Vergleichbarkeit“ im Sinne des § 101 Abs. 2 SchulG herzustellen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Personalbedarf (mit möglicher Ausnahme allenfalls des Küchenpersonals, für das der Beklagte allerdings zu Gunsten des Klägers ohnehin eine Ermittlung des Bedarfs nur bezogen auf die Zahl der gebundenen Ganztagsschulen vorgenommen hat) oder gar die Personalkostendurchschnittssätze an Ganztagsgrundschulen in gebundener Form von denen anderer Grundschulen unterscheiden würden. Unterschiede im Lehrkräftebedarf sind mit der Organisation einer Grundschule als Ganztagsschule in gebundener Form nicht verbunden. Die Grundschulverordnung (GsVO) vom
mittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren sind. Entscheidet sich der Kläger dafür, auch für diese außerunterrichtlichen Angebote Lehrkräfte an Stelle sonstiger Kräfte - etwa Erzieher - einzusetzen, so führt dies nicht dazu, dass die vergleichbaren Personalkosten anders zu berechnen wären. Randnummer 29 Unterschiede zwischen Ganztagsgrundschulen in offener und gebundener Form ergeben sich allerdings bei der Ermittlung der Bedarfs an Erziehern; dies sehen die Richtlinien für die Ausstattung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internate mit Stellen für Erzieher/innen und Sozialarbeiter/-innen vom
dem vorgegebenen Organisationsrahmen handelte, ist dies bereits deshalb unproblematisch, weil für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten ohnehin auf diesen Bedarf abgestellt wird. Soweit es sich um befristete Einsätze im Hinblick auf die Übergangssituation handelte, fehlt es an der Vergleichbarkeit gerade auch mit gebundenen Ganztagsgrundschulen wie der des Klägers, für die sich Probleme der Verlagerung von Horten an die Schulen etc. nicht stellten. Inwiefern in diesem - oder auch in anderem - Zusammenhang der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf einen in einem anderen, die Zuschussgewährung für das Jahr 2004 betreffenden Verfahren gemachten Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts und die dort getroffene Aussage zu Überhangsstellen und zur Unerheblichkeit zusätzlicher Erwägungen zu etwaigem Vertrauensschutz von Bedeutung sein könnten, ist - gerade auch im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit - nicht ersichtlich. Randnummer 30 Hinsichtlich der Berechnung der Durchschnittssätze hält der Kläger im Berufungsverfahren an seiner früheren Forderung
der Einbeziehung auch der Beamtenbesoldungen zu Recht nicht mehr fest, denn bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus der Entstehungsgeschichte des § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG bzw. seiner Vorgängerregelungen im PrivatschulG folgt, dass die Formulierung „als Arbeiter oder Angestellte“ sich gerade auch auf Lehrkräfte bezieht; Zweck dieser Regelung ist - wie ausgeführt - die Einbeziehung der für diese zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in die Personalkostendurchschnittssätze. Die Einbeziehung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnung der Durchschnittssätze ist in Ziffer 3.1 der vom Beklagten vorgelegten Verfahrensanweisung „Ermittlung von Durchschnittssätzen“, Stand vom 14.4./6.6.2005, vorgesehen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dem nicht gefolgt sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 31 Die Einbeziehung eines Alterskorrekturfaktors und von Kosten der Unfallversicherung - letztere als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 ESZV , nämlich Beträge, die den Mitarbeitern unmittelbar zugutekommen, als Teil der „Vergütungen und Löhne“ im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG (vgl. Urteil des Senats vom
G ebenso wie derjenige
G nicht gesondert für bestimmte Verwendungszwecke geleistet, sondern als einheitlicher Gesamtbetrag bewilligt wird (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02 -, juris, Rn. 52 f.; s.a. § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG ). Randnummer 33 Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten des Reinigungs- und des Küchenpersonals gilt Folgendes:
G sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“. Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom
Leitungsfunktionen auch deshalb wenig praktikabel, weil sich dann die Frage
Einführung weiterer Kategorien wie der stellvertretender Schulleiter, Fachgebietsleiter etc. stellen und damit letztlich auch die Bildung aussagekräftiger Durchschnittssätze erschweren würde. Randnummer 36 Eine Auslegung von § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG in dem vom Kläger gewünschten Sinne eines Anspruchs der Ersatzschulträger auf Berechnung und Offenlegung sämtlicher Kosten für die Schüler öffentlicher Schulen, zudem bezogen auf jede einzelne öffentliche Schule, ist auch nicht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen in Art. 7 Abs. 4 GG geboten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung dieser Gewährleistung, sondern aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen - kein Zurückstehen der privaten Schulen hinter den öffentlichen Schulen hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen sowie wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte, keine Förderung der Sonderung der Schüler
den Besitzverhältnissen der Eltern, genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte - gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber allerdings nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderpflicht
zukommen hat, sondern räumt ihm dafür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.