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VG Berlin 29. Kammer 29 K 129.11 Urteil Unwirksamkeit einer 1993 getroffene Entscheidung über die Restitution eines Grundstücks an die Gemeinde; fehle

Unwirksamkeit einer 1993 getroffene Entscheidung über die Restitution eines Grundstücks an die Gemeinde; fehlende Zustellung an Rechtsnachfolger Leitsatz Die 1993 getroffene Entscheidung über die Restitution eines Grundstücks an die Gemeinde ist dem Rechtsnachfolger des Fondsinhabers der aufstehenden Gebäude gegenüber unwirksam, wenn ihm der Bescheid nicht zugestellt wurde. Dem Rechtsnachfolger kann daher nicht entgegen gehalten werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung vor In-Kraft-Treten der entsprechenden Regelung noch nicht auf Betriebsnotwendigkeit hätte berufen können. (Rn.31) Der Zuordnungsanspruch des Rechtsnachfolgers des früheren Fondsinhabers ist nicht dadurch verwirkt, dass er gegen die ihm gegenüber unwirksame Restitutionsentscheidung nicht vorgegangenen ist, wenn er statt dessen mit der Gemeinde über eine dingliche Sicherung seiner Investitionen verhandelt. (Rn.35) Ob das Grundstück aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden war, kann offen bleiben. (Rn.33) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Rostock vom

  1. Januar 1993 und des Tenors zu
  2. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
  3. April 2011 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin vorbehaltlich der Rechte Dritter Eigentümerin einer Teilfläche von ca. 3.360 m² des im Grundbuch von R…, verzeichneten Flurstücks, Gemarkung D…, geworden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zuordnung einer Teilfläche eines Grundstückes, dessen eingetragene Eigentümerin die beigeladene Gemeinde ist. Randnummer 2 Das früher 72.968 m² große Grundstück war als Flurstück 2…, Gemarkung D…, im Grundbuch von R… eingetragen. Es stand früher im Eigentum der Stadt R… . 1961 wurde Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt eingetragen. 1971 wurde Rechtsträger das Kur- und Erholungswesen R… . 2007 ging daraus das 70.120 m² große Flurstück 117 hervor, nunmehr eingetragen im Grundbuch von R… . Randnummer 3 1975 vermietete der VEB Gebäudewirtschaft R… dem VEB K… eine Teilfläche des Grundstücks. Darauf befand sich ein massiv gebautes Ferienheim, das 1976 ausgebaut wurde; es umfasst vier Appartements, Küche und Kulturraum. Außerdem wurden 1975 zwei Ferienbungalows mit Keller sowie 1983 ein Anbau als Hausmeisterwohnung errichtet. Diese Bauten waren beim VEB K… inventarisiert. Am
  4. September 1986 erfolgte zwischen dem Rat der Stadt, dem VEB Gebäudewirtschaft und dem VEB K… eine einvernehmliche Festlegung der Nutzungsgrenzen auf Grund eines vom VEB Geodäsie und Kartografie erstellten Lageplanes. Dabei stimmte der Rat der Stadt einem vom VEB K… angeregten Rechtsträgerwechsel nicht zu. Randnummer 4 Zum
  5. Juli 1990 ging aus dem VEB K… u.A. die G… GmbH hervor, die die hier in Rede stehenden Baulichkeiten übernahm. Die DM-Eröffnungsbilanz enthält lediglich einen pauschalen Posten „Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ mit einem Bilanzwert von 1.312.260 DM. In der Bilanz zum
  6. Dezember 1990 ist unter „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ mit einem Gesamtumfang von 5.017.931,20 DM ein Posten „D…“ mit einem Bilanzwert von 390.673 DM aufgeführt. Mit notariellem Vertrag vom
  7. Juli 1992, der unter 4.
  8. auf die DM-Eröffnungsbilanz verweist, veräußerte die Treuhandanstalt als alleinige Inhaberin die Geschäftsanteile an der G… GmbH an private Dritte. Unter
  9. des Vertrages heißt es: Randnummer 5 5.
  10. Der Verkäufer erklärt, daß die Gesellschaft nach § 11 Abs. 2, § 23 des Treuhandgesetzes Eigentümer derjenigen Grundstücke und Gebäude wurde, die nach Bezeichnung, Lage, Größe und Wert in der ANLAGE 1 abschließend aufgeführt sind. Diese ANLAGE 1 ist Vertragsbestandteil. Randnummer 6 5.
  11. Für den Fall, daß die Gesellschaft Eigentümerin weiterer, nicht in ANLAGE 1 aufgeführter Grundstücke ist, verpflichtet sich der Käufer zu bewirken, den Verkehrswert derartiger Grundstücke an den Verkäufer abzuführen. Randnummer 7 In der Anlage 1 sind lediglich Grundstücke am Hauptsitz in G… sowie in P… aufgeführt, nicht aber das streitige Objekt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  12. September 1990 wandte sich die G… GmbH an die Beigeladene mit der Bitte, zu dem Ferienheim den Grund und Boden hinzu zu erwerben. Darin heißt es, es könne davon ausgegangen werden, dass der betreffende Grund und Boden kommunalisiert werde. Daran schlossen sich offenbar langwierige Verhandlungen an. Randnummer 9 Unter dem
  13. Februar 1992 beantragte die Beigeladene die Restitution des Grundstücks, gab als Nutzung am
  14. Oktober 1989 und
  15. Oktober 1990 „Feriengebäude mit Freiflächen und Sandgruben“ an und kreuzte bei der Frage „Liegt das Einverständnis des gegenwärtigen Nutzers zur Überführung vor?“ das Feld „Ja“ an. Nutzer zu den Stichtagen sei das Kur- und Erholungswesen R… gewesen. Mit Bescheid vom
  16. Januar 1993 ordnete ihr der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rostock (OFP) das Grundstück antragsgemäß zu. Die Beigeladene wurde am
  17. April 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die G… GmbH wurde am Verfahren nicht beteiligt. Randnummer 10 Mit einem Schreiben der S… GbR, an der die G… GmbH beteiligt war, vom
  18. März 1993 an die Beigeladene heißt es : Randnummer 11 Unternehmerische Aktivitäten werden wir in D… nur entwickeln können, wenn sie nicht von vornherein unkalkulierbar risikobelastet sind. Mit unserem Verzicht auf eine Eigentumsübertragung am Grundstück selbst sind wir bis an die Grenze unserer Möglichkeiten gegangen. Damit ist unabdingbar die Einräumung eines Erbpacht-Rechts (wenn möglich auf 99 Jahre) verbunden, mit einer Entschädigung der unbeweglichen Investitionen zu Zeitwerten, falls das Erbpachtrecht von seiten der Stadt R… oder eines etwaigen Rechtsnachfolgers zu gegebener Zeit nicht verlängert werden soll. Wenn schon kein Eigentum an Grund und Boden begründet werden kann, ist neben der langfristigen Planungsmöglichkeit eine Entschädigung des Zeitwertes allein aus finanzierungstechnischen Gesichtspunkten notwendig. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
  19. Januar 1994 wandte sich die S… GbR an den OFP; sie habe erfahren, dass ein Zuordnungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen ergangen sei. Sie bat, darüber informiert zu werden, und führte aus, die G… GmbH sei Eigentümerin der Gebäude. Der OFP übersandte daraufhin mit Schreiben vom
  20. Juni 1994 eine unbeglaubigte Kopie des Bescheides und stellte eine Bescheidergänzung dergestalt in Aussicht, dass die Gebäude nicht von der Übertragung auf die Beigeladene umfasst seien. Die Beigeladene widersprach dem. Auf ein Erinnerungsschreiben der S… GbR an den OFP vom
  21. August 1996 erfolgte keine Reaktion. Randnummer 13 Das Finanzamt R… erließ gegenüber der … GmbH am
  22. November 1995 einen Einheitswertbescheid über eine Fläche von 3.360 m² nebst Baulichkeiten. Auf dieser Grundlage erhebt die Beigeladene seitdem Grundsteuer. Randnummer 14 In einem Schreiben der inzwischen aus der G… GmbH hervorgegangenen Klägerin an die Beigeladene vom
  23. September 2008 heißt es: Randnummer 15 Unsere Rechtsvorgängerin hat die Fristen zur Anfechtung der Zuordnung nur im Hinblick auf die Umgliederung des Eigentums oder die Einräumung eines langfristig dinglich gesicherten Nutzungsrechtes zu bestimmten Konditionen ohne Thematisierung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verstreichen lassen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  24. Oktober 2010 beantragte die Klägerin beim nunmehr zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), die vom OFP zugesagte Bescheidergänzung vorzunehmen. Die ihr zuzuordnende Teilfläche umfasse nach einer
  25. September 2004 durch das Kataster-Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Beigeladenen vorgenommenen Vermessung 3.739 m². Das Grundstück sei im Anteilskaufvertrag vom
  26. Juli 1992 nur wegen der ungeklärten Eigentumslage nicht genannt worden. Im Zuge der Privatisierung seien vorab alle nicht betriebsnotwendigen Grundstücke veräußert worden, das streitige Objekt aber gerade nicht; es sei vielmehr Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Randnummer 17 Nach Anhörung der Beigeladenen lehnte das BADV mit Bescheid vom
  27. April 2011 (1.) den Antrag der Klägerin auf Zuordnung einer Teilfläche ab und stellte (2.) fest, dass sie vorbehaltlich privater Rechte Dritter Eigentümerin der sonderrechtsfähigen Baulichkeiten auf der streitigen Fläche geworden sei. Es könne zwar unterstellt werden, dass sie auf Grund ihrer Fondsinhaberschaft zum
  28. Juli 1990 auch Eigentümerin von Grund und Boden geworden sei, doch habe sie das Eigentum durch die Restitution an die Beigeladene mit Bescheid vom
  29. Januar 1993 wieder verloren. Da es zum Zeitpunkt der Entscheidung den Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit noch nicht gegeben habe, hätte sie die Restitution damals nicht verhindern können. Der Bescheid wurde der Klägerin am
  30. April 2011 zugestellt. Randnummer 18 Mit der am
  31. Mai 2011 ausdrücklich gegen Nr. 1 des Bescheides vom
  32. April 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe das Eigentum nicht durch den Bescheid vom
  33. Januar 1993 verlieren können, da er ihr gegenüber nicht wirksam sei. Zudem wäre die Restitution auch ohne den Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit ausgeschlossen gewesen, und zwar aus der Natur der Sache, da die nunmehrige Entscheidung der Beklagten zu einer dem BGB widersprechenden Trennung des Eigentums am Boden und am aufstehenden Gebäude führe. Mit Schriftsatz vom
  34. Oktober 2011 greift sie auch den Bescheid vom
  35. Januar 1993 an und beantragt nunmehr, Randnummer 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Rostock vom
  36. Januar 1993 und des Tenors zu
  37. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
  38. April 2011 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin vorbehaltlich der Rechte Dritter Eigentümerin einer Teilfläche von 3.360 m² des im Grundbuch von R…, verzeichneten Flurstücks, Gemarkung D…, geworden ist. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie meint, der Bescheid vom
  39. Januar 1993 sei der Klägerin seit langem bekannt gewesen und durch das Schreiben des OFP vom
  40. Juni 1994 auch bekannt gegeben worden. Die getrennte Zuordnung von Baulichkeiten und Grundstücken führe zu keiner schwerwiegenden Konfliktsituation, sondern sei mit Hilfe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes lösbar. Randnummer 23 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie hält den klägerischen Anspruch für verwirkt, da die Klägerin im Zuge der Verhandlungen über den Zuerwerb von Grund und Boden bzw. Abschluss eines Erbpachtvertrages ausdrücklich auf die Zuordnung des Grundeigentums verzichtet habe. Randnummer 26 Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gab es zwischenzeitlich Auseinandersetzungen über die Fortdauer des Nutzungsverhältnisses über den Boden und die Entgelthöhe, die mit einer Kündigung seitens der Beigeladenen endeten. Sie klagt nunmehr vor dem Landgericht Rostock auf Räumung. Das Landgericht hat auf Antrag der hiesigen Klägerin mit Beschluss vom
  41. April 2011 - 10.O.302/10 - das Verfahren im Hinblick auf das vorliegend Verfahren ausgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der hiesigen Beigeladenen hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom
  42. August 2011 - 3 W 91/11 - zurückgewiesen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die Akte des Landgerichts Rostock - 10.O.302/10 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Verpflichtungsklage ist insgesamt zulässig, insbesondere auch, soweit sie sich gegen den Bescheid vom
  43. Januar 1993 richtet. Dieser Bescheid hätte der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VZOG zwingend zugestellt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Da ein Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs. 6 VZOG nicht stattfindet, ist nach § 9 Abs. 2 VwZG in der hier anwendbaren, vor dem
  44. Juli 2002 geltenden Fassung der Zustellungsmangel unheilbar. Die einfache Übersendung und Kenntnisnahme löst damit keine Klagefrist aus, auch nicht etwa die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Auch wenn der Bescheid der Klägerin gegenüber gemäß § 2 Abs. 3 VZOG keine Wirkung entfaltet, da sie an dem seinerzeitigen Zuordnungsverfahren nicht beteiligt war, besitzt sie ein Rechtschutzbedürfnis dafür, dass dieser Bescheid aus der Welt geschafft wird, da er als Grundlage für den Grundbuchvollzug (§ 3 VZOG) geeignet ist, ihre geltend gemachte Eigentumsposition zu beeinträchtigen. Randnummer 29 Die Klage ist begründet, da die Ablehnung der beantragte Zuordnung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 30 Die Klägerin hat an der von ihr genutzten Fläche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG am
  45. Juli 1990 Eigentum erworben. Dass die aufstehenden Gebäude Fondsvermögen des VEB K… waren, ist unstreitig. Daraus folgt, dass damit auch die von ihm genutzte Teilfläche in das Eigentum der daraus hervorgegangenen Kapitalgesellschaft überging (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom
  46. November 1998 - 3 C 28.97 -, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 = juris Rdnr. 24 ff.). Die Frage der Betriebsnotwendigkeit spielt daher an dieser Stelle, anders als beim Eigentumserwerb nach § 2 der
  47. DVO-TreuhG, keine Rolle (BVerwG, Urteil vom
  48. Juli 2006 - 3 C 24.05 -, Buchholz 428.2 § 4 VZOG Nr. 9 = juris Rdnr. 13 ff.). Der Eigentumsübergang erfasst zudem die gesamte betrieblich genutzte Fläche, mithin nicht nur die Grundfläche der Gebäude (Urteil vom
  49. Oktober 2001 - 3 C 12.01 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 39 = juris Rdnr. 20). Der Umfang der zum maßgeblichen Zeitpunkt -
  50. Juni/
  51. Juli 1990 - genutzten Fläche ergibt sich aus der Vereinbarung vom
  52. September1986, die auch der Einheitswertfestsetzung zu Grunde gelegt wurde. Unerheblich ist hingegen, dass im Verlaufe der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt
  53. Juni/1 Juli 1990 eine weitere, ca. 380 m² große Fläche am nördlichen Ende des Areals einbezogen wurde; diese Fläche hat die Klägerin schließlich auch nicht zum Gegenstand ihres Klageantrages gemacht. Die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG erforderliche Bestimmung der der Klägerin zuzuordnenden Fläche wird daher nach dem 1986 vom VEB Geodäsie und Kartografie erstellten Lageplan vorzunehmen sein. Randnummer 31 Die Klägerin hat das Eigentum an dem Grundstück auch nicht durch den Restitutionsbescheid vom
  54. Januar 1993 wieder verloren, denn dieser Bescheid ist ihr gegenüber - wie oben bereits ausgeführt - mangels Zustellung nicht wirksam und damit erst recht nicht bestandskräftig geworden. Mangels Bestandskraft kann der Klägerin daher nicht entgegen gehalten werden, dass es zum Entscheidungszeitpunkt den Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit noch nicht gab, da der entsprechende § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG erst durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom
  55. Dezember 1993 eingefügt wurde. Nach Art. 19 Abs. 6 RegVBG wäre dies nur dann relevant, wenn der Bescheid zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung auch ihr gegenüber bestandskräftig gewesen wäre. Randnummer 32 Zweifelhaft ist allerdings, ob die Restitution bereits deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen war, weil der fragliche Vermögenswert nicht mehr zum zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen (vgl. jetzt § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG) gehört hätte. Zwar hielt die THA nach Abschluss des Vertrages vom
  56. Juli 1992 nicht mehr sämtliche Geschäftsanteile, so dass eine Restitution nach den Regelungen des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsrechts grundsätzlich ausscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom
  57. März 1994 - 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 = juris Rdnr. 12 f.). Es könnten aber die Voraussetzungen der Rückabwicklung einer zuordnungswidrigen Veräußerung nach § 1c VZOG vorliegen. Zwar enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen, auf das konkrete Grundstück bezogenen Vorbehalt i.S.v. § 1c Abs. 2 VZOG. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften aber die Voraussetzungen von § 1c Abs. 3 Nr. 1 VZOG vorliegen. Der Vermögenswert ist im Vertrag einschließlich seiner Anlage 1 nicht erwähnt. Auch aus der im Vertrag in Bezug genommenen DM-Eröffnungsbilanz ergibt sich nicht, welche Immobilien in den pauschalen Posten „Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ eingeflossen sind. Der streitige Vermögenswert ist lediglich - da die Klägerin andere Vermögenswerte in D… unstreitig nicht besitzt - in der Bilanz zum
  58. Dezember 1990 aufgeführt, die jedoch nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurde. Es obläge daher der Klägerin zu beweisen, dass das Objekt aus nicht rückgabebedingten Gründen nicht aufgeführt wurde. Dabei mag ihr Vortrag, dies sei wegen der unsicheren Rechtslage geschehen, zwar plausibel sein. Er ist jedoch nicht zwingend, da auch über unsichere Rechtspositionen eine Einigung hätte getroffen werden können. Es bedürfte daher eines Beleges für die klägerische Behauptung, der aber den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Randnummer 33 Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, denn jedenfalls liegt der Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - da eine der Klägerin gegenüber wirksame Zuordnungsentscheidung nicht vorliegt - der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, jedenfalls aber kein früherer Zeitpunkt als der des Erlasses des Bescheides vom
  59. April 2011, der in der Sache die Restitution an die Beigeladene mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin bestätigt hat. Es liegt auf der Hand, dass für ein Unternehmen, dessen Zweck die Vermietung von Ferienwohnungen ist, die es aus eigenen Mitteln errichtet hat und unterhält, diese Ferienwohnungen auch betriebsnotwendig sind. Randnummer 34 Die Klägerin hat schließlich ihren Zuordnungsanspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom
  60. August 2011 - 3 B 36.11 -, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Beigeladene als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom
  61. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Randnummer 35 Vorliegend fehlt es an einem Verhalten der Klägerin, auf Grund dessen die Beigeladene darauf hätte vertrauen dürfen, dass jene ihren Zuordnungsanspruch nicht mehr geltend machen würde. Den beiden von ihr maßgeblich herangezogenen Schreiben der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin vom
  62. März 1993 und vom
  63. September 2008 ist ein solcher Verzicht nicht zu entnehmen. Zwar sind beide so zu verstehen, dass der Anspruch derzeit nicht geltend gemacht werde bzw. bislang nicht geltend gemacht worden sei. Beide Erklärungen stellen diesen Verzicht jedoch ausdrücklich in den Zusammenhang mit einer angestrebten dinglichen Absicherung der Investitionen. Damit fehlt dem Verzicht eine Endgültigkeit, auf Grund derer die Beigeladene sich hätte sicher sein können, dass unabhängig vom Fortgang der Dinge, insbesondere der Verhandlungen mit der Klägerin, jedenfalls die Frage der Zuordnung nicht mehr relevant werden würde. Auf die Frage, ob sich die Beigeladene bereits deshalb nicht auf Verwirkung berufen kann, weil sie die Restitution mit unzutreffenden Angaben im Restitutionsantrag erlangt hat, kommt es danach nicht an. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001091980

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