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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Sa 2266/11 Urteil Treuwidrige Änderungskündigung § 307 Abs 1 BGB, § 242 BGB

Treuwidrige Änderungskündigung Leitsatz 1. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn das Risiko von Mindereinnahmen in einzelnen Monaten auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, ohne diesem d

§ 23Nr.

17 zu B I 3 b cc der Gründe ). Über § 242 BGB darf deshalb nicht geprüft werden, ob die vom Arbeitgeber angeführten Gründe seine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen ( BAG, Urt. vom 21.02.2001 – 2 AZR 579/99 – BAGE 97, 141 = AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 26 zu II 4 a der Gründe ) oder ob die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Nur dies hätte sich im vorliegenden Fall ergeben können. Randnummer 25 1.1.3.3.2 Während eine Änderungskündigung, deren Angebot auf eine gemäß § 1 Abs. 3 TVG unzulässige Abweichung von einem Tarifvertrag gerichtet ist, deshalb selbst wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot für gemäß § 134 BGB unwirksam gehalten wird ( BAG, Urt. vom 10.02.1999 – 2 AZR 422/98 – BAGE 91, 22 =

§ 2Nr. 52 zu B III der Gründe; abl. Rieble, Rd

A 2000, 40 ) wird aus sonstigen rechtlichen Mängeln des mit einer Kündigung verbundenen Änderungsangebots zu Recht lediglich deren Sozialwidrigkeit nach § 2 Satz 1 KSchG abgeleitet. So widerspricht ein Änderungsangebot, dessen Inhalt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und muss deshalb vom Arbeitnehmer nicht billigerweise hingenommen werden ( BAG, Urt. vom 03.07.2003 – 2 AZR 617/02 – BAGE 107, 56 =

§ 2Nr.

73 zu II 2 der Gründe ). Dies trifft auch für ein Änderungsangebot zu, das nicht so konkret gefasst ist, dass dem Arbeitnehmer klar wird, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen ( BAG, Urt. vom 15.01.2009 – 2 AZR 641/07 –

§ 2Nr.

141 R 16 und 20 ). Gleiches wie in dem damit angesprochenen Fall der in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Intransparenz muss für den Fall gelten, dass sich das mit der Kündigung verbundene oder wie im vorliegenden Fall vorher bereits abgelehnte Änderungsangebot auf eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Auch darin ist kein Mangel zu sehen, der über die Sozialwidrigkeit im Falle von Kündigungsschutz hinausgeht. Randnummer 26 1.1.3.3.3 Diese rechtliche Behandlung von Änderungsangeboten, die auf eine unangemessene Benachteiligung gerichtet sind, führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis für den Arbeitnehmer, der mangels Kündigungsschutz das Angebot nicht gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter Vorbehalt dessen sozialer Rechtfertigung annehmen kann. Auch eine uneingeschränkte Annahme hindert ihn nicht, die geänderten Vertragsbedingungen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu machen und damit einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Sollte der Arbeitgeber etwa darauf mit einer Kündigung reagieren, wäre nunmehr diese als Maßregelung gemäß §§ 134, 612a BGB unwirksam. Randnummer 27 1.2 Mit der Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers ist sein in Form eines unechten Hilfsantrags gekleideter Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht zur Entscheidung angefallen. Randnummer 28 2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 29 Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen, welche Auswirkung die Ablehnung eines Angebots des Arbeitgebers mit einer für den Arbeitnehmer unangemessenen Benachteiligung auf die deshalb vom Arbeitgeber erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092264

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