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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat L 5 AS 1227/09 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung für das Ja

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung für das Jahr 2008 - Einpersonenhaushalt in Berlin - Kostensenkungsverfahren Leitsatz Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 und der hierzu vorliegenden Grundlagendaten ist die angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt auf 305,50 EUR zu beziffern. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Mai 2009, S 101 AS 18136/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Mai 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt für die Monate Juli und August 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger, der seit dem
  3. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, bewohnte seit dem
  4. Februar 2006 mit einem Mitbewohner eine 91,31 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung in der D, Berlin, für die eine Miete von 549,94 EUR (449,52 EUR Nettokaltmiete, 100,42 EUR kalte Betriebskosten) zu entrichten war. Da die Wohnung mit Gas beheizt wurde, waren zusätzlich Abschläge an den Gasversorger zu leisten. Der Mitbewohner des Klägers starb am
  5. August
  6. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. Juli 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dessen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den für angemessen gehaltenen Betrag von 360,- EUR überschritten. Er forderte den Kläger zur Stellungnahme bis zum
  8. August 2007 auf, ob es ihm möglich und zumutbar sei, seine Aufwendungen zu senken. Vorsorglich teilte er mit, dass der Kläger mit einer Begrenzung der Leistungen rechnen müsse, wenn er die Frist unbeachtet lasse. Randnummer 4 Mit einem am
  9. August 2007 abgeschlossenen Mietvertrag mietete der Kläger mit Wirkung ab dem
  10. September 2007 unbefristet eine 66,88 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung im selben Haus an, ohne zuvor die Zustimmung des Beklagten einzuholen. Die Nettokaltmiete betrug 376,15 EUR, die kalten Betriebskosten 98,96 EUR. An den Gasversorger hatte der Kläger monatlich 60,- EUR zu entrichten. Heizung und Warmwasserversorgung wurden mit der in der Wohnung eingebauten Gastherme gewährleistet. Randnummer 5 Der Beklagte wiederholte mit Schreiben vom
  11. Dezember 2007 seinen Hinweis auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und teilte dem Kläger mit, dass ab dem
  12. Juli 2008 nur noch Aufwendungen in Höhe von 360,- EUR berücksichtigt würden. Randnummer 6 Der Kläger bat den Beklagten am
  13. November 2007 schriftlich um einen Termin. Es gehe um eine Beihilfe für einen Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung. Als der Beklagte nicht reagierte, wiederholte der Kläger sein Begehren mit einem Schreiben vom
  14. Dezember 2007, wobei er eine „bevorstehende Wohnungsübergabe zum Anfang Januar“ erwähnte. Randnummer 7 Nach den Leistungsakten übersandte der Kläger erst mit seinem am
  15. Februar 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag den neuen Mietvertrag und teilte mit, dass der Umzug in der Zeit zwischen dem
  16. Dezember 2007 und dem
  17. Januar 2008 stattgefunden habe. Der Umzug sei erforderlich gewesen, weil er Opfer eines Wasserschadens geworden sei. Mit Bescheid vom
  18. März 2008 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  19. März 2008 bis zum
  20. August 2008, und zwar Regelleistungen in monatlicher Höhe von 347,- EUR für den gesamten Zeitraum sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 523,73 EUR monatlich für die Zeit vom
  21. März 2008 bis zum
  22. Juni 2008 und in Höhe von 360,- EUR monatlich für die Zeit vom
  23. Juli 2008 bis zum
  24. August
  25. Gegen diese Absenkung der Leistungen legte der Kläger am
  26. März 2008 Widerspruch ein. Er sei der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten gefolgt, indem er in die neue Wohnung umgezogen sei. Der Beklagte müsse nun in eine neue Einzelfallprüfung eintreten und könne erst dann erforderlichenfalls eine neue Kostensenkungsaufforderung erteilen. Mit Änderungsbescheid vom
  27. Mai 2008 erhöhte der Beklagte die Regelleistungen für die Zeit vom
  28. Juli 2008 bis zum
  29. August 2008 auf 351,- EUR und behielt die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,- EUR bei. Der Kläger legte am
  30. Mai 2008 ein Attest der ihn behandelnden Fachärztin für Augenheilkunde Dr. U vom
  31. Mai 2008 vor, in dem es heißt, er habe im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts, der vom
  32. April 2008 bis zum
  33. April 2008 gedauert habe, wegen einer Netzhautablösung am rechten Auge operiert werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  34. Juni 2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Randnummer 8 Hiergegen hat er am
  35. Juni 2008 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er hat dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der ihn behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin K vom
  36. Juli 2008 übersandt, mit dem seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
  37. April 2008 bis voraussichtlich zum
  38. August 2008 attestiert worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
  39. September 2008 eine Betriebskostennachforderung des Vermieters vom
  40. Juli 2008 für das Jahr 2006 in Höhe von 183,48 EUR übernommen und als Bedarf für den Monat August 2008 berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom
  41. Mai 2009 hat der Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 175,11 EUR für die Monate Juli und August 2008 begehrt. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom selben Tag unter Änderung des Bescheides vom
  42. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Juni 2008 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 31,67 EUR zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Sozialgericht ist dabei davon ausgegangen, dass unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2007 vom
  44. Juli 2007 (ABl. S. 1797) im vorliegenden Fall angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 391,67 EUR zu berücksichtigen seien. Eine Kostensenkung sei dem Kläger möglich und zumutbar gewesen. Die Berufung hat das Sozialgericht mit der Begründung zugelassen, dass die Höhe der angemessenen Aufwendungen im Land Berlin nicht obergerichtlich geklärt sei und diese Frage grundsätzliche Bedeutung habe. Randnummer 9 Der Beklagte hat gegen die ihm am
  45. Juni 2009 zugestellte Entscheidung am
  46. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er hat gerügt, dass aus dem Urteilstenor nicht ersichtlich sei, ob für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt oder monatlich 31,67 EUR zu zahlen seien. Darüber hinaus habe das Sozialgericht bei seiner Berechnung nicht die zutreffenden Werte für die Kaltmiete und die Nebenkosten berücksichtigt. Der Kläger, dem das Urteil am
  47. Juni 2009 zugestellt worden ist, hat am
  48. Juli 2009 Anschlussberufung eingelegt. Weil der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen nach dem Umzug übernommen habe, habe der Kläger von einer „Zusicherung durch Billigung“ ausgehen können. Der Kläger sei zudem aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Erst nach einem Jahr Vertragsverhältnis habe er den Mietvertrag kündigen können. Randnummer 10 Der Senat hat den von der GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH herausgegebenen „Endbericht“ mit der Überschrift „Berliner Mietspiegel 2007 Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel“ (GEWOS-Endbericht) zu den Gerichtsakten genommen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  49. Mai 2009 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und diesen unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom
  50. Mai 2009 und des Bescheides vom
  51. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. Juni 2008 und des Änderungsbescheides vom
  53. September 2008 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom
  54. Juli 2008 bis zum
  55. August 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 175,11 EUR zu gewähren. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom
  56. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. Juni 2008 und des Änderungsbescheides vom
  58. September 2008 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Der Kläger hat hinsichtlich der Zeit vom
  59. Juli 2008 bis zum
  60. August 2008 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 175,11 EUR. Randnummer 17 Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage ausschließlich in Betracht kommenden §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II in der bis zum
  61. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  62. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1709) sind nicht vollständig erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 18 Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers waren im streitigen Zeitraum unangemessen hoch. Der vom Beklagten für angemessen gehaltene Betrag von 360,- EUR war jedenfalls nicht zu knapp angesetzt. Der Begriff der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist daher nicht anhand der Ausführungsvorschriften des Beklagten zu bestimmen (Bundessozialgericht, Urteile vom
  63. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R). Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten sowie für die Heizkosten getrennt zu erfolgen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  64. November 2006, B 7b AS 18/06 R; Urteil vom
  65. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R). Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunft das Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter zu ermitteln (Produkttheorie, vgl. Urteil vom
  66. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, Urteil vom
  67. September 2009, B 4 AS 18/09 R; Urteil vom
  68. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom
  69. November 2006, B 7b AS 10/06 R). Randnummer 20 In einem ersten Schritt ist demnach die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen. Im Ergebnis ist im Land Berlin für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von höchstens 50 Quadratmetern angemessen. Hierbei ist nach dem Bundessozialgericht auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom
  70. September 2001 (BGBI. I S. 2376) in Verbindung mit § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
  71. September 2001 (BGBl. I S. 2404) Hinsichtlich der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Im Land Berlin liegen zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
  72. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom
  73. Oktober 1995 (ABl. 1995, S. 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 Quadratmetern und an Zweipersonenhaushalte Wohnraum von bis zu 60 Quadratmetern überlassen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom
  74. April 2011, B 14 AS 85/09 R; Urteil vom
  75. April 2011, B 14 AS 32/09 R). Randnummer 21 In einem zweiten Schritt ist die angemessene Nettokaltmiete je Quadratmeter festzustellen.Als maßgeblicher Vergleichsraum ist dabei in Berlin das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen, da auch ein Arbeitnehmer mit vergleichbar geringem Einkommen eine Ersatzwohnung innerhalb des gesamten Stadtgebiets für den Fall suchen würde, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Wohnung nicht mehr finanzieren kann. Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen ist nicht bereits bei der abstrakt-generell vorzunehmenden Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. Rechnung zu tragen (Bundessozialgericht, Urteil vom
  76. April 2011, B 14 AS 85/09 R; Urteil vom
  77. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R). Randnummer 22 Der weiteren Prüfung ist nach dem Bundessozialgericht ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln Zur Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen werden. Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten für Baualtersklassen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) sind jedoch, unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar sind, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht heranzuziehen, da Hilfebedürftige auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Grundlagendaten zu dem jeweiligen Mietspiegel zu berücksichtigen. Es könnten sich daraus nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (gegebenenfalls um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt (Bundessozialgericht, Urteil vom
  78. April 2011, B 14 AS 85/09 R; Urteil vom
  79. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R; Urteil vom
  80. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R). Randnummer 23 Nach diesen Vorgaben hat der Senat den Berliner Mietspiegel 2007 und den GEWOS-Endbericht zur Grundlage seiner Prüfung gemacht. Der GEWOS-Endbericht enthält keine Angaben, die den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist, dass sie einen einfachen Standard nachvollziehbar abbildet. Die Daten des GEWOS-Endberichts beziehen sich stets auf das gesamte Land Berlin, jedoch nicht auf dessen Bezirke (vgl. insbesondere die Tabellen 25 bis 32b). Differenziert wird in einigen Tabellen des GEWOS-Endberichts nur zwischen den „westlichen“ und den „östlichen“ Bezirken (vgl. die Tabellen 13, 14b, 15b, 19b, 20b, 32b). Daher hat der Senat nach einer von Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelten (Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2011, S. 28-42) und vom Bundessozialgericht gebilligten Methode (Urteil vom
  81. April 2011, B 14 AS 85/09 R; Urteil vom
  82. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R) einen gewichteten arithmetischen Mittelwert gebildet. Ausgangspunkt sind dabei die Daten für Wohnungen der Größe von 40 bis unter 60 Quadratmetern in einfachen Wohnlagen, wie sie in Zeile D der Mietspiegeltabelle angegeben werden. Da Hilfebedürftige jedoch nicht auf Wohnungen verwiesen werden dürfen, die entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen, hat der Senat die Werte der Spalten 1 und 3 für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht berücksichtigt. Auch die Spalten 8 und 9 konnten nicht einfließen, da die Mietspiegeltabelle hier in Zeile D keine Angaben enthält. Der Berechnung sind die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde gelegt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom
  83. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R). Es war also von folgenden Werten auszugehen: 4,35 EUR (Spalte 2), 4,77 EUR (Spalte 4), 4,43 (Spalte 5), 4,41 EUR (Spalte 6), 4,56 EUR (Spalte 7), 4,96 EUR (Spalte 10), 6,70 EUR (Spalte 11). Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte wird anhand der auf die berücksichtigten Spalten des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vorgenommen, die sich aus dem GEWOS-Endbericht ergeben (Tabelle 1 „Fortschreibung der Grundgesamtheit zum Berliner Mietspiegel 2007“). Danach entfallen 40.500 Wohnungen auf Spalte 2, 20.500 Wohnungen auf Spalte 4, 8.600 auf Spalte 5, 14.800 auf Spalte 6, 2.800 auf Spalte 7, 27.600 auf Spalte 10 und 4.300 auf Spalte
  84. Insgesamt handelt es sich um 119.100 Wohnungen. Zur Gewichtung werden die auf die einzelnen Tabellenzeilen entfallenden Wohnungen pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Anschließend werden die so ermittelten Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzeilen angegebenen Kaltmietwerten multipliziert und die Produkte je Zeile addiert, um jedem einzelnen Mietspiegelwert sein dem Wohnungsbestand entsprechendes Gewicht beimessen zu können. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: Randnummer 24 ([40.500 : 119.100] x 4,35 EUR = 1,48 EUR) + ([20.500 : 119.100] x 4,77 EUR = 0,82 EUR) + ([8.600 : 119.100] x 4,43 EUR = 0,32 EUR) + ([14.800 : 119.100] x 4,41 EUR = 0,55 EUR) + ([2.800 : 119.100] x 4,56 EUR = 0,11 EUR) + ([27.600 : 119.100] x 4,96 EUR = 1,15 EUR) + ([4.300 : 119.100] x 6,70 EUR = 0,24 EUR) = 4,67 EUR Nettokaltmiete. Randnummer 25 In einem letzten Schritt sind die kalten Betriebskosten je Quadratmeter zu ermitteln. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt: „Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen weitergehenden Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten“ (Bundessozialgericht, Urteil vom
  85. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R). Der Senat hat gleichwohl auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten einen gewichteten arithmetischen Mittelwert gebildet. Der Zweck dieses Vorgehens bei der Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete liegt – wie bereits ausgeführt – darin, dass einzelne Werte für bestimmte Baualtersklassen entsprechend ihrer tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in die Prüfung einfließen können. Da die jeweiligen Baualtersklassen nicht nur unterschiedliche Kaltmieten, sondern auch unterschiedliche kalte Betriebskosten aufweisen, ist es folgerichtig, auch in dieser Hinsicht eine Gewichtung vorzunehmen. Der Senat hat wiederum die Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad ausgenommen und ist von den folgenden Daten der Tabelle 5 des GEWOS-Endberichts („Durchschnittliche kalte Betriebskosten zum Berliner Mietspiegel 2007“) ausgegangen: 1,23 EUR (Spalte 2), 1,47 EUR (Spalte 4), 1,54 EUR (Spalte 5), 1,56 EUR (Spalte 6), 1,50 EUR (Spalte 7), 1,82 EUR (Spalte 8), 1,70 EUR (Spalte 9), 1,46 EUR (Spalte 10), 1,53 EUR (Spalte 11). Nach Tabelle 1 des GEWOS-Endberichts entfielen 281.900 Wohnungen auf Spalte 2, 154.700 auf Spalte 4, 77.900 auf Spalte 5, 149.100 auf Spalte 6, 65.700 auf Spalte 7, 19.200 auf Spalte 8, 12.900 auf Spalte 9, 204.400 auf Spalte 10 und 56.900 auf Spalte
  86. Insgesamt waren 1.022.700 Wohnungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat der Senat die folgende Berechnung vorgenommen: Randnummer 26 ([281.900 : 1.022.700] x 1,23 EUR = 0,34 EUR) + ([154.700 : 1.022.700] x 1,47 EUR = 0,22 EUR) + ([77.900 : 1.022.700] x 1,54 EUR = 0,12 EUR) + ([149.100 : 1.022.700] x 1,56 EUR = 0,23 EUR) + ([65.700 : 1.022.700] x 1,50 EUR = 0,1 EUR) + ([19.200 : 1.022.700] x 1,82 EUR = 0,03 EUR) + ([12.900 : 1.022.700] x 1,70 EUR = 0,02 EUR) + ([204.400 : 1.022.700] x 1,46 EUR = 0,29 EUR) + (56.900 : 1.022.700] x 1,53 EUR = 0,09 EUR) = 1,44 EUR kalte Betriebskosten Randnummer 27 Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 6,11 EUR (4,67 EUR + 1,44 EUR). Daraus folgt bei 50 Quadratmetern eine angemessene Bruttokaltmiete von 305,50 EUR. Randnummer 28 Welche Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. angemessen waren (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom
  87. Juli 2009, B 14 AS 36/06 R; Urteil vom
  88. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R), kann im Ergebnis offen bleiben. Ausgehend von einer angemessenen Bruttokaltmiete von 305,50 EUR und einem tatsächlichen monatlichen Gasabschlag von 60,- EUR, war bei einer Regelleistung von 351,- EUR jedenfalls noch eine Warmwasserpauschale von 6,33 EUR abzuziehen, da diese Energiekosten bereits in den Regelleistungen enthalten sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  89. April 2011, B 14 AS 106/10 R). Daraus ergibt sich ein zu berücksichtigender Betrag von 359,17 EUR (305,50 EUR + 60,- EUR – 6,33 EUR). Da der Beklagte 360,- EUR bewilligt hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob auch noch ein Abzug für Kochgas vorzunehmen war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  90. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R). Randnummer 29 Die unangemessenen Aufwendungen des Klägers konnten im streitigen Zeitraum auch nicht mehr auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorübergehend übernommen werden, da die vorgesehene Übergangsfrist, die in der Regel sechs Monate beträgt, abgelaufen war. Dem Kläger war es sowohl subjektiv als auch objektiv möglich und zumutbar, seine Aufwendungen zu senken. Die subjektive Möglichkeit der Kostensenkung, die voraussetzt, dass der Hilfesuchende Kenntnis von seiner Obliegenheit zur Kostensenkung hat (Bundessozialgericht, Urteil vom
  91. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R; Urteil vom
  92. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R), ist dadurch eingetreten, dass der Kläger mit den Schreiben des Beklagten vom
  93. Juli 2007 und
  94. Dezember 2007 darauf hingewiesen wurde, dass seine Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, wobei der Beklagte zuletzt mitteilte, dass ab dem
  95. Juli 2008 nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,- EUR berücksichtigt würden. Der Kläger kann hiergegen nicht geltend machen, dass sich die Schreiben des Beklagten auf die alte Wohnung bezogen hätten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen treuwidrigen Einwand handelt, da der Kläger entgegen seinen Mitteilungspflichten aus § 60 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) dem Beklagten die Neuanmietung nicht bekannt gegeben hatte, erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung grundsätzlich nur, dass der aus der Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis mitgeteilt wird, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  96. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R; Urteil vom
  97. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R; Urteil vom
  98. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R). Diesem Erfordernis ist der Beklagte gerecht geworden. Damit wurde insgesamt eine Übergangsfrist von elf Monaten eingeräumt. Der Kläger genießt auch keinen Vertrauensschutz aus einer „Zusicherung durch Billigung“, die seiner Meinung nach darin liegt, dass der Beklagte die Aufwendung für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe bis zum
  99. Juni 2008 übernommen hat. Der Kläger durfte schon deswegen nicht auf eine weitere Übernahme dieser Aufwendungen vertrauen, weil der Beklagte ausdrücklich angekündigt hatte, die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem
  100. Juli 2008 auf 360,- EUR zu verringern. Soweit der Kläger vorgebracht hat, er habe das Mietverhältnis erst nach einem Jahr kündigen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Mietvertrag vom
  101. August 2007 eine solche Regelung nicht enthält. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihm eine Kostensenkung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Zwar wurde ihm für die Zeit vom
  102. April 2008 bis voraussichtlich zum
  103. August 2008 Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass in der davor liegenden Zeit Hinderungsgründe für eine Kostensenkung vorlagen, zumal der Kläger offensichtlich in der Lage war, den Umzug in die neue Wohnung zu bewerkstelligen. Er hätte demnach auch in eine angemessene Unterkunft umziehen können. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Auch hinsichtlich der Frage, ob bei der Berechnung der kalten Betriebskosten ein gewichteter arithmetischer Mittelwert zu bilden ist, liegt weder eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung vor. Eine Abweichung ist zu verneinen, da das Bundessozialgericht insoweit keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz formuliert hat. Grundsätzliche Bedeutung kann der Frage nicht beigemessen werden, da das Bundessozialgericht eine Gewichtung der kalten Betriebskosten lediglich als „nicht notwendig“ angesehen hat. Demnach hat eine solche Gewichtung auf die Beantwortung der Frage, ob ein „schlüssiges Konzept“ zur Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt, keinen Einfluss. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092280

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