1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art.
1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Randnummer 106 Die Höhe der Entschädigung beruht insofern auf einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des Anlasses und Beweggrundes sowie des Grades des Verschuldens des Beklagten. Angesichts dessen, dass der Kläger nicht auf anderem Weg bereits Genugtuung erfahren hat, der Beklagte vielmehr schon eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers in Abrede stellt, erscheint eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung geboten. Angesichts dessen bedarf es der besonderen Betonung der Sanktions- und Präventionsfunktion der Entschädigung, die der BGH in seinem Urteil vom 01.10.2009 (III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f) zutreffend herausstreicht. Randnummer 107 Denn der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs.
1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (BGH Urteil vom 01.10.2009, III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f.). Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention - in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben (BGH a.a.O. Rn. 12). Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gründet auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anweisungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. (BGH a.a.O. Rn. 14:) Randnummer 108 Diese Wirkung könnte nicht erzielt werden, wenn - über einen möglicherweise noch zumutbaren Zeitraum von 14 Tagen hinaus - auch eine insgesamt viereinhalb Monate andauernde Inhaftierung in dem fraglichen Haftraum unter Verletzung der Menschenwürde als nicht wesentlich ins Gewicht fallend und einer nachhaltigen Entschädigung nicht bedürfend gewertet würde. Randnummer 109 Bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich für den fortdauernden Verstoß gegen die Menschenwürde und Verletzung von Grundrechten ein Gesamtbetrag geschuldet ist. Doch erscheint es zur Wahrung der Vergleichbarkeit entsprechender Fälle mit denen der nach StrEG zu Entschädigenden geboten, diesen Gesamtbetrag zunächst auf der Grundlage der Anzahl der Tage menschenunwürdiger Unterbringung zu berechnen, dabei innerhalb dieser Zeiträume nach Ausprägung und Vorliegen einzelner Beeinträchtigungen zu differenzieren und etwaigen weiteren Besonderheiten Rechnung zu tragen, um so eine dem Einzelfall angemessene Gesamthöhe zu ermitteln. Randnummer 110 Im vorliegenden Fall erscheint unter abwägender Würdigung der Gesamtumstände, der Größe und Ausstattung des Haftraumes der Dauer des Aufenthaltes, der täglichen Einschlusszeiten, aber auch des Maßes des Verschuldens auf Seiten des Beklagten ein Gesamtbetrag von 1.460,- € angemessen, aber zur Erreichung des Zwecks des Entschädigungsanspruchs auch erforderlich. Randnummer 111 Das Gericht hält es grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10). Randnummer 112 Die Anwendung dieses Maßstabes für die Entschädigung ist gerechtfertigt, weil ein Eingriff infolge schuldhafter Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen nicht leichter aber auch nicht schwerer wiegt als der Verlust der Freiheit als solcher, also auch in Bezug auf die Entschädigung des Betroffenen vergleichbar zu behandeln ist. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung die Anlehnung an die Entschädigungsregelungen des StrEG wegen der Intention dieses Gesetzes als verschuldensunabhängigem Aufopferungsanspruch im Vergleich zu dem hier streitgegenständlichen verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch abgelehnt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.3.2009 - 11 W 106/08-, NStZ-RR 2009, 326), jedoch wird für die Fälle der menschenrechtswidrigen Unterbringung mehrerer Gefangener in einem gemeinsamen Haftraum ein Mittelwert von 10,- bis 30,- € pro Hafttag für angemessen gehalten. Die Entschädigung von 100,- € in einem derartigen Fall der Überbelegung eines Haftraumes, die das OLG Celle als Obergrenze angesehen hat (OLG Celle, Beschluss vom 16.9.2002 -16 W 47/02), hat das Kammergericht in dem vorgenannten Beschluss vom 15.8.2005 zutreffend als bei weitem überhöht angesehen. Randnummer 113 Auch nach Auffassung des Kammergerichts, der sich das Gericht anschließt, ist der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes beschränkt. Die Beträge des § 7 Abs. 3 StrEG stellen einen Orientierungsmaßstab dar, der die Berücksichtigung anderer Umstände nicht hindert, die im jeweiligen Einzelfall zu einer niedrigeren, aber auch zu einer höheren Entschädigung führen können, wobei im letzteren Fall die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft grundsätzlich nicht um ein Vielfaches überschritten werden darf (vgl. KG, Beschluss vom 08.07.2011 - 9 W 206/10). 2.) Randnummer 114 Die Bemessung eines Tagesbetrages von 20 € als Grundbetrag erscheint hier zutreffend, obgleich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG bis zur Änderung des Entschädigungsbetrages zum 4.08.2009 nicht wie jetzt eine Entschädigung von 25 €, sondern lediglich 11 € pro Hafttag vorsah. Denn es handelt sich nicht um eine unmittelbare Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift, sondern die gesetzgeberische Einschätzung über die Bewertung der erlittenen Einbuße bei unschuldig erlittener Haft dient hier lediglich als Orientierungsmaßstab, der nicht um ein Vielfaches überschritten werden sollte, zumal der im StrEG seit 1988 unveränderte (zuvor in DM ausgewiesene, gleich hohe) Betrag schon lange vorher weithin als unangemessen niedrig angesehen wurde. Auch das Kammergericht hat bei der Orientierung an § 7 Abs. 3 StrEG für menschenunwürdige Haftumstände bei vor der Gesetzesänderung erlittener Haft Tagesbeträge von 25 € (vergl. Beschluss KKG 9 W 206/10, von 08.07.2011) bzw. 20 € (Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, zit. nach juris, dort Rn. 4) für angemessen gehalten. Das Kammergericht hat zudem in dem auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009 (VerfGH 184/07) folgenden Entschädigungsrechtsstreit mit Beschluss vom 03.03.2011 (9 W 174/10) in Bezug auf einen entsprechend ausgestatteten Haftraum einen tageweise bemessbaren Entschädigungsbetrag von 25 € nochmals bestätigt. 3.) Randnummer 115 Im Fall des Klägers ergibt sich die menschenunwürdige Unterbringung aus der Haftdauer in Zusammenhang mit der kleinen Grundfläche der Zelle in Verbindung mit dem räumlich nicht abgetrennten WC. a.) Randnummer 116 Für die Zeit im Gemeinschaftshaftraum steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zu, s.o. b.) Randnummer 117 Für den Zeitraum von 12 Tagen vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007, während dessen der Kläger in dem beanstandeten Einzelhaftraum ohne Arbeit war, so dass sich für ihn beträchtliche Einschlusszeiten ergaben, hält die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einen Grundbetrag von täglich 20 € für zutreffend. Hierbei wird besonders berücksichtigt, das der Kläger den Großteil des Tages während dieser Zeit in der Zelle eingeschlossen war, lediglich unterbrochen durch kurze Aufschlusszeiten. Randnummer 118 Diesbezüglich ergibt sich für den Kläger für den Zeitraum vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007 ein Entschädigungsanspruch von (12 Tage x 20,- €=) 240,- €. c.) Randnummer 119 Für den Zeitraum von 122 Tagen vom 24.07.2007 bis zum 22.11.2007, in welchem der Kläger als Hausarbeiter tätig war und hierdurch die tägliche Einschlusszeit werktags - bis auf Donnerstag - gegenüber dem vorherigen Zeitraum weitgehend gemildert war, wird hingegen ein Entschädigungsbetrag von 1.220,- € bei einer Gesamtschau der maßgeblichen Haftumstände der Beeinträchtigung des Klägers gerecht. Randnummer 120 Hierbei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass ein Grundbetrag von täglich 10 € einen angemessenen Ausgleich bieten, weil an den vier Tagen in der Woche, an denen der Kläger lediglich für ca. 12 Stunden eingeschlossen war, ein beträchtlicher Anteil der Einschlusszeit auf die Nachtzeit entfällt, so dass in dieser Zeit die Zelle im Wesentlichen lediglich als Schlafplatz diente, während die Arbeitstätigkeit für den Kläger nicht nur die Möglichkeit bot, die Zelle zu verlassen und eigene Einkünfte zu erzielen, sondern zugleich eine Abwechslung und in gewissem Umfang auch eine Perspektive darstellte. Randnummer 121 Auch bei der Nutzung des Haftraumes für die Nachtzeit stellt zwar die in unmittelbarer Nähe befindliche Toilette eine beträchtliche Beeinträchtigung dar. Hierbei kann aber davon ausgegangen werden, dass angesichts der Aussicht auf einen mehrstündigen Aufschluss und ggf. das Verlassen der eigenen Station während der Tages- und Arbeitszeit die beengten Verhältnisse während des Einschlusses erträglicher machten. Bei einer durchschnittlichen Schlafdauer von acht Stunden können die sich aus den Haftumständen ergebende Hoffnungs- und Trostlosigkeit während des Einschlusses für den Gefangenen in den Hintergrund treten, so dass für diesen Zeitraum eine höhere Entschädigung als € 10,00 nicht zu gewähren ist. Randnummer 122 Für die 122 Tage im Einzelhaftraum mit Tätigkeit als Hausarbeiter ergibt sich mithin ein Betrag von 1.220,- €. Randnummer 123 Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen durch die Haft, die einen höheren Entschädigungsbetrag erfordern würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 124 Eine höhere Entschädigung kann der Kläger nicht mit Erfolg auf den zudem gerügten Schimmelbefall und die unzureichende Temperatur im Haftraum stützen. Der Schimmelbefall ist nicht weiter dargelegt worden, insbesondere hat der Kläger das Ausmaß nicht konkret beschrieben und auch keine konkreten Auswirkungen auf seine Gesundheit angegeben. Ebenso ist der Vortrag zur unzureichenden Beheizung der Zelle zu pauschal. Kälte und Wärme, insbesondere eine angenehme Raumtemperatur, werden unterschiedlich empfunden. Das gilt zumal, wenn man berücksichtigt, dass sich Kältegefühle bei körperlicher Ruhe auch in an sich ausreichend beheizten Räumen einstellen. Der Kläger gibt keine objektiven Gesichtpunkte und Kriterien an, die es erlauben, eine unzureichende Beheizung festzustellen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger nicht möglich sein dürfte und auch nicht von ihm verlangt werden kann, im einzelnen Temperaturangaben für jeden Hafttag zu machen. Dennoch reicht die pauschale Behauptung, es sei im Frühling, Herbst und Winter zu kalt und zu feucht gewesen, nicht. Allein mit derartigen pauschalen Angaben könnte nicht einmal ein Zeugen- oder Sachverständigenbeweis erhoben werden, ohne dass damit ein unzulässiger Ausforschungsbeweis erhoben werden würde. Eine Einfachverglasung und ein alter Putz sowie Farbanstrich gehören zu den altersbedingten baulichen Gegebenheiten, die zusammen mit der nicht ausreichenden Größe und der fehlenden Abtrennung des Toilettenbereichs die Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung begründen, mithin bei der Bemessung des Grundbetrages von 20 bzw. 10 € schon mit berücksichtigt sind. Randnummer 125 Die gerügten Beeinträchtigungen durch die Staub- und Schmutzentwicklung während der Bauarbeiten auf dem Flur führen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrages. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass das Aufstemmen der Flure dazu geführt habe, dass sich auch während der Aufschlusszeiten der Bewegungsfreiraum des Klägers verminderte, weil der Flur wegen der Bauarbeiten für die Gefangenen nicht zum Aufenthalt geeignet war, wäre es zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die ohnehin nur geringen Aufschlusszeiten in diesem Zeitraum keine echte Erleichterung brachten. Allerdings ist nicht konkret vorgetragen, in welchem Zeitraum und zu welchen Tageszeiten die Bauarbeiten in dem Bereich der streitgegenständlichen Zellen stattgefunden haben. Dies wäre etwa während der Zeit, in der sich der Kläger durch seine Tätigkeit als Hausarbeiter nicht in dem beanstandeten Einzelhaftraum aufhielt, nicht ohne Weiteres beachtlich. Insofern sind aber weder die Dauer der behaupteten Belastung und deren Intensität, noch konkreten Folgen für den Kläger dargelegt. Randnummer 126 Der Kläger hat zudem den Beschreibungen der durchgeführten Arbeiten durch den Teilanstaltsleiter der TA I im Termin nicht widersprochen, der einen Ablauf schilderte, der keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennen lässt. Danach sind beginnend auf der Station A1 nach Vorarbeiten, also dem Einrichten der Baustelle auf belegter Station, in den Gängen Schlitzarbeiten zur Erneuerung der Elektrik und zum Einbau einer Rufanlage in einer Woche durchgeführt worden. Dabei seien Löcher in den Boden und die Decke zur Verlegung von Steigeleitungen etwa im Abstand von 3-4 Haftraumtüren gestemmt worden. Nach Abschluss der Arbeiten auf den Fluren seien die Zelleninsassen verlegt worden, um die Modernisierung der Elektrik und den Einbau der Rufanlage in der Zelle vornehmen zu können. Nach Maler- und Reinigungsarbeiten seien dann die Häftlinge in die Zellen zurückverlegt worden. Die Arbeiten hätten insgesamt 3 -4 Wochen auf jeder Station gedauert. Diesem Vorbringen ist der Kläger weder entgegengetreten, noch hat er eine Schriftsatzfrist zu diesen Ausführungen beantragt. Soweit sich mithin die Beeinträchtigungen unstreitig nicht auf den gesamten Zeitraum, sondern allenfalls auf 3-4 Wochen bezogen, hätte es einer näheren Klarstellung auf Seiten des Klägers bedurft, welcher Zeitraum hiervon betroffen war, ob es sich etwa um den Zeitraum in dem Gemeinschaftshaftraum handelte, für den insgesamt keine Entschädigung gewährt wird. Denkbar wäre es auch, dass auf der Station B 1 die Bauarbeiten erst begannen, als der Kläger auf die Station C 1 verlegt worden ist. Eine andere Erklärung als die Bauarbeiten ist für die so kurzfristig vor dem Umzug in die JVA Charlottenburg durchgeführte Verlegung auf eine andere Station jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels zeitlicher Konkretisierung können hierüber jedoch nur Vermutungen angestellt werden. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, ob es sich bei der Zeitdauer, während derer der Kläger unter den in der JVA durchgeführten Bauarbeiten gelitten haben soll, um einen maßgeblichen Zeitraum handelte. Das nur pauschale klägerische Vorbringen kann diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast keinesfalls genügen. Dies gilt zudem im Vergleich zu Beeinträchtigungen durch Sanierungsarbeiten in Mietwohnungen, denen sich die Bewohner teilweise ebenso nicht entziehen können, und die ein Mieter bis zu einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen hat. Eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages wegen der Bauarbeiten kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht. Randnummer 127 Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- €. VII. Randnummer 128 Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich der Anspruch zusätzlich auf Ar. 5 Abs. 5 EMRK stützen könnte, weil sich auch in Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK keine weitergehenden Ansprüche ergeben, als sie aus Amtspflichtverletzung herzuleiten wären (vergl. OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03, zit. nach juris Rn. 24). VIII. Randnummer 129 Der Zinsanspruch des Klägers ab Rechtshängigkeit, welche hier mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 8.08.2011 (Bl. 45 d.A.) eingetreten ist, ergibt sich aus § 291 BGB, die vom Kläger geforderte Höhe aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die bloße Anhängigkeit oder die Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen im Rahmen des § 291 BGB nicht IX. Randnummer 130 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.
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