Amtshaftung des Landes Berlin: Entschädigung wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in der JVA Berlin-Tegel Leitsatz 1. Wegen der grundlegenden Leitsätze wird auf die Entscheidung LG Berlin, 30. N
Art. 2Abs.
1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, um einen Ausgleich für die Verletzung des staatlichen Schutzauftrages aus Art.
Art. 2Abs.
1 GG. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Randnummer 51 Die Höhe der Entschädigung beruht auf einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des Anlasses und Beweggrundes sowie des Grades des Verschuldens des Beklagten. Angesichts dessen, dass der Kläger nicht auf anderem Weg bereits Genugtuung erfahren hat, der Beklagte vielmehr (trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009) schon eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers überhaupt in Abrede stellt, erscheint eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung geboten. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf Sanktions- und Präventionsfunktion der Entschädigung (vgl. BGH Urteil vom 01.10.2009 (III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f). Denn der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs.
Art. 2Abs.
1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (vgl. BGH Urteil vom 01.10.2009, III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f.). Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention - der verpflichtete Staat soll dazu angehalten werden, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gründet auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anweisungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. (BGH a.a.O. Rn. 14). Diese Wirkung könnte nicht erzielt werden, wenn auch eine insgesamt gut zwei Monate andauernde Inhaftierung in dem fraglichen Haftraum unter Verletzung der Menschenwürde als nicht wesentlich ins Gewicht fallend und nicht entschädigungswürdig gewertet würde. Randnummer 52 Erfordert der fortdauernde Verstoß gegen die Menschenwürde und Verletzung von Grundrechten grundsätzlich eine Entschädigung, erscheint es zur Wahrung der Vergleichbarkeit geboten, diesen Gesamtbetrag zunächst auf der Grundlage der Anzahl der Tage menschenunwürdiger Unterbringung zu berechnen, dabei innerhalb dieser Zeiträume nach Ausprägung und Vorliegen einzelner Beeinträchtigungen zu differenzieren und etwaigen weiteren Besonderheiten Rechnung zu tragen, um so eine dem Einzelfall angemessene Gesamthöhe zu ermitteln. Randnummer 53 Im vorliegenden Fall erscheint unter abwägender Würdigung der Gesamtumstände, der Größe und Ausstattung des Haftraumes der Dauer des Aufenthaltes, der täglichen Einschlusszeiten, aber auch des Maßes des Verschuldens auf Seiten des Beklagten ein Gesamtbetrag von 1.880,00 EUR angemessen, aber zur Erreichung des Zwecks des Entschädigungsanspruchs auch erforderlich. Randnummer 54 Das Gericht hält es dabei grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10). Auch nach Auffassung des Kammergerichts, der sich das Gericht anschließt, ist der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Höhe nach allerdings nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes beschränkt. Die Beträge des § 7 Abs. 3 StrEG stellen einen Orientierungsmaßstab dar, der die Berücksichtigung anderer Umstände nicht hindert, die im jeweiligen Einzelfall zu einer niedrigeren, aber auch zu einer höheren Entschädigung führen können (vgl. KG, Beschluss vom 08.07.2011 – 9 W 206/10). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände von einem aufgrund von Tagesbeträgen von 40,00 EUR und 20,00 EUR berechneten Gesamtentschädigungsanspruch auszugehen. Randnummer 55 Nach alledem ergibt sich folgender Anspruch des Klägers: Randnummer 56 Für den Zeitraum von 28 Tagen vom 29.
- bis 26.5.2011, während dessen der Kläger in dem beanstandeten Einzelhaftraum ohne Arbeit war, so dass sich für ihn beträchtliche Einschlusszeiten ergaben, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einen Grundbetrag von täglich 40,00 EUR für zutreffend, insgesamt also 1.120,00 EUR. Randnummer 57 Für den Zeitraum von 15 Tagen vom 27.
- bis 3.7.2011, in welchem der Kläger als Hausarbeiter tätig war und hierdurch die tägliche Einschlusszeit werktags gegenüber dem vorherigen Zeitraum deutlich gemildert war, besteht hingegen nur ein Entschädigungsbetrag von 760,00 EUR. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass ein Grundbetrag von täglich 20,00 EUR einen angemessenen Ausgleich bietet, weil von den fünf Tagen in der Woche, an denen der Kläger lediglich für ca. 11 Stunden eingeschlossen war, ein beträchtlicher Anteil auf die Nachtzeit entfällt. Auch die Nutzung des Haftraumes für die Nachtzeit stellt zwar schon wegen der in unmittelbarer Nähe des Bettes befindlichen Toilette eine beträchtliche Beeinträchtigung dar. Hierbei kann aber davon ausgegangen werden, dass angesichts der Aussicht auf einen mehrstündigen Aufschluss während der Tages- und Arbeitszeit die beengten Verhältnisse während der Einschlusszeit erträglicher machen. Bei einer durchschnittlichen Schlafdauer von acht Stunden können die sich aus den Haftumständen ergebende Hoffnungs- und Trostlosigkeit während des Einschlusses für den Gefangenen in den Hintergrund treten. Randnummer 58 Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen durch die Haft, die einen höheren Entschädigungsbetrag erfordern würden, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Zelle sei aufgrund des kleinen und nicht isolierten Fensters dunkel, feucht und kalt gewesen, mag der subjektiven Wahrnehmung des Klägers entsprochen haben. Letztlich sind diese Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt – dem baulichen Zustand aus der Zeit, in der die Teilanstalt I errichtet wurde, geschuldet. Dass der Steinfußboden der Zelle “defekt” gewesen sein soll, ist mangels näherer Angaben zu diesem “Defekt” ebensowenig nachvollziehbar wie die zugleich behauptete Stolpergefahr. Randnummer 59 Allein die Tatsache, dass nach modernen Maßstäben heute anders gebaut würde, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer, gravierender Umstände, keine höhere als die genannte Entschädigung. Gleiches gilt für die behauptete unzureichende Leistung der Heizkörper in dem Haftraum. Dies gilt zumal, wenn man berücksichtigt, dass sich Kältegefühle bei körperlicher Ruhe auch in an sich ausreichend beheizten Räumen einstellen. Hinzukommt, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihm etwa eine zusätzliche Decke verweigert worden wäre, durch die er die behauptete Beeinträchtigung hätte lindern können (§ 254 BGB). Auch die vom Kläger behauptete Schimmelbildung an den Wänden führt nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung, da es an ausreichend konkretem Vortrag etwa zu dem Ausmaß des in Bezug auf die ”über 100 Jahre alten Zellen” allgemein behaupteten Befalls und zu Beeinträchtigungen durch diesen Befall fehlt. Entsprechendes gilt zu der allgemeinen Behauptung, es habe ”ekelerregende Matratzen” gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, die Aufschlusszeiten hätten ”keine Erleichterung” gebracht, weil es auf den einzelnen Abschnitten keine Gemeinschaftsräume und auf den Fluren keine Möbel gegeben habe, ist dies nicht geeignet, eine Verschärfung der menschenrechtswidrigen Unterbringung zu bewirken. Denn der Kläger verkennt, dass die Aufschlusszeiten es ihm jedenfalls erheblich erweiterte Bewegungsmöglichkeiten boten (vgl. dazu VerfGH Berlin Beschluss vom 3.11.2009, 184/07, S.13/ 14), ganz abgesehen davon, dass der Kläger dem Vorbringen zu den bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge während der Aufschlusszeiten - insbesondere Hofgang und Teilnahme an Sportgruppen - nicht entgegengetreten ist. Soweit der Kläger beanstandet, dass keine Möglichkeit bestanden habe, Warmwasser zu bereiten, stellt dies schon keinen die Menschenwürde des Klägers zusätzlich beeinträchtigenden Umstand dar, zumal der Kläger nicht behauptet, dass er während der gesamten Haftzeit niemals warme Getränke erhalten hat, ganz abgesehen davon, dass er dem eingehenden Vorbringen des Beklagten zu sogenannten Spülzellen und der Möglichkeit des Erwerbs einer anstaltseigenen Thermoskanne substantiiert nicht entgegengetreten ist. Dass der Kläger gerade durch die besonderen Umstände der Unterbringung traumatisiert worden sei und aufgrund dieser Umstände unter Klaustrophobie leide, ist ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen.
- Randnummer 60 Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich der Anspruch zusätzlich auf Ar. 5 Abs. 5 EMRK stützen könnte, weil sich auch in Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK keine weitergehenden Ansprüche ergeben, als sie aus Amtspflichtverletzung herzuleiten wären (vergl. OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03, zit. nach juris Rn. 24, wo Verschulden bejaht und daher die Frage ebenfalls offen gelassen wurde.)
- Randnummer 61 Der Zinsanspruch des Klägers ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB.
- Randnummer 62 Eine weitere Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.3.2012 war dem Beklagten nicht zu bewilligen, da dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches neues Vorbringen nicht enthält. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1,
- Alt. ZPO Randnummer 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092425