Obsah (4)
§ 113§ 615§ 613a§ 307Nachteilsausgleich bei unwiderruflicher Freistellung aller Arbeitnehmer ohne Versuch eines Interessenausgleichs Leitsatz Die Durchführung einer Betriebsänderung in Form einer Stilllegung des Betriebes
§ 113Betr
VG 2001 Nr. 7). Randnummer 26 2. Die Klage ist auch teilweise begründet. Insofern zu Recht hat das Arbeitsverhältnis Berlin den Tatbestand des § 113 Abs. 3 BetrVG für gegeben erachtet. Randnummer 27
- a)Nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Regelung findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung. Der Anspruch entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Durchführung beginnt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (vgl. nur BAG 30.05.2006, a.a.O., zu I.2.
- a)der Gründe = Rz. 17 des Urteils m.w.N. aus der Rechtspr.). Randnummer 28
- b)Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte durch die unwiderrufliche Freistellung sämtlicher Arbeitnehmer der Betriebsstätte T. mit Schreiben vom 26.01.2010 unumkehrbare Maßnahme zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergriffen. Denn wie eine Kündigung, welche als eine derartige unumkehrbare Maßnahme angesehen wird (vgl. BAG 30.05.2006, a.a.O., m.w..N. aus der Rechtspr.), ist die unwiderrufliche Freistellung nicht mehr umkehrbar, der Arbeitgeber hat damit selbstbindend erklärt, dass er auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers „für immer“ verzichtet (vgl. zum Zweck der Klausel nur BAG 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 –
§ 615BGB 2002 Nr.
22). Anders als im Fall der widerruflichen Freistellung (dazu siehe nur BAG 30.05.2006, a.a.O.) oder der im Termin vom 02.03.2012 erwähnten typischen Fallkonstellation im Insolvenzverfahren befristeten unwiderruflichen Freistellung ist damit der vorliegend agierende Insolvenzverwalter nicht mehr in der Lage, einseitig den Betrieb fortzuführen, er benötigt dafür das Einverständnis der Arbeitnehmer. Randnummer 29 Zu dieser unwiderruflichen Freistellung für die Arbeitnehmer kam vorliegend das Schreiben an die Kunden hinzu, dass der Betrieb zum 31.01.2010 stillgelegt werden und keine Mitgliedsbeiträge mehr eingezogen werden würden sowie die bereits im Oktober 2009 erklärte Kündigung des Mietvertrags. Zwar waren diese Maßnahmen für sich allein genommen noch nicht als unumkehrbare Maßnahmen zu werten, wie die übertragende Sanierung der anderen zwölf Fitnessclubs eindrucksvoll gezeigt hat, im Zusammenhang mit der unumkehrbaren Freistellung der Arbeitnehmer und dem Stilllegungsbeschluss des Beklagten vor dem Abschluss eines Interessenausgleichs waren damit aber alle wesentlichen Teile der Betriebsidentität (Kunden, Mitarbeiter und Räumlichkeiten) zum 31.01.2010 zumindest faktisch stillgelegt. Randnummer 30 3. Der Versuch eines Interessenausgleichs vor dem Beginn der Betriebsänderung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dies ist etwa dann der Fall, wenn unter besonderen Umständen Verhandlungen über einen Interessenausgleich nichts anderes als eine leere Förmelei wären und den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile brächten. Dass die Stilllegung des Betriebs unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist und es zu ihr keine sinnvolle Alternative gibt, genügt dafür nicht (vgl. nur LAG Berlin 27.05.2005 – 6 Sa 1499/04 – NZA-RR 2005, 516 ff., zu 2.5.1 der Gründe m.w.N.; bestätigt durch BAG 24.08.2006 - 8 AZR 317/05 –
§ 613aBGB 2002 Nr.
60). Randnummer 31 Auch wenn vorliegend der Beklagte den Beschluss gefasst, den Betrieb stillzulegen, hätte jedenfalls theoretisch die Möglichkeit bestanden, den Investor, an den der Vermieter ab dem 01.05.2010 den Fitnessclub anderweitig vermietet hat, zu einem Weiterbetreiben des Betriebes zu bewegen. Randnummer 32 4. Die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 BetrVG mit dem Verweis auf § 10 KSchG bedeutet, dass für die damals 58-jährige Klägerin ein Nachteilsausgleich in Höhe von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen war. Diesen Rahmen hat die Kammer nicht ausgeschöpft. Zutreffend hat insofern der Beklagte auf die (insolvenzrechtliche) Besonderheiten des Falls hingewiesen: Randnummer 33
- a)Die Klägerin hat zwar durch die unwiderrufliche Freistellung vor Abschluss des Interessenausgleichs einen Nachteil erlitten. Dieser wäre aber auch – abgesehen von dem denkbaren, aber nicht sehr realistischen Weiterführen des Betriebes – bei ordnungsgemäßen Verhalten des Beklagten eingetreten. Der Beklagte hat die Kündigung der Klägerin erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs ausgesprochen und damit die Kündigungsfristen nicht verkürzt. Randnummer 34
- b)Durch die unwiderrufliche Freistellung hat der Beklagte zwar mit der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs begonnen, er hat damit der Klägerin aber die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld im Wege der so genannten Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III eröffnet. Randnummer 35
- c)Die Entgeltdifferenz zwischen Arbeitslosengeld und Bruttovergütung hat der Beklagte bereits ausgeglichen. Randnummer 36
- d)Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem Sozialplan, der den von ihr begehrten Mindestnachteilsausgleich selbst bei einer 2/3-Ausschüttung bei weitem übersteigt. Dieser Sozialplananspruch ist anrechenbar, allerdings nur auf eine bereits gezahlte Sozialplanabrechnung tatsächlich anzurechnen (zutreffend LAG Berlin 27.05.2005, a.a.O. zu 2.5.3 der Gründe m.w.N.; vom BAG a.a.O., bestätigt). Randnummer 37
- e)Die Klägerin hat schließlich nahtlos ein Arbeitsverhältnis nach dem 30.04.2010 gefunden. Ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach Auffassung der Kammer pro volles Beschäftigungsjahr nur 1/4-Bruttomonatslohn festzusetzen (10 volle Jahre x 1.600,00 Euro ÷ 4 = 4.000,00 Euro), war davon die Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG nach dem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren abzuziehen, da auch in diesem Verfahren die Nachteile „entsprechend §§ 9, 10 KSchG“ mit 1.400,00 Euro abgefunden worden sind. Randnummer 38 5. Dieser Nachteilsausgleichsanspruch der Klägerin ist nicht verfallen. Zwar können auch Nachteilsausgleichsansprüche grundsätzlich auch arbeitsvertraglichen Verfallfristen unterfallen (vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 113 Rz. 48 m.w.N.). Die vorliegend im Rahmen von allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen aufgestellte Verfallklausel des § 10 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend unwirksam, da sie weniger als drei Monate beträgt (vgl. dazu nur BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 –
§ 307BGB 2002 Nr.
8). Randnummer 39 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1; 97 Abs. 1; 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 40 IV. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092440