264). Der Sachvortrag ist dann schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG 16.06.2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 324). Nicht notwendig ist dabei, dass die ZVK jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dazu ist sie auch in der Regel nicht in der Lage. Da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr die Darlegung deshalb erschwert ist, kann sie, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn die ZVK ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (BAG 16.06.2010 - 4 AZR 934/08 a.a.O.). Liegt ein diesen Grundsätzen entsprechender Tatsachenvortrag der ZVK vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm dabei die Last des substantiierten Bestreitens, weil die ZVK außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um überhaupt feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen darlegen (vgl. BAG 17.11.2010 - 10 AZR 845/09 - NZA-RR 2011, 448). Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (vgl. BAG 23.06.2010 - 10 AZR 463/09 -, AP TVG § 1 Tarifverträge Bau Nr. 321). Die Klägerin hat schlüssig behauptet, dass der Betrieb der Beklagten hinsichtlich der ausgeführten Tätigkeiten grundsätzlich dem Geltungsbereich des VTV unterfällt. Dazu hat sie erklärt Im Jahr 2005 seien 50, im Jahr 2006 ca. 60 und im Jahr 2007 ca. 45 Arbeitnehmer tätig gewesen. In diesen Jahren hätten die beschäftigten Arbeitnehmer ausschließlich Tätigkeiten wie Maurerarbeiten aller Art, Stemmarbeiten, Abbrucharbeiten und Entkernungsarbeiten, Malerarbeiten, Fliesenverlegearbeiten, Elektroarbeiten und alle weiteren baugewerblichen Arbeiten im Rahmen der Sanierung bzw. Neuerstellung der bereits beschriebenen baulichen Anlage verrichtet. In der Zeit vom 01.01.2005 bis Ende 2008 habe die Beklagte nach alledem mit eigenen gewerblichen Arbeitnehmern baugewerbliche Tätigkeiten für die Alt-M. M. GmbH erbracht. Die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten unterfallen jedenfalls § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, denn die Tätigkeiten dienen dazu, Bauwerke zu erstellen, instandzuhalten oder zu ändern, und sie ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen. Randnummer 31 Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin nicht erheblich bestritten. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass lediglich 45,9 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der Sanierung bzw. Neuerstellung von baulichen Anlagen in Form von Maurer- bzw. Stemm-, Abbruch-, Entkernungs-, Maler-, Fliesen-, Elektroarbeiten oder sonstigen baulichen Tätigkeiten angefallen sind. Im gesamten Jahr 2008 seien zu 63,4 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit mit den beschriebenen Durchführungen von Serviceleistungen für die Firma Alt-M. M. GmbH, der Außenanlagenpflege und dem Winterdienst erbracht wurden. Dies allein reicht für die oben beschriebene Substantiierungspflicht jedoch nicht aus. Insbesondere im Rahmen der Auskunftsklage würde eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein erfolgen. Die Klägerin verlangt ja gerade Auskunft über wie viele Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausführen und welche Bruttolohnsummen gezahlt wurden. Dafür ist Voraussetzung, dass die Klägerin diese Kenntnisse nicht bereits hat. Selbst wenn sie – hier aufgrund einer Betriebsprüfung – ungefähre Zahlen der beschäftigten Arbeitnehmer mitteilen kann, erfolgte eine Beweiserhebung ins Blaue. Auch ist der Beklagten eine nähere Spezifizierung ihrer Erwiderung möglich, denn der von ihr genau angegebene Anteil (45,9 %)der baufremden Leistungen, muss die Beklagte, wenn sie nicht ebenfalls ins Blaue hinein vorgetragen hat, errechnet haben. Die Beklagte müsste zumindest vortragen von welchen Parametern ihre Berechnung ausgeht, also welche Gesamtstundenzahl sie ermittelt hat und welcher Anzahl von Arbeitnehmern dies zugerechnet wurde. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Randnummer 32 3.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie im Klagezeitraum auch einen Baubetrieb im Sinne des VTV unterhalten. Randnummer 33 3.2.1 . Unter einem Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG Urteil vom 3.12.2003 - 10 AZR 107/03 – juris) . Die Beklagte wurde bereits 1999 gegründet und hat sukzessive nach dem eigenen Vortrag der Beklagte Arbeitnehmer der Alt M. M. GmbH übernommen und mit diesen die bereits begonnene Sanierung der Gebäude und Anlagen jedenfalls bis 2008 fortgeführt. Dazu hat Sie gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt und mit diesen die komplette Hotelanlage durch Instandsetzung, Umbau und Neubau saniert. Damit hat sie während eines Zeitraums von ca. 9 Jahren arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Für die „fortgesetzte Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke hat das Bundesarbeitsgericht bereits eine Zeit von 3 Jahren ausreichen lassen (BAG Urteil vom 14.12.2005 – 10 AZR 180/05- EZA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 126). Die Betriebstätigkeit der Beklagten hat sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpft. Die Beklagte wollte die von ihr errichteten oder in Stand gesetzten Hotelgebäude nicht selbst nutzen. Randnummer 34 3.2.2 . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 2 S. 1 VTV den betrieblichen Geltungsbereich des VTV in wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 S. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV-Bau) auf “Betriebe des Baugewerbes” erstreckt und auch beschränkt. § 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV geht von Betrieben aus, die gewerblich Bauten aller Art erstellen. Nach der tariflichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitte II und III VTV müssen gewerblich bauliche Leistungen erbracht werden. Damit bringen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes deutlich zum Ausdruck, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht alle Betriebe erfassen soll, in denen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer überwiegend Bauarbeiten verrichtet werden. Unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV sollen nur solche Betriebe fallen, die terminologisch dem Baugewerbe zuzurechnen sind (BAG 20.04.1988 - 4 AZR 646/87 - EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 37). Voraussetzung für eine Anwendung des VTV ist also, dass die Betriebe terminologisch dem Baugewerbe zuzuordnen sind (BAG 03.08.2005 - 10 AZR 561/04 - EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 126; 28.07.2004 - 10 AZR 580/
268). Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff des staatlichen Gewerberechts in Bezug genommen (BAG Urteil vom 03.08.2005 - 10 AZR 561/04 - EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 126 m.w.N). Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion sowie des öffentlichen Dienstes (BAG Urteil vom 03.08.2005 - 10 AZR 561/04 a.a.O.). Ein Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht (BAG Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 580/
268). Ob Zweck einer Tätigkeit eine nachhaltige Gewinnerzielung ist und die Tätigkeit damit in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, soll dabei unter Beachtung der jeweiligen subjektiven Absicht und Motivation des Betreibers festzustellen sein (BAG Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 107/03 - juris). Die Beklagte geht davon aus, dass dies bereits deshalb in dem vorliegenden Fall ausgeschlossen ist, da sich der Geschäftsführer der Beklagten entschlossen hat aus mehreren altruistischen Zielen heraus, nämlich um die kulturelle Entwicklung und Identifikation der Region zu fördern und auch um die aus seinem wirtschaftlichen Erfolg erwachsende Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft zu erfüllen, das Projekt in der beschriebenen Art und Weise mit Arbeitnehmern und Handwerkern der Region zu erfüllen und selbst aus seinem Vermögen einen hohen zweistelligen Millionenbetrag (die Beklagte nennt 26 Mio. Euro) zu investieren. Ebenso sei aufgrund dieser Investition und den wirtschaftlichen Parametern des Hotelprojekts auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass auch nur annähernd Gewinne erwirtschaftet würden. Nach Ansicht der Kammer ist allerdings ausreichend, wenn aufgrund der Tätigkeit der Beklagten eine, wenn auch isolierte, Vermögensmehrung eingetreten ist. Auch die Beklagte räumt ein, dass aufgrund der Entwicklung der Liegenschaft der ursprüngliche Wert der Liegenschaft um ein Vielfaches durch die Bautätigkeit der Beklagten gesteigert wurde. Die Beklagte geht von einem Wert von 7,5-8 Mio. Euro aus. Dies gilt nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann, wenn mit dem entwickelten Objekt ein umfängliches Unternehmen betrieben wird, das auf Dauer mit einer hohen Intensität und nicht unerheblichen Umsätzen betrieben werden soll. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Beklagte und die Alt M. M. GmbH für die Frage der Beurteilung der Gewerblichkeit als (wirtschaftliche) Einheit zu betrachten sind. Davon geht auch die Beklagte selbst aus. Sie legt dar, dass die Unternehmen auch wirtschaftlich soweit verflochten sind, dass nicht beabsichtigt sein konnte, auf der einen Seite bei der Beklagten durch entsprechende Beaufschlagung auf die Bauleistungen Gewinne entstehen zu lassen, die auf der anderen Seite wegen höherer Kosten der empfangenen Bauleistungen über entsprechend höhere Abschreibungen zu weiteren Verlusten bei der Alt M. M. GmbH führen würden. Mithin hat die Tätigkeit der Beklagten zu der Entwicklung eines werthaltigen Unternehmens geführt, das im Markt aktiv auftritt, einen wirtschaftlich nicht unerheblichen Hotelbetrieb mit vielfältigen Freizeitmöglichkeiten, einem ärztlich geleiteten Zentrum für integrative Medizin, ein sog. „B. BALANCE Spa” mit Außen- und Innenschwimmbecken und mehrere Restaurants führt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass der Gesellschafter der Beklagten und der Alt M. M. GmbH aus seinem Vermögen aus altruistischen Motiven die Tätigkeit der Unternehmen mit hohen Millionensummen gefördert hat. Randnummer 35 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Errichtung oder Instandsetzung von Gebäuden zum Zwecke der Vermietung und Verpachtung durch den Eigentümer in der Regel kein Gewerbebetrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück darstellt. Denn auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass mit der Nutzung des Eigentums durch z.B. die Vermietung von Wohnungen eine berufsmäßige Erwerbsquelle entstehen kann, die dem Gewerbebegriff erfüllt. Dies selbst dann, wenn von den Mieteinnahmen nach Abzug der Kosten für Zinszahlung und Tilgung der Baukosten lediglich ein geringer Betrag übrig bleiben soll und dass bei einer Fremdvergabe der Bauaufträge die entstehenden Kosten durch die zu erzielenden Mieten nicht gedeckt werden hätten können. Damit sei eine Gewinnerzielungsabsicht ausreichend erkennbar. Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht sei es unerheblich, ob und in welcher Höhe tatsächlich Gewinn erzielt werde (BAG Urteil vom 07.04.1993 - 10 AZR 506/91 -juris). Randnummer 36 4. Da wie oben dargelegt die Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes betreibt, bei dem arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten im Sinne des VTV ausgeführt werden, ist sie für den von der Klage erfassten Zeitraum der Klägerin zur Auskunft nach § 21 VTV verpflichtet. Sie ist auch zur Zahlung von Beiträgen nach §§ 18, 19 VTV verpflichtet. Über die tatsächliche Höhe der Beiträge und die insoweit von der Klägerin zugrundegelegte Bruttolohnsumme besteht zwischen den Parteien kein Streit. Randnummer 37 5. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte als unterlegene Parteien zu tragen. Randnummer 38 6. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092611
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