1 des Vertrages verpflichtete sich der Eigentümer auf dem Grundstück die im Maßnahmekatalog aufgeführten Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen,
Abs. 2 der Vorschrift verpflichtet sich Berlin, diese Maßnahmen zu fördern.
1 des Vertrages trägt grundsätzlich der Eigentümer die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung.
2 Nr. 1 des Vertrages beteiligt sich Berlin durch einen Baukostenzuschuss in Höhe von 1.043.444,00 DM.
2 Nr. 3 gewährt Berlin außerdem einen Aufwendungszuschuss i.H.v. 963.546,48 DM. Der Vertrag enthält in § 7 eine Mietobergrenze (Netto-Kaltmieten) i.H.v. 8,28 DM/qm monatlich im ersten Jahr
der Sanierung. In § 7 a sind Begrenzungen für Mieterhöhungen im Bindungszeitraum und in § 7 b Mietobergrenzen bei Vorlage eines Wohnungsberechtigungsscheins vereinbart worden. § 8 enthält ein Belegungsrecht des Bezirksamts, der Bindungszeitraum beträgt
des Vertrages 26 Jahre
erfolgter Schlussabnahme, bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens mindestens 20 Jahre. Randnummer 5 Weiter schloss der Kläger mit dem Bezirksamt am
vorheriger Anhörung – einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 15.191 € fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom
V seien Beeinträchtigungen, die sich aus einer bestehen bleibenden Bebauung ergeben, zu berücksichtigen. Derartige Belastungen bestünden hier in der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die zur Sicherung des Belegungsrechts des Bezirksamts im Grundbuch eingetragen worden sei. Auch sei eine bauliche Erweiterung durch einen Dachgeschossausbau oder ein Verkauf durch die in dem Vertrag mit der Investitionsbank Berlin getroffenen Regelungen erschwert. Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen über eine allgemeine Mietobergrenze in § 7, in § 7 a über eine Beschränkung von Mieterhöhungen und in § 7 b über eine besondere Mietobergrenze für Mieter mit Wohnberechtigung führten zu Mieten, die noch unter den Mieten im sozialen Wohnungsbau lägen. Die Mietpreisbindung führe zu einer permanenten finanziellen Unterdeckung und die laufenden Belastungen und Ausgaben für das genannte Grundstück seien nicht mehr in vollem Umfang zu finanzieren, so dass sich ein Instandhaltungs-Rückstau ergebe. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain - Kreuzberg vom 10. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Dezember 2008 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte führt aus, in dem Zeitraum von einem Jahr vor dem Wertermittlungsstichtag 21. November 2002 habe kein einziger Verkauf eines hinreichend vergleichbaren Grundstücks ermittelt werden können. Kurze Zeit
dem Wertermittlungsstichtag seien am
GB erlassenen – inzwischen außer Kraft getretenen - Verordnung über die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) vom
GB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine (Gebiets-)Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag ist gem. §§ 154 Abs. 3, 162 BauGB
Abschluss der Sanierung, d. h.
Aufhebung der Sanierungssatzung oder wie hier
antragsgemäßer Entlassung des Grundstücks aus der Sanierung zu entrichten (§ 163 Abs. 1 S. 2 BauGB). Er dient der Abschöpfung desjenigen finanziellen Vorteils, den der einzelne Eigentümer durch eine Vielzahl öffentlicher oder durch öffentliche Förderung bewirkter Maßnahmen in Gestalt der sanierungsbedingten Werterhöhung seines Grundstücks erlangt hat. Die gesetzliche Regelung geht damit davon aus, dass sich der Bodenwert eines Grundstücks im Zuge einer Sanierung vergrößern kann. Randnummer 17 Zutreffend hat der Beklagte den 21. November 2002, den Zeitpunkt der Entlassung des Grundstücks aus der Sanierung, als Wertermittlungsstichtag gewählt, § 154 Abs. 3 S. 1 iVm § 163 Abs. 1 BauGB.
der Wertermittlungsverordnung ist zur Ermittlung des Endwertes der Zustand des Gebiets
Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die zu berücksichtigende rechtliche und tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. §§ 28, 27 WertV). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zunächst den Endwert ermittelt und aus diesem den Anfangswert berechnet (vgl. Nr. 6.5.3 b der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen
November 2002, Amtsblatt 2003, 1761). Für die Berechnung des Endwertes hat er auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen. Randnummer 18 § 28 Abs. 3 Satz 1 WertV sieht zwar vor, dass bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts der Wert des Bodens durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist. Der Anfangs- und Endwert ist danach in der Regel
dem Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 WertV) zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom
V können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte, die
GB vom Gutachterausschuss aufgrund der Kaufpreissammlung zu ermitteln sind, herangezogen werden. Dabei hat die Wertermittlung durch unmittelbare Ableitung aus Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke (direktes Vergleichswertverfahren) grundsätzlich Vorrang vor der Wertermittlung auf der Grundlage der als Durchschnittswerte definierten Bodenrichtwerte (OVG a.a.O.). Eine verlässlichere Wertbestimmung im direkten Vergleichswertverfahren setzt allerdings voraus, dass genügend tatsächliche Vergleichspreise für Vergleichsgrundstücke zur Verfügung stehen. Vergleichbare Kauffälle sind in der Kaufpreissammlung im fraglichen Zeitraum jedoch nicht feststellbar, wie der Beklagte unwidersprochen mit Schriftsatz vom
der Zielbaummethode, einem in der Rechtsprechung anerkannten Modell (vgl. BVerwG, Beschluss vom
allgemeiner Auffassung bei der Bewertung von Grundstücken ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen, da die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann sowie Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als etwa die Mitglieder der Gutachterausschüsse (BVerwG, Urteil vom
V sich der Zustand eines Grundstücks
der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks bestimmt. Daraus und aus dem Wesen der sanierungsrechtlichen Ausgleichsabgabe, die sich auf den Wert des unbebauten Grundstücks bezieht - § 154 Absatz 1 S. 1 BauGB stellt nur auf die Bodenwerterhöhung ab - folgt, dass in erster Linie lagebedingte Wertveränderungen auf die Sanierung zurückgehen und damit maßgeblich für die Bodenwerterhöhung sind. Randnummer 22 Der Beklagte hat
alledem unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums einen Anfangswert von 277.641 € ermittelt, indem er den Endwert von 725 €/qm mit dem Multiplikator von 0,9479 multipliziert hat, was zu einem Anfangswert von 687,23 €/qm führte. Bei einer Grundstücksgröße von 404 qm macht dies insgesamt einen Anfangswert von 277.641 € aus. Den Maßnahmebodenwert (der auf den Wertermittlungsstichtag bezogene Bodenwert des Grundstücks unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Sanierungsmaßnahmen) errechnete das Bezirksamt aufgrund eines Endwert-Multiplikators von 0,9939, was zu einem Maßnahmebodenwert von 291.114 € führte (725 € /qm x 0,9939 x 404 qm). Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Die Differenz von Maßnahmebodenwert und Anfangswert beträgt 13.473 €. Hierzu addierte das Bezirksamt die diskontierte Wertdifferenz aus Endwert abzüglich Maßnahmebodenwert i.H.v. 1.718 €. Die Verfahrensweise entspricht Nr. 6.6.3 AV Ausgleichsbeträge. Daraus ergibt sich insgesamt eine Bodenwerterhöhung von 15.191 €. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus dem am 29. November 1996/30. April 1997 abgeschlossenen Modernisierung- und Instandsetzungsvertrag, dass ein sanierungsbedingter Ausgleichsbetrag nicht erhoben werden darf. Der Kläger meint insoweit, es handele sich um Belastungen, die entsprechend § 28 Abs. 3 WertV zu berücksichtigen sein. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 24 Der Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag ist ein städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
VfG (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot des § 177 BauGB um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums handelt. Der Eigentümer ist zur Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung verpflichtet. Tut er dies und erhält hierfür Zuschüsse der öffentlichen Hand, für die er wiederum Beschränkungen der freien Vermietbarkeit seines Eigentums akzeptiert, so liegt darin keine Beeinträchtigung entsprechend einer bestehen bleibenden Bebauung. Vielmehr hat der Eigentümer die Zuschüsse als Gegenleistung für die vereinbarte Beschränkung in der Vermietbarkeit erhalten. Der Belastung in der Vermietbarkeit entspricht ein entsprechender Vorteil im Erhalt des Baukostenzuschusses, soweit es sich wie hier im Wesentlichen nicht um zu ersetzende unrentierliche Kosten handelt (vgl. § 177 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 BauGB). Dieser Vorteil verbleibt von der Substanz her beim Eigentümer. Es besteht daher kein Grund aufgrund des Modernisierung- und Instandsetzungsvertrages keine sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe zu erheben. Grundsätzlich können ohnehin nur Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, berücksichtigt werden, § 155 Absatz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz BauGB; daran fehlt es hier wie dargelegt. Im Übrigen kommt der Abzug durch eigene Aufwendungen bewirkter Bodenwerterhöhungen bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch den Eigentümer am Gebäude grundsätzlich nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 10 S 50.10). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092751
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