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VG Berlin 13. Kammer 13 K 3.09 Urteil sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag § 11 Abs 1 BauGB, § 164a Abs 3 BauGB, § 177 Abs 1 BauGB, § 177 Abs 4 BauG

Obsah (11)§ 1§ 4§ 10§ 28§ 199§ 154§§ 152§ 13§ 196§ 3§ 54

sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag Orientierungssatz 1. Wenn keine vergleichbaren Kauffälle vorliegen, darf zur Ermittlung des Endwerts auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden. (Rn.18) 2. Die Z

§ 1Abs.

1 des Vertrages verpflichtete sich der Eigentümer auf dem Grundstück die im Maßnahmekatalog aufgeführten Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen,

Abs. 2 der Vorschrift verpflichtet sich Berlin, diese Maßnahmen zu fördern.

§ 4Abs.

1 des Vertrages trägt grundsätzlich der Eigentümer die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung.

§ 4Abs.

2 Nr. 1 des Vertrages beteiligt sich Berlin durch einen Baukostenzuschuss in Höhe von 1.043.444,00 DM.

§ 4Abs.

2 Nr. 3 gewährt Berlin außerdem einen Aufwendungszuschuss i.H.v. 963.546,48 DM. Der Vertrag enthält in § 7 eine Mietobergrenze (Netto-Kaltmieten) i.H.v. 8,28 DM/qm monatlich im ersten Jahr

der Sanierung. In § 7 a sind Begrenzungen für Mieterhöhungen im Bindungszeitraum und in § 7 b Mietobergrenzen bei Vorlage eines Wohnungsberechtigungsscheins vereinbart worden. § 8 enthält ein Belegungsrecht des Bezirksamts, der Bindungszeitraum beträgt

§ 10

des Vertrages 26 Jahre

erfolgter Schlussabnahme, bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens mindestens 20 Jahre. Randnummer 5 Weiter schloss der Kläger mit dem Bezirksamt am

  1. Januar/
  2. März 1997 einen Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ab. Der Vertrag regelt im Wesentlichen die Umsetzung der Mieter während der Zeit der Sanierung, wofür Berlin die Kosten übernahm. Randnummer 6 Mit gutachterlicher Stellungnahme zum Wertermittlungsstichtag
  3. November 2002 bewertete das Amt für Stadtplanung und Vermessung die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung des Grundstücks mit 15.191 €. Dabei berechnete es den Anfangs- und den Maßnahmebodenwert aus dem Endwert mithilfe der Multifaktorenanalyse. Mangels geeigneten Kaufpreismaterials errechnete es aus den Bodenrichtwerten zum
  4. Januar 2002 von 550 €/qm und zum
  5. Januar 2003 von 500 €/qm jeweils bei einer GFZ von 2,5 unter Zugrundelegung eines linearen Preisrückgangs den Endwert zum
  6. November 2002 mit 505 €/qm. Der im Hinblick auf die planungsrechtlich zulässige GFZ von 5,14 korrigierte Endwert beträgt 725 €/qm (505 x 1,683 / 1,171), was bei einer Grundstücksgröße von 404 qm zu einem Endwert von 292.900 € führte. Den Anfangswert errechnete das Bezirksamt aufgrund eines Endwert-Multiplikators von 0,
  7. Dies führte zu einem Anfangswert von 687,23 € /qm, was bei einer Grundstücksgröße von 404 qm insgesamt zu einem Anfangswert von 277.641 € führte. Den Maßnahmenbodenwert (der auf den Wertermittlungsstichtag bezogene Bodenwert des Grundstücks unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Sanierungsmaßnahmen) errechnete das Bezirksamt aufgrund eines Endwert-Multiplikators von 0,9939, was zu einem Maßnahmebodenwert von 291.114 € führte (725 € /qm x 0,9939 x 404 qm). Die Differenz von Maßnahmebodenwert und Anfangswert beträgt 13.473 €. Hierzu addierte das Bezirksamt die diskontierte Wertdifferenz aus Endwert abzüglich Maßnahmebodenwert i.H.v. 1.718 €, woraus sich insgesamt eine Bodenwerterhöhung von 15.191 € ergab. Randnummer 7 Mit dem streitgegenständlichem Ausgangsbescheid vom
  8. November 2004 setzte der Beklagte auf dieser Grundlage –

vorheriger Anhörung – einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 15.191 € fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Dezember 2008 zurück. Randnummer 8 Der Kläger hat am
  2. Januar 2009 Klage erhoben. Es sei nur die Erhöhung des Bodenwerts des betreffenden Grundstücks für den Ausgleichsbetrag maßgebend. Demgegenüber ziehe der Beklagte nicht grundstücksbezogene, sondern allgemeine lagebedingte Gesichtspunkte heran. Zu Unrecht habe der Beklagte den Endwert ausgehend von Bodenrichtwerten bestimmt, da Vergleichsgrundstücke vorgelegen hätten. § 14 WertV widerspräche der vom Bezirksamt vorgenommenen Berechnungsweise. Das Gesetz lasse Zu- oder Abschläge nur bei grundstücksbezogenen Merkmalen zu, während der Beklagte auch lagebedingte Wertunterschiede berücksichtigt habe.

§ 28Abs. 3 Wert

V seien Beeinträchtigungen, die sich aus einer bestehen bleibenden Bebauung ergeben, zu berücksichtigen. Derartige Belastungen bestünden hier in der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die zur Sicherung des Belegungsrechts des Bezirksamts im Grundbuch eingetragen worden sei. Auch sei eine bauliche Erweiterung durch einen Dachgeschossausbau oder ein Verkauf durch die in dem Vertrag mit der Investitionsbank Berlin getroffenen Regelungen erschwert. Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen über eine allgemeine Mietobergrenze in § 7, in § 7 a über eine Beschränkung von Mieterhöhungen und in § 7 b über eine besondere Mietobergrenze für Mieter mit Wohnberechtigung führten zu Mieten, die noch unter den Mieten im sozialen Wohnungsbau lägen. Die Mietpreisbindung führe zu einer permanenten finanziellen Unterdeckung und die laufenden Belastungen und Ausgaben für das genannte Grundstück seien nicht mehr in vollem Umfang zu finanzieren, so dass sich ein Instandhaltungs-Rückstau ergebe. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain - Kreuzberg vom 10. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Dezember 2008 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte führt aus, in dem Zeitraum von einem Jahr vor dem Wertermittlungsstichtag 21. November 2002 habe kein einziger Verkauf eines hinreichend vergleichbaren Grundstücks ermittelt werden können. Kurze Zeit

dem Wertermittlungsstichtag seien am

  1. November 2002 und am
  2. Dezember 2002 zwei unbebaute Grundstücke in "SO 36" veräußert worden, diese seien jedoch hinsichtlich ihrer Lagewertigkeit nicht mit dem klägerischen Grundstück vergleichbar. Ferner sei die Mikrolage eines der beiden Grundstücke durch eine überwiegend gewerblich genutzte Struktur charakterisiert. Bei der Zielbaumethode handele es sich um eine anerkannte Berechnungsmethode zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen. Die aufgrund des Fördervertrages vorhandenen Bindungen stellten keinen wertmindernden Faktor des Grundstücks dar. Denn die Mietenbindung sei durch die Bezugnahme auf den Wohnraum in dem bestehen bleibenden Gebäude ohne Belang für den Bodenwert des unbebauten Pachtgrundstücks. Die persönliche Dienstbarkeit bedeute hinsichtlich der Bebaubarkeit keine Einschränkung, so dass ihr keine wertrelevante Wirkung zugemessen werde. Eine Überprüfung des Ergebnisses der Wertermittlung anhand der vom Kläger mitgeteilten Nettokaltmiete gemäß Nr. 6.5 AV-Ausgleichsbeträge habe ergeben, dass eine Beeinträchtigung der zulässigen Nutzung des Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag nicht vorgelegen habe. Der Quotient aus Bodenendwert und Jahresnettokaltmiete liege mit 4,55 gegenüber vorher 4,31 weiterhin unter 5, so dass der rentierliche Bodenwertfaktor unverändert 1,0 betragen habe. Die planungsrechtlich zulässige GFZ von 5,14 sei erhalten geblieben. Der Fördervertrag mit der Investitionsbank Berlin beruhe auf § 177 Abs. 2 BauGB, indem hier von der Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Eigentümer über die Durchführung bestimmter Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Gebrauch gemacht werde. Dieser Vertrag schließe die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nicht aus. Aus den einschlägigen Regelungen ergebe sich auch nicht, dass Ausgleichsbeträge bei Grundstücken nicht zu erheben seien, auf denen gar keine Sanierungsmaßnahmen erfolgt seien oder die ausschließlich ohne öffentliche Mittel saniert worden seien. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Der festgesetzte Ausgleichsbetrag findet seine Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB iVm den Vorschriften der

§ 199Abs. 1 Bau

GB erlassenen – inzwischen außer Kraft getretenen - Verordnung über die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) vom

  1. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Art. 3 Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom
  2. August 1997 (BGBl. I S. 2081). Danach hat der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.

§ 154Abs. 2 Bau

GB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine (Gebiets-)Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag ist gem. §§ 154 Abs. 3, 162 BauGB

Abschluss der Sanierung, d. h.

Aufhebung der Sanierungssatzung oder wie hier

antragsgemäßer Entlassung des Grundstücks aus der Sanierung zu entrichten (§ 163 Abs. 1 S. 2 BauGB). Er dient der Abschöpfung desjenigen finanziellen Vorteils, den der einzelne Eigentümer durch eine Vielzahl öffentlicher oder durch öffentliche Förderung bewirkter Maßnahmen in Gestalt der sanierungsbedingten Werterhöhung seines Grundstücks erlangt hat. Die gesetzliche Regelung geht damit davon aus, dass sich der Bodenwert eines Grundstücks im Zuge einer Sanierung vergrößern kann. Randnummer 17 Zutreffend hat der Beklagte den 21. November 2002, den Zeitpunkt der Entlassung des Grundstücks aus der Sanierung, als Wertermittlungsstichtag gewählt, § 154 Abs. 3 S. 1 iVm § 163 Abs. 1 BauGB.

der Wertermittlungsverordnung ist zur Ermittlung des Endwertes der Zustand des Gebiets

Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die zu berücksichtigende rechtliche und tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. §§ 28, 27 WertV). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zunächst den Endwert ermittelt und aus diesem den Anfangswert berechnet (vgl. Nr. 6.5.3 b der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen

§§ 152bis 155 des Baugesetzbuchs - AV Ausgleichsbeträge vom 12.

November 2002, Amtsblatt 2003, 1761). Für die Berechnung des Endwertes hat er auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen. Randnummer 18 § 28 Abs. 3 Satz 1 WertV sieht zwar vor, dass bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts der Wert des Bodens durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist. Der Anfangs- und Endwert ist danach in der Regel

dem Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 WertV) zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom

  1. November 2004 – 4 B 71.04 –, NVwZ 2005, S. 449; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom
  2. November 2009 – OVG 2 B 7.07 – Rdnr. 18 – Juris). Gemäß § 13 Abs. 1 WertV sind hierzu Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke).

§ 13Abs. 2 Wert

V können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte, die

§ 196Abs. 1 Bau

GB vom Gutachterausschuss aufgrund der Kaufpreissammlung zu ermitteln sind, herangezogen werden. Dabei hat die Wertermittlung durch unmittelbare Ableitung aus Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke (direktes Vergleichswertverfahren) grundsätzlich Vorrang vor der Wertermittlung auf der Grundlage der als Durchschnittswerte definierten Bodenrichtwerte (OVG a.a.O.). Eine verlässlichere Wertbestimmung im direkten Vergleichswertverfahren setzt allerdings voraus, dass genügend tatsächliche Vergleichspreise für Vergleichsgrundstücke zur Verfügung stehen. Vergleichbare Kauffälle sind in der Kaufpreissammlung im fraglichen Zeitraum jedoch nicht feststellbar, wie der Beklagte unwidersprochen mit Schriftsatz vom

  1. April 2009 vorgetragen hat. Der Beklagte durfte daher zur Bestimmung des Endwerts auf Bodenrichtwerte zurückgreifen. Randnummer 19 Bei der Berechnung des Endwertes hat der Beklagte auf die bereits von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte zum
  2. Januar 2002 und
  3. Januar 2003 ermittelten Bodenrichtwerte (550 bzw. 500 €/qm, GFZ jeweils 2,5) zurückgegriffen. Vor dem Hintergrund des auch im Laufe des Jahres 2002 erfolgten allgemeinen Preisrückgangs hat der Beklagte einen linearen Preisrückgang zu Grunde gelegt und ist so auf einen Wert von 505 € je qm bei einer GFZ von 2,5 gekommen. Wenn kein auf den Wertermittlungsstichtag bezogener Bodenrichtwert zur Verfügung steht, darf dieser im Wege der Interpolation aus den vorhandenen, regelmäßig zum Jahresanfang ermittelten Werten ermittelt werden; es ist sachgerecht und von dem bestehenden Wertermittlungsspielraum gedeckt, wenn dabei von einer linearen Entwicklung zwischen den jeweiligen Stichtagen ausgegangen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. November 2009 - OVG 2 B 7.07 - Rdnr. 25 - Juris). Den für eine GFZ von 2,5 geltenden Bodenrichtwert hat der Beklagte unter Zuhilfenahme der veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten auf die nunmehr genehmigungsfähige GFZ von 5,14 umgerechnet und hat so einen Endwert von 725 €/qm bzw. von 292.900 € für das gesamte Grundstück ermittelt. Die GFZ von 5,14 – und nicht die im Baunutzungsplan festgesetzte GFZ von 1,5 - war gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 WertV, Nr. 6.5.4 Buchstabe a AV Ausgleichsbeträge maßgeblich. Randnummer 20 Zur Berechnung des Anfangswertes hat der Beklagte zulässigerweise die Multifaktorenanalyse

der Zielbaummethode, einem in der Rechtsprechung anerkannten Modell (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. November 2004 – 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. November 2009 – OVG 2 B 7.07 - Rdnr. 25 - Juris) durchgeführt. Dabei ist

allgemeiner Auffassung bei der Bewertung von Grundstücken ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen, da die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann sowie Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als etwa die Mitglieder der Gutachterausschüsse (BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2002 – 4 C 6.01 –, NVwZ 2003, 211). Dieser Spielraum besteht grundsätzlich auch bei der Wahl anderer Bewertungsverfahren. Er erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. So müssen bei jeder Wertermittlung die allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 2002, aaO.). Randnummer 21 Einwendungen gegen die Zielbaumanalyse selbst, insbesondere die Einmessung der einzelnen Lagekriterien, hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe zu Unrecht lagebedingte Wertunterschiede berücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, dass

§ 3Abs. 2 Wert

V sich der Zustand eines Grundstücks

der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks bestimmt. Daraus und aus dem Wesen der sanierungsrechtlichen Ausgleichsabgabe, die sich auf den Wert des unbebauten Grundstücks bezieht - § 154 Absatz 1 S. 1 BauGB stellt nur auf die Bodenwerterhöhung ab - folgt, dass in erster Linie lagebedingte Wertveränderungen auf die Sanierung zurückgehen und damit maßgeblich für die Bodenwerterhöhung sind. Randnummer 22 Der Beklagte hat

alledem unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums einen Anfangswert von 277.641 € ermittelt, indem er den Endwert von 725 €/qm mit dem Multiplikator von 0,9479 multipliziert hat, was zu einem Anfangswert von 687,23 €/qm führte. Bei einer Grundstücksgröße von 404 qm macht dies insgesamt einen Anfangswert von 277.641 € aus. Den Maßnahmebodenwert (der auf den Wertermittlungsstichtag bezogene Bodenwert des Grundstücks unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Sanierungsmaßnahmen) errechnete das Bezirksamt aufgrund eines Endwert-Multiplikators von 0,9939, was zu einem Maßnahmebodenwert von 291.114 € führte (725 € /qm x 0,9939 x 404 qm). Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Die Differenz von Maßnahmebodenwert und Anfangswert beträgt 13.473 €. Hierzu addierte das Bezirksamt die diskontierte Wertdifferenz aus Endwert abzüglich Maßnahmebodenwert i.H.v. 1.718 €. Die Verfahrensweise entspricht Nr. 6.6.3 AV Ausgleichsbeträge. Daraus ergibt sich insgesamt eine Bodenwerterhöhung von 15.191 €. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus dem am 29. November 1996/30. April 1997 abgeschlossenen Modernisierung- und Instandsetzungsvertrag, dass ein sanierungsbedingter Ausgleichsbetrag nicht erhoben werden darf. Der Kläger meint insoweit, es handele sich um Belastungen, die entsprechend § 28 Abs. 3 WertV zu berücksichtigen sein. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 24 Der Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag ist ein städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 54Vw

VfG (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,

  1. Auflage, § 177 Rn. 34). Die Zulässigkeit eines solchen Vertrages folgt aus § 164 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 177 Abs.1 BauGB. Gemäß § 164 a Abs. 3 Satz 1 BauGB können Städtebauförderungsmittel für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB eingesetzt werden. § 164 a Abs. 3 Satz 2 BauGB konkretisiert den durch Abs. 3 Satz 1 vorgegebenen Anwendungsbereich. Städtebauförderungsmittel können danach auch für Maßnahmen eingesetzt werden, zu deren Durchführung der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet. Gemäß § 177 Abs. 4 Satz 2 und 4 BauGB hat die Gemeinde dem Eigentümer bei der Modernisierung entstandene unrentierliche Kosten zu ersetzen; sie kann ihm aber auch einen pauschalen Kostenerstattungsbetrag gewähren (vgl. VG Dresden, Urteil vom
  2. Juni 2003 – 12 K 3372/00 – zitiert

juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot des § 177 BauGB um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums handelt. Der Eigentümer ist zur Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung verpflichtet. Tut er dies und erhält hierfür Zuschüsse der öffentlichen Hand, für die er wiederum Beschränkungen der freien Vermietbarkeit seines Eigentums akzeptiert, so liegt darin keine Beeinträchtigung entsprechend einer bestehen bleibenden Bebauung. Vielmehr hat der Eigentümer die Zuschüsse als Gegenleistung für die vereinbarte Beschränkung in der Vermietbarkeit erhalten. Der Belastung in der Vermietbarkeit entspricht ein entsprechender Vorteil im Erhalt des Baukostenzuschusses, soweit es sich wie hier im Wesentlichen nicht um zu ersetzende unrentierliche Kosten handelt (vgl. § 177 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 BauGB). Dieser Vorteil verbleibt von der Substanz her beim Eigentümer. Es besteht daher kein Grund aufgrund des Modernisierung- und Instandsetzungsvertrages keine sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe zu erheben. Grundsätzlich können ohnehin nur Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, berücksichtigt werden, § 155 Absatz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz BauGB; daran fehlt es hier wie dargelegt. Im Übrigen kommt der Abzug durch eigene Aufwendungen bewirkter Bodenwerterhöhungen bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch den Eigentümer am Gebäude grundsätzlich nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 10 S 50.10). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092751

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