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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 4/12 Beschluss Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung einer KG ins Handelsregister: Beschwerdebefugnis der anmeldend

Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung einer KG ins Handelsregister: Beschwerdebefugnis der anmeldenden Gesellschafter; Zustellungsvollmacht für anmeldenden Notar; Sitzbestimmungsanforderungen und Nachweis der Sitzverlegung Leitsatz

  1. Die Sitzverlegung einer KG ist durch sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - zum Handelsregister anzumelden. (Rn.6)
  2. Gegen die Ablehnung der unter
  3. genannten Anmeldung sind die anmeldenden Gesellschafter beschwerdebefugt. (Rn.6)
  4. Zur Zustellungsvollmacht für den anmeldenden Notar. (Rn.7)
  5. Zu den Voraussetzungen einer Sitzverlegung und deren Nachweis. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  6. November 2011, 99 AR 8900/10 B Tenor
  7. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu
  8. und
  9. vom
  10. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  11. November 2011 wird zurückgewiesen.
  12. Von den Kosten tragen die Beteiligten zu
  13. und
  14. je die Hälfte.
  15. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten zu
  16. bis
  17. meldeten am
  18. November 2010 eine Übertragung der Kommanditanteile der Beteiligten zu
  19. und
  20. von je 1.000 € auf den Beteiligten zu
  21. sowie Verlegung des Sitzes der Beteiligten zu
  22. von Düsseldorf nach Berlin zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Beteiligte zu
  23. handelte dabei zugleich als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu
  24. Randnummer 2 Nach negativen Stellungnahmen der IHK Berlin zur Sitzverlegung vom
  25. Januar und
  26. März 2011 und einer Nichtbeseitigung des Eintragungshindernisses durch die Beteiligten zu
  27. bis
  28. wies das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom
  29. November 2011 die Anmeldung der Sitzverlegung vom
  30. November 2010 zurück. Randnummer 3 Gegen diesen Beschluss, dem anmeldenden Notar zugegangen am
  31. November 2011 haben die Beteiligten zu
  32. und
  33. mit jeweils eigenen Schreiben vom
  34. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte – trotz jeweiliger Ankündigung – nicht. Der vom Beteiligten zu
  35. als Zustellungsempfänger benannte beurkundende und die Registereintragungen beantragende Beteiligte zu
  36. erklärte mit Schriftsatz vom
  37. Januar 2012, keine Bevollmächtigung für das Beschwerdeverfahren erhalten zu haben und um Zustellung an die Beschwerdeführer direkt zu bitten. Die vom Senat an die Beschwerdeführer gerichtete Verfügung vom
  38. Januar 2012 kam hinsichtlich des Beteiligten zu
  39. mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ zurück. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den – nach wie vor nicht begründeten - Beschwerden mit Beschluss vom
  40. Januar 2012 nicht abgeholfen. B. Randnummer 4 Die Beschwerden der Beteiligten zu
  41. und
  42. haben keinen Erfolg. I) Randnummer 5 Die Beschwerden sind zulässig. Randnummer 6 Sie sind gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligten zu
  43. und
  44. besitzen auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Die Sitzverlegung einer Kommanditgesellschaft durch sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht,
  45. Aufl. 2010, Rn. 342). Gegen die Ablehnung der Anmeldung der Sitzverlegung steht den anmeldenden Gesellschaftern das Rechtsmittel der Beschwerde zu (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG,
  46. Aufl. 2011, § 59 Rn. 86). Randnummer 7 Dabei sind Zustellungen für den Beteiligten zu
  47. an den Beteiligten zu
  48. vorzunehmen, nachdem der Beteiligte zu
  49. mit seiner Beschwerde mitgeteilt hatte, dass Zustellungen für ihn im Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens an Notar H… zu bewirken seien. Grundsätzlich kann ein Beteiligter in einem FamFG-Verfahren seinem Bevollmächtigten ausdrücklich eine Vollmacht des Inhaltes erteilen, dass Zustellungen, durch die eine gesetzliche oder richterliche Frist in Lauf gesetzt wird, nur an diesen erfolgen sollen (OLG Hamm OLGZ 1971, 485; Keidel/Sternal, a.a.O., § 15 Rn. 24). So liegt der Fall hier. Neben dieser ausdrücklichen Vollmacht durch den Beteiligten zu
  50. spricht auch die hier eingreifende Vollmachtsvermutung des § 378 FamFG (vgl. insoweit Keidel/Heinemann, a.a.O., § 378 Rn. 7 f.) dafür, dass der Beteiligte zu
  51. zum Empfang von Zustellungen des Beteiligten zu 3., aber auch der übrigen Beteiligten ermächtigt ist. II) Randnummer 8 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 9 Die Beteiligte zu
  52. hat angeblich Ihren Gesellschaftssitz von Gladbeck nach Berlin verlegt. Diese Sitzverlegung ist gemäß §§ 161 Abs. 2, 107 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung muss jedoch unterbleiben, weil die materiellen Sitzbestimmungsanforderungen des §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 und 2 HGB nicht erfüllt sind. Randnummer 10 Nach § 106 Abs. 1 HGB ist Sitz der Personenhandelsgesellschaft im Inland der Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung, also der Geschäftsführung (Baumbach/Hopt, HGB,
  53. Aufl. 2012, § 106 Rn. 8). Ein solcher Sitz lässt sich in Berlin nicht feststellen. Nach den Mitteilungen der IHK Berlin vom
  54. Januar und
  55. März 2011 ließ sich – nicht zuletzt mangelnder Kooperation der Beteiligten zu 1., aber auch der Beteiligten zu
  56. bis
  57. - nicht feststellen, dass die Gesellschaft ihren Betrieb, die Geschäftsleitung und/oder die Verwaltung in Berlin hat (vgl. auch Mitteilung der IHK vom
  58. Juli 2011). Gegen eine Sitzverlegung in die E… Straße … in … Berlin spricht ferner, dass dort Zustellungen des Rückweisungsbeschlusses vom
  59. November 2011 an die Beteiligte zu
  60. nicht erfolgen konnten (vgl. Bl. 57 mit Rückbrief von Bl. 59 sowie Bl. 67 mit Rückbrief von Bl. 69). Randnummer 11 Selbst dann, wenn man mit einer neueren Ansicht davon ausgeht, dass nach dem MoMiG richtiger auch für Personenhandelsgesellschaften auf einen vom tatsächlichen Sitz unterschiedenen gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsmäßigen Sitz abzustellen ist (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 8), ändert sich nichts. Die Beteiligten haben nicht nachgewiesen, dass der Sitz der Beteiligten zu
  61. von Gladbeck nach Berlin verlegt worden wäre. Hier käme erschwerend hinzu, dass an dem vermeintlichen neuen Gesellschaftssitz Zustellungen nicht erfolgen können. Damit bestehen aber erhebliche Zweifel an der Sitzverlegung. Um die in einem solchen Fall berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sitzverlegung zu beheben, sind die Beteiligten jedoch gemäß § 27 FamFG verpflichtet, dem Amtsgericht die notwendigen Informationen dafür vorzutragen, dass die Sitzverlegung rechtlich zulässig, und nicht nur zur Täuschung von Gläubigern beabsichtigt war. Ein solcher Vortrag ist jedoch unterblieben. C. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092755

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