Sozialversicherungspflicht - Regalauffüller - Vereinbarung eines Servicevertrages auf selbständiger Basis - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - Abgrenzung - Regalauffüller Leitsatz Ein Regalauffüller ist trotz der Vereinbarung einer Tätigkeit als Agentur auf selbständiger Basis abhängig beschäftigt, wenn ihm der Auftraggeber konkrete Weisungen erteilt. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
(8)R 196/05 -). Bestimmte Berufe bzw. Dienstleistungen könnten je nach Ausgestaltung der Vertragsbeziehung sowohl im Rahmen abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden. Die Beigeladene sei allenfalls in die betriebliche Organisation der beiden Supermärkte eingegliedert gewesen, jedoch nicht in die der Klägerin. Sie habe z. B. nicht an Mitarbeiterbesprechungen und -schulungen, Betriebsratwahlen etc. teilgenommen und habe nicht auf Weisung der Betriebsleitung an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei bestimmten Kunden bestimmte Leistungen auszuführen gehabt. Die Freiheit der Beigeladenen habe sich deutlich in ihren Einlassungen im Verhandlungstermin vor dem SG gezeigt. So sei sie beispielsweise auch sonntags in die Läden gefahren und haben die Leistungen durch ihren Ehemann und ihre Kinder erbringen lassen. Randnummer 14 Es habe keine Verpflichtung der Beigeladenen gegeben, den seinerzeitigen Außendienstmitarbeiter B aufzusuchen. Treffen mit diesem seien zufällig geschehen oder nur nach Vereinbarung vor Ort im Markt. Für den Fall ihrer Verhinderung habe es keine von ihr einzuhaltenden festen Regeln gegeben. Sie sei nicht in die Organisation der angestellten Außendienstmitarbeiter eingebunden gewesen. Der Außendienstmitarbeiter habe ihr keine Weisungen erteilt, sondern sich lediglich einen Eindruck davon verschafft, ob die Beigeladene ihre Dienstleistung vertragsgemäß erbringe. Die Klägerin ist der Auffassung, der Zeuge B habe ihre Sicht einer lediglich lockeren, für die Zusammenarbeit mit selbständigen typische Geschäftsbeziehung geschildert. So habe er bestätigt, keine Treffen bzw. Besprechungen angeordnet zu haben. Es sei bei den Zusammenkünften in den Märkten darauf angekommen, ob im Markt alles in Ordnung sei oder die Beigeladene irgendetwas über Beschwerden oder ähnliches mitbekommen habe. Soweit der Zeuge bekundet habe, dass er vor Einschaltung der Serviceagenturen Aufträge und Weisungen an Personen erteilt haben wolle, werde nicht ansatzweise ersichtlich, welche Aufträge bzw. Weisungen dies im Einzelnen gewesen sein sollten. Es sei davon auszugehen, dass er letztlich nur habe beschreiben wollen, für die Klägerin die Vertragsgestaltung zu regeln, ähnlich wie ein Auftraggebers eines Malers diesen auch nach Vertragsabschluss noch anweisen könne, anders als zunächst vereinbart zu verfahren. Dass der Zeuge nicht die Begriffe im juristischen Sinne verwendet habe, werde aus der Bezeichnung seiner eigenen Arbeitnehmertätigkeit für die Klägerin als „Handelsvertreter“ deutlich. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
- März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2006 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Dem haben sich die Beigeladenen zu 1) und 2) angeschlossen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 21 Der angefochtene Prüfbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 22 Ermächtigungsgrundlage ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Randnummer 23 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Randnummer 24 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Randnummer 25 Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Randnummer 26 Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Randnummer 27 Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom
- Juni 1994 -12 RK 72/92- NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG Beschluss vom
- Februar 1995 -12 BK 98/94- juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom
- Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Randnummer 28 Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Randnummer 29 Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
- Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 17; Urteil vom
- Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils m. w. N.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom
- Januar 2007, a. a. O., RdNr 22, m. w. N.). Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom
- Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R - „Freelancer“ Rdnr. 17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom
- Juli 2011 –L 1 KR 206/09- Juris Rdnr. 131ff). Randnummer 30 Das SG hat hier richtig entschieden, dass die Vereinbarung eines Servicevertrages auf selbstständiger Basis hier nur formal vereinbart wurde. Nach den tatsächlichen Verhältnissen war die Beigeladene nicht Subunternehmerin der Klägerin, sondern abhängig Beschäftigte. Die Tätigkeit der Beigeladenen erfolgte nicht weisungsfrei im rechtlich relevanten Sinne. Bei den Regaleinräumarbeiten hat es sich um einfache Arbeiten gehandelt, für die umfangreiche praktische Weisungen nicht erforderlich gewesen sind. Die Arbeitsergebnisse sind von der Klägerin durch ihren Außendienstmitarbeiter kontrolliert worden. Randnummer 31 Dass die Beigeladene die Arbeit durch andere an ihrer Stelle hat ausführen dürfen und sich konkret gelegentlich durch ihren Ehemann und ihre Kinder helfen ließ, ist kein relevantes Indiz für Selbständigkeit. Die Befugnis, Arbeiten an andere zu delegieren steht nicht zwingend der Annahme eine Beschäftigungsverhältnisses entgegen (Urteil des Senats vom
- Oktober 2009 - L 1 KR 315/08 - juris Rdnr. 51 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
- August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1). Randnummer 32 Es gibt Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankommt, sondern eine Vertretung durch Familienangehörige oder Dritte möglich und üblich ist (so zutreffend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 -). Randnummer 33 Die Eingliederung in die betriebliche (Vertriebs-)Organisation ergibt sich zur Überzeugung des Senats ergänzend aus den Aussagen des Zeugen B. Auch wenn der Zeuge die Begriffe „konkreter Aufträge“ und „Weisungen“ nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verstanden hat, hat er sich zur Überzeugung des Senats befugt gesehen, konkret auf die Beigeladene einzuwirken. Randnummer 34 Die Annahme, dass dabei in jedem Falle der Servicevertrag mündlich abgeändert wurde, ist eher fern liegend: Randnummer 35 Der Zeuge hat zwar zunächst ausgesagt, der Beigeladenen konkret keine Weisungen und Aufträge erteilt zu haben. Aus seinen nachfolgenden Äußerungen wird aber deutlich, dass sich diese Aussage nur auf die Funktion der Beigeladenen zu einem späteren Zeitpunkt bezog, von dem an die Klägerin ausschließlich Serviceagenturen beauftragt hat und die Beigeladene bei diesen beschäftigt gewesen ist. Im Einzelnen hat er nämlich erklärt, prinzipiell einmal in der Woche Kontakt zur Beigeladenen gehabt zu haben, und zwar stets am Montag, so dass es keiner konkreten Verabredungen bedurft habe. Er habe der Beigeladenen selbst keine Aufträge oder Weisungen erteilt, weil die Klägerin konkrete Aufträge und Weisungen der jeweils eingeschalteten Agentur erteilt habe. Die Serviceagentur wiederum habe dann ihre Beschäftigten mit konkreten Weisungen und Aufträgen beauftragt. Für die Zeit vor der Einschaltung der Serviceagenturen sei es so gewesen, dass er - der Zeuge - die Aufträge und Weisungen denjenigen Personen erteilt habe, mit denen die Klägerin direkt kooperiert habe. Diesen Personen, die - wie hier die Beigeladene - seinerzeit ja noch selbst Rechnungen gestellt hätten, habe er früher Weisungen und Aufträge erteilt. Randnummer 36 Angesichts der Einfachheit der Tätigkeit bestand kein Bedarf für konkrete Weisungen. Die Beigeladene hatte zudem kein relevantes Unternehmerrisiko. Randnummer 37 Die Voraussetzungen des § 7 b SGB IV in der Fassung vom
- Dezember 1999 (a. F. = a. F.) liegen - wie das SG richtig ausgeführt hat - bereits ungeachtet der Frage grober Fahrlässigkeit nicht vor. Die von der Beklagten festgesetzten Beiträge und die Höhe der Säumniszuschläge sind zutreffend berechnet. Randnummer 38 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092993