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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 28/12 B ER Beschluss Soziale Hilfe in Notlagen: Zulässigkeit der Verpflichtung einer Behörde

Soziale Hilfe in Notlagen: Zulässigkeit der Verpflichtung einer Behörde zur Darlehensgewährung in Notlagen im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes; Voraussetzung der Annahme einer Notlage bei Mietsc

§ 34Rz.

1 m.w.N.). Schon nach dem klaren Wortlaut besteht aber in den Fällen des § 36 Absatz 1 SGB XII kein Leistungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei allerdings zwischen einer so genannten „Kann-Leistung“ (nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII) und einer so genannten „Soll- Leistung“ (nach § 36 Absatz 1 S. 2 SGB XII) zu unterscheiden ist. Randnummer 28 Nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. (so genannte „Kann-Leistung“) steht die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung im (uneingeschränkten) pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe, hier des Beigeladenen. Randnummer 29 Bei einer Ermessensleistung kommt eine Verpflichtung der Verwaltung zur Leistungserbringung durch das Gericht jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ist durch das Gericht vielmehr regelmäßig nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist; das Gericht darf bei der Ermessensprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen (Keller in Meyer-Ladewig Ladewig/Keller/Leiter, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 28f. m.w.N.). Eine Verurteilung zur Leistung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Keller, a. a. O., m.w.N.). Randnummer 30 Zwar ist an eine dem drohenden Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage auch dann zu denken, wenn eine Sperre der Strom- oder Heizungsversorgung wegen vorhandener Schulden oder anderer offener Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen droht oder - wie hier - bereits eingetreten ist (vgl. Streichsbier, a.a.O., zur

§ 34Rz.

8 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist vorliegend aber zunächst darauf hinzuweisen, dass der durch das Sozialgericht verpflichtete Beigeladene überhaupt noch keine überprüfbare Verwaltungsentscheidung/Regelung getroffen hat. Der Senat hat daher im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung bereits erhebliche Zweifel, ob ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Bereich einer Ermessensleistung ohne vorhergehende Verwaltungsentscheidung überhaupt zulässig wäre. Dies gilt umso mehr, als ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich ist. Selbst das Sozialgericht ist nicht erkennbar von einer solchen Ermessensreduzierung ausgegangen. Im Gegenteil hat es bei seiner Prüfung auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen. Damit ist jedoch offensichtlich auch das Sozialgericht von dem Vorliegen einer Ermessensleistung ausgegangen und hat wohl unter Anwendung des § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. allein unter Bejahung einer „Notlage“ im Rahmen einer „gebotenen Güter- und Folgenabwägung“ seine Entscheidung getroffen. Randnummer 31 Wie die gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. jedoch verdeutlicht, genügt allein eine „Notlage" nicht einmal zur Entstehung eines Leistungsanspruches noch gar für eine Verpflichtung durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach einer „Güter- und Folgenabwägung“. Denn selbst wenn eine „Notlage“ im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. vorliegt, führt dies nicht zu einem Leistungsanspruch, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie („Kann-“) Entscheidung. Randnummer 32 In diesem Zusammenhang wiederum ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Sozialgerichts schon das Vorliegen einer „Notlage“ im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. nicht glaubhaft gemacht ist. So dürfte von einer solchen Notlage aufgrund von Schulden regelmäßig nur dann auszugehen sein, wenn insbesondere eine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Begleichung dieser Schulden nicht besteht. Schon dies ist nicht erkennbar. Der Antragsteller verfügt über laufendes Einkommen, welches nach den Feststellungen des Jugendamts Pankow von Berlin bei durchschnittlich 1.231,28 €/netto und damit mehr als deutlich über den vom Antragsteller selbst bezifferten Bedarf von (Regelsatz 364 € + Wohnkosten 454=) monatlich 818 € liegt. Zudem wies das Girokonto des Antragstellers bei der B V am 28. November 2011, also nur drei Tage nach seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (am 25. November 2011), einen Guthabenstand von 1.298,98 € auf. Zur Tilgung der Gasschulden (1.505,21 €) wäre unter Verwendung des allein auf dem Kontokorrentkonto vorhandenen Vermögens damit bereits rechnerisch nur ein Darlehen in Höhe von 206,23 € (=1.505,21 € - 1.298,98 €) nötig gewesen. Schließlich ist im Hinblick auf die finanzielle Situation nahe liegend, dass der Antragsteller sich die finanziellen Mittel gegebenenfalls durch ein Bankdarlehen beschaffen konnte. Hier ist beispielsweise auch an die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites zu denken. Der Antragsteller verfügt über ein entsprechendes Konto und offenbar auch über einen entsprechend eingeräumten Überziehungsrahmen, dessen Höhe allerdings aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist. Ausweislich des Kontoauszuges vom 20. Oktober 2011 war jedenfalls die Überziehung des Kontos möglich (damals 18,05 € im Soll). Randnummer 33 Schließlich blieben in der Güter- und Folgenabwägung die Belange des Beigeladenen vollkommen unberücksichtigt, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Beigeladenen aber zu berücksichtigen wären (vgl. insoweit § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I). Randnummer 34 Hier ist das Verhalten des Antragstellers, ebenfalls entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, auch durchaus zu berücksichtigen (Streichsbier, a.a.O., zur

§ 34Rz.

6 m.w.N.). Denn zum einen muss auch die Sozialverwaltung bei einem Darlehen die Sicherung der Rückzahlung in die Abwägung einbeziehen. Der Beigeladene hat insofern bereits zutreffend auf die finanziellen Risiken hingewiesen, auf diese Ausführungen wird verwiesen. Zum anderen sind aber auch die nachhaltigen „Erfolgsaussichten“ einer Kreditgewährung zu berücksichtigen. Selbst von der Soll-Leistung des § 36 Absatz 1 S. 2 SGB XII n.F. könnte abgesehen werden, wenn durch die Übernahme der Schulden beispielsweise die Obdachlosigkeit nicht abgewendet werden könnte oder es wiederholt zur drohenden Wohnungslosigkeit wegen aufgelaufener (Miet-) Schulden kam (Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, zur

§ 34Abs.

1 SGB XII, Rz.6 m.w.N.). Vorliegend genügt aber für die Beseitigung der „Notlage“ schon nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die Zahlung von 1505,21 € nicht. Nach dem Schreiben der GASAG vom 27. Oktober 2011 wurde die Wiederaufnahme der Gaslieferung zudem von der Zahlung weiterer 63,91 € als „Eröffnungsgebühr“ abhängig gemacht. Randnummer 35 Die Entscheidung des Sozialgerichts ist schließlich auch nicht von § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII n.F. gedeckt. Diese Regelung schränkt das Ermessen der Verwaltung zwar ein und sieht im Regelfall ("sollen") eine Übernahme der Schulden vor, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (vgl. Streichsbier, a.a.O., zur

§ 34Rz.

7). Randnummer 36 Das Vorliegen der, im Vergleich zu § 36 Abs.1 S. 1 SGB XII n.F. noch größeren, Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII n.F. ist aber ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Zumindest eine nach dem klaren Wortlaut der Regelung notwendige Wohnungslosigkeit jedenfalls dürfte bei Nichtbegleichen der Schulden bei der GASAG nicht drohen, weil die GASAG nicht Vermieter und damit rechtlich nicht einmal zur Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses in der Lage ist. Droht bei Nichtbegleichen der Schulden jedoch nicht einmal der Verlust „der Unterkunft“ (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F.), so kann umso weniger von einer drohenden „Wohnungslosigkeit“ (vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII n.F.) im Sinne einer Obdachlosigkeit ausgegangen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Oktober 2011, Az. L 29 AS 1428/11 B ER, nicht veröffentlicht, zur vergleichbaren Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II). Randnummer 37 Nach alldem kann dahinstehen, ob die GASAG eine ratenweise Schuldentilgung akzeptieren würde oder auf eine Begleichung der Schuld durch eine Zahlung besteht. Selbst wenn vor einer Wiederaufnahme der Gaslieferung die Zahlung der gesamten Forderung notwendig wäre, ist aus den oben genannten Gründen nicht einmal von einer Notlage im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII n.F. auszugehen, geschweige denn von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 S. 2 SGB XII n.F.. Andere rechtliche Grundlagen, die eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Gewährung des begehrten Darlehens rechtfertigen könnten, sind weder vom Sozialgericht genannt, noch ersichtlich. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 39 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001092994

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