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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AL 116/09 WA Urteil Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme von Unterbringungs- und Fahrkosten wäh

Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme von Unterbringungs- und Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform - Änderung der Leistungsbewilligung Leitsatz Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe hat die Beklagte einen Bedarf für Unterbringung und Fahrkosten bei Berufsschulunterricht in Blockform auch zu erbringen, wenn spätere Leistungsänderungen erfolgen. Eine solche Änderung wird auch durch Bescheide bewirkt, die nachfolgend auf die Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R = SozR 4-4300 § 73 Nr 1) erlassen wurden. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. März 2008, S 57 AL 1815/07, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe. Randnummer 2 Der am 1985 geborene Kläger, der bis zum
  3. November 2006 bei seinen Eltern und ab dem
  4. Dezember 2006 in einer eigenen Unterkunft in Berlin wohnte, beantragte am
  5. August 2006, ihm Berufsausbildungsbeihilfe für eine am
  6. September 2006 beginnende Ausbildung zum Gärtner (Gemüsebau) in einem Gartenbaubetrieb in T zu gewähren. Dabei gab er an, dass er im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 212,80 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 348,00 Euro und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von 379,00 Euro monatlich erhalten werde. Ferner wies er darauf hin, dass er ungefähr alle vier Wochen (mit Ausnahme der Schulferien) für jeweils zwei Wochen mit der Bahn zum Berufsschulunterricht nach S (Märkisch-Oderland) fahren müsse. Dort müsse er im Wohnheim übernachten, wofür er für eine Woche 51,05 Euro zu zahlen habe. Während des Wochenendes sei das Wohnheim geschlossen, so dass er freitags nach B zurück- und zum Wochenbeginn von dort wieder nach S fahren müsse. Eine Fahrt mit der Bahn koste 7,20 Euro. Diese Aufwendungen würden ihm nicht (von anderer Seite) erstattet. Randnummer 3 In der Zeit von Dezember 2006 bis Juli 2007 hatte der Kläger nach dem (von ihm während des Berufungsverfahrens vorgelegten) Beschulungsplan 2006/07 vom
  7. Juni 2006 die Berufsschule (Oberstufenzentrum Märkisch-Oderland) in Sam
  8. Dezember 2006 (Freitag, letzter Tag der Unterrichtswoche vom
  9. November bis
  10. Dezember 2006) sowie während weiterer acht Wochen zu besuchen. Während des zweiten Ausbildungsjahres hatte der Kläger die Schule in S während insgesamt 15 Wochen zu besuchen, darunter während elf Wochen in der Zeit bis zum
  11. Mai 2008 (Beschulungsplan 2007/08 vom
  12. September 2007). Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  13. Januar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom
  14. Dezember 2006 bis
  15. Mai 2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 331,00 Euro monatlich. Dabei legte die Beklagte einen Bedarf „für die Unterkunft“ in Höhe von 500,00 Euro, für die Fahrkosten (Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in T) in Höhe von 62,50 Euro monatlich und für Arbeitskleidung in Höhe von 11,00 Euro monatlich zugrunde. Dem stellte sie ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 242,99 Euro monatlich gegenüber. Randnummer 5 Der Kläger bat daraufhin zunächst um „Überprüfung“ dieses Bescheides, da die von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrt und vor allem für die Unterbringung im Wohnheim der Berufsschule nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem bat er um Erläuterung der Höhe seines angerechneten Einkommens. Die Beklagte erwiderte daraufhin unter dem
  16. Januar 2007, dass sich das angerechnete Einkommen aus einer Durchschnittsberechnung unter Abzug einer Sozialpauschale ergebe. Aufwendungen für den Besuch des Blockunterrichts der Berufsschule könnten nicht berücksichtigt werden, weil während des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter zu gewähren sei. Gegen „diesen Bescheid“ sei der Widerspruch zulässig. Den vom Kläger daraufhin am
  17. Februar 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem er die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der Berufsschule während des Blockunterrichts geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Februar 2007 zurück. Randnummer 6 Mit seiner am
  19. März 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beansprucht der Kläger weiterhin, bei der Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe die ihm entstandenen Kosten für die Fahrt zur Berufsschule und die dortige Unterbringung zu berücksichtigen. Randnummer 7 In Ausführung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Berlin vom
  20. April 2007 (S 3 AL 904/07 ER), wonach die Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom
  21. April 2007 bis
  22. Mai 2008, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, monatlich 399,30 Euro Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen habe, hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  23. April 2007 für die Zeit vom
  24. April 2007 bis
  25. Mai 2008 vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 399,30 Euro monatlich bewilligt. Randnummer 8 Durch Urteil vom
  26. März 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
  27. Januar 2007 in der Fassung des Bescheides vom
  28. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Februar 2007 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom
  30. Dezember 2006 bis
  31. Mai 2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 399,30 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit der Kläger während des Klageverfahrens Leistungen auch für die Unterrichtszeiten vor dem
  32. Dezember 2006 begehre, da er insoweit die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Im Übrigen sei seine auf die Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom
  33. Dezember 2006 bis
  34. Mai 2008 gerichtete Klage zulässig und begründet. Ihm würden für die Fahrten zur Berufsschule in S und die dortige Unterbringung während des Blockunterrichts weitere Aufwendungen je Schulwoche in Höhe von 63,05 Euro entstehen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Die Übernachtungskosten seien auch unvermeidbar, da eine tägliche Fahrt zur Berufsschule nicht zumutbar sei. Da der Kläger in jedem Ausbildungsjahr an 13 Wochen am Unterricht teilnehmen müsse, ergäben sich monatliche Mehraufwendungen in Höhe von 68,30 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 399,30 Euro. Diese Aufwendungen seien nach § 68 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) anzuerkennen. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, da eine andere Entscheidung wegen der Bedürftigkeit des Klägers den Fortgang seiner Ausbildung gefährden würde. Aus dem zum
  35. Januar 2004 eingefügten § 73 Abs. 1a SGB III folge kein anderes Ergebnis. Dort sei vielmehr bestimmt, dass bei Berufsschulunterricht in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert erbracht werde. Im Fall des Klägers habe bereits zu Beginn der Ausbildung ausweislich des überreichten Beschulungsplanes festgestanden, dass jährlich durchschnittlich 13 Berufsschulwochen in Form des Blockunterrichts anfallen würden. Somit sei die Beklagte gesetzlich verpflichtet gewesen, diesen Bedarf von Anfang an mit zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Neuregelung entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Neuberechnung der Leistung für die Zeiten des Blockunterrichts. Randnummer 9 Gegen das ihr am
  36. Mai 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am
  37. Juni 2008 eingelegten Berufung. Randnummer 10 Mit (Änderungs-)Bescheid vom
  38. Juni 2010 hat die Beklagte für vier Zeitabschnitte jeweils weitere 130,90 Euro sowie für einen Zeitabschnitt weitere 65,45 Euro Berufsausbildungsbeihilfe bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten nur die Aufwendungen für die Zeiten des Blockunterrichts bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt werden, die im maßgeblichen Bewilligungszeitraum (
  39. Dezember 2006 bis
  40. Mai 2008) liegen würden und tatsächlich und nachweisbar zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung am
  41. Januar 2007 festgestanden hätten. Demnach könnten nur die Blockunterrichtszeiten gemäß dem Beschulungsplan 2006/07 vom
  42. Juni 2006 berücksichtigt werden, nicht jedoch die Unterrichtszeiten nach dem erst danach aufgestellten Beschulungsplan 2007/08 vom
  43. September
  44. Auch bei Erlass des „Umsetzungsbescheids“ vom
  45. Juni 2010 seien die zu diesem Zeitpunkt bekannten Unterrichtszeiten des zweiten Ausbildungsjahres nicht zu berücksichtigen gewesen; dazu sei sie nur bei Änderungen der Bewilligung während des Bewilligungszeitraums „aus sonstigen Gründen“ gehalten. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt – nach Rücknahme der Berufung im Übrigen –, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  46. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit diese noch für den Zeitraum vom
  47. Juli 2007 bis
  48. Mai 2008 streitig ist. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte fordere etwas Unmögliches, wenn sie verlange, den Beschulungsplan für das zweite Ausbildungsjahr bereits bei der Antragstellung vorzulegen. Die Beschulungspläne für das kommende Ausbildungsjahr lägen frühestens im Mai vor, der Beschulungsplan für sein zweites Ausbildungsjahr habe sogar erst am
  49. September 2007 vorgelegen. Dem Beschulungsplan vom
  50. Juni 2006 sei jedoch zu entnehmen, dass für die Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr 13 Wochen, für das zweite Ausbildungsjahr 15 Wochen und für das dritte Ausbildungsjahr wieder 13 Wochen Blockunterricht geplant gewesen seien. Daraus ergebe sich ein deutlicher Hinweis auf den im ersten Bewilligungsabschnitt entstehenden Bedarf. Es sei nicht verständlich, warum die Beklagte davon ausgehe, dass sich ab dem zweiten Ausbildungsjahr an Form und Häufigkeit des Unterrichts etwas ändern würde. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Gegebenenfalls hätte die Beklagte ihn darauf hinweisen und auffordern müssen, eine Bestätigung der Berufsschule darüber beizubringen, dass sich am Unterricht nichts ändern werde. Andernfalls hätten die Bewilligungszeiträume angepasst werden können bzw. müssen. Der Bewilligungszeitraum betrage (lediglich) „in der Regel“, aber nicht ausnahmslos 18 Monate. Die Vorgehensweise der Beklagten führe dazu, dass Aufwendungen in Höhe von 614,70 Euro nicht übernommen würden. Er hätte unter diesen Umständen seine Ausbildung nicht fortführen können. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen (Teil-)Vergleich für den Zeitraum vom
  51. Dezember 2006 bis
  52. Juni 2007 geschlossen. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (insbesondere auf die Beschulungspläne vom
  53. Juni 2006 und
  54. September 2007) sowie auf die von der Beklagten vorgelegte BAB-Akte und die den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betreffende Akte des Sozialgerichts Berlin (S 57 AL 904/07 ER; vormals S 3 AL 904/07 ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet. Randnummer 19 Nachdem die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben, um den geltend gemachten Anspruch zum Teil zu erledigen (§ 101 Abs. 1 SGG), und die Beklagte danach ihre Berufung zurückgenommen hat, soweit der Rechtsstreit Leistungen für die Zeit vom
  55. Dezember 2006 bis
  56. Juni 2007 betraf, ist Gegenstand der Berufung die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe nur noch für die Zeit vom
  57. Juli 2007 bis zum
  58. Mai
  59. Soweit der Kläger Leistungen auch für die Zeit vor dem
  60. Dezember 2006 beansprucht hat, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung nicht eingelegt hat. Die Entscheidung der Beklagten für spätere Zeiträume ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Randnummer 20 Für den danach noch streitigen Zeitraum hat(te) der Kläger Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe („dem Grunde nach“), da er einer beruflichen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (Gärtner [Gemüsebau]), die betrieblich (in einem Gartenbaubetrieb in T) durchgeführt wurde und für die (am
  61. März 2006) der vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag (Nr. III/06/056/01) abgeschlossen worden war, nachgegangen ist (§ 60 Abs. 1 SGB III), Deutscher ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), ab dem
  62. Dezember 2006 außerhalb des Haushaltes seiner Eltern wohnte (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und das
  63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Außerdem standen ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung (§ 59 Nr. 3 SGB III). Randnummer 21 Den dem Kläger entstehenden Bedarf hat die Beklagte – insoweit zunächst zutreffend – mit 500,00 Euro für den Lebensunterhalt (§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes [BAföG]), 62,50 Euro für „Pendelfahrten“ zum Ausbildungsbetrieb (T) (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) sowie 11,00 Euro für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III) errechnet („Gesamtbedarf“: 573,50 Euro). Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings die Aufwendungen für die Fahrten zur Berufsschule in S und für die Unterbringung im dortigen Wohnheim nicht berücksichtigt. Randnummer 22 Wie das Bundessozialgericht in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom
  64. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) erkannt hat, ergibt sich aus dem durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom
  65. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügten und von der Beklagten zur Begründung für die Nichtberücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen angeführten Abs. 1a (wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird) nicht zwingend, dass eine Berücksichtigung des Bedarfs für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat die Beklagte, wenn ihr bereits bei der Beantragung und der ersten Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für den in Betracht kommenden Bewilligungsabschnitt, jedenfalls aber bei Gelegenheit später vorgenommener Bewilligungsänderungen (in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall auch nach Klageerhebung) der entsprechende Bedarf bekannt ist, diesen auch zu berücksichtigen (Urteil des BSG, Rdnr. 20). Randnummer 23 Dementsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr während des Berufungsverfahrens mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts verfügten Änderung der Bewilligung am
  66. Juni 2010 auch die ihr zu diesem Zeitpunkt aufgrund des – von ihr ausdrücklich angeforderten – Beschulungsplans 2007/2008 bekannten Unterrichtszeiten des zweiten Ausbildungsjahres zu berücksichtigen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
  67. Mai 2009 ist nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten – wie diese in der mündlichen Verhandlung angeführt hat – nur bei Änderungen „aus sonstigen Gründen“ während des Bewilligungszeitraums bestehen würde. Randnummer 24 Im Übrigen weist der Kläger mit Fug darauf hin, dass bereits bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung im Januar 2007 erkennbar war, dass er nicht nur im ersten, sondern – selbstverständlich – auch im zweiten Ausbildungsjahr die Berufsschule in S besuchen werde und ihm dafür entsprechende Aufwendungen entstehen würden. Zwar mag ein die Unterrichtszeiten im Einzelnen regelnder „Beschulungsplan“ noch nicht vorgelegen haben. Dies ist aber unschädlich. Da für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter zu erbringen ist (§ 73 Abs. 1a SGB III), ist – wie für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden (§ 22 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III; dazu auch BSG, Urteil vom
  68. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R –) ein Durchschnitt zu bilden. Erheblich ist deshalb lediglich, während wie vieler, nicht aber, in welchen Wochen im Einzelnen der Kläger im Bewilligungszeitraum absehbar die Berufsschule zu besuchen hatte. Ggfl. hätte die Beklagte, die ihre ablehnende Entscheidung auf eine vom Bundessozialgericht als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung gestützt hat, den Kläger zu entsprechenden Erläuterungen auffordern bzw. ihm dazu Gelegenheit geben müssen. Randnummer 25 Ungeachtet dessen, dass Gegenstand der Berufung nur noch die Zeit vom
  69. Juli 2007 bis
  70. Mai 2008 ist, ist ein Durchschnitt für den gesamten Bewilligungsabschnitt (
  71. Dezember 2006 bis
  72. Mai 2008) zu bilden, in dem der Kläger an insgesamt 19 Wochen die Berufsschule in S besucht hat. Als Aufwendungen sind neben den Fahrkosten (in Höhe von jeweils nicht 7,20, sondern nur 6 Euro für einen Anschlussfahrschein für eine Fahrt; s. dazu die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom
  73. April 2007 in dem Verfahren S 3 AL 904/07 ER) die Kosten für die Unterbringung im Wohnheim der Berufsschule in Höhe von 51,05 Euro für eine Woche zu berücksichtigen. Auch diese, durch die Ausbildung unvermeidbar entstandenen und vom Kläger zu tragenden Aufwendungen sind als Bedarf anzuerkennen, da andernfalls die Ausbildung gefährdet (gewesen) wäre (§ 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Selbst falls der Beklagten insoweit ein Ermessen zustehen sollte („können“), wäre dieses Ermessen hier – wie bereits das Sozialgericht angenommen hat – auf „Null geschrumpft“; die Beklagte, die selbst in ihrem Änderungsbescheid vom
  74. Juni 2010 auch die Kosten der Unterbringung im Wohnheim als Bedarf berücksichtigt hat, trägt auch keine Gesichtspunkte vor, die eine andere Entscheidung denkbar erscheinen ließen (die vom BSG in seinem Urteil vom
  75. Mai 2009 nicht zu entscheidende Frage, ob auch Kosten für die Unterbringung während des Berufsschulunterrichts in Blockform als Bedarf zu berücksichtigen sind, bejahend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  76. Oktober 2010 – L 12 AL 2131/08 – und – sich diesem Urteil anschließend – Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  77. Juli 2011 – L 3 AL 27/10 –; die in beiden Urteilen zugelassene Revision ist von der Beklagten nicht eingelegt worden). Randnummer 26 Als zusätzlicher, durch den Besuch der Berufschule entstehender Bedarf sind demnach (63,05 x 19 : 18 =) 66,55 Euro monatlich zu berücksichtigen. Der Gesamtbedarf des Klägers während des Bewilligungszeitraums und auch während dessen noch streitigen Teils vom
  78. Juli 2007 bis
  79. Mai 2008 betrug dementsprechend 640,05 Euro monatlich. Randnummer 27 Auf diesen Gesamtbedarf hat die Beklagte Einkommen der Eltern des Klägers zu Recht nicht angerechnet, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers hat die Beklagte zunächst ebenfalls zutreffend ein Durchschnittseinkommen aus der ihm absehbar zustehenden Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom
  80. Dezember 2006 bis
  81. Mai 2008 gebildet (§ 22 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom
  82. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R –). Zu Unrecht hat sie allerdings die „Sozialpauschale“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) nur von der dem Kläger im zweiten Ausbildungsjahr zustehenden Ausbildungsvergütung abgezogen. Richtigerweise ist diese Sozialpauschale auch von der im ersten Ausbildungsjahr erzielten Ausbildungsvergütung abzusetzen (BSG, Urteil vom
  83. Oktober 2005 – B 7a AL 12/05 R –; siehe jetzt auch die entsprechende Weisung der Beklagten HEGA 05/09). Danach ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von nur ({[9 x 212,80 + 9 x 348,00] – 0,215 x [9 x 212,80 + 9 x 348,00]}: 18 =) 220,11 Euro monatlich und dementsprechend ein Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von (640,05 – 220,11 =) 419,94 bzw. – unter Beachtung der Regelung in § 75 Satz 1 SGB III – 420 Euro monatlich. Randnummer 28 Da der Kläger, dem das Sozialgericht – seinem Antrag entsprechend – lediglich Leistungen in Höhe von 399,30 Euro monatlich zugesprochen hat, gegen dieses Urteil keine (Anschluss-)Be-rufung eingelegt hat, sind ihm höhere Leistungen nicht zuzusprechen (§ 528 ZPO). Allerdings ist vor diesem Hintergrund von einer Rundung des ihm vom Sozialgericht zugesprochenen Betrags zu seinen Ungunsten (§ 75 Satz 1 SGB III) abzusehen. Es bleibt dem Kläger überlassen, zu seinen Gunsten eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu beantragen (die sich wegen der Regelung in § 44 Abs. 4 SGB X freilich wohl nur noch für das Jahr 2008 auswirken könnte), falls nicht die Beklagte von Amts wegen ihre Entscheidung mit Rücksicht auf ihre eigene Weisung überprüft und ändert. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob (nicht nur Fahrko-sten, sondern) auch Kosten für die Unterbringung während des Berufsschulunterrichts in Blockform als Bedarf anzuerkennen sind, ist nach den genannten Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Schleswig-Holsteinischen Landesozialgerichts, nicht mehr als klärungsbedürftig anzusehen; auch die Beklagte selbst zieht dies nicht in Zweifel. Von einer Entscheidung eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte weicht das vorliegende Urteil nicht ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001093593

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