Anforderungen an eine wasserrechtliche Duldungsanordnung Orientierungssatz 1. Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist eine eigenständige, rechtlich auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) [juris: WasG BE] in Verbindung mit § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) [juris: SOG BE] gründende Ordnungsverfügung. Danach kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. (Rn.11) 2. Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung setzt die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraus. (Rn.12) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 20. Juli 2012, OVG 2 S 26.12, Beschluss Tenor Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Am 18. Juni 1964 erteilte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Eheleuten J die Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück I in 1 Berlin. Diese Genehmigung war befristet bis zum 30. Juni 1974. Randnummer 2 Unter dem 23. Dezember 1983 schloss das Land Berlin als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung zum Aktenzeichen ‚0620‘ mit dem Antragsteller einen ‚Pachtvertrag‘ über das in der Flur/ Flurstück Nr. … gelegene Grundstück I zum Zwecke der sportlichen Nutzung. Unter dem 14. Dezember 1984 schloss das Land Berlin, ebenfalls als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung und zum Aktenzeichen ‚0620‘, mit dem Antragsteller zusätzlich einen ‚Nutzungsvertrag‘, wonach es die in „Havel- I“ gelegene Wasserfläche zum Zwecke der sportlichen Nutzung an den Antragsteller verpachtete. Der vor dem Grundstück befindliche Bootssteg wurde in der Folgezeit vom Antragsteller genutzt. Randnummer 3 Am 26. Juni 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin unter anderem die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Steganlage. Mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 1. Juli 2008 suchte das Bezirksamt Spandau die in Rechtsnachfolge der Eheleute J stehenden Eigentümer der Steganlage vor dem Grundstück I ausfindig zu machen. Auf diese Bekanntmachung erfolgte keine Reaktion. Die auf Erteilung dieser Genehmigung gerichtete Klage VG 10 K 41.10 hat die Kammer durch Urteil vom 16. März 2012 abgewiesen. Randnummer 4 Am 22. Dezember 2008 veranlasste das Bezirksamt Spandau den - fehlgeschlagenen - Versuch des Abrisses der Steganlage. Mit Beschlüssen vom 6. April 2009 (VG 34 L 25.09), vom 15. Januar 2010 (VG 10 L 42.10) und vom 24. Juli 2009 (OVG 2 S 31.09) wiesen das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg zunächst Anträge des Antragstellers zurück, dem Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung die Fortsetzung der Abrissarbeiten zu untersagen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2010 (OVG 2 S 16.10) untersagte das OVG Berlin-Brandenburg dem Beklagten die Fortsetzung bzw. Durchführung der Abrissarbeiten an der Steganlage nebst Pfählen/ Dalben in der Wasserfläche vor dem Grundstück I 82 bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage. Der Antragsteller könne sich wegen eines am 12. Februar 2010 durch Urteil des Amtsgerichts Spandau festgestellten Nutzungsrechts am Bootssteg gegen die Abrissarbeiten zur Wehr setzen, solange er nicht aufgrund einer an ihn gerichteten unanfechtbaren oder vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung der Steganlage oder - falls eine Beseitigungsanordnung gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten ergehe - zur Duldung der Abrissarbeiten verpflichtet sei. Die auf Unterlassung der Abrissarbeiten gerichtete Klage VG 10 K 40.10 hat die Kammer durch Urteil vom 16. März 2012 abgewiesen. Randnummer 5 Mit Datum vom 6. Oktober 2010 erließ das Bezirksamt Spandau von Berlin Spandau eine an den Antragsteller gerichtete Duldungsanordnung, wonach dieser die Beseitigung der Steganlage vor dem Grundstück I zu dulden habe und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Der unter dem 22. November 2011 eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Duldungsanordnung ist bislang nicht beschieden. Randnummer 6 Das Landgericht Berlin entschied mit Beschluss vom 11. April 2011 (Geschäftsnummer: 12 S 14/10) im Verfahren über die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 12. Februar 2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, der Bootssteg unterliege wegen des Vertrages vom 14. Dezember 1984 dem Nutzungsrecht des Antragstellers. Durch ein weiteres Urteil vom 15. Februar stellte das Amtsgericht Spandau fest, dass die zwischenzeitlich seitens der Beigeladenen zu 1) erfolgte Kündigung des Nutzungsvertrages Nr. 620 vom 14. Dezember 1984 unwirksam sei und dieser Nutzungsvertrag fortbestehe. Randnummer 7 II. Der Antrag, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. November 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2010 wiederherzustellen, Randnummer 9 hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Randnummer 10 Der Antrag ist zulässig, indes nicht begründet. Zwar steht dem Erfolg des Antrags nicht eine Verfristung des Widerspruchs vom 22. November 2010 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2010 entgegen. Der Widerspruch ist fristgerecht eingelegt worden. Wegen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gilt für die Widerspruchseinlegung gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist. Indes begegnet die Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2010 in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 11 Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist eine eigenständige, rechtlich auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in Verbindung mit § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) gründende Ordnungsverfügung. Danach kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen (§ 62 a Abs. 3 BWG). Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren (§ 17 Abs. 1 ASOG). Die Duldungsanordnung stellt ein statthaftes Mittel zur Ausräumung von Hindernissen bei der Befolgung oder Durchsetzung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten dar, die sich - wie hier - aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter ergeben können. Die Wasserbehörde hat es - so der oder die Eigentümer einer Anlage bekannt sind - grundsätzlich in der Hand, eine Beseitigungsanordnung an mehrere (Mit-)Eigentümer einer Steganlage zu adressieren oder aber lediglich einen (Mit-)Eigentümer hinsichtlich der Beseitigung in Anspruch zu nehmen und gegenüber den anderen (Mit-)Eigentümern - bzw. einem Nutzungsberechtigten - eine Duldungsverfügung zu erlassen. Entsprechendes gilt gegenüber dem Nutzungsberechtigten, so der Eigentümer einer Anlage nicht bekannt ist und die Wasserbehörde die Beseitigung der Anlage selbst veranlasst. Randnummer 12 Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung setzt die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraus. Anderenfalls verbliebe dem obligatorisch berechtigten Nutzer einer dem wasserrechtlichen Regime unterworfenen Anlage keine Möglichkeit, Rechtsschutz gegen Maßnahmen etwa zur Beseitigung der seinem Nutzungsrecht unterliegenden Anlage zu erlangen, die sich gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 1 BWG gegen deren Eigentümer richten bzw. deren Eigentümer gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG nicht zu ermitteln ist (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 16. März 2012 - VG 10 K 40.10 -; siehe entsprechend zur baurechtlichen Duldungsanordnung auch Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - OVG 2 S 60.04/ OVG 2 L 54.04 -). Randnummer 13 Die Voraussetzungen des § 62 a Abs. 3 BWG, wonach eine nicht genehmigte Anlage zu beseitigen ist, liegen hier vor. Die Steganlage vor dem Grundstück I bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, eine solche ist indes nicht vorhanden ist und kann auch nicht erteilt werden. An dieser Stelle wird auf die entsprechenden Ausführungen zu lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.