Grad der Behinderung bei Diabetes mellitus; Anwendung der AHP Orientierungssatz 1. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) he
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MedV (vgl. Seite 90) gegen § 69 Abs. 1 Satz 4 (vormals Satz 3) SGB IX, soweit der Therapieaufwand danach nicht zu berücksichtigen ist, und bindet die Rechtsanwender nicht. Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat in jeder Hinsicht an. Randnummer 30 Nach Teil B Nr. 15.
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MedV in der seit dem
- Juli 2010 geltenden Fassung, die nunmehr den rechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX genügt (vgl. das Urteil des BSG vom
- Dezember 2010), gelten hinsichtlich einer Diabetes mellitus Erkrankung folgende GdB-Bewertungen: Randnummer 31 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt
- Randnummer 32 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt
- Randnummer 33 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwandes und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis
- Randnummer 34 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (bzw. Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt
- Randnummer 35 Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen. Randnummer 36 Der Begriff des Therapieaufwandes im Sinne der Rechtsprechung des
- Senats des BSG mit Urteil vom
- Oktober 2010 ist weit auszulegen. Der Therapieaufwand muss allerdings medizinisch notwendig sein, tatsächlich durchgeführt werden und sich nachteilig auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirken. Er beurteilt sich dabei auch für die Zeit vor dem
- Juli 2010, wie vorliegend bis zum
- März 2009, anhand der neuen Bewertungsgrundsätze, wie sie in der Neufassung des Teils B Nr. 15.
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MedV aufgrund der
- ÄnderungsVO anhand des Oberbegriffes „Einschnitte in die Lebensführung“ zusammengefasst sind, danach, ob und wie die Planung des Tagesablaufes, die Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beeinträchtigt ist. Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung ist dabei davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 37 Dies zu Grunde gelegt ist in Auswertung der medizinischen Befundunterlagen unter Einschluss des Sachverständigengutachtens des Dr. GdB für den Diabetes mellitus für die Zeit vom
- Januar 2007 bis zum
- Dezember 2008 mit 30 und für die Zeit ab dem
- Januar 2009 bis zum
- März 2009 mit 40 zu bewerten. Randnummer 38 Der Sachverständige Dr. B hat überzeugend dargelegt, dass sich erst im Herbst 2008 die Einstellbarkeit des Diabetes mellitus verschlechtert habe, so dass jedenfalls ab Januar 2009 mit dem Sachverständigen von einem Dauerzustand einer instabileren Stoffwechsellage auszugehen ist. Dies rechtfertigt es in Anwendung der vorgenannten Tabelle des ärztlichen Sachverständigenbeirates, den danach vorgegebenen Bewertungsrahmen von 30 bis 40 voll auszuschöpfen. Für die Zeit zuvor ist angesichts der Feststellungen des Sachverständigen der GdB insoweit mit 30 zu bewerten. Eine zusätzliche Bewertung von Hypoglykämien scheidet aus, da diese nach dessen Feststellungen weder häufig, noch ausgeprägt noch schwer zu Tage getreten sind. Auch das Bestehen eines zusätzlichen Therapieaufwandes, der eine Höherbewertung rechtfertigen könnte, lässt sich für den gesamten hier strittigen Zeitraum - d. h. weder für die Zeit vom
- Januar 2007 bis zum
- Dezember 2008 noch für die Zeit vom
- Januar bis zum
- März 2009 - nicht feststellen. Dabei kommt es, wie die
- Änderungsverordnung zur VersMedV für die - hier allerdings nicht relevante - Zeit ab ihrer Gültigkeit am
- Juli 2010 zeigt, nicht ausschließlich darauf an, wie viele Blutzuckerüberprüfungen und Insulininjektionen durchgeführt werden, so dass insoweit die vorliegend bis zu fünfmal täglich anfallenden Blutzuckerüberprüfungen und Insulingaben sowie deren Dosierung zur Beurteilung des Ausmaßes des Therapieaufwandes nicht maßgeblich sind. Ein besonderer weiter zu berücksichtigender Therapieaufwand fällt im Falle des Klägers nicht an. Nach dessen Angaben anlässlich der Untersuchung den Sachverständigen Dr. B muss er weder besonders diätetisch leben noch müssen spezielle Maßnahmen durchführt werden, um eine befriedigende Einstellbarkeit des Diabetes mellitus zu erreichen. Auch belegen die von dem Kläger eingereichten Dokumentationen eines Blutzuckertagebuches keinen besonderen Therapieaufwand, da die Blutzuckerüberprüfungen danach lediglich nach einem festen Plan (nüchtern, vor dem Mittagessen, vor dem Abendessen und vor dem Schlafen) erfolgen, mithin nicht in beachtlicher Weise in das Tagesgeschehen und Planung des Tagesablaufes weiter eingreifen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich mit dem Sachverständigen Dr. B eine Höherbewertung des Diabetes mellitus nicht. Randnummer 39 Die bei dem Kläger bestehende Polyneuropathie ist ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. B mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 3.11 der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 44, bzw. Teil A Nr. 26.3 AHP 2008 und 2005, S. 50, können sich bei Polyneuropathien Funktionsbeeinträchtigungen überwiegend aus motorischen Ausfällen oder mehr oder allein aus sensiblen Störungen und schmerzhaften Reizerscheinungen ergeben. Der GdB-Grad motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen (vgl. bezogen auf die unteren Gliedmaßen: Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 118, bzw. Teil A Nr. 26.18 AHP 2008 bzw. 2005, S. 128). Motorische Ausfallerscheinungen an den Füßen hat der Sachverständige Dr. B nicht feststellen können. So waren insbesondere die Achillessehnenreflexe im Rahmen seiner Untersuchung auslösbar. Auch das durch den Sachverständigen beschriebene Gangbild und die fehlende Unsicherheit in der Fortbewegung lassen darauf schließen, dass keine motorischen Ausfälle, sondern allenfalls sensible Störungen vorliegen. Dies spricht aber dafür, mit dem Sachverständigen den GdB insoweit wegen seiner Geringfügigkeit allenfalls mit 10 zu bewerten ist. Allein der Umstand, dass der Sachverständige eine gravierende Beeinträchtigung verneint als nach der Diagnose der behandelnden Ärztin G möglich erscheint, gibt keinen Anlass dazu, ein neurologisches Gutachten einzuholen. Der Sachverständige Dr. B hat eine umfassende gutachtliche Überprüfung vorgenommen und hält zur Aufklärung die Einholung eines weiteren Gutachtens für nicht erforderlich. Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 40 Keine Bedenken bestehen überdies gegen die Bewertung des Sachverständigen, dass der Bluthochdruck, das Kniegelenksleiden sowie das Wirbelsäulenleiden jeweils lediglich mit einem GdB von 10 zu bewerten ist. Der Sachverständige hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass angesichts einer exzellenten Beweglichkeit der Wirbelsäule der von dem Beklagten versorgungsärztlich festgestellte Einzel-GdB von 20 nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 41 Angesichts vorstehender Ausführungen ist der Gesamt-GdB für die Zeit ab dem
- Januar 2007 bis zum
- Dezember 2008 mit 30 und für die Zeit ab dem
- Januar bis zum
- März 2009 mit 40 zu bewerten. Insoweit erschöpft sich der Gesamt-GdB allein in dem führenden mit zunächst 30, sodann ab dem
- Januar 2009 mit 40 zu bewertenden Leiden des Diabetes mellitus, da sich die übrigen jeweils mit 10 zu bewertenden Leiden nicht GdB-erhöhend auswirken. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001093872