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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 92/11 Urteil Sozialrechtliches Verfahren: Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Kosten e

Sozialrechtliches Verfahren: Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens im Widerspruchsverfahren Orientierungssatz

  1. Aufgrund des auch im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes sind die Kosten eines vom Widerspruchführer zur Vorbereitung der Begründung des Widerspruchs beauftragten Privatgutachtens im Regelfall nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Auslagen erstattungsfähig. (Rn.18) Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Einholung des Gutachtens zur Vorbereitung des weiteren Verfahrens und/oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde ausnahmsweise geboten war. (Rn.19)
  2. Im Widerspruchsverfahren über die Neufestsetzung eines Grades der Behinderung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen genügt zur Rechtsverfolgung im Regelfall die Vorlage von ärztlichen Befundunterlagen. Ein Privatgutachten ist dagegen grundsätzlich nicht geboten. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Juli 2010, S 41 SB 352/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren, einschließlich des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - Aktenzeichen L 13 SB 250/10 NZB - nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1966 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für ein von ihm im Widerspruchsverfahren in Auftrag gegebenes Privatgutachten in Höhe von weiteren 430,65 €. Randnummer 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  5. September 1999 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund eines Hodenverlustes rechts mit Lungenbeteiligung im Februar 1999 im Stadium der Heilungsbewährung fest. Mit weiterem bestandskräftigem Bescheid vom
  6. Juni 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  7. September 2004 änderte der Beklagte den Bescheid dahingehend ab, dass wegen Restbeschwerden nach Hodenverlust mit Komplikationen der GdB nunmehr mit 50 festgestellt wurde. Randnummer 3 Auf den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom
  8. September 2007 holte der Beklagte das Gutachten des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde G vom
  9. Januar 2008, der ein Bronchialasthma mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete, sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie F vom
  10. Juni 2008 ein, die eine bestehende Polyneuropathie ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete. Nachdem der Facharzt für HNO-Krankheiten Dr. M in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom
  11. Juli 2008 auch eine bestehende Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von 20 festgestellt hatte, setzte der Beklagte den Gesamt-GdB mit Bescheid vom
  12. Oktober 2008 nach Anhörung des Klägers auf 30 herab. Randnummer 4 In dem hiergegen vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie Dr. S im Auftrag des Klägers am
  13. Juni 2009 ein Gutachten. In Auswertung dieses Gutachtens, insbesondere aber der übrigen vorliegenden medizinischen Erkenntnisse gelangte der Arzt für Psychiatrie Dr. S in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom
  14. August 2009 zu der Einschätzung, dass die Polyneuropathie durch die Ärztin Fr zu niedrig bewertet worden sei; sie hätte richtigerweise mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet werden müssen. Daraufhin gab der Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Oktober 2009 statt und stellte den GdB unverändert mit 50 fest. Zugleich stellte er fest, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien. Randnummer 5 Mit Antrag vom
  16. Oktober 2009 machte der Kläger bei dem Beklagten unter Beifügung einer Rechnung des Dr. S vom
  17. Juni 2009 die Erstattung der dort ausgewiesenen Gutachtenkosten in Höhe von 500,- € geltend. Mit Bescheid vom
  18. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  19. Januar 2010 gab der Beklagte dem Antrag insoweit statt, als ein Betrag in Höhe von 69,35 € als erstattungsfähig anerkannt und der Antrag im Übrigen abgelehnt wurde. Erstattungsfähig seien nur die notwendigen Aufwendungen. Zur Begründung eines Widerspruches sei ein ärztliches Attest ausreichend. Die Beibringung eines freien Gutachtens sei unter dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht angemessen. Soweit ein Gutachten zur Sachaufklärung erforderlich sei, erfolge dies durch die Verwaltungsbehörde. Erstattungsfähig seien daher nur die Kosten für ein ärztliches Attest unter Anerkennung von Aufwendungen für eine das gewöhnliche Maß übersteigende gutachtliche Äußerung gemäß Nr. 85 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Randnummer 6 Mit Urteil vom
  20. Juli 2010 hat das Sozialgericht Berlin die auf die Erstattung eines Betrages von weiteren 430,65 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Beklagte habe den Antrag insoweit im Ergebnis zu Recht abschlägig beschieden. Zur Begründung des Widerspruches hätte eine auf wenige Sätze beschränkte ärztliche Stellungnahme ausgereicht, um die Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten bis dahin vorgenommenen Bewertung aufzudecken. Notwendig und daher über § 63 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erstattungsfähig seien daher allein Aufwendungen in dem Umfang, wie sie der Beklagte anerkannt habe. Randnummer 7 Gegen das ihm am
  21. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  22. Oktober 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom
  23. Mai 2011 hat der Senat die Berufung zugelassen. Randnummer 8 Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Beibringung eines ärztlichen Attestes angesichts des bereits vorliegenden Gutachtens der Ärztin F nicht ausgereicht hätte, einen Erfolg des Widerspruchs herbeizuführen. Die Diagnosen seien bereits bekannt gewesen. Erst durch das Gutachten habe Abhilfe geschaffen werden können, da hierdurch belegt worden sei, dass die bestehende Polyneuropathie zu niedrig bewertet worden sei. Schließlich sei seiner Frau anlässlich eines vor Einholung des Gutachtens geführten Telefonates durch einen Mitarbeiter des Beklagten auch die Auskunft erteilt worden, dass ein „echtes“ Gutachten vorgelegt werden müsse, die Vorlage eines Befundberichtes sei nicht ausreichend. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  24. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
  25. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Januar 2010 zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des eingeholten Gutachtens des Dr. S in Höhe von weiteren 430,65 € zu erstatten. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Denn der angefochtene Bescheid vom
  27. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung eines Betrages von weiteren 430,65 €. Randnummer 16 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 34 SGB X. Denn unterstellt, der Beklagte hätte, wie anlässlich des Termins vor dem Senat erstmals vorgetragen, zur Begründung des Widerspruchs die Vorlage eines privaten Gutachtens gefordert, würde es für eine darin möglicherweise zum Ausdruck kommende Zusicherung, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen, an der erforderlichen Schriftform fehlen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung hat der Kläger weder vorlegen können noch lässt sich der Verwaltungsakte des Beklagten entnehmen, dass diesbezüglich eine schriftliche Erklärung abgegeben worden wäre. Randnummer 17 Eine Erstattungsfähigkeit des Betrages von weiteren 430,65 € ergibt sich auch nicht aus § 63 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen zu erstatten. Randnummer 18 Ob die Kosten eines von dem jeweiligen Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren eingeholten reinen privaten Gutachtens nach § 63 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach erstattungsfähig sind, erscheint bereits zweifelhaft. Auch das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren nach §§ 78 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird gemäß § 20 SGB X von dem Untersuchungsgrundsatz bestimmt, wonach der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt wird. Zwar sind in diesem Rahmen dem jeweiligen Widerspruchsführer Anhörungs- und Mitwirkungsrechte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X eingeräumt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde Herr des Verfahrens bleibt; ihr obliegt es grundsätzlich auch darüber zu entscheiden, ob zur Aufklärung die Erstattung eines Gutachtens erforderlich ist (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB X). Eine dem § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG vergleichbare Vorschrift, wonach im Klageverfahren unter bestimmten Maßgaben ein Anspruch darauf besteht, dass ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss, besteht im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren – ungeachtet dessen, dass im Klageverfahren die Entscheidung über die Einholung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl dem Gericht obliegt – nicht. Für die Einholung eines privaten Gutachtens im Widerspruchsverfahren besteht grundsätzlich auch kein Bedürfnis, weil in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren dem jeweiligen Kläger das Recht aus § 109 SGG zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die Kosten eines eingeholten privaten Gutachtens als Kosten der Amtsermittlung anzusehen und über § 63 Abs. 1 SGB X erstattungsfähig sind. Randnummer 19 Ungeachtet dessen scheidet eine Erstattungsfähigkeit der mit der Klage geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von weiteren 430,65 € nach § 63 SGB X jedenfalls deshalb aus, weil sich die Einholung des Gutachtens auch zur Überzeugung des Senats als nicht notwendig erweist. Soweit man die Einholung eines Privatgutachtens als dem Grunde nach erstattungsfähig ansieht, kann ihre Einholung im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise als notwendig anerkannt werden. Denn wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes reicht grundsätzlich ein substantiierter Vortrag aus, um die Behörde zu eigenen, weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines solchen Gutachtens erstattungsfähig sind, kann nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Gutachten im Zeitpunkt seiner Einholung aus der Sicht einer verständigen, auf eine sparsame Verfahrensführung bedachten Partei geboten und geeignet erschien, das Verfahren unter entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu fördern. Abzustellen ist insbesondere darauf, ob die Einholung zur Vorbereitung des weiteren Verfahrens und/oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
  29. Februar 2010 – L 13 SB 61/08 – sowie LSG Niedersachsen, Beschluss vom
  30. August 2001 – L 3 P 12/01 – und Bay. VGH, Beschluss vom
  31. Januar 2012 – 15 C 10.2937 – sowie OLG Saarland, Beschluss vom
  32. Oktober 2011 – 9 W 131/11 - 21 –). Randnummer 20 Dies zu Grunde gelegt, besteht kein Anspruch auf die Erstattung eines Betrages von weiteren 430,65 €. Die Einholung eines Gutachtens in der hier erfolgten Form erweist sich unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensförderung als nicht notwendig. Zur Darlegung und ggf. Widerlegung der aus Sicht des Klägers insbesondere unzureichenden Bewertung der bestehenden Polyneuropathie hätte es genügt, einen qualifizierten ärztlichen Befundbericht eines behandelnden Facharztes vorzulegen. Hiervon wäre auch ein auf eine sparsame Verfahrensfortführung bedachter Beteiligter in der vorgefundenen Verfahrenssituation zunächst ausgegangen, um die Behörde zu einer nochmaligen Überprüfung des zur Grundlage des Ausgangsbescheides vom
  33. Oktober 2008 u. a. gemachten Gutachtens der Ärztin F zu veranlassen. Zur Einholung eines umfangreichen Privatgutachtens hätte sich ein verständiger Beteiligter in der aktuellen Situation des Verfahrens weder veranlasst gesehen noch veranlasst sehen dürfen. Die Ermittlungen von Amts wegen waren durch den Beklagten noch nicht abgeschlossen, das Handeln des Klägers war auf eine bloße (einfache) Mitwirkung beschränkt. Der Kläger befand sich jedenfalls nicht in einer solchen Situation, die es aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten unausweichlich erschienen ließ, seine Rechte nur noch durch Vorlage eines umfangreichen Privatgutachtens durchsetzen zu können. Vor diesem Hintergrund wirkt das Handeln des Klägers als übereilt und erweist sich Einholung eines privaten Gutachtens als verfahrensrechtlich nicht notwendig. Die Notwendigkeit lässt sich insoweit auch nicht damit begründen, dass dem Kläger von einem Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt worden sein soll – was die Prozessvertreterin des Beklagten im Termin ausdrücklich bestritten hat –, dass die Vorlage eines Privatgutachtens erforderlich sei. Randnummer 21 Eine entsprechende Verlautbarung eines Mitarbeiters des Beklagten würde auch nicht zu einer Erstattungsfähigkeit der weiteren Kosten des Gutachtens aufgrund des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches führen. Denn dieser Anspruch ist allein auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der jeweilige Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. hierzu u. a.: BSG, Urteil vom
  34. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R -). Ein unterstellt ordnungsgemäßes Handeln hätte demzufolge einen Anspruch auf die Erstattungsfähigkeit der weiteren Kosten nicht ausgelöst. Randnummer 22 Insoweit kommen wegen der vermeintlichen Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten allenfalls Amtshaftungsansprüche in Betracht, die auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wären. Randnummer 23 Vor dem Hintergrund, dass es, um den bisher durch den Beklagten im Widerspruchsverfahren getroffenen Feststellungen entgegen zu wirken, in der vorgefundenen Verfahrenssituation gereicht hätte, einen qualifizierten Befundbericht eines behandelnden Facharztes vorzulegen, folgt der Senat der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts, dass allenfalls Kosten für ein ärztliches Attest unter Anerkennung von Aufwendungen für eine das gewöhnliche Maß übersteigende gutachtliche Äußerung gemäß Nr. 85 GOÄ erstattungsfähig sind. Die darüber hinausgehenden Kosten des Privatgutachtens sind im vorliegenden Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungsfähig. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001093873

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