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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 96/10 Urteil Schwerbeschädigtenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens "G" für

Schwerbeschädigtenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens "G" für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Orientierungssatz Für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (Bewegungseinschränkung im Straßenverkehr) zugunsten eines Schwerbeschädigten reicht es nicht aus, dass der Betroffene eine ortsübliche Wegstrecke nicht in einer angemessenen Zeit zurücklegen kann. Vielmehr muss die sich darin manifestierende Bewegungseinschränkung gerade auf behinderungsbedingte Einschränkungen zurückzuführen sein. (Rn.21) Bei Wirbelsäulenschäden mit lediglich mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, die auf nur einen Wirbelsäulenabschnitt beschränkt sind und Behinderungen an Gliedmaßen, die mit einem GdB von höchstens 30 zu bewerten sind, ist dies nicht gegeben. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. März 2010, S 139 SB 1662/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. März 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Randnummer 2 Der Beklagte hatte bei der 1950 geborenen Klägerin im Jahre 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. Randnummer 3 Am
  3. Juni 2007 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag, mit dem sie insbesondere die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrte. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten Befundberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom
  4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Mai 2008 bei der Klägerin einen GdB von 80 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ab. Dem legte er folgende (mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde: Randnummer 4 a) seelisches Leiden

(60), b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Tennisarm rechts
(30), c) chronische Bronchitis
(20), d) Ulnaris-Parese links
(10), e) chronische Magenschleimhautentzündung, Fettleber, Stoffwechselstörungen, Adipositas
(10), f) postthrombotisches Syndrom des Beines
(10), g) Bluthochdruck
(10). Randnummer 5 Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin weiter das Merkzeichen „G“ begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Beklagte hat das Gutachten der Versorgungsärztin Dr. L vom 13. März 2009 vorgelegt, welche nach allgemeinmedizinischer Untersuchung der Klägerin als weitere Funktionsbeeinträchtigung Randnummer 6 h) Harninkontinenz
(10). Randnummer 7 festgestellt, die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ jedoch verneint hat. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  1. März 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Randnummer 9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. März 2010 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Mai 2008 zu verpflichten, bei ihr ab Juni 2007 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festzustellen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält seine angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Randnummer 15 Der Senat hat das Gutachten des Orthopäden Dr. W vom
  5. Dezember 2011 eingeholt, der keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr hat feststellen können. Randnummer 16 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat die Klage mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
  6. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 19 Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" sind bei ihr nicht erfüllt. Randnummer 20 Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Randnummer 21 Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
  8. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Randnummer 22 Denn Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit 2008 bzw. Teil D Nr. 1d der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  9. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Die Anhaltspunkte beschreiben dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom
  10. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Randnummer 23 Die in Nr. 30 Abs. 3 der AHP 2008 bzw. in Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführten Fallgruppen liegen hier nicht vor. Randnummer 24 Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr lässt sich insbesondere nicht auf eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens gründen, da bei der Klägerin weder sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 1 der AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV), noch Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sind, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 2 der AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 2 der Anlage zu § 2 VersMedV). Denn die Behinderungen an den unteren Gliedmaßen bedingen nach der Einschätzung durch den Gutachter Dr. W, welcher der Senat folgt, keinen GdB über
  11. Randnummer 25 Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht bei der Klägerin ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden bei Spondylarthrose, Hyperlordose und Übergewichtigkeit. Aufgrund des Fehlens von neurologischen Defiziten und der nur endgradig auftretenden Entfaltungsstörungen handelt es sich um Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, die nach Nr. 26.18 (S. 116) der AHP bzw. Teil B Nr. 18.9 (Bl. 90) der Anlage zur VersMedV mit einem GdB von 20 zu bewerten sind. Randnummer 26 Der Orthopäde Dr. W hat bei der Begutachtung der Klägerin im Kniebereich einen Arthroseprozess festgestellt, der zu einer varischen Verkippung geführt hat. Im Hinblick darauf, dass das von ihm ermittelte Bewegungsausmaß nahezu normal gewesen ist, die Bänder stabil gewesen sind und relevante Reizzustände nicht haben ermittelt werden können, hat der Gutachter einen GdB von 10 vorgeschlagen. Da mit dieser Einschätzung die Vorgaben in Nr. 26.18 (S. 126) der AHP bzw. Teil B Nr. 18.14 (Bl. 100) der Anlage zur VersMedV berücksichtigt werden, schließt sich der Senat ihr an. Randnummer 27 Eine postthrombotische Problematik der Beine hat der Gutachter nicht erkennen können: Beide Seiten haben keine venös-lymphatischen Einlagerungen aufgewiesen; die Haut hat keine Hyperpigmentation oder Ulzeration als Zeichen einer venösen Schwäche gezeigt. Die von dem Sachverständigen nachvollziehbar als leichtgradig eingestufte Stauungsneigung bedingt keinen höheren GdB als 10 (vgl. Nr. 26.9 (S. 74) der AHP bzw. Teil B Nr. 9.2.3 (Bl. 50) der Anlage zur VersMedV. Randnummer 28 Zwar kann nach Nr. 30 Abs. 3 Satz 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 3 der Anlage zu § 2 VersMedV die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ auch auf innere Leiden gestützt werden, jedoch ist hierfür nichts ersichtlich. Die Klägerin leidet insbesondere nicht an Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (vgl. Nr. 26.8 der AHP bzw. Teil B Nr. 8.3 der Anlage zur VersMedV). Aufgrund der Untersuchung der Klägerin am
  12. März 2009 hat die Allgemeinmedizinerin Dr. L eindeutig Luftnot bei Alltagsbelastung ausgeschlossen. Diese Einschätzung ist überzeugend, da während der körperlichen Untersuchungsbelastungen, beim Gehen in der Ebene und bei Steigen von zwölf Treppenstufen keine Luftnot bestand, sondern lediglich beschleunigte und vertiefte Atmung. Randnummer 29 Ein Anfallsleiden im Sinne der Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1e der Anlage zu § 2 VersMedV liegt bei der Klägerin nicht vor. Aus dem mit einem Einzel-GdB von 60 bewerteten seelischen Leiden der Klägerin ist, worauf der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, keine Orientierungsstörung abzuleiten (vgl. Nr. 30 Abs. 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1f der Anlage zu § 2 VersMedV). Randnummer 30 Behinderungen, die nicht unter die in Nr. 30 AHP bzw. Teil D Nr. 1 der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber vergleichbar auf die Gehfähigkeit auswirken, sind von den Gutachtern nicht festgestellt worden. Randnummer 31 Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001093904

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