den damit erzielbaren Einnahmen typisierend und pauschalierend begrenzt verhaltenslenkend berücksichtigt werden. (Rn.16)
der die Gebühr in der Regel mit 2.000 Euro bemessen wird, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. (Rn.20)
erfolglosem Vorverfahren mit der Anfechtungsklage nur noch gegen die im Bescheid des Beklagten vom
dem Gesetz über Gebühren und Beiträge keine Gebühr erhoben werden. Die Verfügung sei nicht aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse einzelner, sondern überwiegend im öffentlichen Interesse erlassen worden, weil sie die Durchsetzung der gemeinwohlorientierten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und der darin bekundeten Wertungen bezwecke. Mangels gesetzlicher Festlegung einer Ausnahme von diesem Grundsatz verstießen die trotz Regelung durch formelles Gesetz nur im Rang einer Verordnung stehenden Tarifstellen 8118 und 8119 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung gegen die gesetzliche Bestimmung der Gebührenfreiheit überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Verwaltungsakte und seien daher nichtig. Der Kläger habe die Untersagung auch nicht veranlasst. Eine belastende Amtshandlung könne nur dann als durch den Adressaten zurechenbar veranlasst angesehen werden, wenn sie rechtmäßig sei. Die zugrunde liegende Amtshandlung sei jedoch mit Verfassungs-, Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht nicht vereinbar und daher rechtswidrig. Selbst wenn die Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung unterstellt werde, sei eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro ermessensfehlerhaft. Die Gebührenhöhe dürfe sich allein an den Kosten des durch die Untersagung verursachten Verwaltungsaufwandes orientieren. Abgesehen davon, dass im Untersagungsbescheid nichts dazu ausgeführt worden sei, wie sich die festgesetzte Gebühr auf die einzelnen Tarifstellen verteile, insbesondere in welcher Höhe eine Gebühr aufgrund der Tarifstelle 8119 angesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die der Glücksspielaufsicht anlässlich einer Untersagungsverfügung entstehenden Kosten in seine Erwägungen eingestellt habe. Die Ergebnisse der Kosten-Leistungs-Rechnung für die Jahre 2009 und 2010 hätten bei Schaffung der vorgenannten Tarifstellen noch nicht vorgelegen. Jedenfalls habe der Beklagte nicht plausibel dargelegt, dass mit einer Untersagungsverfügung regelmäßig ein Verwaltungsaufwand von 2.000 Euro verbunden sei. Der im konkreten Fall aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Aufwand der Behörde rechtfertige die Höhe der Gebühr ebenfalls nicht. Randnummer 4 Der Beklagte hat die vom Senat auf seinen Antrag hin zugelassene Berufung fristgerecht wie folgt begründet: Die Gebührenfestsetzung finde im Gesetz über Gebühren und Beiträge sowie in der auf dessen Grundlage erlassenen Verwaltungsgebührenordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Kläger habe die Untersagungsverfügung durch den illegalen Betrieb eines Wettbüros veranlasst; daher sei die Amtshandlung seinem Pflichtenkreis zuzurechnen. Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung komme es nicht an, da diese bestandskräftig sei. Bei einer vom Betroffenen veranlassten Amtshandlung sei unerheblich, ob sie im überwiegenden Interesse Einzelner vorgenommen worden sei. Die Bestimmung über die Gebührenfreiheit sei nicht einschlägig, weil ihr die Bestimmung über die Gebührenpflicht veranlasster Amtshandlungen als speziellere Regelung vorgehe. Hierfür spreche sowohl die innere Systematik der Vorschriften als auch eine historisch-teleologische Auslegung der Norm. Danach sei die an eine Veranlassung anknüpfende Gebührenpflicht von der jeweiligen Interessenlage entkoppelt, so dass es nicht von Belang sei, ob die Untersagungsverfügung überwiegend im öffentlichen Interesse erlassen worden sei. Abgesehen davon sei dies hier nicht der Fall, denn der Erlass der Untersagungsverfügung schütze mindestens gleichrangig auch die Einzelinteressen der Wettteilnehmer und von deren Angehörigen sowie auch die des Klägers, der von einer weiteren Verwirklichung objektiver Rechtsverstöße abgehalten werden sollte. Bei der Prüfung der für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Faktoren habe das Verwaltungsgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt.
dem Gesetz seien Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Soweit die Kammer allein den Verwaltungsaufwand für berücksichtigungsfähig halte, werde der Bemessungsmaßstab unzutreffend verengt, denn die zugrunde liegende Amtshandlung bezwecke auch eine Abschöpfung der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile. Insofern sei auch der Zweck der Verhaltenslenkung, womit - ebenso wie bei der mit der Untersagung verbundenen Zwangsgeldfestsetzung - darauf abgezielt werde, die Verlockungen eines illegalen und gewinnträchtigen Wettbetriebs zu beseitigen, ein gesetzlich legitimiertes Bemessungskriterium. Das angegriffene Urteil habe den gesetzgeberischen Spielraum zur Ausgestaltung der unterschiedlichen Gebührensätze, der eine typisierende und pauschalierende Betrachtung zulasse, auch bei dem Vergleich der Tarifstellen untereinander nicht ausreichend beachtet und statt dessen eigene Überlegungen über die für angemessen erachteten Höchstsätze angestellt. Die von der Kammer herangezogenen Tarifstellen bezögen sich auf die Erteilung oder Aufhebung einer Erlaubnis; im Vergleich dazu habe die maximale Höchstgrenze des Gebührensatzes bei einer Untersagungsverfügung - schon wegen der damit intendierten Lenkungswirkung - höher angesetzt werden dürfen als bei erlaubnisbezogenen Amtshandlungen, bei denen die Ermittlung des Sachverhalts regelmäßig einen deutlich geringeren Aufwand verursache. Die vom Kläger konkret verlangte Verwaltungsgebühr, die den dafür vorgesehenen Rahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfe, sei ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Das Äquivalenzprinzip, wonach sich die festgesetzte Gebühr nicht völlig von den regelmäßig anfallenden Kosten der zugehörigen Amtshandlung entfernen und dazu nicht außer Verhältnis stehen dürfe, sei angesichts der sich aus den Ergebnissen der Kosten-Leistungs-Rechnung für den Bereich Glücksspielwesen durchschnittlich ergebenden „Stückkosten“ von 1.517 Euro im Jahr 2009 und von 1.836 Euro im Jahr 2010 beachtet worden; dies zeige auch ein Vergleich der einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Eine periodenübergreifende Kosten- und Leistungsrechnung der Behörde für den Zeitraum der bisherigen Geltung des Glücksspielstaatsvertrages zeige, dass die Kosten für Verwaltungsakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Glücksspielbereich sogar über 2000 Euro lägen. Die vom Verwaltungsgericht vermisste Erwähnung der Tarifstelle 8119 erkläre sich im Übrigen daraus, dass die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel lediglich ein unselbständiger Annex zum Betrieb eines Wettbüros sei, dessen Untersagung den Schwerpunkt der zugrunde liegenden Verfügung darstelle. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Erlass der Untersagungsverfügung sei für ihn nicht vorteilhaft und habe auch nicht in seinem Interesse gelegen. Die Gebühr sei angesichts des
Aktenlage erkennbaren Aufwands der Verwaltungsbehörde bei weitem zu hoch; insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Gebührenhöhe in Nordrhein-Westfalen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Gebührenfestsetzung in dem ansonsten bestandskräftigen Bescheid vom
der genannten Vorschrift die Gebühren- und Beitragsordnungen
Maßgabe des GebBeitrG durch Rechtsverordnung erlässt, sondern durch förmliches Gesetz des Abgeordnetenhauses von Berlin in das Gebührenverzeichnis zur VGebO eingefügt worden sind. Bereits das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Änderung oder Ergänzung von Verordnungsrecht durch parlamentarisches Gesetz im sachlichen Zusammenhang mit Gesetzgebungsvorhaben nicht zu einem uneinheitlichen Rang des entstehenden Normgebildes in der Normenhierarchie führt, sondern dieses insgesamt als Verordnung zu qualifizieren und an den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung zu messen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 – BVerfGE 114, 196). Randnummer 14 a) Dem Verwaltungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Höhe der mit dem Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel eingeführten Rahmengebühren gemessen an den Vorgaben des GebBeitrG zu beanstanden sein soll.
BeitrG in der hier maßgeblichen Fassung sind in den Gebührenordnungen die Gebühren unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen im Voraus
festen Normen und Sätzen unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 bis 5 aufgestellten Grundsätze zu bestimmen.
BeitrG sind die – hier einschlägigen – Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Mit diesen Bemessungskriterien sind die einschlägigen Tarifstellen vereinbar. Randnummer 15 aa)
dem Wortlaut dieser Vorschrift, aber auch
ihrer Entstehungsgeschichte ist es nicht angebracht, die Bemessungskriterien für Verwaltungsgebühren auf den Verwaltungsaufwand und – soweit wirtschaftliche Vorteile für den Betroffenen der Amtshandlung erkennbar sind – auf den Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung zu reduzieren. Der Begriff des „Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung“ erfasst mehr als nur den wirtschaftlichen Vorteil des Betroffenen und schließt eine Bestimmung des Wertes der jeweiligen Amtshandlung
objektiven Kriterien nicht aus. Eine Reduktion der Bemessungskriterien ist auch nicht durch die Motive der Neufassung durch das Gesetz vom
der die Verwaltungsgebühren nur unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen waren, dahingehend zu verändern, dass neben den Kosten des für die jeweilige Amtshandlung entstehenden Verwaltungsaufwandes auch der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sind (vgl. Abgeordnetenhs.-Drucks. 15/5125, S. 2). Das mit der Regelung verfolgte Anliegen ist daher umfassender als nur auf die Einführung der Vorteilsabschöpfung gerichtet zu begreifen, was vor dem Hintergrund
vollziehbar wird, dass das Oberverwaltungsgericht in der oben angegebenen Entscheidung über den Bereich der im konkreten Fall bedeutsamen Vorteilsabschöpfung allgemein ausgeführt hatte, dass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage den Zweck der Gebührenerhebung abschließend nennen müsse und ein insoweit „offener“ Tatbestand aus verfassungsrechtlichen Gründen keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verfolgung weiterer Gebührenzwecke auf Rechtsverordnungsebene sein könne (OVGE 26, 109, 118 ff.). Randnummer 16 bb) Hiernach ist es mit § 8 Abs. 2 GebBeitrG vereinbar, Verwaltungsgebühren im Bereich der Eingriffsverwaltung verhaltenslenkend
dem objektiven Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Insoweit darf bei der Untersagung einer Erwerbszwecken dienenden Betätigung die Höhe der mit der Tätigkeit erzielten oder zu erzielenden Einnahmen für die Bewertung des Gegenstandes der Amtshandlung herangezogen werden, um einen Anreiz für normgerechte Betätigung zu schaffen. Demgegenüber verfängt der Hinweis des Klägers auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, wo das Oberverwaltungsgericht die Einbeziehung der wirtschaftlichen Bedeutung der verbotenen Tätigkeit in die Bemessung des Gebührenrahmens für die Untersagung verbotenen Glücksspiels beanstandet hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 – GewArch 2009, 241, juris Rn. 12 ff.), nicht. Denn die dortige Rechtslage (§ 3 GebG NRW) gibt
der insoweit verbindlichen Auslegung des dortigen Obergerichts nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung vor, wenn es heißt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits eine angemessenes Verhältnis bestehen muss. Diese auch in § 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes verwendete Formulierung ist
ihrem Wortlaut enger als die vom Berliner Gesetzgeber gebrauchte und kann durch das Abstellen auf den wirtschaftlichen Wert für den Kostenschuldner in der Tat als Beschränkung auf den Zweck der Vorteilsabschöpfung begriffen werden mit der Folge, dass im Bereich der Eingriffsverwaltung nur die Deckung des Verwaltungsaufwandes als Gebührenzweck verbleibt. Randnummer 17 b)
diesen Grundsätzen sieht der Senat keine Veranlassung, die Gebührenrahmen der Tarifstellen 8118 und 8119 zu beanstanden. Die Spannbreite der – identischen - Gebührenrahmen trägt sowohl dem Umstand, dass unerlaubtes Glücksspiel eine außerordentlich lukrative Einnahmequelle sein kann, insbesondere wenn es beworben wird, aber auch unzulässige Werbung für erlaubtes Glücksspiel zu einer unerwünschten beachtlichen Erhöhung der Einnahmen aus dem Glücksspiel beitragen kann, als auch dem mit der Unterbindung dieser unerwünschten Betätigungen verbundenen Verwaltungsaufwand hinreichend Rechnung. Die damit ermöglichte Gebührenhöhe erscheint im Hinblick auf dem Senat bekannte Vertragsgestaltungen im Zusammenhang mit der oftmals im Wege des Franchising erfolgenden Sportwettvermittlung und dadurch ermöglichte Einnahmen der Inhaber entsprechender selbständiger Wettbüros nicht unangemessen. Randnummer 18 aa) Das den Rahmen für die Gebührenbemessung
den gesetzlichen Kriterien gemäß § 8 Abs. 2 GebBeitrG setzende Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. Als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt es, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
den jeweiligen Umständen gebotenen Maß beizutragen und sie können in Anbetracht der negativen sozialen Folgen einer unerwünschten Ausweitung des Glücksspielmarktes außerhalb staatlicher Regulierung auch nicht als unangemessen angesehen werden, um die erwünschte Lenkungsfunktion im Bereich des Glücksspielsektors entfalten zu können. Randnummer 19 bb) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses der gesetzlichen Bemessungskriterien untereinander. Soweit infolge der Neuregelung des § 8 Abs. 2 GebBeitrG neben der Deckung des Verwaltungsaufwandes weitere Bemessungskriterien wie Vorteilsabschöpfung und Verhaltenslenkung herangezogen werden dürfen, kann daraus zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesichtspunkt der Deckung des Verwaltungsaufwandes als gebührenbegrenzender Bemessungsfaktor, der auch den rechtlichen Interessen des Gebührenschuldners im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots dient, völlig zurücktritt. Zweck der Erhebung einer Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auferlegt wird, ist es, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom
den vom Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen zur Kostenverursachung,
denen ein Aufwand zwischen 1.500 und 2.100 Euro für den Erlass von Verwaltungsakten im Glücksspielbereich entsteht, aber auch
den vom Kläger und vom Verwaltungsgericht für angemessen erachteten Verwaltungskosten von maximal 200 Euro für die konkrete Amtshandlung, diesbezüglich noch keine Bedenken gegen die Gebührenbemessung, so dass es auf die Richtigkeit der Ermittlung des Kostenaufwandes in den Einzelheiten hier nicht ankommt. Lediglich zur Klarstellung sei insoweit jedoch ausgeführt, dass die Gültigkeit einer solchen Tarifstelle dann, wenn die Gebührenbemessung allein
dem Verwaltungsaufwand zu erfolgen hätte, voraussetzen würde, dass sie durch eine – ggf. auch
träglich aufgemachte auf den Zeitpunkt des Normerlasses bezogene – ordnungsgemäße Schätzung des auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwandes für den betreffenden Verwaltungszweig gerechtfertigt werden kann (vgl. zu Benutzungsgebühren: Senatsurteil vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 73.09 – NVwZ-RR 2011, 629 , juris Rn. 21 ). Randnummer 20 3. Es sind auch keine Bedenken gegen die Gebührenbemessung durch die Behörde im Einzelfall zu erheben.
O ist die Gebühr bei Amtshandlungen, für die ein Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist,
der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, und
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen.
der Begründung der Gebührenfestsetzung beruht die der ständigen – gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis des Beklagten in durchschnittlichen Fällen der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten entsprechende Bemessung mit 2.000 Euro auf dem Personalaufwand, dem Wert der Amtshandlung und der Bedeutung für den Kläger als Empfänger; insoweit gehe es um eine auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit. Der Beklagte hat ferner im Verfahren darauf hingewiesen, dass er die Verwaltungsgebühr im Wesentlichen
der Tarifstelle 8118 bemessen hat und die
der Tarifstelle 8119 gebührenpflichtige Teilentscheidung zur Werbung durch den Kläger nur einen unselbständigen Annex darstellt. Hiervon ausgehend mussten sich seine Erwägungen zur Berechnung der konkreten Gebühr im Wesentlichen an der ausgesprochenen Untersagung, dem für die Bearbeitung erforderlichen Aufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung orientieren, da weder der Kläger die Gebührenhöhe in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse beanstandet hat noch sonst ersichtlich geworden wäre, dass insoweit Besonderheiten vorlägen, die auf die Gebührenhöhe hätten von Einfluss sein können. Hiervon ausgehend gilt für die Bestimmung innerhalb eines – seinerseits ordnungsgemäß festgelegten - Gebührenrahmens, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich „wertigen“ und „aufwändigen“ Fall kennzeichnet (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1991 – OVG 8 B 59.91 – juris Rn. 20), so dass die Rechtsfolge einer umso dichteren Begründung bedarf, je stärker sie
oben oder unten von dem Mittelwert abweicht. Hiervon ausgehend durfte der Beklagte die Gebühr in Höhe von 2.000 Euro festsetzen, ohne dass es über die angestellten und auf der Grundlage des § 5 VGebO nicht zu beanstandenden Erwägungen hinausgehender Bemessungsüberlegungen bedurfte. Bleibt die Gebührenfestsetzung nämlich – wie hier – im mittleren Bereich, aber noch unterhalb des Mittelwerts des Gebührenrahmens, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung keiner weitergehenden Erwägungen, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier ebenfalls festzustellen ist – der Tatbestand keine Besonderheiten aufweist, die für eine weitere Herabsetzung der Gebühr gesprochen hätten. Randnummer 21 4. Schließlich kann den grundsätzlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Gebührenfreiheit der hier gegenständlichen Amtshandlung nicht gefolgt werden. Randnummer 22 a) Zunächst unterliegt es keinen Zweifeln, dass für eine Amtshandlung
BeitrG Verwaltungsgebühren erhoben werden können, soweit der Kläger sie durch seine Betätigung veranlasst hat. Das Merkmal der Veranlassung setzt keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen voraus, sondern es genügt, wenn er die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (vgl. OVG Bbg., Urteil vom
den hier zur Anwendung gelangenden Tarifstellen grundsätzlich mit der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Untersagungsverfügung. Anderes gilt nur dann, wenn der Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb rechtlich Bestand hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 7. November 2007 – 9 A 4822/05 – KStZ 2008, 31, juris Rn.18). So liegt es hier. Hat der Betroffene – wie der Kläger – den Verwaltungsakt nicht angefochten, muss er ihn als solchen gegen sich gelten lassen. Es wäre in der Folge widersprüchliches Verhalten, sich im Streit über die Gebührenfestsetzung auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts berufen zu können und auf diesem Wege die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu erschließen, obwohl dieser
den allgemeinen Vorschriften unanfechtbar und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Für die Überprüfbarkeit bestandskräftiger Verwaltungsakte in einem weiteren Verwaltungsverfahren mag anderes gelten, wenn verwaltungsrechtliche Normen, wie etwa die §§ 48 ff. VwVfG, ausdrücklich an die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts anknüpfen oder einen besonderen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verwaltungshandeln und einer Kosten- oder Gebührenfolge herstellen, der der Bestandskraft vorgeht (vgl. etwa bei der Heranziehung zu Abschiebungskosten: BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.