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VG Berlin 20. Kammer 20 K 123.10 Urteil Institutionelle Fehlbedarfsförderung einer Gemeinde Art 3 Abs 1 GG, Art 4 GG, Art 140 GG, Art 137 WRV, Art 138

Institutionelle Fehlbedarfsförderung einer Gemeinde Leitsatz Zur institutionellen Fehlbedarfsförderung einer jüdischen Gemeinde. (Rn.49) Orientierungssatz 1. Dem Art. 137 WRV können zwar bestimmte Pri

Art. 137

WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsatz der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgemeinschaften (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil vom

  1. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris Rn. 39). Dabei verlangt die religiöse Neutralität nicht eine strikte finanzielle Gleichbehandlung aller Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sonst wäre Art. 138 Abs. 1 WRV bedeutungslos. Die Neutralitätspflicht gebietet auch nicht die gleichsam blinde Ausschüttung staatlicher Mittel ohne Vorkehrungen für eine zweckentsprechende Verwendung. Diesen Maßstäben wurde der Beklagte gerecht. Randnummer 58 aa. Die Auffassung der Klägerin, sie werde im Verhältnis zu den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot benachteiligt, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Die Katholische und die Evangelische Kirche sowie die Jüdische Gemeinde und die Altkatholische Kirche erhalten als Körperschaften des Öffentlichen Rechts eine Förderung auf Grund besonderer rechtlicher Grundlagen, die den Beklagten verpflichten, die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan einzustellen und die Zuwendungen entsprechend auszuzahlen. Einen Rechtsanspruch haben die Katholische und Evangelische Kirche auf gesetzlicher Grundlage sowie aufgrund der in Ausführung der Abschließenden Protokolle über Besprechungen zwischen Vertretern der Kirchen und des Senats vom
  2. Juli 1970 abgeschlossenen Vereinbarungen in der Fassung vom
  3. September 1990 und
  4. Dezember 1991 (Ausdehnung auf den Ostteil Berlins), die Jüdische Gemeinde zu Berlin auf Grundlage eines Staatsvertrages vom
  5. November 1993 und die Altkatholische Kirche aufgrund des Badischen Altkatholiken-Gesetzes vom
  6. Juni 1874, das nach senatsrechtlicher Entscheidung hinsichtlich des Leistungsanspruchs entsprechende Anwendung findet. Den in Artikel

Artikel 138Abs.

1 WRV vorgesehenen, auf Gesetz, Vertrag und besonderen Rechtstiteln beruhenden Ansprüchen dieser Religionsgemeinschaften auf Staatsleistungen vermag die Klägerin nichts Vergleichbares zur Seite zu stellen. Der Beklagte verweist zudem auf zahlreiche Religionsgemeinschaften in Berlin, die als Körperschaften anerkannt sind und gleichwohl keine institutionelle Förderung erhalten. Randnummer 59 bb. Ein Verstoß der angefochtenen Entscheidung des Beklagten gegen den Gleichheitssatz lag auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Vorverhalten einen besonderen Anlass für eine weitere Förderung nur bei intensivierter Überprüfung setzte. Der Beklagte durfte an der in Ziffer 1.2 der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO verlangten ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Klägerin zweifeln. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit wesentliche Förderungsregeln wissentlich außer Acht gelassen. Sie zeigte dem Beklagten geringere Ausgaben für Personal in den Haushaltsjahren 2001 bis 2004 nicht unverzüglich, sondern erst im Herbst 2008 - im Vorfeld einer bevorstehenden Vorortprüfung - an und verstieß damit gegen Ziffer 5.1 ANBest-I. Dadurch verhinderte sie faktisch eine Reduzierung der Zuwendungsmittel nach Ziffer 2.2 ANBest-I und vereinnahmte ihr nicht zustehende Zuwendungsmittel. Sie verwendete schließlich die überzahlten Mittel dazu, Rücklagen zu bilden, was nach Ziffer 1.9 Satz 2 ANBest-I ebenfalls unzulässig war. Dieses Vorgehen erfolgte nach dem aktenkundigen Vermerk des damaligen Gemeindevorsitzenden A... vom 14. Januar 2002 bewusst, um für Notzeiten vorzusorgen. Der Beklagte durfte im März 2010 eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Klägerin als nicht gesichert ansehen, auch wenn der damalige Gemeindevorsitzende, der für die Vorgänge intern die Verantwortung übernommen hatte, inzwischen verstorben war. Denn der damalige wie heutige Geschäftsführer der Klägerin war eingeweiht und unterband nicht das rechtswidrige Verhalten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei einer anderen Religionsgemeinschaft mit entsprechend rechtswidrigem Vorverhalten eine Förderung für das Jahr 2010 ohne die beanstandeten Bestimmungen erfolgte. Ob auch die Streitigkeiten, die im Verfahren VG 20 K 405.09 von Bedeutung sind, oder der neuerlich deutlich erhöht angemeldete Personalbedarf je für sich genommen oder in der Zusammenschau eine genauere Überprüfung auf Seiten des Beklagten rechtfertigten, braucht nicht entschieden zu werden. Randnummer 60 cc. Die konkrete Ausgestaltung der intensivierten Überprüfung durch Einschaltung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K... und durch die Verpflichtung der Klägerin, an dieser vom Beklagten direkt finanzierten Maßnahme mitzuwirken, stand im Einklang mit § 114 VwGO. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch eine Entscheidung des Beklagten möglich gewesen, die Förderung der Klägerin ganz abzulehnen. Vor diesem Hintergrund beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass der Bescheid gegen Art.

Art. 137Abs.

3 WRV verstoße, weil sie wegen ihres grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nach Art.

Art. 137Abs.

3 WRV einen Abwehranspruch gegen eine staatliche Rechnungsprüfung habe. Das wäre bei einem materiellrechtlichen Anspruch auf institutionelle Förderung zu erwägen, hingegen nicht bei einer im freien Ermessen der Verwaltung stehenden Leistung. Genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Klägerin von den Kirchen, für die die Frage der staatlichen Rechnungsprüfung bisher allein problematisiert worden ist. Randnummer 61 b. Selbst wenn die Versagung der Förderung in der begehrten Höhe und ohne die beanstandeten Bestimmungen rechtswidrig gewesen wäre, hätte der als gegeben unterstellte Herstellungsanspruch nur die Rechtsfolge, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO außer Acht gelassen werden müsste. Eine insoweit noch heute denkbare Fehlbedarfsförderung für das Jahr 2010 scheitert aber dann daran, dass durch den Verkauf des Grundstücks kein Fehlbedarf mehr für jenes Jahr besteht. Der in der Sphäre der Klägerin liegende Grundstücksverkauf lässt sich nicht ungeschehen machen. Die Fiktion eines Fehlbedarfs wäre mit dem Herstellungsanspruch nicht zu erreichen. B. Randnummer 62 Der erste Hilfsantrag mag mit der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig sein; dem wäre nicht so, wenn und soweit die beanstandeten Bestimmungen nicht einzeln anfechtbar sind. Für diesen Fall hat die Klägerin den höchsthilfsweise gestellten Neubescheidungsantrag formuliert. Die Kammer kann offenlassen, welcher dieser beiden alternativ zu sehenden Anträge zulässig ist. Das Begehren der Klägerin auf Erhalt eines Verwaltungsakts ohne die beanstandeten Bestimmungen ist jedenfalls unbegründet. Es wird auf die Ausführungen zu oben A. III.

  1. a. verwiesen. Auf den Neubescheidungsantrag treffen zusätzlich die weiteren Urteilsgründe zu, die dem Erfolg des Verpflichtungsantrags entgegenstehen. C. Randnummer 63 Der höchsthilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das vom Gesetz verlangte berechtigte Interesse an der Feststellung besteht im Hinblick auf weitere Förderanträge der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Antrag ist unbegründet, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im März 2010 kein Anspruch auf die beantragte Förderung in Höhe von 650.000 Euro und ohne die beanstandeten Nebenbestimmungen bestand. Es wird auf die Ausführungen zu A. (dort insbesondere I., II., III.
  2. a.) verwiesen. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001094872

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