WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsatz der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgemeinschaften (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil vom
1 WRV vorgesehenen, auf Gesetz, Vertrag und besonderen Rechtstiteln beruhenden Ansprüchen dieser Religionsgemeinschaften auf Staatsleistungen vermag die Klägerin nichts Vergleichbares zur Seite zu stellen. Der Beklagte verweist zudem auf zahlreiche Religionsgemeinschaften in Berlin, die als Körperschaften anerkannt sind und gleichwohl keine institutionelle Förderung erhalten. Randnummer 59 bb. Ein Verstoß der angefochtenen Entscheidung des Beklagten gegen den Gleichheitssatz lag auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Vorverhalten einen besonderen Anlass für eine weitere Förderung nur bei intensivierter Überprüfung setzte. Der Beklagte durfte an der in Ziffer 1.2 der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO verlangten ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Klägerin zweifeln. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit wesentliche Förderungsregeln wissentlich außer Acht gelassen. Sie zeigte dem Beklagten geringere Ausgaben für Personal in den Haushaltsjahren 2001 bis 2004 nicht unverzüglich, sondern erst im Herbst 2008 - im Vorfeld einer bevorstehenden Vorortprüfung - an und verstieß damit gegen Ziffer 5.1 ANBest-I. Dadurch verhinderte sie faktisch eine Reduzierung der Zuwendungsmittel nach Ziffer 2.2 ANBest-I und vereinnahmte ihr nicht zustehende Zuwendungsmittel. Sie verwendete schließlich die überzahlten Mittel dazu, Rücklagen zu bilden, was nach Ziffer 1.9 Satz 2 ANBest-I ebenfalls unzulässig war. Dieses Vorgehen erfolgte nach dem aktenkundigen Vermerk des damaligen Gemeindevorsitzenden A... vom 14. Januar 2002 bewusst, um für Notzeiten vorzusorgen. Der Beklagte durfte im März 2010 eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Klägerin als nicht gesichert ansehen, auch wenn der damalige Gemeindevorsitzende, der für die Vorgänge intern die Verantwortung übernommen hatte, inzwischen verstorben war. Denn der damalige wie heutige Geschäftsführer der Klägerin war eingeweiht und unterband nicht das rechtswidrige Verhalten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei einer anderen Religionsgemeinschaft mit entsprechend rechtswidrigem Vorverhalten eine Förderung für das Jahr 2010 ohne die beanstandeten Bestimmungen erfolgte. Ob auch die Streitigkeiten, die im Verfahren VG 20 K 405.09 von Bedeutung sind, oder der neuerlich deutlich erhöht angemeldete Personalbedarf je für sich genommen oder in der Zusammenschau eine genauere Überprüfung auf Seiten des Beklagten rechtfertigten, braucht nicht entschieden zu werden. Randnummer 60 cc. Die konkrete Ausgestaltung der intensivierten Überprüfung durch Einschaltung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K... und durch die Verpflichtung der Klägerin, an dieser vom Beklagten direkt finanzierten Maßnahme mitzuwirken, stand im Einklang mit § 114 VwGO. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch eine Entscheidung des Beklagten möglich gewesen, die Förderung der Klägerin ganz abzulehnen. Vor diesem Hintergrund beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass der Bescheid gegen Art.
3 WRV verstoße, weil sie wegen ihres grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nach Art.
3 WRV einen Abwehranspruch gegen eine staatliche Rechnungsprüfung habe. Das wäre bei einem materiellrechtlichen Anspruch auf institutionelle Förderung zu erwägen, hingegen nicht bei einer im freien Ermessen der Verwaltung stehenden Leistung. Genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Klägerin von den Kirchen, für die die Frage der staatlichen Rechnungsprüfung bisher allein problematisiert worden ist. Randnummer 61 b. Selbst wenn die Versagung der Förderung in der begehrten Höhe und ohne die beanstandeten Bestimmungen rechtswidrig gewesen wäre, hätte der als gegeben unterstellte Herstellungsanspruch nur die Rechtsfolge, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO außer Acht gelassen werden müsste. Eine insoweit noch heute denkbare Fehlbedarfsförderung für das Jahr 2010 scheitert aber dann daran, dass durch den Verkauf des Grundstücks kein Fehlbedarf mehr für jenes Jahr besteht. Der in der Sphäre der Klägerin liegende Grundstücksverkauf lässt sich nicht ungeschehen machen. Die Fiktion eines Fehlbedarfs wäre mit dem Herstellungsanspruch nicht zu erreichen. B. Randnummer 62 Der erste Hilfsantrag mag mit der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig sein; dem wäre nicht so, wenn und soweit die beanstandeten Bestimmungen nicht einzeln anfechtbar sind. Für diesen Fall hat die Klägerin den höchsthilfsweise gestellten Neubescheidungsantrag formuliert. Die Kammer kann offenlassen, welcher dieser beiden alternativ zu sehenden Anträge zulässig ist. Das Begehren der Klägerin auf Erhalt eines Verwaltungsakts ohne die beanstandeten Bestimmungen ist jedenfalls unbegründet. Es wird auf die Ausführungen zu oben A. III.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.