Buchführungspflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers Orientierungssatz Der Betrieb eines gewerblichen Grundstückshandels erfordert einen --die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfordernden-- in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wenn die aus elf in neun Jahren erworbenen unbebauten und mit Kontokorrentkrediten finanzierten Grundstücken aufgeteilten mind. 108 Parzellen erschlossen und stetig zum Zweck der nachfolgenden Bebauung veräußert werden. Diese Tätigkeiten erfordern wesentliche planerische Vorarbeiten, Erschließungsmaßnahmen und Vertriebsaktivitäten (Rn.23) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erwarb nach seinen Angaben in den Jahren 1999 bis 2007 folgende unbebaute Grundstücke: Randnummer 2 - im Jahr 1999 das Grundstück G…, S…, - im Jahr 2001 das Grundstück C…, R…, - im Jahr 2002 das Grundstück C…, I…, - im Jahr 2002 das Grundstück D…, F…, - im Jahr 2003 das Grundstück E…, B…, - im Jahr 2003 das Grundstück C…, T…, - im Jahr 2003 das Grundstück C…, P…, - im Jahr 2004 das Grundstück C…, J…, - im Jahr 2005 das Grundstück C…, H…, - im Jahr 2005 das Grundstück C…, A…. und - im Jahr 2007 das Grundstück C…, M…. Randnummer 3 Der Kläger parzellierte diese Grundstücke und führte die Erschließung der Grundstücke durch. Dabei erfolgten die Erschließungsarbeiten durch Unternehmen, die der Kläger beauftragt hatte. Sodann verkaufte der Kläger die erschlossenen Parzellen unter Einschaltung von Maklern und Hausbauunternehmen an interessierte Hausbaukunden. Randnummer 4 Die oben aufgeführten Grundstücke bzw. Parzellen veräußerte der Kläger wie folgt: Randnummer 5 - Grundstück G…, S… (16 Parzellen): fünf Parzellen im Jahr 2000, acht Parzellen im Jahr 2001 und drei Parzellen im Jahr 2002. - Grundstück C…, R… (21 Parzellen): 10 Parzellen im Jahr 2003, sechs Parzellen im Jahr 2004 und fünf Parzellen im Jahr 2005; Gesamtverkaufspreis = € 840.787,40. - Grundstück C…, I… (fünf Parzellen): eine Parzelle im Jahr 2002, zwei Parzellen im Jahr 2003 und zwei Parzellen im Jahr 2004; Gesamtverkaufspreis = € 213.822,-. - Grundstück D…, F… (10 Parzellen): zwei Parzellen im Jahr 2002 und acht Parzellen im Jahr 2003; Gesamtverkaufspreis = € 558.856,41. - Grundstück E…, B… (zwei Parzellen): jeweils eine Parzelle im Jahr 2005 und im Jahr 2007; Gesamtverkaufspreis = € 88.700,-. - Grundstück C…, T… (fünf Parzellen): zwei Parzellen im Jahr 2004, zwei Parzellen im Jahr 2005 und eine Parzelle im Jahr 2009; Gesamtverkaufspreis = € 103.400,-. - Grundstück C..., P...: Nach den Angaben des Klägers Verkauf von drei Parzellen im Jahr 2004. - Grundstück C…, J… (17 Parzellen): vier Parzellen im Jahr 2006, sechs Parzellen im Jahr 2007 und jeweils zwei Parzellen in den Jahren 2008 bis 2010; Gesamtverkaufspreis = € 695.530,-. - Grundstück C…, H… (sechs Parzellen): zwei Parzellen im Jahr 2007 und jeweils eine Parzelle in den Jahren 2008 und 2010; Gesamtverkaufspreis = € 116.250,-. - Grundstück C…, A… (12 Parzellen): vier Parzellen im Jahr 2006, jeweils eine Parzelle im Jahr 2008 und 2009, zwei Parzellen im Jahr 2010 und eine Parzelle im Jahr 2011; Gesamtverkaufspreis = € 280.783,25. - Grundstück C…, M… (14 Parzellen): zwei Parzellen im Jahr 2009, 10 Parzellen im Jahr 2010 und zwei Parzellen im Jahr 2011; Gesamtverkaufspreis = € 672.395,-. Randnummer 6 Hinsichtlich der Einzelheiten zu diesen Projekten nimmt der Senat auf die vom Kläger eingereichten Übersichten zu dem Schriftsatz vom 8. September 2011 Bezug. Randnummer 7 Ausweislich eines Artikels in der Presse … vom 25. Juni 2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, errichtete die XY… GmbH & Co. KG auf dem Grundstück C…, P… sieben Stadtvillen mit insgesamt 60 Wohnungen. Randnummer 8 Den Ankauf der Grundstücke finanzierte der Kläger teilweise über Eigenmittel und teilweise über Kontokorrentkredite bei verschiedenen Banken, insbesondere bei der Sparkasse …, der DKB Bank und der VR Bank …. Die Veräußerungserlöse wurden auf Grund der jeweiligen Kaufpreisanforderung durch den beurkundenden Notar an den Kläger überwiesen und vom Kläger zur Tilgung der Kontokorrentkredite eingesetzt. Randnummer 9 Im Streitjahr 2003 ermittelte der Kläger seinen Gewinn erstmals nach § 4 Abs. 3 EStG. Dabei errechnete der Kläger einen laufenden Verlust in Höhe von ./. € 50.154,- sowie einen Übergangsverlust in Höhe von ./. € 140.706,78, insgesamt einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. € 190.860,78. Randnummer 10 Der Beklagte führte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei vertraten die Außenprüfer die Ansicht, der Kläger müsse den Gewinn des Streitjahres 2003 durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln, da Art und Umfang des Unternehmens des Klägers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderten. Der Senat nimmt auf Textziffer 11 des Außenprüfungsberichts vom 24. Oktober 2005 Bezug. Dementsprechend errechneten die Außenprüfer einen Gewinn des Streitjahres nach § 4 Abs. 1 EStG in Höhe von € 197.401,44. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfer und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid über Einkommensteuer. Randnummer 11 Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor, der Kläger habe lediglich unbebaute Grundstücke an- und verkauft. Er habe mit Ausnahme der Erschließungsarbeiten keine Bautätigkeit entfaltet. Es seien weder Planungsarbeiten notwendig gewesen, noch eine langfristige Finanzierung oder Vermarktungstätigkeiten erforderlich gewesen. Im Jahr 2003 habe der Umsatz lediglich € 915.758,69 aus nur 20 Verkäufen betragen. Die Abwicklung der Verkäufe sei im Wesentlichen über die Notare erfolgt. Es sei kein Anlage- und Betriebskapital vorhanden gewesen. Personal habe er nicht beschäftigt. Die Buchführungsvorgänge seien über eine einfache Buchhaltungssoftware erfasst worden. Der Zahlungsverkehr sei überschaubar gewesen. Randnummer 12 Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, der Kläger sei in einem erheblichen Umfang und mit einer erheblichen örtlichen Streubreite tätig geworden. Er habe die Parzellen an eine Vielzahl verschiedener Käufer veräußert und Kredite in einem erheblichen Umfang in Anspruch genommen. Randnummer 13 Zur Begründung ihrer Klage wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Randnummer 14 Die Kläger beantragen, den Bescheid über Einkommensteuer 2003 vom 9. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass bei der Veranlagung ein Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von ./. € 190 860,78 zugrunde gelegt wird, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er wiederholt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zutreffend eine Pflicht des Klägers zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bejaht. Randnummer 18 1. Der Veranlagung war nicht der vom Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn zu Grunde zu legen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Randnummer 19 2. Der Kläger war nach § 140 Abgabenordnung – AO – in Verbindung mit §§ 238, 242 Handelsgesetzbuch – HGB – in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HGB gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, diese Pflicht auch in steuerlicher Hinsicht zu erfüllen. Gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.