Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 EStG 2002 bei Nichtvorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG - Vergütungsschuldner und Vergütungsgläubiger als Haftungsschuldner bei fehlender ausdrücklicher Nettolohnvereinbarung - Keine Kostenerstattung für den für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren hinzugezogenen steuerlichen Vertreter - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Orientierungssatz 1. Liegt dem Vergütungsschuldner zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung keine Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG vor, ist er zur Vornahme des Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 auch dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vorliegen bzw. das Besteuerungsrecht für die Vergütungen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen nicht Deutschland zusteht (Rn.16) . 2. Ist den Vertragsbeziehungen zwischen Vergütungsschuldner und Vergütungsgläubiger keine Regelung über die Übernahme der steuerlichen Verpflichtungen bzw. der Steuerlast durch den Vergütungsschuldner zu entnehmen, ist nicht von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen und das FA kann gem. § 50a Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 EStG 2002 auch den Vergütungsgläubiger wegen fehlender Vornahme des Steuerabzugs in Haftung nehmen. Hat das FA nicht erkannt, dass mehrere Haftungsschuldner zur Verfügung stehen, mithin das Auswahlermessen nicht ausgeübt, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des den Vergütungsschuldner in Anspruch nehmenden Haftungsbescheids (Rn.22) . 3. In dem beim FG geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren nicht für notwendig erklärt werden. Das beim FA geführte Aussetzungsverfahren stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (Rn.29) . Tenor Die Vollziehung des Haftungsbescheides gemäß § 50a Abs. 5 EStG vom ... Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...Mai 2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 12 K 12148/11 ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Vermarktung innovativer Techniken und Internetdienste, Entwicklung von Softwareprodukten einschließlich internetfähiger Zahlungssysteme sowie die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf diesem Gebiet ist. Sie zahlte in den Jahren 2004 und 2005 Lizenzgebühren für das Nutzungsrecht an Software an die D-AG und für das Nutzungsrecht an erotischen Filmen an die E-AG, und zwar jeweils ohne Abzug von Steuern gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Beide Lizenzgeberinnen haben ihren Sitz in der Schweiz. Mit Datum vom ... Oktober und ... Dezember 2008 erteilte das Bundeszentralamt für Steuern den Lizenzgeberinnen Freistellungsbescheinigungen gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG. Die entsprechenden Anträge hatten die Lizenzgeberinnen am ... September bzw. ... Dezember 2008 gestellt. Randnummer 2 Der Antragsgegner stellte anlässlich einer Außenprüfung bei der Antragstellerin für die Jahre 2003 bis 2005 fest, dass diese Lizenzgebühren ohne Einbehalt von Steuern gezahlt hatte. Er sah die Lizenzvereinbarungen als Nettovereinbarung an und erließ am ... Juli 2009 den hier streitigen Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 EStG. Dabei ging er für 2004 von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 320 000 und für 2005 von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 230 000 aus. Als Steuerabzugsbetrag ergaben sich € 81 120 für 2004 und € 58 305 für 2005; als Solidaritätszuschlag € 4 448 für 2004 und € 3 197 für 2005. Randnummer 3 Gegen den Haftungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, den der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2011 zurückwies. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 12148/11 anhängig ist und über die noch nicht entschieden worden ist. Einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides hat der Antragsgegner mit Bescheid vom ... Juli 2011 abgelehnt. Randnummer 4 Die Antragstellerin trägt im Klageverfahren vor, dass sämtliche steuerlichen Pflichten in Bezug auf die Lizenzzahlungen von den jeweiligen Lizenzgeberinnen hätten getragen werden sollen. Sie, die Antragstellerin, habe von der Vornahme eines Steuerabzugs abgesehen, da gemäß Art. 12 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA Schweiz) das Besteuerungsrecht bei der Schweiz gelegen habe und die Voraussetzungen für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen vorgelegen hätten. Dieses Verhalten sei nicht zu beanstanden. Daran ändere auch § 50d Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG nichts, der nicht die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Zahlung voraussetze, sondern nur verlange, dass eine solche vorliege. Es sei auch nicht hinderlich, dass die Geltungsdauer einer Freistellungsbescheinigung frühestens an dem Tag beginne, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingehe. Dies beziehe sich nur auf die Geltungsdauer der Bescheinigung als solche. Soweit aber die Voraussetzungen für ihre Erteilung bereits vorher vorgelegen hätten, wirke die Freistellungsbescheinigung auf den Zahlungszeitraum zurück. Einen konkreten Zeitpunkt für die Vorlage der Freistellungsbescheinigung sehe das Gesetz nicht vor, obwohl § 50d Abs. 2 Satz 2 EStG so verstanden werden könne. Vor dem Hintergrund des Sinns der Regelung sei ein solches Verständnis der Vorschrift jedoch nicht gerechtfertigt. §§ 50a und 50d EStG sollten der Steuerverkürzung durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Gründe, z.B. im Zuge der Errichtung ausländischer Scheinfirmen, entgegen wirken. Die Regelungen hätten nicht den Sinn, das inländische Steueraufkommen bei Leistungsbeziehungen mit ausländischen Geschäftspartnern grundsätzlich zu sichern, da das Besteuerungsrecht als solches der Schweiz zugewiesen sei. Aus diesem Grunde prüfe das Bundeszentralamt für Steuern die tatsächliche Existenz der im Ausland befindlichen Unternehmen sowie deren wirtschaftliche Tätigkeit unter Einschaltung der örtlichen ausländischen Steuerbehörden. Bei positivem Verlauf der Prüfung werde die Freistellungsbescheinigung erteilt. In ihrem, der Antragstellerin, Fall sei die Prüfung positiv verlaufen, wie sich an den im Jahre 2008 erteilten Freistellungsbescheinigungen zeige. In den Jahren 2004 und 2005 seien die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Vergütungsgläubigerinnen D AG und E AG gleichartig gewesen; nur könne dies nicht durch Freistellungsbescheinigungen für diesen Zeitraum belegt werden. Wäre es anders, so hätte der Antragsgegner im Rahmen der Außenprüfung den Betriebsausgabenabzug für die Lizenzzahlungen versagen müssen. Selbst wenn er nur Zweifel an den entsprechenden tatsächlichen Verhältnissen gehabt habe, hätte er im Rahmen des § 90 der Abgabenordnung (AO) zumindest bei ihr, der Antragstellerin, weitere Auskünfte über die Vergütungsgläubigerinnen einholen müssen. Wenn der formalen Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 50d EStG kein Hindernis entgegengestanden habe, so sei nach dem Sinn des § 50d Abs. 2 EStG das Unterlassen des Steuerabzuges auch möglich, wenn die Freistellungsbescheinigungen nicht vorgelegen hätten. Anderenfalls würde das Festhalten an dem Haftungsbescheid zu groben Unbilligkeiten führen, die, angesichts der Größenordnung der festgesetzten Haftungsbeträge, ihre, der Antragstellerin, Existenz gefährdeten. Randnummer 5 Hilfsweise macht die Antragstellerin geltend, dass der Haftungsbescheid gemäß § 50a Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 EStG aufzuheben sei, da die beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigerinnen gewusst hätten, dass sie, die Antragstellerin, als Vergütungsschuldnerin die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt hätten. Auch die nur beschränkt steuerpflichtigen Vertragsparteien, hier die Vergütungsgläubigerinnen, hätten sich grundsätzlich über die steuerlichen Verpflichtungen in dem Land, in das sie Leistungen erbrächten, hier also die Bundesrepublik Deutschland, zu informieren. Sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen wären, hätte sich für sie ergeben, dass sie, die Antragstellerin, als Vergütungsschuldnerin von der vereinbarten Vergütung Abzugssteuern hätte einbehalten müssen. Wenn man davon ausgehe, dass sie, die Antragstellerin, dieser Verpflichtung unterlegen habe, so müsse man gleichzeitig davon ausgehen, dass den Vergütungsgläubigerinnen die entsprechenden Regelungen bekannt gewesen seien. Da den geschlossenen Verträgen keine Regelungen dahingehend zu entnehmen seien, dass sie, die Antragstellerin, die Abzugssteuern übernehmen wolle, und es sich demzufolge nicht um Nettovergütungen handele, sei den Vergütungsgläubigerinnen im Anschluss an den Erhalt ihrer Vergütung bekannt gewesen, dass sie, die Antragstellerin, keine Abzugssteuern einbehalten habe. Davon hätten die Vergütungsgläubigerinnen dem Antragsgegner keine Mitteilung gemacht. Randnummer 6 Jedenfalls meint die Antragstellerin, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der Haftungssumme zu Unrecht vom Vorliegen einer Nettovereinbarung ausgegangen sei. Dies lasse sich den Verträgen mit der D AG und der E AG nicht entnehmen. Die Verträge enthielten keine Regelungen zu möglichen Abzugssteuern oder sonstigen Verpflichtungen. Es werde vielmehr ausdrücklich auf die „Höhe des Honorars“ bzw. die „Lizenzvergütung“ Bezug genommen, die jeweils zu zahlen gewesen sei. Daraus und aus dem weiteren Vertragsinhalt werde deutlich, dass die Vertragsparteien die Frage der ertragsteuerlichen Pflichten bewusst nicht geregelt hätten. Dies sei der inländischen Steuerbefreiung gemäß Art. 12 Abs. 1 DBA Schweiz und den vorliegenden Bedingungen für die Freistellung vom Steuerabzug sowie der damit verbundenen Annahme, dass vom Einbehalt der Abzugssteuern abgesehen werden könne, geschuldet gewesen. Wollte man dies anders sehen, ändere das nichts an der beabsichtigten Regelung durch die Vertragsparteien. Die sich ggf. nachträglich ergebenden inländischen Steuern würden dann von ihr, der Antragstellerin und Haftungsschuldnerin, an die Vergütungsgläubigerinnen weiterbelastet werden, da sie inhaltlich die an diese gezahlten Vergütungen beträfen. Wenn sie, die Antragstellerin und Vergütungsschuldnerin, die fällig werdenden Abzugssteuern entrichtete, ergäbe sich gleichzeitig ein Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers, der die Vergütung nachträglich und nicht vertragsgerecht erhöhen würde. Ein solcher Erstattungsantrag sei noch möglich und im Anschluss an den Haftungsbescheid und die Entrichtung der Steuern auch angezeigt. Der betreffende Steuerabzug beträgt nach Auffassung der Antragstellerin allenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 20 % von € 320 000, also € 64 000 zuzüglich Solidaritätszuschlag und für den Veranlagungszeitraum 2005 20 % von € 230 000, also € 46 000 zuzüglich Solidaritätszuschlag. Randnummer 7 Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung macht die Antragstellerin vorrangig geltend, dass die Vollziehung der Steuerfestsetzungen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Aus ihrem, der Antragstellerin, Geschäftsmodell lasse sich bereits seit 2005 kein positives operatives Ergebnis mehr erzielen. Die vorhandenen liquiden Mittel hätten seither kontinuierlich abgenommen und zum 31. Dezember 2010 nur noch € 10 000 betragen. Das bilanzielle Jahresergebnis sei um wesentliche, darin nicht enthaltene nicht liquiditätswirksame Effekte zu korrigieren. Da der Antragsgegner zudem angekündigt habe, ihre, der Antragstellerin, gesetzlichen Vertreter gemäß § 69 AO in Haftung nehmen zu wollen, sei nicht nur ihre, der Antragstellerin, sondern auch die wirtschaftliche Existenz ihrer gesetzlichen Vertreter gefährdet. Randnummer 8 Während des Antragsverfahrens hat die Antragstellerin einen Freistellungsbescheid vom ... September 2011 vorgelegt, aufgrund dessen die an die D AG geleistete Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Software und hiermit zusammenhängende Nebenleistungen im Jahre 2004 freigestellt wird und ihr, der Antragstellerin, € 5 000 erstattet werden. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Haftungsbescheides gemäß § 50a Abs. 5 EStG vom ... Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2011 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung in dem Verfahren 12 K 12148/11 auszusetzen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen, hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Randnummer 11 Er führt aus, dass die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin den Steueranspruch als gefährdet erscheinen lasse. Entscheidungsgründe Randnummer 12 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.