G nicht vor, wenn der Gesellschafter einen gesellschaftsinternen Ausgleichsanspruch nach § 735 BGB auf Ausgleich des Fehlbetrags auf dem Kapitalkonto des anderen Gesellschafters gegenüber diesem nicht dargetan, nachgewiesen und eingefordert hat (Rn.42) (Rn.47) (Rn.55) . 2. Das negative Kapitalkonto stellt keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dar, sondern bringt nur den wirtschaftlichen Wert seiner (negativen) Beteiligung am Gesellschaftsvermögen in Form einer buchmäßigen Rechnungsziffer zum Ausdruck; es zeigt also bei Auflösung oder Auseinandersetzung der Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters an, in welcher Höhe der betreffende Gesellschafter seinen Mitgesellschaftern ggf. ausgleichspflichtig ist (Rn.51) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger im Streitjahr 1998 als Gesellschafter aufgrund der Auflösung einer aus ihm und der Beigeladenen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) einen Betriebsaufgabeverlust i. S.
G – in Höhe seines verbliebenen positiven Kapitalkontos erlitten hat. Randnummer 2 Der Kläger war bis zum ... Mai 2005 (Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) hauptberuflich alleiniger Geschäftsführer eines großen Autohauses in Berlin. Er gründete zusammen mit der Beigeladenen im Jahre 1988 die o. g. GbR zum Zweck des Betriebs eines Heims für Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge in Berlin. Die Beigeladene hatte bereits einige Zeit zuvor unter ihrem Namen
der K. GbR, der damaligen Eigentümerin
drei Mietshäusern in der … Str. 25 – 27 in Berlin, diese Immobilien gemietet. Bestandteil des Mietvertrags war ein Zusatzvertrag, wonach die Mieterin (= Frau K.) Erneuerungs- sowie Instandsetzungsmaßnahmen i. S.
des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - vorzunehmen hatte, die sonst üblicherweise vom Hauseigentümer durchzuführen sind. Hintergrund dieser Zusatzvereinbarung war der Umstand, dass die Mietzahlungen nicht durch die Heimbewohner selbst, sondern
den zuständigen Bezirksämtern der Stadt Berlin, Abteilung Soziales, geleistet wurden. Die Beigeladene brachte die Mietverträge in das Vermögen der GbR mit ein. Randnummer 3 Bei Gründung der GbR, die zunächst unter „… GbR“ firmierte, war zwischen den beiden Gesellschaftern vereinbart worden, dass die Beigeladene sich um das „laufende Geschäft“ und der Kläger sich um die „Beschaffung der finanziellen Mittel“ kümmern sollte. Die Beigeladene erhielt eine Vorwegvergütung für ihre leitende Tätigkeit in Höhe
anfangs 3 000,00 DM monatlich. Der Rest des Betriebsergebnisses wurde zwischen den beiden Gesellschaftern im Verhältnis 50 : 50 geteilt. Für die Gesellschafter wurden gesonderte Kapitalkonten geführt. Die GbR ermittelte ihre Betriebsergebnisse durch Bilanzierung. Randnummer 4 In der schriftlichen Vereinbarung vom ... September 1988 heißt es u. a.: Randnummer 5 § 1 Frau G. und Herr A. schließen sich zusammen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 3 Dauer der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft beginnt am … August 1988 und läuft auf unbestimmte Zeit. § 5 Einlagen und Leistungen der Gesellschafter 1. Der Gesellschafter A. erbringt Bareinlagen bis zur Höhe
150 000,00 DM in die Gesellschaft ein und sorgt für die Finanzierung anstehender Projekte. Einlagen über 150 000,00 DM können ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters wieder entnommen werden. Weitere Leistungen, insbesondere der Einsatz der vollen Arbeitskraft, werden nicht erbracht.
198 590,01 DM. Randnummer 7 Frau K. kündigte unter dem …. Februar 1998 die Mietverträge ohne Zustimmung des Klägers vor Ablauf der regulären Laufzeit zum
Ihnen, 750 000,00 DM zu zahlen, ist mir leider nicht möglich. ……“ Randnummer 10 Ebenfalls noch im März 1998 kündigte die Beigeladene das Gesellschaftsverhältnis gegenüber dem Kläger mit Wirkung zum 31. März 1998, womit dieser sich einverstanden erklärte. Eine schriftliche Auflösungsvereinbarung wurde nach Aktenlage nicht geschlossen. Randnummer 11 Herr K., der damalige Ehemann
Frau K., führte das Vermietungsgeschäft der GbR in der Folgezeit insoweit fort als er mit der K. GbR für die Zeit ab 1. April 1998 einen neuen Mietvertrag über die Anmietung der drei Mietshäusern abschloss und in diesem Mietvertrag die bislang mit der GbR vereinbarte Instandhaltungsverpflichtung ebenfalls übernahm. Randnummer 12 Die K. GbR beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den Umfang des Erneuerungsbedarfs in den drei Miethäusern und machte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt H. aus Berlin, vom ... Juli 1998 eine Gesamtforderung in Höhe
1 530 620,00 DM geltend. Per Schuldanerkenntnis vom ... September 1998 verpflichtete sich Frau K. zur Zahlung
1 100 000,00 DM bis zum
120 000,00 DM, am ... November 1998 einen weiteren
50 000,00 DM (Kontostand am 30. September 1998: + 202 598,56 DM). Die erbrachte Mietkaution in Höhe
240 000,00 DM diente im Wege der Umbuchung als weitere Teiltilgungsleistung. Den Gesamtbetrag
410 000 DM machte die GbR in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung bis zum 31. März 1998 als sonstigen betrieblichen Aufwand geltend. Den als weiteren Aufwand behandelten Restbetrag in Höhe
690 000,00 DM stellte die GbR als „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ in ihre Schlussbilanz auf den 31. März 1998 ein. Darin wies sie als verbliebene Aktiva nur noch eine Umsatzsteuerforderung in Höhe
33 140,54 DM sowie „sonstige Vermögensgegenstände“ im Werte
9 264,00 DM aus. Randnummer 14 Die GbR erklärte in ihrer unter Mitwirkung
Steuerberater S. aus Berlin erstellten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr 1998 vom 30. August 2000 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
1 118 894,00 DM. Eine Auseinandersetzungsbilanz i. S.
BGB wurde
der GbR nicht aufgestellt und lag dem Beklagten dementsprechend im Rahmen des Einkünftefeststellungsverfahren 1998 und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vor. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in der Feststellungserklärung und erließ am
36 000 DM) 46 448,65 DM Einlagen 25 523,00 DM 25 523,00 DM 0,00 DM ./. Entnahmen 190 627,00 DM 190 627,00 DM 0,00 DM Stand am 31.12.1997 553 204,30 DM ./. 375 167,46 DM 928 371,76 DM Gewinn 1998 ./. 1 118 893,86 DM ./. 554 946,93 DM (Vorweggewinn: 9000 DM) ./. 563 946,93 DM Einlagen 39 429,49 DM 39 429,49 DM 0,00 DM ./. Entnahmen 124 335,39 DM 124 335,39 DM 0,00 DM Stand am 31.03.1998 ./. 650 595,46 DM ./. 1 015 020,29 DM 364 424,83 DM Randnummer 17 In den Vorjahren entwickelte sich das Kapitalkonto der Beigeladenen wie folgt: Randnummer 18 31.12.1993 ./. 174 661,95 DM 31.12.1994: ./. 100 848,34 DM 31.12.1995: ./. 188 838,26 DM 31.12.1996: ./. 292 512,12 DM Randnummer 19 Im Zeitraum ... März bis ... Dezember 2003 führte der Beklagte bei der GbR eine Außenprüfung betr. die Jahre 1997 und 1998 durch (vgl. Bericht vom ... Januar 2004). Der Außenprüfer vertrat dabei die Ansicht, dass die Passivierung der Verbindlichkeit in Höhe
690 000 DM zu Unrecht erfolgt sei, weil eine solche Schuld zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines entsprechenden Erlasses
Seiten der Forderungsinhaberin nicht mehr bestanden habe. Die Tatsache des Schuldenerlasses ergebe sich daraus, dass die fragliche Forderung seitens der K. GbR nach Umbuchung der Mietkaution nie mehr eingefordert worden sei. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des offenen Restbetrages seien ebenfalls unterblieben. Die drei Mietobjekte seien ohne jede Änderung oder Einschränkung auch weiterhin als Wohnheim durch den Betriebsnachfolger, Herrn K., genutzt worden. Die vertraglich mit Frau K. vereinbarten Instandhaltungsmaßnahmen seien bis heute (= Stand: 2004) nicht durchgeführt worden. Mittlerweile seien die betreffenden Grundstücke
der K. GbR weiterveräußert worden. Ein entsprechender Wertverlust auf der Eigentümerseite sei nicht erkennbar und ein Ausgleich hierfür auch nicht verlangt worden (Tz. 11 des o. g. Berichts). Da der Erlass der Schuld nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die GbR stehe, handele es sich insoweit auch nicht um einen tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn i. S.
G (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1997, 509). Randnummer 20 Zum Thema „Aufgabegewinn“ heißt es unter Tz. 14 des Berichts: Randnummer 21 „Ein Aufgabegewinn ist bisher nicht ermittelt worden. Es wurde keine entsprechende Aufgabebilanz aufgestellt. Randnummer 22 Frau K. hat nach den Feststellungen des Prüfers mit der Entnahme des VW-Transporters einen Aufgabegewinn erzielt. Der Entnahmewert wird mit 4 000,00 DM geschätzt. In der Schlussbilanz war das Fahrzeug nicht mehr enthalten. Randnummer 23 Da die Gesellschaft
beiden Beteiligten aufgelöst wurde und keine Vereinbarungen über Übernahmen
Gesellschaftsanteilen oder der Fortbestand des Betriebes vereinbart war und auch keine Übertragungen vollzogen wurden, ist auch kein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG festzustellen. Ein Ausgleich der Kapitalkonten hat ebenfalls nicht stattgefunden. Abfindungen wurden nicht gezahlt. Damit führt diese Form der Auseinandersetzung im Innenverhältnis zu keinerlei steuerlich relevanten Vorgängen (vgl. auch R 139
einander beim Vermieter um einen neuen Mietvertrag zur alleinigen Fortführung des Unternehmens bemüht. Nur der Herr K. hat aber den Zuschlag erhalten. Randnummer 27 Frau K. brauchte ihr negatives Kapital nicht gegenüber dem Herrn A. auszugleichen. Bis heute sind
Herrn A. keine Forderungen an die ehemalige Beteiligte gestellt worden. Als Begründung gab Frau K. positive Gefühle ihr gegenüber an. Ein Kontakt besteht aber seither nicht mehr. ……“ Randnummer 28 Daraufhin erließ der Beklagte am ... Mai 2004 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkünftefeststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte der GbR aus Gewerbebetrieb unter Hinweis auf die Feststellungen der Außenprüfung laut deren Bericht vom ... Januar 2004 auf ./. 417 768,50 DM d. h. ohne Berücksichtigung u. a. des Aufwands
690 000 DM feststellte. Die negativen Einkünfte wurden dabei entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nach Berücksichtigung eines Vorweggewinns
9000 DM zugunsten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte dem Kläger sowie der Beigeladenen zugerechnet. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Gegen den geänderten Feststellungsbescheid legte die GbR fristgerecht Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 29 Im Rahmen seiner Klage macht der Kläger als ehemaliger Gesellschafter der GbR im Wesentlichen geltend, es bestehe zwischen den Beteiligten zwar mittlerweile Einigkeit darüber, dass die GbR per ... März 1998 einen Gewinn in Höhe
690 000,00 DM aufgrund des Erlasses der restlichen Renovierungsverpflichtungen seitens der K. GbR erzielt habe. Der Beklagte habe daraus in dem angefochtenen Änderungsbescheid aber nicht die richtigen Konsequenzen für die Einkünftezuordnung zwischen den beiden ehemaligen Gesellschaftern gezogen. Randnummer 30 Die Auflösung der GbR per 31. März 1998 und der Umstand, dass die Beigeladene damals erklärt habe, sie sei finanziell nicht imstande, eine Kapitaleinlage in Höhe
364 424,83 DM zu leisten, bewirke, dass bei ihm, dem Kläger, folgender Betriebsaufgabeverlust i. S.
G entstanden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom
G 667 020,29 DM Randnummer 32 Das vom Beklagten in der vorgerichtlichen Korrespondenz angezogene Urteil des BFH vom
341 042.05 EUR (= 667 020,29 DM) festgestellt wird. Randnummer 36 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Er ist der Ansicht, dass vorliegend mangels einer entsprechenden Kaufpreiszahlungsverpflichtung seitens des Herrn K. als Erwerber des restlichen Gesellschaftsvermögens der GbR eine unentgeltliche Unternehmensübertragung i. S.
DV) i. V. m. § 6 Abs. 3 EStG stattgefunden habe mit der Folge, dass kein Betriebsaufgabeverlust i. S.
G in der Person des Klägers entstanden sei (Hinweis auf BFH-Urteile in BStBl II 1999, 269 und vom
der Fortführung des Unternehmens in der Person des Herrn K. keine Kenntnis gehabt, sei unzutreffend. Vielmehr habe sich der Kläger zunächst darum bemüht, das Unternehmen in eigener Person als Einzelunternehmer fortzuführen, und Kontakte mit der K. GbR aufgenommen, um selbst Mieter der betreffenden Mietobjekte zu werden. Diese Bemühungen seien jedoch ebenso wie seine Bemühungen gegenüber den Bezirksämtern, Zahlungen für die Unterbringung der Asylbewerber unmittelbar
diesen Behörden zu erhalten, erfolglos geblieben. Randnummer 40 Überdies habe der Kläger der Beigeladenen während des gesamten Bestehens der GbR gestattet, über den ihr zustehenden Gewinnanteil hinaus Beträge in Höhe
mehreren hunderttausend DM zu entnehmen. Er habe sein positives Kapitalkonto letztendlich zu Gunsten des negativen Kapitalkontos der Beigeladenen verwendet mit der Folge, dass in seiner Person kein Betriebsaufgabeverlust i. S.
G entstanden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BStBl II 1998,180). Deshalb habe die GbR ja auch auf die Aufstellung einer Aufgabe- oder Auseinandersetzungsbilanz verzichtet. Das BFH-Urteil in BStBl II 1993, 594 betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Randnummer 41 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung vier Bände Steuerakten betr. die K. & A. GbR (StNr.: ….) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkünftefeststellungsbescheid vom ... Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Der Beklagte hat zu Recht das Vorliegen eines „Aufgabeverlustes“ in der Person des Klägers aufgrund des „Wegfalls“ seines positiven Kapitalkontos im Zeitpunkt der Auflösung der GbR i. S.
G verneint, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger Grund und Höhe eines gesellschafterinternen Ausgleichsanspruchs nach § 735 BGB gegenüber der Beigeladenen auf Ausgleich des Fehlbetrages auf deren Kapitalkonto nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats dargetan und nachgewiesen hat. Randnummer 43 a.) Nach der Rechtsprechung des BFH erleidet der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft wegen einer Betriebsaufgabe i. S.
G ggf. einen Aufgabeverlust aus dem „Wegfall“ seines positiven Kapitalkontos (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.3.1993, VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594; Wacker, in: Schmidt, EStG,
ihrem Wahlrecht zwischen einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe und einer nichtbegünstigten allmählichen Betriebsabwicklung zugunsten der ersteren Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht (vgl. zu den Einzelheiten: Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 184 ff. mit zahlr. Nachweisen). Randnummer 45 c.) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist im vorliegenden Fall keine unentgeltliche Betriebsübertragung oder Übertragung
Mitunternehmeranteilen an einem Betrieb i. S.
DV i. V. m. § 6 Abs. 3 EStG gegeben, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht
der GbR auf Herrn K. unentgeltlich übergegangen sind und auch keine rechtsgeschäftliche Übertragung
Mitunternehmeranteilen stattgefunden hat. Nach Aktenlage gibt es keine diesbezügliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen der GbR und/oder dem Kläger und der Beigeladenen auf der einen Seite und Herrn K. auf der anderen Seite. Stattdessen wurde der zwischen der Beigeladenen und der K. GbR abgeschlossene Mietvertrag als „wesentliche Betriebsgrundlage“ der GbR durch Aufhebungsvertrag per 31. März 1998 gänzlich aufgehoben und abgewickelt (einschließlich Verwertung der gezahlten Mietkaution sowie Zahlung
Schadensersatz für die unterlassenen Renovierungsarbeiten). Herr K. musste infolgedessen mit der K. GbR per 1. April 1998 einen ganz neuen Mietvertrag über die drei Objekte abschließen. Die GbR hatte auch keine eigenen Geschäftsräume, die
Herrn K. übernommen wurden. Die übrigen, der GbR gehörenden Wirtschaftsgüter mit relativ geringem Buchwert sind zeitnah im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entweder in das Privatvermögen der Gesellschafter (z. B. Pkw im Wert
4 000,00 DM) in das Privatvermögen der Beigeladenen) überführt oder
der GbR veräußert worden (vgl. Tz. 14 des Berichts über die durchgeführte Außenprüfung). Randnummer 46 d.) Nach BFH in BStBl II 1993, 594 ist der Verlust, den der Gesellschafter einer Personengesellschaft aus dem „Wegfall“ seines positiven Kapitalkontos erzielt, einkommensteuerrechtlich im Jahr der Betriebsaufgabe zu erfassen. Randnummer 47 e.) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat jedoch Grund und Höhe eines gesellschafterinternen Ausgleichsanspruchs nach § 735 BGB gegenüber der Beigeladenen nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats dargetan oder gar bewiesen mit der Folge, dass in dem streitgegenständlichen Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 1998 kein diesbezüglicher Betriebsaufgabeverlust i. S.
G bei ihm anzusetzen ist. Randnummer 48 aa.) Es ist zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig, dass die GbR per 31. März 1998 aufgrund der Kündigungserklärung seitens der Beigeladenen i. S.
R, i. V. m. Beschluss Nr. 2 der Gesellschafterversammlung der GbR vom ... September 1994 aufgelöst worden ist. Denn der Kläger hat
seinem Recht nach § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom ... September 1988, das Unternehmen als Einzelunternehmer im Wege der Anwachsung des Gesellschaftanteils der Beigeladenen fortzuführen, keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 49 bb.) Für die Auseinandersetzung unter den BGB-Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft gelten die §§ 730 bis 735 BGB. Die Durchführung der Abwicklung der Gesellschaft obliegt allen bisherigen Gesellschaftern gemeinsam, da die nach dem Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter allein zustehende Geschäftsführungsbefugnis mit der Auflösung der GbR erlischt (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei einer Weigerung des einen Gesellschafters an der Mitwirkung kann der andere Klage auf Auseinandersetzung erheben (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB,
den Gesellschaftern auch individualvertraglich abbedungen werden (vgl. Gummert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, § 16 Rz. 106). Im vorliegenden Fall enthält der Gesellschaftsvertrag der GbR aber keine entsprechende Klausel (vgl. § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags, der für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters die Verpflichtung für den verbleibenden Gesellschafter vorsieht, dem Ausscheidenden das „Auseinandersetzungsguthaben“ auszuzahlen). Randnummer 54 Auf der anderen Seite gibt es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach Auflösung der GbR gegenüber der Beigeladenen zu irgendeinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich einen Anspruch auf Fehlbetragshaftung i. S.
Im Gegenteil: Die Beigeladene hat sogar anlässlich der vom Beklagten durchgeführten Außenprüfung gemäß einem vom Außenprüfer am ... Februar 2003 gefertigten Aktenvermerk explizit erklärt, dass der Kläger diesbezüglich „bis heute“ keine Forderungen an sie gestellt habe. Randnummer 55 Angesichts dieser Umstände sowie des Umstandes, dass der Kläger über Jahre hinweg das Fortbestehen eines extrem negativen Kapitalkontos auf Seiten der Beigeladenen geduldet hat, obwohl ihm nicht verborgen geblieben ist, dass die Beigeladene aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Fehlbeträge in einem überschaubaren Zeitraum auszugleichen, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats dargetan und bewiesen, dass er den ihm grundsätzlich zustehenden Anspruch nach § 735 BGB jemals tatsächlich gegenüber der Beigeladenen erhoben hat. Vielmehr sprechen alle Umstände des Sachverhalts – anders als beim Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss vom 24. März 1993 IV B 79/92, BFH/NV 1993, 658 zugrunde gelegen hat - für einen konkludenten Verzicht des Klägers gegenüber der Beigeladenen auf diesen Ausgleichsanspruch bereits im Zeitpunkt der Auflösung der GbR. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom .. November 2004 gegenüber seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgestellte, gegenteilige Behauptung ist daher als bloße Schutzbehauptung unmaßgeblich. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001095087
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