Vm mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –), weil es zur Prüfung des Klagebegehrens weiterer umfassender Ermittlungen des SG bedarf. Insoweit kann der Klage eine ausreichende Erfolgsaussicht jedenfalls derzeit nicht abgesprochen werden. Randnummer 3 Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Weitere Voraussetzungen dafür sind, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung und Zustimmung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist, die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit anerkannt ist und die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist (
1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB III). Vorliegend dürfte es zwar bereits an einer Arbeitslosigkeit des Klägers fehlen, der zumindest bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens vier Stunden täglich in einer Werkstatt für Behinderte arbeitete, Erwerbsminderungsrente bezog und noch immer bezieht und Teilhabeleistungen vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Werkstattförderung erhält. Er ist damit mangels Verfügbarkeit schon nicht arbeitslos iSv § 119 Abs. 1 SGB III. Gleiches würde auch gelten, wenn der Kläger, wie er nunmehr vorträgt, daneben die Schule besucht, um den Abschluss der
BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 mwN). Liegen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III vor, so hat die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird (
. BSG aaO mwN). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (
BSG aaO; BSG SozR 3-4100 § 36 Nrn. 1, 5). Die Prognose der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, wonach auf Grundlage der seinerzeitigen Sachlage der Kläger dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und daher eine Eingliederung insoweit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war, ist indes nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Auch ein Anspruch nach § 97 Abs. 1 SGB III scheidet derzeit aus. Danach können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Letzteres durfte die Beklagte aus den dargelegten Gründen verneinen, und zwar sowohl für die allgemeinen Leistungen iSv § 100 SGB III als auch die besonderen Leistungen iSv §§ 102 ff SGB III. So verlangt auch § 97 Abs. 1 SGB III neben der Zweckbestimmung einer Förderung der beruflichen Eingliederung die Erforderlichkeit der Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung. Sodann sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dabei auch nach § 7 Abs. 1 SGB III bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu der die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 100 Nr. 6 SGB III zählt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vorrangig die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu legen. Eine Maßnahme ist demnach nur förderfähig, wenn der behinderte Mensch für diese objektiv geeignet ist, also über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, so dass die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden kann und zur beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen führt. Randnummer 6 Derzeit stehen dem Kläger mangels Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Kostenerstattungsansprüche nach Maßgabe der §§ 6, 7 Berufliches Rehabilitierungsgesetz zu. Randnummer 7 Indes haben die Beklagte und das SG verkannt, dass die Beklagte im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) verpflichtet war und ist, den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2011 auf Gewährung von Teilhabeleistungen unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen, dh nicht nur nach Maßgabe des SGB III, zu prüfen. Denn die Beklagte hat den Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX an den nach ihrer Einschätzung zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Randnummer 8 Das Zuständigkeitsklärungsverfahren beginnt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX damit, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt wird. Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt worden ist, dh der erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag „befasst“ worden ist (
BSG, Urteil vom
BSG, Urteile des
4 ZPO). Randnummer 12 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001095608
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.