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LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer 15 Sa 2195/11 Urteil Zahlung von Beiträgen für die Sozialkassen - VTV-Bau - Abbrucharbeiten § 1 Abs 2 Abschn V Nr

Zahlung von Beiträgen für die Sozialkassen - VTV-Bau - Abbrucharbeiten Leitsatz Der Abbau und die Demontage von technischen Anlagen unterfallen dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. September 2011, 65 Ca 60226/11, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2011 - 65 Ca 60226/11 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.233,-- € (neunzehntausendzweihundertdreiunddreißig) zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Mai 2006 bis September 2010 gemäß den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen des Baugewerbes (VTV) in der seinerzeit geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Abbauarbeiten und Demontageleistungen bzgl. der Haustechnik (z. B. Heizungssysteme, Lüftungsanlagen) durchführt. Sie arbeitet insofern zumeist für Elektro- und Installations- oder Heizungs- und Sanitärfirmen und baut für diese die technischen Anlagen ab, bevor diese dann von den entsprechenden Auftraggebern neu installiert werden. In den Jahren 2006 bis 2008 hat die Beklagte zu 100 % Haus- und Industrietechnikanlagen rückgebaut. Im Jahre 2009 betrug dieser Anteil zwischen 95 und 98 %, davon entfielen etwa 3 bis 5 % auf Asbestsanierungsarbeiten. Die Beklagte hat in dem hier strittigen Zeitraum mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Randnummer 3 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte einen Abbruchbetrieb unterhalte. Sie hat ihren Anspruch auf der Basis von Mindestbeiträgen für einen Arbeitnehmer berechnet. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.233,-- € zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht, dass sie keine Beiträge zu leisten habe. Das Installations- und Klempnergewerbe unterfalle nicht dem VTV. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom
  2. September 2011 die Klage abgewiesen. Die Beklagte verrichte nur Vorarbeiten, die üblicherweise dem Klempnerhandwerk oder dem Gas-Wasser-Installtionsgewerbe zuzurechnen seien. Abbrucharbeiten lägen nicht vor. Randnummer 10 Dieses Urteil ist dem Kläger am
  3. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am
  4. November 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum
  5. Januar 2012 erfolgte die Berufungsbegründung am
  6. Januar
  7. Randnummer 11 Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass das Unternehmen der Beklagten dem VTV unterfalle. Er beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2011 - 65 Ca 60226/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.233,-- € zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verweist darauf, dass sie seit dem
  8. Januar 2012 als GmbH firmiere. Der Anspruch scheitere schon daran, dass keine Arbeiten an Bauwerken durchgeführt würden. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. Sie ist auch begründet. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts betreibt die Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes. Daher ist sie verpflichtet, die Sozialkassenbeiträge für die Zeit vom
  9. Mai 2006 bis
  10. September 2010 in Höhe von 19.233,-- € zu zahlen. Randnummer 17
  11. Anspruchsgrundlage ist § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung. Randnummer 18
  12. Die Beklagte unterhielt einen Betrieb, der dem VTV unterfiel. Randnummer 19 2.1 Der VTV lautet - soweit hier von Relevanz -: Randnummer 20 „§ 1 Geltungsbereich Randnummer 21
  13. … Randnummer 22
  14. Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter der nachfolgenden Abschnitte I - IV fallen. Randnummer 23 Abschnitt I Randnummer 24 Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche Bauten aller Art erstellen. Randnummer 25 Abschnitt V Randnummer 26 Zu den in den Abschnitten I - III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: Randnummer 27
  15. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; Randnummer 28
  16. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; Randnummer 29 Abschnitt VII Randnummer 30 Nicht erfasst werden Betriebe Randnummer 31
  17. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.“ Randnummer 32 2.2 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betrieb der Beklagten zu fast 100 % Haustechnik abbaut oder demontiert, so dass der Hauptauftraggeber die jeweiligen technischen Anlagen neu errichten kann. Randnummer 33 a) Soweit die Beklagte technische Anlagen komplett abbaut, liegen Abbrucharbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV vor. Randnummer 34 Abbrucharbeiten im Sinne des VTV liegen vor, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanz- oder Funktionsverlust, d. h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Bauwerkes bzw. Bauwerkteils führen (BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 242/08 - juris Rn. 30). Technische Anlagen sind Bauwerke, da es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihn ruhende aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät gestellte Anlagen handelt (a. a. O., Rn. 24). Randnummer 35 Die technischen Anlagen, die die Beklagte abbaut, sind ebenfalls Bauwerke. Entweder sind diese Anlagen fest mit dem jeweiligen Gebäude verbunden, dann sind sie Teil des Bauwerks, oder sie ruhen aufgrund der eigenen Schwere, so dass sie separate Bauwerke oder Bauteile sind. Wenn die Beklagte eine gesamte Heizungs- oder Lüftungsanlage ausbaut, handelt es sich somit um die Beseitigung eines Bauwerks bzw. Bauwerkteils. Randnummer 36 b) Soweit die technischen Anlagen an sich bestehen bleiben, aber nur geringe Eingriffe erfolgen (z. B. Beseitigung der Isolierung), handelt es sich um Abisolierarbeiten. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Abisolierarbeiten notwendige Vorarbeiten für die Herstellung einer Neuisolierung. Es handelt sich somit um Dämm- und Isolierarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV (BAG, a. a. O., Rn. 20 ff.). Randnummer 37 Im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts sind „Vorarbeiten“ Tätigkeiten, die an sich dem VTV unterfallen. Es handelt sich auch nicht um reine Nebentätigkeiten (vgl. BAG, a. a. O.). Randnummer 38 2.3 Der Betrieb der Beklagten wird auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Ziff. 12 VTV erfasst. Randnummer 39 Es mag sein, dass der Betrieb der Beklagten ein solcher des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes oder des Lüftungsbauergewerbes etc. ist. Solche Betriebe fallen nach dieser Norm jedoch nur dann nicht unter den VTV, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Gerade solche Arbeiten (Dämm-, Isolier- und Abbrucharbeiten) werden jedoch nach der obigen Wertung im Betrieb der Beklagten ausgeführt. Insofern greift die Rückausnahme, was zur Folge hat, dass die Beklagte weiterhin dem VTV unterfällt. Randnummer 40
  18. Die Berechnung der Beiträge für einen Arbeitnehmer ist zwischen den Parteien an sich nicht streitig. Insofern wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom
  19. Januar 2012 und auf Seite 2 f. des Schriftsatzes vom
  20. Mai 2011 verwiesen. Daraus ergibt sich der hier geltend gemachte Gesamtbetrag von 19.233,-- €. Randnummer 41
  21. Unerheblich ist, dass die Beklagte ihren Betrieb ab dem 30.1.2012 in Form einer GmbH betreibt. Das ändert an ihrer persönlichen Haftung für die Vergangenheit nichts. Randnummer 42
  22. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001096326

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