Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Anforderung an die Annahme eines Unfallereignisses; Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bei Vorerk
§ 548Nrn.
70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (Urteil des BSG vom
- April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
- Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Randnummer 48 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger verrichtete zwar beim Duschen als eine der versicherten Tätigkeit als Koch noch zuzurechnende Nachbereitung eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter. Während dieser Verrichtung hat sich aber kein Unfall ereignet. Randnummer 49 Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Es fehlt hier bereits am Nachweis eines äußeren Ereignisses. Randnummer 50 Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom
- November 2011 – B 2 U 10/11 R -, in Juris). Das BSG (vgl. Urteil vom
- Oktober 1987 - 2 RU 35/87 -, in SozR 2200 § 589 Nr. 10) hat eine äußere Einwirkung auch angenommen bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit (Hausschlachtung) durch den Versicherten, wenn dies zu erheblicher Atemnot führt, der Versicherte zusammenbricht und innerhalb einer Stunde verstirbt. Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (vgl.
§ 1252Nr.
6). Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom
- November 2011 – B 2 U 10/11 R -, a. a. O.). Das ist hier der Fall. Randnummer 51 Ausgehend von den Schilderungen der Geschehensabläufe, die der Kläger unmittelbar nach dem Ereignis vom
- Dezember 2002 gegenüber dem Notarzt (vgl. das Notarzteinsatzprotokoll vom
- Dezember 2002) bzw. im H Klinikum B B (vgl. den Anamnesebogen des Klinikums) abgegeben hat, hat der Kläger unter der Dusche stehend eine drehende Körperbewegung nach rechts gemacht, dann ist es zu messerstichartigen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule gekommen und dann ist der Kläger auf dem Boden zusammengesackt bzw. hat er unter der Dusche stehend plötzlich stärkste Schmerzen zwischen den Schulterblättern verspürt, die den Rücken entlang über die rechte Gesäßhälfte ins rechte Bein zogen (und ist dann gestürzt). Weder durch das Stehen unter der Dusche noch durch das willensgesteuerte Drehen des Körpers nach rechts ist von außen auf den Körper eingewirkt worden. Soweit der Kläger später einen anderen Ablauf des Geschehens mit Stolpern und dadurch bedingtem Sturz und danach folgenden messerstichartigen Schmerzen geschildert hat, ist dieser nicht bewiesen und steht auch in völligem Widerspruch zu seinen eigenen ersten Angaben gegenüber den ihn behandelnden Ärzten. Es ist nicht ersichtlich, wieso die zuerst behandelnden Ärzte in weitgehend übereinstimmender und detaillierter Weise einen ganz anderen Hergang der Ereignisse dokumentiert haben sollten. Der Kläger war zu den Zeitpunkten der Befragungen seiner Ärzte entgegen seiner Einlassungen im Rechtsstreit auch nicht bewusstlos, sondern ausweislich der medizinischen Unterlagen wach. Zudem ist nicht erklärlich, weshalb die Ärzte einen detaillierten Ablauf aufnehmen sollten, der – wie später nochmals auszuführen sein wird - dem typischerweise mit dem hier vorliegenden Krankheitsgeschehen verknüpften Symptomablauf entspricht (Aortendissektion bei chronischer Erkrankung der Aortengefäßwände). Randnummer 52 Selbst wenn jedoch hier ein Stolpern bzw. ein nachfolgender Sturz als äußeres Ereignis zugrunde gelegt würde, so fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Unfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung des BSG vom
- Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R -, in SozR 4-2200 § 589 Nr. 1). Randnummer 53 Die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/07 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Da Verschulden bei der Prüfung eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlich ist, weil verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (§ 7 Abs. 2 SGB VII), erfolgt im Sozialrecht diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; stRspr vgl. u. a. Urteile des BSG vom
- April 2005 - B 2 U 27/04 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 sowie vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Randnummer 54 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. u. a. BSG in SozR Nr. 69 zu § 542 a. F. RVO; BSG in SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, Anm. 1.5.2). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG in SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG in SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl.
§ 589Nr.
10;
§ 548Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in Soz
R 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (
§ 589Nr.
10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.). Randnummer 55 Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl.
§ 548Nr. 4; BSG in Soz
R 4-2200 § 589 Nr. 1). Randnummer 56 Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. BSG in SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG in SozR 1500 § 128 Nr. 31; BSG in SozR 3-3850 § 52 Nr. 1; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 2.3.4.3). Randnummer 57 Ausgangsbasis für die Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistandes müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl. u. a. Fritze, Ärztliche Begutachtung,
- Aufl. 2007, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,
- Aufl. 2010; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O.; Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Loseblattsammlung). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen sowie andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Die verschiedenen Veröffentlichungen sind jeweils kritisch zu würdigen. Randnummer 58 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die beim Kläger am
- Dezember 2006 eingetretene Typ-B-Dissektion der Aorta mit Verlegung beider Beckenarterien und kompletter Ischämie des rechten Beins ursächlich wesentlich auf ein Stolpern oder Stürzen in oder vor der Dusche zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich bei diesen Vorgängen um bloße Gelegenheitsursachen. Übereinstimmend sind die in dem Rechtsstreit tätig gewordenen Gutachter Dr. Z (Gutachten vom
- Juli 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom
- Mai 2005), Prof. Dr. F (Gutachten vom
- Mai 2008) und Prof. Dr. E (Gutachten vom
- November 2011) zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses bereits an einer gravierenden, klinisch manifesten und nicht heilbaren Vorerkrankung – nämlich einer zystischen Medianekrose – litt, die jederzeit, sei es unter alltäglichen Belastungen, sei es ohne jegliche Belastung, zu Dissektionen oder auch zu Gefäßrupturen führen kann. Bereits im März 1999 war es ohne vorheriges Belastungsereignis i. S. e. Unfallereignisses im umgangssprachlichen Sinne zu einer Dissektion gekommen, ebenso wie später im Juni
- In einer Deutlichkeit, die nichts zu wünschen übrig lässt, hat insbesondere der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Sachverständige Prof. Dr. E darauf verwiesen, dass im Falle des Klägers der klassische und auch nicht aufzuhaltende Krankheitsverlauf einer zystischen Medianekrose vorliegt, die – wenn es zu Dissektionen kommt – sich bereits in fortgeschrittenem Stadium befindet. Dissektionen können dabei wegen der starken Schädigung der Aortengefäßwände bereits bei geringfügigen Anlässen oder auch ohne erkennbaren Anlass jederzeit entstehen. Überragende Ursache für die Dissektion war daher hier das anlagebedingte Leiden des Klägers und nicht die Vorgänge am
- Dezember 2002 in der Dusche am Arbeitsort des Klägers. Randnummer 59 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001096611