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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 69/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzung der Gewährung einer großen Witwenrent

Gesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzung der Gewährung einer großen Witwenrente; Ermittlung des Einkommensanteils eines Verstorbenen; Berücksichtigung von Rabatten bei der Einkommensberechnung; B

§ 1266Nr.

23; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, veröffentlicht in Juris). Unter „Unterhalt der Familie" i. S. d. §§ 1360, 1360a BGB ist alles zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl. BSG a. a. O.). Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind (vgl.

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21; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, veröffentlicht in Juris). Es kommt für den Familienbedarf auf das tatsächlich Gegebene und Empfangene an; erst daraus kann hypothetisch geschlossen werden, ob der Witwer durch den Tod der Versicherten einen versicherungsrechtlich relevanten Unterhaltsverlust erlitten hat (vgl.

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20). Randnummer 32 Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tode der Versicherten. Es beginnt ausnahmsweise entsprechend früher, wenn ein sog. zum Tode führendes Leiden eingesetzt und unmittelbar zum Tode geführt hat, d. h. wenn es wegen seiner Dauer nicht selbst einen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand begründet hat. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (

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23; BSG, Urteil vom

  1. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, veröffentlicht in Juris). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der hier maßgebliche Dauerzustand vom Februar 2006 bis zum Januar 2007 bzw. bis zum Tode der Versicherten bestanden hat. Denn Anhaltspunkte für eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bestehen seit dem Eintritt der Altersrentenberechtigung des Klägers nicht. Randnummer 33 Der Senat ist nicht im nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG gebotenen Maße davon überzeugt, dass die Versicherte den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode überwiegend bestritten hat. Randnummer 34 Dazu ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wie hoch nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten der gesamte Lebensbedarf der Familie i. S. der §§ 1360, 1360a BGB im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten war. Danach ist in einem zweiten Schritt festzustellen, mit welchen Mitteln und von welcher Person der Bedarf gedeckt wurde. In einem dritten Schritt ist dann durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt (vgl. Urteil des BSG vom
  2. März 2006 – B 4 RA 15/05 R -, in SozR 4-2600 § 46 Nr. 3). Randnummer 35 Lebensbedarf der Familie (Familienunterhalt) ist nach §§ 1360, 1360a BGB alles, was nach den (wirtschaftlichen und persönlichen) Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl. stellv.

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23). Begrenzt ist der Familienunterhalt durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten (vgl. Scholz in Wendel/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,

  1. A. 2010, Randnr. 22 zu § 3). Zu den Kosten des Haushalts gehören u. a. alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums (Miete; Bau- und Renovierungskosten), aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst, z. B. die Aufwendungen für die Entlohnung und Verköstigung von Hausangestellten (vgl. dazu Gürtner in Kasseler Kommentar Randnrn. 19 ff. zu § 303 SGB VI). Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten (vgl. Weber-Monecke in Münchener Kommentar zum BGB,
  2. A., Randnrn. 2 ff. zu 1360a; Scholz in Wendel/Staudigl, a. a. O., Randnr. 22 zu § 3). Zum gemeinsamen Lebensbedarf zählen auch die Aufwendungen für nicht von der Krankenversicherung oder sonstigen Kostenträgern gedeckte Krankheitskosten, soweit sie notwendig sind oder jedenfalls im Rahmen des üblichen Lebenszuschnitts der Familie liegen (vgl. Scholz in Wendel/Staudigl, a. a. O., Randnr. 23 zu § 3), so dass z. B. die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Medikamentenzuzahlungen für Februar 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 126,50 Euro oder auch etwaige Zusatzkosten für eine Diabetikerkost im Rahmen der Bestimmung des Lebensbedarfs (Familienunterhalts) bzw. Fahrtkosten als erhöhende und nicht als sein eigenes Einkommen mindernde Faktoren zu berücksichtigen sind. Randnummer 36 Zwar kann allein anhand der vom Kläger vorgelegten Nachweise der Lebensbedarf der Ehegatten nicht abschließend festgestellt werden, denn es fehlt an Darlegungen und Nachweisen sowohl z. B. für die Haushaltskosten (Verpflegung, Kleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege) als auch für die Fahrtkosten. Derzeit ist nur folgendes bekannt (monatlich): Randnummer 37 Kaltmiete 403,35 Euro Vorauszahlungen 64,35 Euro Strom 39,00 Euro Hundesteuer 10,75 Euro Rundfunkgebühren 17,03 Euro Zuzahlungen durchschnittlich 10,54 Euro Gesamt 546,02 Euro Randnummer 38 Da der Lebensbedarf der Ehegatten jedoch nach oben begrenzt ist durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und den Familienunterhalt belastende Verbindlichkeiten nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich sind, ist der maximale Lebensbedarf letztlich anhand der Einkünfte der Ehegatten zu bestimmen: Randnummer 39 Nettorente der Versicherten 766,45 Euro Nettorente des Klägers 909,88 Euro Zahlungen Renoka 86,60 Euro Gesamt 1.762,93 Euro. Randnummer 40 Nach der Feststellung des individuell erforderlichen Lebensbedarfs ist in einem zweiten Schritt festzustellen, mit welchen Mitteln und von welcher Person dieser tatsächlich bestritten wurde, d. h. wer in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge der Familie zur Verfügung gestellt hat. Bei Erwerbsersatzeinkommen wie Renten ist in der Regel davon auszugehen, dass die der Familie zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Diel in Hauck/Noftz, a. a. O. Randnr. 20 zu § 303 SGB VI), etwas Gegenteiliges ist hier auch nicht vorgetragen. Randnummer 41 Der Kläger hat folgende monatliche Unterhaltsbeiträge geleistet: Randnummer 42 Nettorente des Klägers 909,88 Euro. Randnummer 43 Die Versicherte hat daher folgende monatliche Unterhaltsbeiträge geleistet: Randnummer 44 Nettorente der Versicherten 766,45 Euro Zahlungen Renoka 86,60 Euro Gesamt 853,05 Euro . Randnummer 45 Soweit der Kläger geltend macht, auch die von der Firma R an die Klägerin gewährten Rabatte seien als Einkünfte i. S. d. § 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu werten, kann dem nur beschränkt gefolgt werden. Zwar können im Zusammenhang mit Arbeitseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen gewährte Rabattvorteile grundsätzlich Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen. Dazu müsste jedoch seitens der Versicherten ein Rechtsanspruch auf die Rabattgewährung gegenüber der Firma R bestanden haben, welcher hier ebenso wenig ersichtlich ist wie ein Rechtsanspruch des Klägers darauf, dass die Versicherte derartige Rabatte einlöst. Allein die im völligen Belieben der Firma R stehende tatsächliche Gewährung von Rabatten begründete keinen Rechtsanspruch der Versicherten. Ferner ist es nach dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (vgl. z. B. § 11 Abs. 1 EStG) erforderlich, dass der Versicherten tatsächlich konkrete bezifferbare Vorteile zugeflossen sind. Nur die Vergünstigungen, die die Versicherte tatsächlich in Anspruch genommen hat, könnten überhaupt Berücksichtigung finden. Die Tatsache, dass die Versicherte die Möglichkeit hatte, Rabatte in Anspruch zu nehmen, stellt zunächst nur eine abstrakte Chance auf einen konkreten Vorteil und keine Einkünfte im steuerlichen Sinne dar. Tatsächlich bleibt hier völlig unklar, dass und in welchem konkret zu beziffernden Umfang Rabatte in Anspruch genommen worden sind. Allein die Einlassung des Klägers, es sei regelmäßig bzw. ausschließlich bei der Firma R an den bezeichneten Rabattverkaufstagen eingekauft worden, überzeugt nicht. Zum einen ist daraus nicht erkennbar, in welcher konkreten Höhe Vorteile erzielt worden sind. Dazu bedürfte es in der Tat einer Auflistung der konkreten Einkäufe bzw. der Vorlage der Einkaufsbons, was dem Kläger nach eigenem Vortrag nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers auch nicht plausibel, denn einerseits können Frischwaren nicht nur ein- bis zweimal im Monat eingekauft werden, d. h. die Ehegatten müssen auch zwischen den Rabattverkaufstagen Einkäufe getätigt haben. Des Weiteren ist es kaum nachvollziehbar, dass die Ehegatten nicht auch andere günstige und örtlich näher gelegene Einkaufsmöglichkeiten in ihrem Wohnort G wahrgenommen haben sollen, während sich R-Supermärkte nur in B finden. Soweit der Kläger hier schriftsätzlich Frau R W als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass die Versicherte rege von den Rabatteinkaufsmöglichkeiten Gebrauch gemacht habe, benannt hat, konnte von einer Vernehmung der Zeugin abgesehen werden. Denn entscheidend ist nicht, ob die Versicherte „rege“ von den Rabattmöglichkeiten Gebrauch gemacht habt, notwendig ist vielmehr der Nachweis der konkreten Vorteile und ihrer Höhe mit Datum und Bezifferung. Randnummer 46 Auch unter Berücksichtigung der im gemeinsamen Haushalt angefallenen Arbeiten kann nicht festgestellt werden, dass die Versicherte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. Randnummer 47 Bei der rechtlichen Zuordnung des Wertes der Haushaltsführung kommt es nicht allein darauf an, welche Arbeiten ein Ehegatte tatsächlich verrichtet hat, sondern es muss auch die familienrechtliche Verpflichtung zur Hausarbeit Beachtung finden, unabhängig davon, ob und wie diese erfüllt wird (BSG in SozR § 1266 Nr. 10). Die Aufteilung der Hausarbeit wird von den Ehegatten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt (§ 1356 Abs. 1 BGB). So können Ehegatten ohne weiteres vereinbaren, dass einer allein sämtliche anfallenden Hausarbeiten verrichtet, obwohl auch der andere durchaus in der Lage wäre, sich an der Hausarbeit angemessen zu beteiligen. Für den Anspruch auf Witwerrente kann diese Aufteilung der Hausarbeiten von erheblicher Bedeutung sein: Übernimmt der Ehemann allein die Haushaltsführung, so kann sein Anspruch auf Witwerrente daran scheitern, dass er durch den Wert der ihm zurechenbaren Hausarbeiten den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. Übernimmt dagegen die Ehefrau alle Hausarbeiten, so kann durch den ihr zurechenbaren Wert dieser Arbeiten der Witwerrentenanspruch erst begründet werden. Auf diese Weise könnte im Ergebnis durch eine privatrechtliche Vereinbarung ein Rentenanspruch begründet oder aufgehoben werden. Es stünde damit in der Verfügungsmacht einer Versicherten durch eine Vereinbarung mit ihrem Ehemann über die Haushaltsführung den Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer Rente zu verpflichten. Deswegen kann nicht allein auf die tatsächliche oder vertragliche Verteilung der Hausarbeit abgestellt werden, sondern es muss auch die familienrechtliche Verpflichtung zur Hausarbeit Beachtung finden (BSG, Urteil vom
  3. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 -, veröffentlicht in Juris; Gürtner in Kasseler Kommentar, Randnr. 36 zu § 303 SGB VI). Randnummer 48 Im Normalfall ist dabei von einer beiderseitigen gleichwertigen Haushaltsführung durch beide Ehegatten auszugehen. Dies ist immer dann gerechtfertigt, wenn beide Ehegatten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in gleichem Umfang die Hausarbeiten ausführen können, wie dies vielfach z. B. bei Ehepaaren mit gleicher beruflicher Belastung (vgl. BSG-Urteil vom
  4. Februar 1977 - 11 RA 38/76 -, in SozR 2200 § 1266 Nr. 5) oder bei Rentnerehepaaren der Fall ist (vgl. Urteil des BSG vom
  5. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 -, veröffentlicht in Juris; auch: Scholz in Wendel/Staudigl, a. a. O., Randnr. 45 zu § 3). Diese gemeinsame Haushaltsführung hat zur Folge, dass sich der Wert der Hausarbeit der beiden Ehegatten gegenseitig aufhebt und deswegen im Ergebnis nicht zur Begründung eines Rentenanspruches beiträgt. Demgegenüber können zwar andere Möglichkeiten der Verteilung der Hausarbeit nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 1356 Abs. 1 BGB), für die Bewertung im Rahmen des § 303 Abs. 1 SGB VI bedarf es dazu jedoch des Vorliegens verständiger Gründe. So ist es als durchaus sachgerecht anzusehen, wenn bei einem rentenbeziehenden Ehemann und einer pflegebedürftigen Ehefrau der Wert der Hausarbeit zum weitaus überwiegenden Teil oder auch voll dem Ehemann zugerechnet wird (vgl. BSG-Urteil vom
  6. November 1979 - 4 RJ 47/79 -, veröffentlicht in Juris). Randnummer 49 Vorliegend hat der Kläger keine solchen Gründe dargetan, die es rechtfertigen, im Rahmen des § 303 Abs. 1 SGB VI von einer alleinigen Haushaltsführung der Versicherten als Unterhaltsbeitrag auszugehen. Die Ehegatten waren im maßgeblichen Zeitraum annähernd gleich alt, nämlich 71 (Versicherte) und 72 (Kläger) Jahre, und beide nicht erwerbstätig. Zwar trägt der Kläger vor, er sei gesundheitlich nicht bzw. oder nicht im selben Umfang wie die Versicherte in der Lage gewesen, an der Haushaltsführung mitzuwirken. Den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den vom Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte bzw. den beigezogenen medizinischen Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte lässt sich für den maßgeblichen Zeitraum jedoch kein derartig schlechter Gesundheitszustand entnehmen, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, zumindest leichte körperliche Haushaltstätigkeiten wie etwa Geschirrspülen, Abtrocknen, Postverkehr erledigen, Abstauben, Mahlzeiten zubereiten, Wäsche pflegen, (kleinere) Einkäufe erledigen, zu übernehmen. Darüber hinaus hat der Kläger selbst vorgetragen, die geltend gemachten Großeinkäufe bei der Firma R zusammen mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Auto erledigt zu haben. Der Kläger litt im Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007 an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer chronischen Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, Bluthochdruck (unter Therapie Normalwerte laut dem Befundbericht der Dres. L und S vom
  7. September 2010), einer renalen Anämie (ohne weitere Therapie), einer gutartigen Prostatahyperplasie mit Miktionsbeschwerden sowie Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Hüfte und der Knie (Arztbrief des Orthopäden Dr. H vom
  8. März 2006). Anhand der vorliegenden Arztbriefe der behandelnden Nephrologen Dr. B u. a. vom
  9. März 2006,
  10. Juni 2006,
  11. Juli 2006,
  12. November 2006 und
  13. Februar 2007 lässt sich eine leichte, wenn auch nach Auffassung der behandelnden Ärzte in den Befundberichten vom
  14. und
  15. September 2010 nicht wesentliche, Besserungstendenz der Nierenfunktionswerte im maßgeblichen Zeitraum erkennen. Das Befinden des Klägers wird in den Arztbriefen vom
  16. März 2006,
  17. Juni 2006,
  18. Juli 2006,
  19. November 2006 und
  20. Februar 2007 jeweils als gut beschrieben. Pflegebedürftigkeit bestand nicht. Der Kläger bedurfte nach der Einschätzung der behandelnden Nephrologen in ihrem Befundbericht vom
  21. September 2010 keinerlei dauernder fremder Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Spülen, Reinigen der Wohnung, Nahrungszubereitung und –aufnahme, Wäschewaschen und -wechseln, Einkaufen etc. Eine relevante Einschränkung der Gehfähigkeit wird von ihnen nicht bescheinigt. Nach der Einschätzung von Dr. L und Dr. S bedurfte der Kläger dauernder Hilfe beim Einkaufen, Reinigen der Wohnung, Spülen sowie Wechseln und Waschen der Wäsche. Die Wegstrecke sei auf ca. 100 Meter eingeschränkt gewesen. Dies widerspricht dem Befundbericht derselben Ärzte vom Januar 2008 für das Versorgungsamt, wo von einer Wegstrecke von 500 Metern berichtet wurde. Seitens des Versorgungsamtes wurde auch keine Behinderung der Gehfähigkeit i. S. e. Merkzeichens wie z. B. „G“ – erhebliche Gehbehinderung – festgestellt. Noch in ihrem Arztbrief vom
  22. Juni 2007 schlossen die behandelnden Nephrologen Dr. B u. a. lediglich körperlich schwere Aktivitäten aus. Randnummer 50 Es verbleibt daher im maßgeblichen Zeitraum letztlich bei einer Differenz zwischen den Unterhaltsbeiträgen des Klägers und der Versicherten von 56,83 Euro, so dass der Kläger und nicht die Versicherte den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Randnummer 51 § 303 Abs. 1 SGB VI ist zur Überzeugung des Senats auch nicht verfassungswidrig, soweit er Ehegatten an einer einmal abgegebenen übereinstimmenden Erklärung festhält. Denn die Regelung knüpft allein an eine freie Wahl der Ehegatten an. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist hierin nicht ersichtlich. Randnummer 52 Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001096619

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