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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 45/11 Urteil Anspruch auf Nachzahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente bzw. eines Dienstbesc

Anspruch auf Nachzahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleichs Orientierungssatz

  1. Wird ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB 10 zurückgenommen, so können ausgehend von der Stellung des Antrags Leistungen für vier Jahre zurück erbracht werden. (Rn.35)
  2. Gegenüber § 44 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGB 10 schränkt § 4 Abs. 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ein. (Rn.37)
  3. Nach § 4 Abs. 2 DbAG können Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am
  4. 2002 unanfechtbar waren, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem GG erklärt worden sind, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem
  5. 2002 nach § 44 SGB 10 zurückgenommen werden. § 4 Abs. 2 DbAG ist verfassungsgemäß. (Rn.38)
  6. § 4 DbAG verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Wirkung einer Entscheidung des BVerfG auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. November 2001 - 1 BvR 1318/
  8. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
  9. Dezember 2010, S 29 R 246/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleiches für die Zeit vom
  11. August 1991 bis
  12. Dezember
  13. Randnummer 2 Der im März 1933 geborene Kläger, der bis zum
  14. September 1990 zuletzt im Rang eines Oberst Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) war, bezog ab
  15. Oktober 1990 Dienstbeschädigungsteilrente und zugleich befristete erweiterte Versorgung aus dem Sonderversorgungssystem der NVA. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom
  16. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung VII vom
  17. November 1991 wurde mit Wirkung ab
  18. August 1991 die Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) eingestellt. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  19. Dezember 1992 – S 6

(1)An 178/91 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom
  1. Mai 1994 - 4 RA 8/93 zurück. Dagegen ist Verfassungsbeschwerde vom Kläger nicht erhoben worden. Randnummer 3 Auf den im Dezember 1996 gestellten Antrag gewährte das Wehrbereichsgebührnisamt VII dem Kläger ab
  2. Januar 1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  3. Februar 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den am
  4. Februar 2002 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
  5. November 2001 – 1 BvR 1318/94 u. a. die Nachzahlung des Dienstbeschädigungsausgleiches für die Zeit vom
  6. August 1991 bis
  7. Dezember
  8. Die Wehrbereichsverwaltung Ost teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom
  9. April 2002 mit, über das Anliegen könne derzeit wegen einer fehlenden gesetzlichen Regelung noch nicht entschieden werden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  10. Februar 2007 lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost die Rücknahme des Bescheides vom
  11. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  12. November 1991 ab und stellte zugleich fest, dass ein Anspruch auf Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für den Zeitraum vom
  13. August 1991 bis
  14. Dezember 1996 nicht besteht. Der Bescheid vom
  15. Juli 1991 sei am
  16. Februar 2002 unanfechtbar gewesen. Eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei gemäß § 4 Abs. 2 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) für den Zeitraum vor dem
  17. Februar 2002 nicht möglich. Randnummer 6 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dieser Bescheid sei rechtsunwirksam, nicht bestandskräftig und nicht unanfechtbar, da er, der Widerspruchsbescheid vom
  18. November 1991 und die Urteile vom
  19. Dezember 1992 und
  20. Mai 1994 auf rechtswidrigen gesetzlichen Grundlagen erfolgten, wies die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Widerspruchsbescheid vom
  21. März 2007 zurück: Mit der Zurückweisung der Revision durch das Urteil des BSG vom
  22. Mai 1994 – 4 RA 8/93 sei der Bescheid vom
  23. Juli 1991 bestandskräftig, das heißt unanfechtbar, geworden. Die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG vom
  24. November 2001 bereits bestandskräftigen Bescheide blieben nach dieser Entscheidung des BVerfG von der Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es sei dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht. Der Gesetzgeber habe in Umsetzung des Beschlusses des BVerfG bestimmt, dass die am
  25. Februar 2002 unanfechtbar gewesenen Bescheide nur mit Wirkung für die Zeit nach dem
  26. Februar 2002 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden könnten. Randnummer 7 Dagegen hat der Kläger am
  27. März 2007 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Randnummer 8 Er ist der Ansicht gewesen, der Bescheid vom
  28. Juli 1991 sei nicht bestandskräftig geworden, weil sich die Verfassungsbeschwerde des Deutschen Bundeswehrverbandes gegen das Urteil des BSG vom
  29. Mai 1994 – 4 RA 49/93 als Musterprozess auch zu seinen Gunsten auswirken müsse. Außerdem habe die Beklagte durch Auslegung seines Schreibens vom
  30. Februar 2002 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bestätigt, dass sie diesen Bescheid noch nicht als bestandskräftig und damit unanfechtbar ansehe. Entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot seien mit der Abweisung seiner Klage durch das BSG die gleichen Bedingungen gegeben. Darüber hinaus verstoße die Neuregelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus nicht im Ansatz nachvollziehbar und vertretbar, dass nach § 4 Abs. 3 DbAG alle die, die einen Antrag vor dem
  31. März 2002 gestellt hätten und mit diesem wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes bei Ausschöpfung des Rechtsweges gescheitert seien, von der Herstellung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes ausgeschlossen bleiben sollen, während die, die seinerzeit die verfassungswidrige Regelung hingenommen und keinen Antrag gestellt hätten, jetzt davon profitieren sollten. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  32. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. März 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom
  34. Juli 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. November 1991 aufzuheben und ihm eine Dienstbeschädigungsteilrente für den Zeitraum
  36. August 1991 bis
  37. Dezember 1996 in gesetzlicher Höhe nachzuzahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die Verfassungsbeschwerde eines Dritten in einem Parallelverfahren nicht zugunsten des Klägers auswirke. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  38. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zwar bestünde auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 SGB X grundsätzlich die Möglichkeit, einen bei Erlass rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt auch nach dessen Unanfechtbarkeit zurückzunehmen. Werde die entsprechende Norm jedoch nicht für nichtig, sondern „nur“ für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt, folge hieraus in der Regel eine Anwendungssperre für die Norm des § 44 SGB X, bis der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des BVerfG eine neue Regelung getroffen habe. Immer Vorrang habe jedoch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) der konkrete Ausspruch des BVerfG über die Wirkung seiner Entscheidung (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  39. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  40. April 2010 – L 13 VS 48/07 ). Das BSG habe hierzu u. a. ausgeführt: „Halte man eine Geltungs- und ggf. auch eine Anwendungskonkurrenz zwischen §§ 44, 45 SGB X und § 79 Abs. 2 BVerfGG überhaupt für möglich und dann ggf. sogar einen Vorrang des § 44 SGB X für gegeben, komme man in Fällen der vorliegenden Art zu demselben Ergebnis, als wenn man von einer alleinigen Geltung oder von einem Vorrang des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausgehe. Denn das BVerfG habe ausdrücklich den Umfang der Nichtigkeit und Rechtsfolgen dahingehend bestimmt, dass von Verfassungs wegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide (Verwaltungsakte) von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt blieben. Damit habe das BVerfG der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten (auch nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X) für die Vergangenheit hier eine für die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht übersteigbare Grenze gezogen. Andererseits habe das BVerfG damit die Aufhebung (§ 48 SGB X) bestandskräftiger und (aufgrund der Verfassungswidrigkeit) rechtswidriger Verwaltungsakte ab Bekanntgabe der Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zugelassen. Diese Klärung, welche speziellen verfassungsrechtlichen Rechtsfolgen die konkrete Nichtigkeitserklärung für bereits unanfechtbare Staatsakte habe, gehe jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) den einfach gesetzlichen allgemeinen Regelungen in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und insbesondere auch den §§ 44, 45 SGB X als Rechtserkenntnis der sich aus höherrangigem Recht im konkreten Nichtigkeitsfall ergebenden Rechtsfolgen vor.“ Vorliegend habe das BVerfG durch seine Entscheidung vom
  41. November 2001 nicht die Nichtigkeit des § 11 Abs. 2 und 5 AAÜG, sondern nur deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG) festgestellt, da es für den Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten gegeben habe, die durch die Entziehung der Dienstbeschädigungsteilrenten entstandene Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierdurch sei zunächst die Anwendbarkeit des § 44 SGB X bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers gesperrt gewesen. Darüber hinaus habe das BVerfG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die auf Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor der Entscheidung unberührt blieben. Es sei dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht. Das BVerfG habe somit angeordnet, dass eine Rücknahme der vor der Bekanntgabe seiner Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide nur dann in Betracht komme, wenn sich der Gesetzgeber hierzu entscheide. Der Gesetzgeber habe wiederum durch den Erlass des § 4 Abs. 2 DbAG entschieden, dass für Personen, deren Bescheide über die Nichtgewährung der Dienstbeschädigungsteilrente am
  42. Februar 2002 unanfechtbar gewesen seien, die Rücknahme dieser Bescheide gemäß § 44 SGB X nicht möglich sei. Insofern komme auch für den Kläger eine Rücknahme der ihn betreffenden Bescheide nicht mehr in Betracht, da diese nach Erlass des Urteils des BSG vom
  43. Mai 1994 – 4 RA 8/93 unanfechtbar geworden seien, denn eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil habe der Kläger nicht eingelegt. Eine Verfassungsbeschwerde eines Dritten – dieser sicherlich unterstützt vom Bundeswehrverband – habe keinen Einfluss auf die Bestandskraft der Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen für den Fall des Klägers. Schließlich vermöge auch das Argument nicht zu überzeugen, dass § 4 Abs. 2 DbAG seinerseits verfassungswidrig sei. Allerdings sei der Einwand, dass durch diese Regelung möglicherweise eine nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit der in § 4 Abs. 3 DbAG genannten Personengruppe des § 1 Abs. 2 DbAG geschaffen worden sei, nicht ohne weiteres zu entkräften. Dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 DbAG nach könnte auch der Zeitraum vom
  44. August 1991 bis
  45. Dezember 1996 betroffen sein. Die Kammer sehe auch keine Argumente, warum die in § 1 Abs. 2 DbAG genannte Personengruppe in diesem Sinn gegenüber den in § 1 Abs. 1 DbAG genannten Personen bevorzugt behandelt werden solle, so dass auch eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung zumindest sehr fraglich sei. Das Gericht sehe jedoch die Möglichkeit, den § 4 Abs. 3 DbAG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine nachträgliche Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente für diese Personengruppe bei Zusammentreffen mit einer erweiterten Versorgung oder einer vollen Altersrente nur für den Zeitraum vom
  46. Januar 1997 bis zum
  47. Februar 2002 möglich sei. Da § 4 Abs. 3 DbAG im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 DbAG keine Aussage dazu treffe, ab welchem Zeitpunkt die in § 1 Abs. 2 DbAG genannten Personen einen nachträglichen Ausgleich ihrer Dienstbeschädigung erhalten könnten, könne diese Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass dieses erst ab dem
  48. Januar 1997 der Fall sei. Randnummer 13 Gegen das seinen früheren Prozessbevollmächtigten am
  49. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am
  50. Januar 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Randnummer 14 Er meint, er habe Anspruch auf Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs, denn aus den bereits genannten Gründen sei keine Bestandskraft eingetreten. Mit der Anrufung des BVerfG durch den Deutschen Bundeswehrverband ausgehend vom Urteil des BSG zum Musterprozess vom
  51. Mai 1994 – 4 RA 49/93 sei den Mitgliedern dieses Verbandes, die einen Prozess vor den Sozialgerichten führten, empfohlen worden, diesen bis zur Entscheidung des BVerfG zum Ruhen zu bringen. Ausgehend davon sowie dem Gleichbehandlungsgebot sei damit auch sein Verfahren zum Ruhen gekommen. Mit dem Beschluss des BVerfG vom
  52. November 2001 sei damit das in seiner Sache ergangene Urteil des BSG anfechtbar geworden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  53. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  54. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. März 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom
  56. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. November 1991 zurückzunehmen und ihm Dienstbeschädigungsteilrente, hilfsweise Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom
  58. August 1991 bis
  59. Dezember 1996 zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei § 4 Abs. 2 DbAG nicht verfassungswidrig. Auch über § 4 Abs. 3 DbAG erhielten Berechtigte keinen Dienstbeschädigungsausgleich für Zeiten vor dem
  60. Januar 1997, so dass keine Bevorzugung gegenüber der Personengruppe vorliege, die von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DbAG betroffen sei. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  61. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. März 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom
  63. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. November 1991 zurücknimmt und für die Zeit vom
  65. August 1991 bis
  66. Dezember 1996 Dienstbeschädigungsteilrente, hilfsweise Dienstbeschädigungsausgleich gewährt. Randnummer 23 Es gibt keine Anspruchsgrundlage, die dem Kläger ein solches Recht für diesen Zeitraum einräumt. Randnummer 24 Der Kläger gehört nicht zur Personengruppe des § 4 Abs. 1 DbAG, denn der Bescheid vom
  67. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  68. November 1991 über die Einstellung der Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente zum
  69. August 1991 ist unanfechtbar. Randnummer 25 Nach § 4 Abs. 1 DbAG, der nach Art. 9 Abs. 5 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom
  70. Juni 2006 (Änderungsgesetz vom
  71. Juni 2006, BGBl I 2006, 1305) mit Wirkung vom
  72. März 2002 in Kraft getreten ist, gilt: Personen nach § 1 DbAG, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am
  73. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom
  74. August 1991 bis
  75. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten. Randnummer 26 Diese Vorschrift stellt somit vornehmlich auf die Personen ab, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 AAÜG nach dem ab dem
  76. August 1991 geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem AAÜG wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DbAG in der ab
  77. März 2002 maßgebenden Fassung gemäß Art. 6 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 5 Änderungsgesetz vom
  78. Juni 2006). Randnummer 27 Der Kläger hatte zwar einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Bescheid des Verteidigungsbezirkskommandos 85 vom
  79. Dezember 1990; Teil I Ziffer 423 Nr. 1 Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee – VSO-NVA), dem Sonderversorgungssystem Nr. 1 nach Anlage 2 AAÜG, der wegen des Zusammentreffens mit der befristeten erweiterten Versorgung nach § 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG ab
  80. August 1991 nicht mehr bestand. Allerdings war der Bescheid über die Nichtgewährung der Dienstbeschädigungsteilrente vom
  81. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  82. November 1991 am
  83. Februar 2002 nicht „noch nicht unanfechtbar“. Randnummer 28 Ein Bescheid ist solange noch nicht unanfechtbar, solange dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, über den bisher nicht entschieden ist. Wird hingegen der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 29 Der Kläger machte gegen den Bescheid vom
  84. Juli 1991 vom Rechtsbehelf des Widerspruches (§§ 78, 83 SGG) und gegen den Widerspruchsbescheid vom
  85. November 1991 vom Rechtsbehelf der Klage (§ 87 SGG) und schließlich gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  86. Dezember 1992 vom Rechtsmittel der Revision (§§ 160, 161 SGG) Gebrauch, über welches das BSG mit Urteil vom
  87. Mai 1994 entschied. Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil des BSG sieht das SGG nicht vor. Eine Verfassungsbeschwerde, die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG von jedermann mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt insbesondere in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, und die binnen eines Monats zu erheben und zu begründen ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), wurde vom Kläger gegen das Urteil des BSG nicht erhoben. Randnummer 30 Damit wurde der Bescheid vom
  88. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  89. November 1991 unanfechtbar. Randnummer 31 Daran ändert das vom Kläger genannte „Musterverfahren“, das mit der Verfassungsbeschwerde gegen das weitere Urteil des BSG vom
  90. Mai 1994 – RA 49/93 geführt wurde und mit dem Beschluss des BVerfG vom
  91. November 2001 – 1 BvR 1318/94 u. a. endete, nichts. Es gibt keine Vorschrift, wonach solche „Musterverfahren“ zugunsten derjenigen Betroffenen den Eintritt von Unanfechtbarkeit hindern, die selbst – wie der Kläger -aus welchen Gründen auch immer in ihrer eigenen Sache auf die vollständige Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten verzichtet haben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Verfahren nicht zum Ruhen gekommen. Nach § 202 SGG i. V. m. § 251 ZPO kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus anderen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Vorschrift zeigt, dass das Ruhen des Verfahrens voraussetzt, dass überhaupt noch ein Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, denn die Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens bedarf der Entscheidung durch ein Gericht. Am
  92. Februar 2002 war in der eigenen Sache des Klägers weder ein gerichtliches Verfahren anhängig, noch lag zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung, mit der das Ruhen des Verfahrens des Klägers angeordnet war, vor. Randnummer 32 Ist Unanfechtbarkeit eingetreten, kann diese von niemandem, insbesondere nicht von der Beklagten, beseitigt werden, denn das Gesetz räumt eine solche Befugnis nicht ein. Randnummer 33 Allerdings können unanfechtbare und damit bestandskräftige Bescheide (Verwaltungsakte) einer nochmaligen Überprüfung unterzogen werden, soweit es das Gesetz vorsieht. Eine solche Regelung enthält § 44 SGB X. Randnummer 34 Ungeachtet der vom Sozialgericht aufgeworfenen Frage, ob § 44 SGB X auch dann anwendbar ist, wenn das BVerfG in einer Entscheidung bereits eine Anordnung darüber getroffen hat, wie mit bereits bestandskräftigen Bescheiden zu verfahren ist, vermag der Kläger darauf gestützt seinen Anspruch nicht durchzusetzen. Randnummer 35 § 44 SGB X bestimmt u. a. Folgendes: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X). Randnummer 36 Einen solchen Antrag stellte der Kläger mit Schreiben vom
  93. Februar 2002, mit dem er die Nachzahlung des Dienstbeschädigungsausgleiches für die Zeit vom
  94. August 1991 bis
  95. Dezember 1996 verlangte. Ausgehend von diesem Antrag können Leistungen jedoch längstens für vier Jahre zurück, also lediglich ab
  96. Januar 1998 erbracht werden. Die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente, hilfsweise eines Dienstbeschädigungsausgleiches für die Zeit vom
  97. August 1991 bis
  98. Dezember 1996 ist damit ausgeschlossen, so dass deswegen eine Rücknahme des Bescheides vom
  99. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  100. November 1991 für diesen Zeitraum nicht in Betracht kommt. Randnummer 37 Gegenüber § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X schränkt § 4 Abs. 2 DbAG den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ein. Randnummer 38 Nach § 4 Abs. 2 DbAG können Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am
  101. Februar 2002 unanfechtbar waren, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem
  102. Februar 2002 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Randnummer 39 Nach dieser Vorschrift kann der Kläger somit erst recht nicht Dienstbeschädigungsteilrente, hilfsweise Dienstbeschädigungsausgleich für den Zeitraum vom
  103. August 1991 bis
  104. Dezember 1996 beanspruchen. Randnummer 40 § 4 Abs. 2 DbAG ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt im Hinblick auf § 4 Abs. 3 DbAG kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 41 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des BVerfG vom
  105. November 2001 – 1 BvR 1318/94 u. a. m. w. N.). Randnummer 42 Gemessen daran wird die Personengruppe des § 4 Abs. 2 DbAG nicht gleichheitswidrig gegenüber der Personengruppe des § 4 Abs. 3 DbAG benachteiligt. Zum einen gibt es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung. Zum anderen bestehen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen für Zeiträume vor dem
  106. Januar
  107. Randnummer 43 Nach § 4 Abs. 3 DbAG erhalten Personen nach § 1 Abs. 2 DbAG, die erstmals nach dem
  108. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, diesen auch für die Zeit vor dem
  109. März
  110. Randnummer 44 § 2 Abs. 2 DbAG betrifft Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, jedoch der anspruchsbegründende Zustand (erst) nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist. Randnummer 45 § 4 Abs. 3 DbAG erfasst mithin eine Personengruppe, die wegen der Schließung des Sonderversorgungssystems schon keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente hatte, weil trotz eines Körper- oder Gesundheitsschadens die für die Gewährung der entsprechenden Rente erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren. Die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente war nicht allein vom Vorliegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens abhängig, wie Teil I Ziffer 423 Nr. 1 Abs. 1 VSO-NVA zeigt. Danach war Dienstbeschädigungsteilrente nach der Entlassung des Armeeangehörigen aus dem aktiven Wehrdienst zu zahlen, wenn infolge Dienstbeschädigung ein Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 Prozent vorlag, sofern kein Anspruch auf Dienstbeschädigungsvollrente bestand. Die Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom
  111. Juni 2006 (Bundestag-Drucksache 16/444 S. 9) benennt als anspruchsbegründenden Zustand als Beispiel eine Berufserkrankung. Randnummer 46 Wenn jedoch der Personenkreis des § 4 Abs. 3 DbAG keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente hatte, weil die Anspruchsvoraussetzungen vor Schließung der Sonderversorgungssysteme nicht erfüllt waren, konnte die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrente nicht auf einer Rechtsnorm beruhen, die mit dem GG unvereinbar ist. Dieser Personenkreis hatten demzufolge anders als der Personenkreis des § 4 Abs. 2 DbAG nicht die Möglichkeit, sich mit Rechtsbehelfen bis hin zur Verfassungsbeschwerde dagegen zu wehren. Es ist daher sachgerecht, dass dem Personenkreis des § 4 Abs. 3 DbAG anders als dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 DbAG ein Dienstbeschädigungsausgleich auch für die Zeit vor dem
  112. März 2002 gewährt wird. Randnummer 47 Allerdings steht der Personengruppe des § 4 Abs. 3 DbAG ein Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich nicht für Zeiten vor dem
  113. Januar 1997 zu. Randnummer 48 Ein Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich wurde erstmals mit Art. 3 § 1, Art. 7 Abs. 1 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom
  114. November 1996 (BGBl I 1996, 1674) – AAÜG- ÄndG – zum
  115. Januar 1997 an geschaffen. § 1 DbAG gilt dabei grundsätzlich hinsichtlich des frühestmöglichen Beginns eines Dienstbeschädigungsausgleiches fort, soweit nicht das Änderungsgesetz vom
  116. Juni 2006 etwas anderes bestimmt. Randnummer 49 Eine solche andere Bestimmung enthält § 4 Abs. 1 DbAG für die Personengruppe des mit Wirkung vom
  117. März 2002 neu gefassten § 1 Abs. 1 Nr. 1 DbAG, zu der nunmehr auch die Personengruppe des Sonderversorgungssystems nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit) gehören. Diese können nach § 4 Abs. 1 DbAG auch für die Zeit vom
  118. August 1991 bis
  119. Dezember 1996 einen Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben, weil sie aus dem Sonderversorgungssystem einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente hatten oder wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen nicht mehr hatten. Randnummer 50 Für die weitere Personengruppe des ebenfalls mit Wirkung zum
  120. März 2002 angefügten § 1 Abs. 2 DbAG ist in § 4 Abs. 3 DbAG hingegen nicht angeordnet, dass abweichend von § 1 Abs. 1 DbAG in der Fassung des AAÜG-ÄndG ein Dienstbeschädigungsausgleich für eine Zeit vor dem
  121. Januar 1997 zu gewähren ist. Dies ist folgerichtig, denn diese Personengruppe hatte schon bisher keinen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente, der durch einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich zu ersetzen wäre. Randnummer 51 Der Kläger wird schließlich nicht gegenüber derjenigen Personengruppe sachlich ungleich behandelt, deren Bescheide über die Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente zum
  122. August 1991 am
  123. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar waren. Dies folgt unmittelbar aus dem Beschluss des BVerfG vom
  124. November 2001 – 1 BvR 1318/94 u. a., denn darin wird ausgeführt, dass die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt bleiben und der Gesetzgeber von Verfassungs wegen (also insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet ist, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken (unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1, 58). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. auch BVerfGE 37, 217, 263 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 230, 236; BVerfGE 98, 365, 402/403). Randnummer 52 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001096628

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