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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 1007/10 Urteil Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppen 1 bis 3 zum FRG § 256

Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppen 1 bis 3 zum FRG Orientierungssatz

  1. Für denjenigen, der vor dem
  2. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die BRD übergesiedelt war und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt ausschließlich das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Damit unterliegt er dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung. Er wird so behandelt, als ob er seine bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit deutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätte. (Rn.27)
  3. Die Leistungsgruppe 1 zum FRG umfasst Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Allein die Ausübung eines Berufs mit abgeschlossener Hochschulausbildung reicht für die Zuordnung in die Leistungsgruppe 1 nicht aus. Erforderlich ist, dass der Dienststellenleiter über Anstellung, Einsatz und Entlassung des dazugehörigen Personals und damit über Bestand und Entwicklung des Betriebs zu bestimmen hat, vgl. BSG, Urteil vom
  4. Februar 1971 - 1/11 RA 234/
  5. (Rn.29)
  6. Bei einem Akademiker kommt die höchste Leistungsgruppe 1 frühestens nach langjähriger Berufstätigkeit mit Vollendung des
  7. Lebensjahres in Betracht. (Rn.30)
  8. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 setzt zumindest eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis und Leitungsfunktion voraus. (Rn.31)
  9. Zur Leistungsgruppe 3 gehören Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  10. August 2010, S 29 R 5168/07, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  11. August 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Neufeststellung ihrer Altersrente. Randnummer 2 Die 1936 geborene Klägerin durchlief in der DDR von 1942 bis 1951 die allgemeine Schulbildung und vom
  12. September 1951 eine Kellnerlehre. Danach war sie als Revisionsarbeiterin, Serviererin, Telefonistin, Schreibkraft, Fakturistin, Maschinenschreiberin, Kontoristin und Sachbearbeiterin tätig. Ab dem
  13. Januar 1959 durchlief sie eine mit der vor der Staatlichen Prüfungskommission des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg am
  14. Dezember 1960 abgelegten Prüfung abgeschlossene Ausbildung als Handelskaufmann. Im Anschluss war sie als Abrechnungsprüfer, Haushaltsbearbeiter, Betriebsstellenprüferin, Mitarbeiterin in der Abteilung Arbeit bzw. technische Kraft einer Handelsgesellschaft, Gaststättenbuchhalterin, Hilfssachbearbeiterin, Wettbewerbsbearbeiterin, Arbeitsökonomin, Arbeitskräftelenker, Aushilfe in einem Tabak- und Industriemaschinenbetrieb und Einmannkassierer tätig. Ab
  15. Januar 1971 war sie als Disponentin, ab
  16. Januar 1975 als Sachbearbeiterin für Technik, ab
  17. Februar 1975 als Vertragssachbearbeiterin, ab
  18. Januar 1976 als Erste Vertragssachbearbeiterin, ab
  19. Januar 1980 als Leiter der Wohnungsverwaltung 26, ab
  20. Juni 1981 als Gruppenleiter Ferien-/ Wohnungswesen, ab
  21. Dezember 1981 als Sachbearbeiter Planung und Abrechnung beschäftigt, vgl. Arbeitsverträge vom
  22. Dezember 1981 und
  23. Dezember 1983 nebst Funktionsplan vom
  24. Januar
  25. Randnummer 3 Die Klägerin wurde am
  26. August 1986 ausgebürgert und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Bescheid vom
  27. September 1986 erkannte der Berliner Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport ihre Prüfung als Handelskaufmann als gleichwertig mit der Abschlussprüfung als Kauffrau im Groß- und Außenhandel an. Randnummer 4 Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom
  28. Juli 1996, neu festgestellt mit Bescheid vom
  29. August 1998 ab dem
  30. Oktober 1996 Altersrente für Frauen. Dabei ermittelte die Beklagte für die von der Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) und nahm u.a. folgende Zuordnung vor: Randnummer 5 -
  31. August 1969 bis
  32. Januar 1975 Angestellte Leistungsgruppe (LG) 4 -
  33. Februar 1975 bis
  34. November 1976 Angestellte LG 3 -
  35. Januar 1977 bis
  36. November 1977 Angestellte LG 3 -
  37. Januar 1978 bis
  38. September 1978 Angestellte LG 3 -
  39. Januar 1979 bis
  40. Oktober 1979 Angestellte LG 3 -
  41. Januar 1980 bis
  42. Oktober 1980 Angestellte LG 3 -
  43. Januar 1981 bis
  44. September 1981 Angestellte LG 3 -
  45. Dezember 1981 bis
  46. November 1982 Angestellte LG 3 -
  47. Januar 1983 bis
  48. September 1985 Angestellte LG 3 -
  49. Januar 1986 bis
  50. August 1986 Angestellte LG 3 Randnummer 6 Die Beklagte lehnte einen hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag vom
  51. Oktober 2003 mit Bescheid vom
  52. Oktober 2003 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  53. März 2004 bestandskräftig zurück. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  54. Dezember 2005 stellte die Klägerin einen weiteren Überprüfungsantrag und machte geltend, stets auf Ingenieurplanstellen mit selbständigen Arbeitsgebieten bei einer Entlohnung gearbeitet zu haben, welche bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagte lehnte diesen Überprüfungsantrag mit Bescheid vom
  55. Januar 2007 ab. Randnummer 8 Die Klägerin erhob am
  56. Februar 2007 Widerspruch und hat ihr Begehren zunächst im Rahmen einer am
  57. Juli 2007 erhobenen Untätigkeitsklage weiterverfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  58. August 2007 zurück. Die Anwendung hier vorgenommene von § 259a des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei mit höherrangigem Recht vereinbar, und eine höhere Einstufung der Klägerin komme nicht in Betracht. Die Klägerin hat in der Folgezeit die Klage umgestellt und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, Altersrente für Frauen unter Ermittlung von Entgeltspunkten nach §§ 256a und 256b SGB VI, hilfsweise unter Berücksichtigung der LG 1 zum FRG für ihre Tätigkeiten vom
  59. Januar 1975 bis zum
  60. August 1986 neu festzustellen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten zutreffend festgestellt worden seien. Jedoch sei angesichts ihrer hochqualifizierten Führungstätigkeit die Einstufung der Klägerin fehlerhaft. Randnummer 9 Die Beklagte erkannte unter dem
  61. Februar 2010 den klägerischen Anspruch teilweise an, indem sie die Klägerin für die Zeit vom
  62. September 1981 bis zum
  63. November 1981 der LG 2 zuordnete. Das SG hat die Klage, nachdem die Klägerin das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hatte, mit Urteil vom
  64. August 2010 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Anwendung des § 259a SGB VI im Fall der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die einfachgesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen seien erfüllt; die Anwendung der Vorschrift verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die Eigentumsgarantie. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom
  65. Januar 1975 bis zum
  66. August 1985 nicht in die LG 1 der Rentenversicherung der Angestellten eingruppiert habe, weil die Klägerin in diesem Zeitraum keine Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gewesen sei. Zunächst sei festzustellen, dass für die Einstufung in die LGen des FRG auf die von der Klägerin in der DDR tatsächlich erzielten Entgelte nicht abzustellen sei. Dass anstelle des tatsächlich erzielten Entgelts bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage Tabellenwerte nach dem FRG zugrunde gelegt würden, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Berücksichtigung der in den Herkunftsländern erzielten Verdienste sei dabei nicht möglich. Ferner komme eine Einstufung der Klägerin in die LG 1 nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht. Aus dem System der LGen, die aufeinander aufbauten, ergebe sich, dass eine Einstufung in die LG 1 bei einer kontinuierlichen und ununterbrochenen beruflichen Tätigkeit im Regelfall zumindest die Vollendung des
  67. Lebensjahrs voraussetze, so dass eine Zuerkennung der LG 1 für die Zeit vor Vollendung des
  68. Lebensjahrs der Klägerin am
  69. September 1981 eben schon deshalb ausscheide. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Unterschriftsbefugnis und Zahlungsanweisungsbefugnis gehabt habe oder ihr Mitarbeiter unterstellt gewesen seien. Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  70. September 2010 zugestellte Urteil am
  71. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das angefochtene Urteil sei vor allem deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bezüglich der Anwendung des FRG auf den Fall der Klägerin gegen höherrangiges Recht verstoße. Es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, welche gegen Art. 3 GG und den Einigungsvertrag verstoße. Auch die Eingruppierung nach dem FRG sei fehlerhaft. Randnummer 11 Die Beklagte erließ unter dem
  72. November 2010 zum Teilanerkenntnis vom
  73. Februar 2010 einen Ausführungsbescheid, mit welchem sie u.a. für die Zeit vom
  74. Januar 1975 bis zum
  75. Februar 1975 die LG 4 zugrunde legte. Mit Änderungsbescheid vom
  76. Februar 2012 legte sie für die Zeit ab
  77. Januar 1975 die LG 3 zugrunde. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  78. August 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
  79. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  80. August 2007 und der Bescheide vom
  81. November 2010 und
  82. Februar 2012 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
  83. August 1998 teilweise zurückzunehmen und die Altersrente für Frauen ausschließlich unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten nach § 256a und § 256b SGB VI, hilfsweise die Rente unter Zugrundelegung einer höheren Leistungsgruppeneinstufung nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz für die Zeit vom
  84. Januar 1975 bis zum
  85. August 1986 neu festzustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 17 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
  86. und
  87. August 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Berichterstatter kann anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 20 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  88. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  89. August 2007 und der – gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewordenen - Bescheide vom
  90. November 2010 und
  91. Februar 2012 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Die Voraussetzungen für eine weitergehende teilweise Rücknahme des Bescheids vom
  92. August 1998 nach der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage aus § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) liegen nicht vor. Randnummer 21 Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 22 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rente der Klägerin wurde mit den Bescheiden vom
  93. August 1998,
  94. November 2010 und
  95. Februar 2012 im hier streitigen Teil letztlich zutreffend festgestellt. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente. Randnummer 23 So hat die Klägerin zunächst mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg. Randnummer 24 Die Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bestimmt sich für die von der Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach § 259a SGB VI. Eine Rentenfeststellung nach den tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten kommt insofern nicht in Betracht. Randnummer 25 Als Sonderregelung zu § 256a SGB VI bestimmt § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI, dass für Versicherte, die vor dem
  96. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt vor dem
  97. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, anstelle der nach den §§ 256a und § 256b für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Randnummer 26 Da die Klägerin am
  98. September 1936 geboren ist, findet diese Vorschrift unzweifelhaft auf sie Anwendung. Damit gehörte sie zum Personenkreis der Rentenberechtigten, welcher vom Überführungsprogramm des Einigungsvertrags (EV) und von den diesen umsetzenden nachfolgenden - rentenrechtlichen - Bestimmungen gerade nicht erfasst wird. Dies hat zur Folge, dass „DDR-Recht“ auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf die von ihm in der ehemaligen DDR „erworbenen Rechte“ Anwendung findet (vgl. § 20 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen <Rentenangleichungsgesetz - RAG> vom
  99. Juni 1990 <GBl. I Nr. 38 S 495, 1457; EV Anlage II Kapitel VIII F Abschn. III Nr. 8>). Ihr Rentenanspruch richtet sich, ohne dass in irgendeiner Weise „DDR-Verhältnisse“ bei der Rentenberechnung von Bedeutung wären, ausschließlich nach dem bis zum
  100. Mai 1990 geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in seiner Grundstruktur für die Zeit ab
  101. Januar 1992 im SGB VI weitergeführt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.1997 - 4 RA 56/95 -, zitiert nach juris Rn. 14). Randnummer 27 Der oben genannte Stichtag
  102. Mai 1990 bildete rentenrechtlich eine Zäsur, wie bereits Art. 20 Abs. 7 des Staatsvertrages i.V.m. Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
  103. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom
  104. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) zeigt. Danach gilt für diejenigen, die - wie die Klägerin - vor dem
  105. Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt waren und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ausschließlich das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Damit unterliegen sie den Bestimmungen des FRG und infolgedessen dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung. Nach diesem Prinzip werden alle in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Personen wegen Verlustes ihres Versicherungsschutzes rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihn in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) erworben, obgleich sie entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hatten; sie werden also so behandelt, als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit deutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten. Das dabei angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsländern und unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hatten, ließ sich, ohne dass Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wurde, nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen, wobei Härten in Einzelfällen bei solchen generalisierenden Regelungen unvermeidlich und hinzunehmen sind (BSG, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom
  106. August 1984 - 1 BvR 1396/83 -, SozR 5050 § 22 Nr 16). Randnummer 28 Hiervon ausgehend hat die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie kann eine höhere Rente unter Einstufung in höhere LGen in der Zeit vom
  107. Januar 1975 bis zum
  108. August 1986 nicht beanspruchen. Randnummer 29 Eine Einordnung in die LG 1 der Anlage 1 Buchst. b zum FRG (LG 1 etc.) scheidet für den gesamten Zeitraum von vornherein aus. Diese umfasst nach der Definition der Anlage 1 Buchst. b zum FRG alle Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Die fünf LGen, in welche sich die Anlage 1 Buchst. b zum FRG gliedert, setzen sich aus den Definitionen und – außer bei der LG 1 – aus beispielhaft aufgeführten Berufsbezeichnungen (Berufskatalogen) zusammen. Dabei ist die Einstufung nach der Berufsbezeichnung nur maßgebend, wenn sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung eine Einstufung in eine andere LG ergibt. Die Einstufung nach den Beschäftigungsmerkmalen der Definition hat also Vorrang vor der Einstufung nach der Berufsbezeichnung. Bei Auslegung einer jeden Definition ist das Gesamtgefüge zu beachten. Die Definitionen stehen in einer Stufenfolge, wobei jeweils die höhere Stufe weitergehende Voraussetzungen fordert. Für die gegenüber der LG 2 umfassendere Dispositionsbefugnis der Angestellten der LG 1 ist in der Regel eine unternehmerische Funktion jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle erforderlich, die selbständig und verantwortlich wahrgenommen werden muss (BSG, Urteil vom
  109. November 1965 - 11/1 RA 352/62 -, zitiert nach juris. Rn. 12). Notwendig ist zudem, dass ein Angestellter, der zur LG 1 gehört, auch ein besonderes Maß beruflicher Erfahrung im übertragenen Tätigkeitsbereich besitzt, das die bereits als besondere Erfahrung definierten Merkmale der LG 2 übersteigt. Beil alldem sind auch die an Hochschulen und Universitäten für Berufe wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten nach den dargelegten Maßstäben einzustufen. Allein die Ausübung eines Berufs mit abgeschlossener Hochschulausbildung reicht für die Zuordnung in die LG 1 nicht aus. Bei Akademikern kommt die höchste LG 1 in der Regel frühestens nach langjähriger Berufstätigkeit mit Vollendung des
  110. Lebensjahres in Betracht, wenn das erforderliche besonders hohe Maß an beruflicher Erfahrung über die besonderen Erfahrungen der LG 2 hinaus erworben ist. Diese Höherstufung aus der LG 2 in die LG 1 ist auch nicht automatisch vorzunehmen. Neben den besonderen Berufserfahrungen ist eine Steigerung der Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in Folge des weiteren beruflichen Aufstiegs zu verlangen. Zur besonderen Erfahrung bei entsprechendem beruflichen Erfolg muss im Übrigen die weitgehende unternehmerische Entscheidungsbefugnis hinzukommen. Ein aus der Natur der Sache begründetes, bloß fachliches Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern genügt nicht für die Einordnung in die LG
  111. Denn Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis können in der Regel nur solche Personen sein, die als Leiter einer größeren Dienststelle über Anstellung, Einsatz und Entlassung des dazu gehörigen Personals, mithin über Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebes zu bestimmen haben (BSG, Urteil vom
  112. Februar 1971 - 1/11 RA 234/69 -, zitiert nach juris Rn. 19). Randnummer 30 Hieran gemessen lagen die Voraussetzungen der LG 1 im streitigen Zeitraum vom
  113. Januar 1975 bis zum
  114. August 1986 im Fall der Klägerin bei Weitem nicht vor. Der begehrten Einstufung steht bereits grundsätzlich entgegen, dass die am
  115. September 1936 geborene Klägerin das
  116. Lebensjahr im streitigen Zeitraum erst am
  117. September 1981 vollendet hatte. Sie hatte im Übrigen auch keine derart herausgehobene Stellung inne, welche bis dahin eine Ausnahme gerechtfertigt hätte. Denn sie vermag keine besonders qualifizierte und längere Zeit in Anspruch nehmende Ausbildung vorzuweisen, welche etwa einen Qualifikationsgrad wie nach einem Hochschulstudium vermittelt. Ihre – später als gleichwertig mit der Abschlussprüfung als Kauffrau im Groß- und Außenhandel anerkannte - Ausbildung als Handelskaufmann, welche kaum zwei Jahre dauerte, reicht hierfür nicht aus. Aber auch nach Ablauf des
  118. Lebensjahrs kommt eine Einstufung in die LG 1 nicht in Betracht, weil nichts dafür vorliegt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin in einem Rahmen abspielte, welchem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukam, bzw. dass die Klägerin unternehmerische Funktionen hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrnahm. Randnummer 31 Die Klägerin ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitrum im Übrigen auch nicht, soweit die Beklagte dies nicht bereits für die Zeit vom
  119. September bis zum
  120. November 1981 teilweise anerkannt hat und in den Bescheiden vom
  121. November 2010 und
  122. Februar 2012 ausführte, in die LG 2 einzustufen. Diese umfasst Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Mit Ausnahme der Berufe Chefkameramann, Oberarzt, leitender Wirtschafter (Landwirtschaft), Mitglied von Kulturorchestern verlangen die Regelbeispiele ein Mindestalter von 45 Jahren, welches die Klägerin erst am
  123. September 1981 erreichte, was die Beklagte im Übrigen zum Anlass nahm, sie ab eben diesem Zeitpunkt für ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Ferien-/ Wohnungswesen in die LG 2 einzustufen. Für ihre anschließende Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Planung und Abrechnung bestehen wiederum keine Anhaltspunkte für eine auch von der LG 2 geforderte, auch nur eingeschränkte Dispositionsbefugnis und Leitungsfunktion, zumal der vorgelegte Funktionsplan eine Unterschrifts- und Zahlungsanweisungsbefugnis ausdrücklich verneint. So bewendet es ab dem
  124. Januar 1975 im Übrigen bei der in von der Beklagten vorgenommenen Einordnung in die LG
  125. Randnummer 32 Für die Zeit vom
  126. Januar 1975 bis zum
  127. Januar 1975, für welche die Beklagte die Klägerin in die LG 4 einordnete, kommt eine Höherstufung in die LG 3 nicht in Betracht. Zur LG 3 gehören Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen; als Beispiel sind u.a. Bauführer, Ingenieure, Konstrukteure und Techniker, jeweils 30 bis 45 Jahre alt, aufgeführt, aber auch Stenotypistinnen und Verkäuferinnen, die über 45 Jahre alt sind, und auch Einkäufer bis 45 Jahre, hier also ohne altersmäßige Begrenzung nach unten. Zur LG 4 gehören hingegen Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; als Beispiele werden u.a. Bauführer, Ingenieure und kaufmännische Kalkulatoren, bis 30 Jahre alt, auch Verkäufer im Alter von 30 bis 45 Jahren genannt. Randnummer 33 Dies zugrunde gelegt kommt eine Höherstufung der Klägerin für ihre bis zum
  128. Januar 1975 währende Tätigkeit als Disponentin beim VEB Chemiehandel Dresden nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damals als Disponentin nach allgemeiner Weisung selbständig arbeitete, wofür die Tätigkeitsbezeichnung Disponentin sprechen mag. Der Senat vermag zunächst nichts für besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten oder Spezialtätigkeiten zu erkennen, welche die Klägerin bereits in der Zeit vor dem
  129. Januar 1975 über die LG 4 hätten hinaus heben können. Für besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten oder Spezialtätigkeiten ist weder etwas auch nur ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch eine mehrjährige Berufserfahrung lag bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht vor. Eine mehrjährige Berufserfahrung wird in der Regel erst durch eine längere praktische Berufstätigkeit erworben; die untere Grenze hierfür kann bei Erwerb besonders qualifizierter Kenntnisse weit unter einem Zehnjahreszeitraum liegen (BSG, Urteil vom
  130. April 1997 - 13/4 RA 123/94 -, zitiert nach juris Rn. 24). Von ihrer am
  131. Dezember 1960 abgeschlossenen Ausbildung als Handelskaufmann an war die Klägerin in einer Vielzahl unterschiedlicher, nicht immer ausbildungsspezifischer Berufe (Haushaltsbearbeiter, Betriebsstellenprüferin, Mitarbeiterin in der Abteilung Arbeit, technische Kraft, Gaststättenbuchhalterin, Hilfssachbearbeiterin, Wettbewerbsbearbeiter, Arbeitsökonom, Arbeitskräftelenker, Aushilfe und Einmannkassierer) und erst ab
  132. Januar 1970 durchgehend bis zum
  133. Januar 1975 lediglich fünf Jahre lang als Disponentin beschäftigt, ohne dass Anhaltspunkte für eine anderweitig gesammelte, einschlägige Berufserfahrung bzw. für den Erwerb besonders qualifizierender Kenntnisse vorliegen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens in der Sache selbst, in welchem die Klägerin mit ihrem Begehren – bis auf die geringfügige Klaglosstellung durch den Bescheid vom
  134. Februar 2012 - im Wesentlichen unterlegen ist. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001096655

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