EG), nicht jedoch gegen das Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art 45 AEUV (
(Rn.37) Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Der am ….1988 geborene Antragsteller ist spanischer Staatsangehöriger. Seit Januar 2012 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Antragsteller ist Inhaber einer Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 20.1.2012; als Zeitpunkt der Anmeldung ist der 16.1.2012 angegeben. Randnummer 3 Am 3.2.2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erstmals die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 7.3.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da der Antragsteller lediglich ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der bei dem Antragsgegner unter dem Aktenzeichen W …/12 geführt wird. Randnummer 4 Am 16.3.2012 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Im Januar 2012 sei er aus Spanien nach B… gezogen, um hier Arbeit zu finden. Er sei völlig mittellos. Der Anspruch leite sich aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) ab. Der von der Bundesregierung angemeldete Ausschluss des SGB II vom Anwendungsbereich des EFA verstoße gegen Völkerrecht und sei daher als unwirksam zu betrachten. Zudem ergebe sich der Anspruch des Antragstellers bereits aus der EG VO Nr. 883/
EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten; das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. Randnummer 45 Das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist unmittelbar anwendbar (vgl. Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV Art 18 AEUV Rz. 7; Folz in Vedder/ Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, Art 18 AEUV Rz. 2). Das Diskriminierungsverbot eröffnet grundsätzlich den Zugang zu sozialen Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige des Aufenthaltstaates (vgl. Folz a.a.O. Rz. 2). Randnummer 46 Wie der EuGH in seinem Urteil vom 7.9.2004 (Az. C-456/02 – Trojani –Rz. 42 ff – ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.9.2001, Az. C-184/99 –Grzelczyk-, insbes Rz. 46) entschieden hat, fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Leistung der Sozialhilfe in den Anwendungsbereich des Vertrages. Im Fall Trojani ging es um einen Anspruch auf ein Existenzminimum, auf das jeder volljährige Belgier – erweitert um den Personenkreis, auf den die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anwendbar ist -, der seinen tatsächlichen Aufenthalt in Belgien hat, nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese Mittel nicht aus eigener Kraft oder in anderer Weise beschaffen kann, Anspruch hat. Nach dem genannten Urteil des EuGH in Sachen Trojani (a.a.O.) kann sich ein nicht wirtschaftlich aktiver Unionsbürger bei solchen Leistungen auf Art 12 EGV (jetzt Art 18 AEUV) berufen, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Eine nationale Regelung stelle insofern eine nach Artikel 12 EGV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, als sie den Unionsbürgern, die sich in dem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, ohne seine Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistung von Sozialhilfe auch dann nicht gewährt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten. Der EuGH fügt hinzu, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat unbenommen bleibt, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt. Der Aufnahmemitgliedstaat könne in einem solchen Fall unter Einhaltung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen eine Ausweisungsmaßnahme vornehmen; die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems durch einen Unionsbürger dürfe jedoch nicht automatisch eine solche Maßnahme zur Folge haben. Die EuGH weist ferner darauf hin, dass einem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EGV, 43 EGV oder 49 EGV ein Aufenthaltsrecht besitze, dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Art 18 Absatz 1 EGV ein Aufenthaltsrecht zustehen könne. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliege den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch hätten die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet würden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des dortigen Klägers befinde, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitze, könne sie unter Berufung auf Art 12 EGV eine Leistung der Sozialhilfe beanspruchen. Randnummer 47 Vorliegend besitzt der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Art 45 Abs 1 AEUV, da er – wie ausgeführt – nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Aufenthaltsrechte nach Art 49 oder 56 AEUV (
Dem Antragsteller dürfte jedoch ein Aufenthaltsrecht als Arbeitssuchender gemäß Art 45 Abs 3 lit a, b AEUV zugute kommen. Außerdem ist er Inhaber einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. Eine Pflicht zur Ausreise gemäß § 7 FreizügG/EU ist nicht ersichtlich. Damit hält sich der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf. Gegen eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts spricht auch nicht, dass der Freizügigkeitsbescheinigung nach dem Wortlaut der Vorschrift („über das Aufenthaltsrecht ausgestellt“) nur deklaratorischer Charakter im Hinblick auf das sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergebende Freizügigkeitsrecht zukommt und es sich um keinen Aufenthaltstitel handelt; denn es entspricht der gesetzlichen Konzeption des Freizügigkeitsrechts, von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auszugehen, solange die Ausländerbehörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Verlust oder das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts nach § 5 FreizügG/EU festzustellen und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht einzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, Rz. 14.) Randnummer 48 In der Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II könnte nach Auffassung der Kammer eine nach Art 18 AEUV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu sehen sein, da sie Unionsbürgern, die sich in dem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, ohne ihre Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistung von Sozialhilfe auch dann nicht gewährt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. Schreiber info also 2008, S. 3 ff; Schreiber info also 2009, 195,200). Der Ausschluss von aufenthaltsberechtigten Unionsbürgern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dürfte danach mit primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sein, sofern – wie in der Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – der Ausschluss allein auf die Staatsangehörigkeit gestützt wird. Randnummer 49 Wie der EuGH jedoch in einem Urteil vom 18.11.2008 (Az. C 158/07 -Förster-, Rz. 60) ausgeführt hat, ist es nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nicht unzulässig, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Bereits im Urteil vom 15.3.2005 (Az. C-209/03 –Bidar-, Rz. 56 f) hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass - auch wenn die Mitgliedstaaten aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen – es jedem Mitgliedstaat frei stehe, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne; hinsichtlich einer dort streitigen Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten der Studenten sei es somit legitim, dass ein Mitgliedstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewähre, die nachgewiesen hätten, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert hätten. Eine solche leistungseinschränkende Regelung sieht die Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aber nicht vor. Randnummer 50 Die unterschiedliche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten dürfte nicht gerechtfertigt sein. Eine nach Art 18 AEUV verbotene Diskriminierung würde nur dann nicht vorliegen, wenn die unterschiedliche Behandlung durch objektive, von der Staatsangehörigkeit unabhängige Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. Khan a.a.O. Art 18 AEUV Rz. 9 m.w.N.). Die unterschiedliche Behandlung von deutschen Bürgern und Unionsbürgern könnte dadurch als gerechtfertigt angesehen werden, dass die Regelung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II den sachlichen Zweck verfolgen könnte, sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen zu vermeiden (so: SG Dresden, Beschluss vom 5.8.2011, Az. S 36 AS 3461/11 ER unter Bezugnahme auf LSG Hessen, Beschluss vom 3.4.2008, Az. L 9 AS 59/08 ER). Nach Auffassung der Kammer dürfte dies jedoch eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht rechtfertigen. Der AEUV räumt den Arbeitnehmern und auch den Arbeitsuchenden gerade die Freizügigkeit ein. Außerdem kommt in der Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – anders als in der Vorschrift des § 23 Abs 3 SGB II („Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen“) - nicht zum Ausdruck, dass sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen durch diese Vorschrift ausgeschlossen werden sollen. Sie beruht auf Art 24 Abs 2 der RL 2004/38/EG (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13) und dient dem Ausschluss von Leistungen für EU-Bürger und ihren Familienangehörigen, die zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, sondern zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen (S. 2). Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wohl nur EU-Bürger betreffen dürfte, da Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ein Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, nicht zukommen dürfte. Eine abschließende Entscheidung der Frage, ob Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung von deutschen Bürgern und EU-Bürgern bestehen, ist jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich, so dass – wie bereits dargelegt – eine Folgenabwägung zu treffen ist. Randnummer 51 Nach Auffassung der Kammer ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedoch mit sekundärem Gemeinschaftsrecht vereinbar, sofern er solche Leistungen nach dem SGB II betrifft, die nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, sondern den Lebensunterhalt sichern sollen. Randnummer 52 Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004 – Unionsbürgerrichtlinie – besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Randnummer 53 Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II beruht auf Art 24 Abs 2 der RL 2004/38/EG (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13). Nach dieser Vorschrift ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Nach Art 14 Abs 4 lit b RL 2004/38/EG darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Aufgrund dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einem Unionsbürger die Sozialhilfe zu versagen, wenn er zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist ist. Nach dem bereits genannten Urteil des EuGH vom 4.6.2009 (Rz.44) ist die Vorschrift des Art 24 Abs 2 RL 2004/38 im Einklang mit Art 39 Abs 2 EGV (jetzt: Art 45 Abs 2 AEUV) auszulegen. Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, können – so der EuGH – sich auf Art 39 Abs 2 EG berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte, nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festzustellen, sondern auch die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung. Der Zweck der Leistung ist nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht anhand ihrer formalen Struktur zu untersuchen. Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können somit nicht als „Sozialhilfeleistungen“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den hier streitigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarfe gemäß §§ 19, 20, 22 SGB II) um Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art 24 Abs 2 der RL 2004/38. Diese Leistungen haben nicht den Zweck, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung zu gewährleisten. Randnummer 54 Dass die Richtlinie noch die Möglichkeit eines Ausschlusses von „Sozialhilfe“ vorsah, führt nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der bereits dargelegten Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots. Die Richtlinie wurde am 29.4.2004 erlassen. Das maßgebliche Urteil des EuGH, das den Anwendungsbereich des allgemeinen Diskriminierungsverbots auch für die Sozialhilfe eröffnet sah, ist erst später, nämlich am 7.9.2005, ergangen. Randnummer 55 Des Weiteren besteht nach Auffassung der Kammer ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Kraft seit 1.5.2010) nicht. Es liegt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 4 der Verordnung noch ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art 3 Abs 3 i.V.m. Art 70 der Verordnung vor. Randnummer 56 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Art 4 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Er lautet: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.“ In ihrem sachlichen Anwendungsbereich findet die Verordnung nur für „Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art 1 lit l VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung (vgl. Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung II/12, Art 4 Rz. 9; Art 1 Rz. 41). Gemäß Art 1 lit l bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit mit Ausnahme bestimmter tarifvertraglicher Vereinbarungen. Nach Art 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die die angegebenen Zweige der sozialen Sicherheit betreffen. Erfasst sind hier insbesondere Leistungen bei Arbeitslosigkeit (unter lit h). Art 61 bis 65 VO (EG) 883/2004 treffen Regelungen zu „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“. Eine Leistung ist nur dann eine Leistung bei Arbeitslosigkeit in diesem Sinne, wenn sie den aufgrund der Arbeitslosigkeit entgehenden Arbeitslohn ersetzen soll und für den Unterhalt des arbeitslosen Arbeitnehmers bestimmt ist (vgl Schlegel in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung V/10, Art 61 Rz. 43 m.N.). Das Arbeitslosengeld II (ohne Anspruch auf Zuschlag nach § 24 SGB II a.F., seit 1.1.2011 nicht mehr in Kraft) gehört zu den besonderen beitragsunabhängigen Leistungen (vgl. Schlegel in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art 61 Rz. 49 m.N.), ist aber keine Leistung bei Arbeitslosigkeit. Danach werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 4 VO (EG) 883/2004 erfasst. Damit findet der Gleichbehandlungsgrundsatz der Verordnung nicht auf die Sozialhilfe Anwendung (vgl. Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art 4 Rz. 9). Im Übrigen bestimmt Art 3 Abs 5 lit a VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich, dass diese Verordnung nicht für die soziale und medizinische Fürsorge gilt. Randnummer 57 Eine Verletzung des Art 3 Abs 3 i.V.m. Art 70 VO (EG) Nr. 883/2004 durch die Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschrift des Art 3 Abs 3 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass die Verordnung auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt. Art 70 VO (EG) Nr. 883/2004 trifft Regelungen zu den besonderen beitragsunabhängigen Leistungen. Absatz 1 dieser Vorschrift legt als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonderregelung des Art 70 VO (EG) Nr. 883/2004 fest, dass es sich um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung handelt, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Art 3 Abs 1 VO (EG) 883/2004 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweist, aber nicht gemäß Art 3 Abs 5 VO (EG) Nr. 883/2004 von der Verordnung erfasst wird (Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung V/10, Art 70 Rz. 8); es handelt sich somit um „Mischleistungen“ (Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht Art 70 Rz. 1). In Art 70 Abs 2 wird der Begriff der „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung“ definiert (Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht Art 70 Rz. 9). Für die von Art 70 Abs 1 und 2 VO (EG) 883/2004 erfassten Leistungen trifft nun Absatz 3 eine Regelung: Auf die mit Art 70 Abs 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmten Geldleistungen finden die Regelungen des Art 7 VO (EG) 883/2004 und damit die sonst für Leistungen der sozialen Sicherheit geltende Exportverpflichtung keine Anwendung; auch die übrigen Vorschriften des Titels III der Verordnung gelten für diese Leistungen nicht (Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht Art 70 Rz. 24). Für die besonderen beitragsunabhängigen Leistung gemäß Art 70 Abs 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004, also Leistungen die sowohl Merkmale der in Art 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen, werden damit insbesondere separate Regelungen für den Leistungsexport getroffen. Für die besonderen beitragsunabhängigen gelten nicht die allgemeinen Koordinierungsregelungen, sondern allein die Sonderregelung des Art 70 VO (EG) Nr. 883/2004 (Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung V/10, Art 3 Rz. 47). Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 4 VO (EG) Nr. 883/2004 wird für diese Leistungen gerade nicht bestimmt. Randnummer 58 Angesichts dessen kann sich ein Anspruch des Antragstellers möglicherweise unmittelbar aus primärem Gemeinschaftsrecht ergeben. Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen kann die Rechtslage in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage ist im Eilverfahren nicht möglich, so dass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist. Randnummer 59 Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Ohne die beantragten Leistungen drohen existentielle Nachteile, die er aus eigener Kraft nicht abwenden kann. Demgegenüber hat der Antragsgegner allein finanzielle Nachteile. Daher geht die vorzunehmende Folgenabwägung der Folgen des Ausbleibens der Zahlung für den Antragsteller (Nichtgewährung des Existenzminimums) gegenüber den Folgen der Zahlung für die Allgemeinheit (eventuelle Überzahlung von Leistungen) zu Gunsten des Antragstellers aus. Randnummer 60 Danach sind dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig dem Grunde nach zuzusprechen. Für die Zeit vom 14.5.2012 bis zum 31.10.2012 hat der Antragsteller Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende gemäß § 20 SGB II sowie des Bedarfs für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II; allerdings hat der Antragsteller laut Angaben bei Antragstellung bei dem Antragsgegner keine Mietkosten zu tragen. Zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen besteht nicht. Randnummer 61 Für die Zeit vor der Beschlussfassung fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist dem Antragsteller auch im Hinblick auf das in Art. 19 Abs 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes insoweit zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, sind nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft vorgetragen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 63 Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs 1, Abs 3 Nr. 1, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- Euro übersteigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001096898
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