Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1301 - Nachweis - haftungsbegründende Kausalität - Risikoverdoppelung - Blasenkarzinom - Schlosser - Lackierer Orientierungssatz 1. Di
§ 589Nr.
10;
§ 548Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in Soz
R 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (
§ 589Nr.
10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.). Randnummer 82 Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl.
§ 548Nr. 4; BSG in Soz
R 4-2200 § 589 Nr. 1). Randnummer 83 Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. BSG in SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG in SozR 1500 § 128 Nr. 31; BSG in SozR 3-3850 § 52 Nr. 1; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 2.3.4.3). Randnummer 84 Ausgangsbasis für die Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistandes müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl. u. a. Fritze, Ärztliche Begutachtung,
- A. 2001, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,
- A. 2010; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O.; Mehrtens/Brandenburg, a. a. O.; Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Loseblattsammlung). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen sowie andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Die verschiedenen Veröffentlichungen sind jeweils kritisch zu würdigen. Randnummer 85 Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.; BSG SozR Nr. 33 zu § 128 SGG). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand stellt die wissenschaftliche Grundlage dar, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind (vgl. BSG in SozR Nr. 61 zu § 542 RVO). Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das objektivierte individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – a. a. O.). Randnummer 86 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es hier nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die als bewiesen anzusehenden Einwirkungen durch aromatische Amine, denen der Kläger beim Reifenprofilnachschneiden und im Rahmen der Schlossertätigkeit beim Hautkontakt mit Ölen sowie Fetten ausgesetzt war, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den 2004 festgestellten Blasenkrebs verursacht haben. Randnummer 87 Laut dem Krebsinformationsdienst erkrankten im Jahr 2006 in Deutschland etwa 27.450 Menschen an Blasenkrebs (vgl. Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister und das Robert-Koch-Institut, www.rki.de, Stichwort "Gesundheitsberichterstattung", Stichwort "Krebsregisterdaten"). Männer tragen ein größeres Risiko als Frauen, an Blasenkrebs zu erkranken. Nach dem Online-Lehrbuch www.urologielehrbuch.de handelt es sich um den zweithäufigsten Urogenitaltumor, das Erkrankungsrisiko bis 75 Jahre beträgt 2–3 % für Männer und 0,5–1 % für Frauen. m:f = 2 :
- Die jährlichen Neuerkrankungen in Deutschland belaufen sich auf 15 000 Menschen. Bezogen auf die Neuerkrankungsrate liegt der Blasenkrebs bei Männern an
- und bei Frauen an
- Stelle der Krebsstatistik. Die Inzidenz ist steigend (30 % innerhalb von 15 Jahren). Das mittlere Erkrankungsalter bei der Diagnosestellung liegt für Männer bei 72 Jahren und für Frauen bei 74 Jahren. Ein wesentlicher Risikofaktor für die Entstehung von Blasenkrebs ist das Rauchen. Tabakkonsum wird für etwa die Hälfte aller Erkrankungsfälle bei Männern und für etwa jeden dritten Erkrankungsfall bei Frauen verantwortlich gemacht. Auch Passivrauchen trägt zum Risiko bei (vgl. www.krebsinformationsdienst.de). Darüber hinaus sind krebserzeugende aromatische Amine auch ubiquitär in der Umwelt (vgl. u. a. „BK 1301 – Bewertung der beruflichen (Mit-)Verursachung von Harnblasenkrebserkrankungen unter Berücksichtigung der quantitativen Abschätzung der Einwirkung der aromatischen Amine 2-Naphtylamin, 4-Aminobipohenyl und o-Toluidin“ von T. Weiß, J. Henry und T. Brüning, a. a. O. S. 222; BK-Report 2/2011 „Aromatische Amine“ Kap. 20 S. 214 f.). Randnummer 88 Nach § 9 Abs. 1 Satz 2
- HS SGB VII sind BKen solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Hieraus und aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass sich tatsächlich aus der Exposition eine signifikante Erhöhung des normalen statistischen Risikos ergeben muss. Randnummer 89 Bei einzelnen BK-Arten, insbesondere wenn es sich um Krebserkrankungen mit langen Latenzzeiten ohne nachvollziehbare Noxeneinlagerungen und ohne Brückenbefunde wie hier handelt, können Schlussfolgerungen über die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs nur als generelle Aussagen, gestützt auf epidemiologisch-statistische Risikoabschätzungen ohne konkrete Bezugnahme auf beobachtete Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Die Kausalitätsprüfung im Einzelfall muss also im Wesentlichen an den Erkenntnissen ausgerichtet werden, die für die Einführung des BK-Tatbestands maßgebend waren und setzt grundsätzlich den epidemiologischen Nachweis einer sog. Risikoverdoppelung (relatives Risiko >2) in Bezug auf die fragliche Erkrankung voraus. Sofern die Expositionsbedingungen für eine Risikoverdoppelung in einem Erkrankungsfall vollständig erfüllt sind, spricht statistisch eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die berufliche Exposition Ursache der Erkrankung ist. Umstände des Einzelfalls können diese abstrakte Schlussfolgerung in Frage stellen, z. B. eine ungewöhnlich lange oder kurze Latenzzeit oder konkurrierende unversicherte Noxen wie z. B. das Rauchen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Anm. 2.3.4.2 S. 68). Randnummer 90 Dieses Prinzip der Risikoverdopplung ist konsequent von Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom
- Oktober 2006 und seiner Stellungnahme vom
- Februar 2007 angewendet worden mit dem Schluss, dass erst ab einer Gesamtbelastung mit aromatischen Aminen i. H. v. 5 bis 6 mg ein im Sinne einer Risikoverdopplung hinreichend erhöhtes Gefährdungsrisiko für ein Entstehung eines Blasenkarzinoms angenommen werden kann. T. Weiß, J. Henry und T. Brüning haben in ihrem Aufsatz „BK 1301 – Bewertung der beruflichen (Mit-)Verursachung von Harnblasenkrebserkrankungen unter Berücksichtigung der quantitativen Abschätzung der Einwirkung der aromatischen Amine 2-Naphtylamin, 4-Aminobipohenyl und o-Toluidin“ (a. a. O. S. 231 f) dies weiter spezifiziert und herausgearbeitet, dass das Äquivalent einer Verdopplungsdosis in Bezug auf BNA ca. 6 mg beträgt. Zwar ist es zutreffend, dass sich das dieser Dosis zugrunde gelegte Dosis-Wirkungs-Modell auf Versuchen an Hunden bzgl. zur kanzerogenen Wirkung von aromatischen Aminen in Tabakrauch gründet und insofern lediglich eine derzeit gültige wissenschaftliche Annehme darstellt. Tatsächlich handelt es sich aber um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Nur auf dessen Grundlage kann das Gericht zu einer Entscheidung finden. Randnummer 91 Eine solche hinreichende Gefährdung in diesem Sinne lässt sich jedoch, nachdem ein Erhitzen und permanentes Kochen von steinkohleteerhaltigen Produkten am Arbeitsplatz des Klägers nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist, – wie Prof. Dr. S nachvollziehbar ausführt – hier nicht gerade nicht begründen. Randnummer 92 Die weiteren vom Kläger vorgelegten Aufsätze bzw. Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis, da sie nicht auf das entscheidende Problem des konkreten Falls eingehen, insbesondere keine weiteren Erkenntnisse zu der Frage, ob der Kläger ständig neben einem mit steinkohleteerhaltigen Produkten gefüllten Kocher gearbeitet hat, vermitteln. Randnummer 93 Soweit der Kläger beantragt hat, ein arbeitsmedizinisches Gutachten auf urologischem Fachgebiet gem. § 106 SGG zur Frage einzuholen, ob auch eine Belastung von weniger 5 mg β-Naphthylamin i. S. d. wesentlichen Mitverursachung geeignet ist, ein Harnblasenkarzinom auszulösen und ob der Kläger ohne die berufliche Belastung durch β-Naphthylamin im gleichen Alter – wenn überhaupt – an Harnblasenkarzinom erkrankt wäre, bestand für den Senat keine Veranlassung, diesem Antrag nachzukommen, denn es ist bereits nicht im Vollbeweis gesichert, dass der Kläger überhaupt β-Naphthylamin ausgesetzt war, und der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zu dieser Frage ist bereits geklärt. Bei der zweiten Beweisfrage handelt es sich um eine derart hypothetische Frage, dass sie dem Beweis nicht zugänglich ist. Randnummer 94 Dem weiterhin gestellten Beweisantrag des Klägers, ein unabhängiges arbeitstechnisches Gutachten zwecks Quantifizierung der der Höhe nach strittigen Belastung gegen aromatische Aminen durch Carbolineum, Steinkohleteerpech, Bitumen und heißem Zuschnitt von Gummireifen einzuholen, musste der Senat ebenfalls nicht nachkommen, denn ein solches Gutachten kann angesichts der mangelnden Tatsachen zu den Belastungen des Klägers an seinem Arbeitsplatz keine weiteren Erkenntnisse vermitteln. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 96 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001097265