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SG Berlin 112. Kammer S 112 KR 264/10 Urteil Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger unständig

Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger unständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - keine Übertragung der finanzgerichtlichen Grunds

§ 7Nr.

13, Seite 34). Demgegenüber verfügt der Kläger nicht über eine eigene Betriebsstätte. Der Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Synchronunternehmen stand nicht entgegen, dass er das Recht hatte, das einzelne Arbeitsangebot abzulehnen. Für die Frage der Eingliederung ist auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Arbeitsangebots während des Sprechereinsatzes bestanden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –

§ 7Nr.

13, Seite 35). Der Kläger unterlag bei seiner Arbeit den Weisungen des Synchronproduzenten bzw. des von diesem Unternehmen beauftragten Aufnahmeleiters oder Regisseurs. Er war verpflichtet, vorgeschriebene Texte zu bereits vorhandenen bildlichen Darstellungen lippensynchron zu sprechen. Dass er die Texte künstlerisch vorzutragen hatte, ändert nichts daran, dass er weisungsunterworfen war. Seine Fähigkeit zum künstlerischen Sprechen war Voraussetzung dafür, dass er mit den Beigeladenen zu 4) bis 6) einen Einsatz als Synchronsprecher vereinbaren konnte. Randnummer 23 Einem für Selbstständigkeit sprechenden Unternehmerrisiko unterlag der Kläger nicht. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –

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13, Seite 36; Urteil vom

  1. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – USK 2008-45, Rn. 27). Dies war nicht der Fall. Für den Kläger bestand weder ein Kapitalrisiko noch die Gefahr, seine Arbeitskraft als Synchronsprecher ohne wirtschaftliche Gegenleistung einsetzen zu müssen. Er wurde stets äquivalent für die von ihm geleistete Arbeit entlohnt. Zudem spricht die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (BSG, a. a. O.). Auch hieran fehlt es vorliegend. Randnummer 24 Die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Synchronproduzenten und deren Weisungsrecht reichten allerdings nicht über den einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus. Mit der Beendigung eines Einsatzes war das jeweilige Beschäftigungsverhältnis beendet. Den Beziehungen zwischen den Beteiligten lag weder ein Rahmenvertrag zu Grunde noch sind Anhaltspunkte für eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede ersichtlich, aus der sich ergeben würde, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein sollten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  2. Dezember 1998 – B 7 AL 108/97 R – SozR 3-4100 § 104 Nr. 16). Die Beigeladenen zu 4) bis 6) waren nicht berechtigt, den Kläger zu einem anderen späteren Einsatz anzuweisen. Eine solche Berechtigung und Verpflichtung wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines über den einzelnen Einsatz hinaus fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom
  3. November 1973 – 12/3 RK 83/71 – USK 73195; Urteil vom
  4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –

§ 7Nr.

13, Seite 39). Randnummer 25 Der Kläger war unständig Beschäftigter. Eine unständige Beschäftigung liegt nach der in § 232 Abs. 3 SGB V enthaltenen Legaldefinition vor, wenn sie auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Die Unständigkeit der Beschäftigung liegt hier schon in der Natur der Sache. Synchronsprecher sind aufgrund der Art ihrer Arbeit und aus objektiven und nicht vom Willen der Vertragsparteien abhängigen Gründen in aller Regel (deutlich) weniger als eine Woche für den jeweiligen Auftraggeber tätig. Die Aufnahmen für die Synchronisation eines Filmes sind im Allgemeinen in wenigen Tagen abgeschlossen. Selbst die Sprecher großer Rollen müssen sich nur in Ausnahmefällen an sämtlichen Aufnahmetagen zur Verfügung halten. In den weitaus meisten Fällen nimmt die Synchronisationstätigkeit für den einzelnen Sprecher nur wenige Stunden in Anspruch. Hiermit korrespondiert eine entsprechend zeitlich beschränkte rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Synchronsprechers. Dies trifft auf die vorliegend zu beurteilenden Einsätze zu. Randnummer 26 Auch die weiteren Voraussetzungen einer unständigen Beschäftigung liegen vor. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass der Arbeitnehmer den unständigen Beschäftigungen berufsmäßig nachgeht (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – USK 2008-45, Rn. 25). Unständig Beschäftigte sind Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom
  2. November 1973 – 12/3 RK 83/71 – USK 73195, Rn. 21; Urteil vom
  3. November 1973 – 12 RK 17/72 – BSGE 36, 262 ff., Rn. 21). Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden. Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, Urteil vom
  4. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – USK 2008-45, Rn. 25). So liegt es hier. Mindestens in den hier interessierenden Jahren 2007 und 2008 lag sowohl der zeitliche als auch der wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit bei den Einsätzen als Synchronsprecher. Ausweislich der als Anlage 3 zum Schriftsatz vom
  5. September 2011 eingereichten Aufstellung erzielte der Kläger in diesen Jahren mehr als zwei Drittel seiner Einkünfte aus Synchronsprechertätigkeit. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die aus vermeintlich selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte berücksichtigt, da diese Tätigkeiten richtigerweise allesamt als unständige Beschäftigungen zu qualifizieren sein dürften. Die unständigen Beschäftigungen des Klägers entsprechen auch insoweit dem gesetzlichen Typus, als sie bei zahlreichen verschiedenen Arbeitgebern und bezogen auf den jeweiligen Synchronproduzenten unregelmäßig ausgeübt wurden. Weil die Ausübung berufsmäßig erfolgte kommt eine Versicherungsfreiheit wegen zeitgeringfügiger Beschäftigung nicht in Betracht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Entgeltgeringfügigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt jedenfalls wegen Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht vor. Ob durch die hier konkret untersuchten Einsätze jeweils eine Mitgliedschaft bei der Beklagten begründet worden ist, brauchte nicht näher untersucht zu werden. Gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 SGB V führt die Versicherungspflicht unständig Beschäftigter erst aufgrund der erstmaligen Feststellung der Versicherungspflicht zur Mitgliedschaft. Erforderlich ist ein Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse (BSG, Urteil vom
  6. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –

§ 7Nr.

13, Seite 39). Hierauf kommt es nicht an, weil die Beklagte betreffend die drei in Rede stehenden Einsätze bereits eine Versicherungspflicht dem Grunde nach abgelehnt hat und diese Entscheidung Gegenstand des klägerischen Feststellungsbegehrens ist. Im übrigen führt die Beklagte den Kläger seit 1997 als pflichtversichertes Mitglied und hat gegenüber mehreren Synchronisationsunternehmen bescheinigt, dass er vom Erscheinungsbild her hauptberuflich als unständig Beschäftigte tätig sei. Randnummer 27 Dem hier gefundenen Ergebnis steht eine gegebenenfalls abweichende steuerrechtliche Behandlung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Synchronsprecher in der Regel selbstständig tätig (BFH, Urteil vom

  1. März 1973 – IV R 231/69 – BFHE 109, 39; Urteil vom
  2. August 1978 – VI R 212/75 – BFHE 126, 271; Urteil vom
  3. Oktober 1978 – IV R 1/77 – BFHE 133, 357). Gemäß dieser Judikatur ist bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen. Bei einer Berührung von nur ein bis drei Tagen sei eine Eingliederung in das Unternehmen abzulehnen (BFH, Urteil vom
  4. Oktober 1978, a. a. O., Rn. 12). Weil es sich bei der Tätigkeit eines Synchronsprechers um eine hochspezialisierte Arbeit handele führe es auch nicht ohne weiteres zur Eingliederung, dass er den Weisungen des Regisseurs, des Aufnahmeleiters und der Cutterin zu folgen hat (BFH, Urteil vom
  5. August 1978, a. a. O., Rn. 11). Die finanzgerichtlichen Grundsätze können nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden. Für den BFH ist, wie die unterschiedliche Einstufung von Filmschauspielern und Synchronsprecher zeigt, letztlich das Zeitmoment ausschlaggebend. Filmschauspieler sind danach grundsätzlich Arbeitnehmer, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme „zeitlich in viel stärkerem Maße von dem Unternehmen abhängig“ und stärker eingegliedert sind, während bei Synchronsprechern „keine so starke zeitliche Abhängigkeit“ von dem Synchronisationsunternehmen besteht (BFH, Urteil vom
  6. Oktober 1978, a. a. O., Rn. 10). Bei einer Dichotomie von selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit mag das Kriterium der kurzen zeitlichen Berührung zur Abgrenzung geeignet sein. Für das Sozialversicherungsrecht, das nach wie vor die Figur des unständig Beschäftigten kennt, kann diesem Kriterium keine entscheidend für Selbstständigkeit sprechende Bedeutung beigemessen werden. Die unständige Beschäftigung setzt tatbestandsmäßig eine zeitlich beschränkte "Berührung" von weniger als einer Woche voraus. Sozialversicherungsrechtlich können mithin kurze Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber jeweils als Beschäftigung zu werten sein. Damit verbietet es sich, dem Zeitmoment ein statusrechtliches Gewicht wie im Steuerrecht zuzumessen. Randnummer 28 Zu keiner anderen Beurteilung führt das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom
  7. September
  8. Die darin verlautbarten „Auslegungs“grundsätze für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprecher entsprechen nicht der Sozialgesetzgebung in ihrer sozialgerichtlichen Auslegung. Sie sind deswegen für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Belang. Das Rundschreiben gibt einleitend vor, sein Zweck sei es, Unsicherheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprecher zu beseitigen. Zweifelhaft ist bereits, ob es derartige Unsicherheiten in nennenswertem Umfang gegeben hat. Tatsächlich hatte die vormals geübte Praxis wohl eher zu verlässlichen Ergebnissen geführt (vgl. das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom
  9. Mai 2007 = Anl. 7 zum klägerischen Schriftsatz vom
  10. Juni 2010). Der Kläger hat für die Kammer überzeugend vorgetragen (Schriftsatz vom
  11. Juni 2010, Seite 11 bis 25 mit Anlagen 1 bis 7), dass die angeblichen Präzisierungen durch das Rundschreiben eher dadurch motiviert waren, die im Hinblick auf das Beitrags- und Meldeverfahren „lästige“ Figur des unständig Beschäftigten zurückzudrängen. Unabhängig hiervon kann den entscheidend aus Judikaten des BFH entwickelten Abgrenzungskriterien in der Sache nicht gefolgt werden. Denn die finanzgerichtlichen Grundsätze lassen sich – wie ausgeführt – nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Da die Klageerhebung entscheidend durch die rechtswidrigen ablehnenden Bescheide der Beklagten veranlasst worden ist erschien es der Kammer billig, nur sie mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten (zum Veranlassungsprinzip als das eigentlich im Kostenrecht herrschende: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  12. Februar 1997 – L 2 S b 8/97 = Breith. 1997, 576 ff.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001098045

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