VerfGH Berlin: Zurückweisung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren: Nichtberufung eines NPD-Kandidaten in die Bezirksverordnetenversammlung von Neukölln nach der Wahl am 18.9.2011 mit Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE vereinbar - Berechnung des Mindeststimmenanteils auf Grundlage der abgegebenen, auch ungültigen Stimmen verfassungsgemäß Orientierungssatz 1. Nur wenn der von einer Partei erreichte Stimmenanteil über dem Prozentsatz des Mindeststimmenanteils nach Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE (3 Prozent) liegt, nimmt sie an dem sich anschließenden Sitzzuteilungsverfahren teil. (Rn.11) 2. In einem zweiten Berechnungsschritt schließt sich dann das eigentliche Sitz- oder Mandatszuteilungsverfahren an. Dabei wird auf die für eine bestimmte Partei oder Wählergruppierung abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt und es werden die Sitze nach dem d’Hondt´schen Höchstzahlverfahren gem § 22 Abs 1 S 1 WahlG BE nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. (Rn.12) 3a. Nach dem klaren Wortlaut stellt § 22 Abs 2 WahlG BE auf die insgesamt abgegebenen Stimmen ab, also unabhängig davon, ob diese Stimmen gültig oder ungültig sind. Dies entspricht auch dem Verfassungstext in Art Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE. (Rn.14) 3b. Der VerfGH Berlin sieht keinen Grund, § 22 Abs 2 WahlG BE abweichend von ihrem Wortlaut und der ständigen Staatspraxis auszulegen, da die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Rn.15) 3c. Erst auf der zweiten Stufe der Berechnung bei der eigentlichen Sitzzuteilung wird nur noch auf die abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt. (Rn.14) 4. Hier: a. Der Bezirkswahlvorstand von Neukölln hat nach Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE zutreffend festgestellt, dass die NPD nur einen Stimmenanteil von gerundet 2,97 % erreicht und damit die Mindeststimmenzahl der 3%-Sperrklausel unterschritten hat und demzufolge bei der Sitzverteilung für die Bezirksverordnetenversammlung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren nicht zu berücksichtigen war. (Rn.13) b. Rechtsfehlerfrei hat der Bezirkswahlvorstand dabei alle abgegebenen - gültigen wie ungültigen - Stimmen einbeziehen dürfen. (Rn.13) 5. Es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin von Amts wegen weitere Wahlfehler, die der Einspruchsführer nicht vorgetragen hat, festzustellen (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2008, 86/08, juris Rn 58). Tenor 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Einspruchsführer wendet sich gegen seine Nichtberufung in die Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin. Randnummer 2 Am 18. September 2011 fanden im Land Berlin die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen der zwölf Bezirke statt. Bei der Wahl zur Bezirksver-ordnetenversammlung von Neukölln kandidierte der Einspruchsführer auf Platz 1 des Bezirkswahlvorschlags der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - NPD - (ABl. Nr. 34 vom 10. August 2011, S. 1886 <1892>, Liste Nr. 6). Am 23. September 2011 stellte der Bezirkswahlausschuss für den Bezirk Neukölln das endgültige Gesamtergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung fest. Von der Gesamtzahl der abgegebenen (gültigen und ungültigen) Stimmen entfielen auf den Bezirkswahlvorschlag der NPD 3.521 Stimmen bzw. 2,97 v. H. (Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlausschusses vom 23. September 2011, S. 5; ABl. Nr. 46 vom 20. Oktober 2011, S. 2485 <2522>). Der Bezirkswahlausschuss stellte demgemäß fest, dass die NPD weniger als die nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - erforderlichen 3% der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und berücksichtigte deshalb ihren Wahlvorschlag bei der anschließenden Verteilung der Sitze nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen - LWahlG - nicht (vgl. Niederschrift, a. a. O., S. 6). Das vom Bezirkswahlausschuss festgestellte endgültige Wahlergebnis gab die Landeswahlleiterin im Amtsblatt für Berlin vom 20. Oktober 2011 öffentlich bekannt (ABl. Nr. 46, S. 2485 <2520 ff.>). Randnummer 3 Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses. Er ist der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Mindeststimmenanteils (Sperrklausel) nur auf die abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen war. Zwar sei in § 22 Abs. 2 LWahlG, der die für die Bezirksverordnetenwahlen geltende 3%-Klausel enthalte, nur von abgegebenen Stimmen die Rede. Aus dem für die Wahl zum Abgeordnetenhaus geltenden § 17 Abs. 1 LWahlG in Verbindung mit dem aus der Verfassung abzuleitenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Berlin (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 VvB) folge aber, dass auch bei den Bezirksverordnetenwahlen lediglich auf die abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen sei. Dann hätte der Bezirkswahlvorschlag der NPD mit 3.521 von 116.214 gültigen Stimmen einen Stimmenanteil von 3,03 v. H. erreicht, und ihm stehe ein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung von Neukölln zu. Randnummer 4 Den Beteiligten gemäß § 41 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 5 Die Beteiligte zu 4 hält den Einspruch für zulässig, aber unbegründet. II. Randnummer 6 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Randnummer 7 Der Einspruch hat keinen Erfolg. Randnummer 8 Zwar ist er gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 der Verfassung von Berlin - VvB -, § 14 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 VerfGHG zulässig. Randnummer 9 Er ist jedoch unbegründet. Der Einspruchsführer ist zu Recht nicht in die Bezirksverordnetenversammlung von Neukölln berufen worden. Der von ihm geltend gemachte Wahlfehler liegt nicht vor. Der Bezirkswahlausschuss durfte bei der Berechnung des Mindeststimmenanteils (3%-Sperrklausel) auf alle abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abstellen. Randnummer 10 1. Die Sitzverteilung in den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin nach einer Neuwahl erfolgt - ebenso wie die Sitzverteilung für das Abgeordnetenhaus von Berlin, den Deutschen Bundestag und die Landtage aller Bundesländer - in zwei Schritten. Randnummer 11
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