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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 38/10 Beschluss GmbH-Handelsregistereintragung: Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Begründung; wirtschaftliche

GmbH-Handelsregistereintragung: Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Begründung; wirtschaftliche Neugründung durch Mantelverwendung; Mitwirkung- und Aufklärungspflicht des Geschäftsführers der die Eintragung beantragenden GmbH Leitsatz

  1. Eine Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG wird nicht dadurch unzulässig, dass sie nicht begründet wird. (Rn.13)
  2. Zur Abtretung von GmbH-Anteilen unter einer aufschiebenden Bedingung bei nur subjektiver Ungewissheit der Vertragschließenden. (Rn.17)
  3. Zu den Voraussetzungen der "Mantelverwendung" bei einer GmbH. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  4. November 2010, 82 HRB 102400 B Tenor Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom
  5. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  6. November 2011 wird – soweit er die Anmeldung vom
  7. September 2010 betrifft, bei einem Verfahrenswert von 3.000 € zurückgewiesen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligte wurde am
  8. Dezember 2005 durch die in England ansässige I … Ltd., vertreten durch ihren damaligen Director G … und … F … gegründet und am
  9. Juni 2006 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der satzungsmäßige Gesellschaftssitz befand sich in … Berlin. Das Stammkapital beträgt 50.000 €. Von diesem trug Herr F … 1.000 €, den Rest die I … Ltd. Zum Geschäftsführer wurde … G … bestellt. Unternehmensgegenstand war gemäß § 2 der Gründungssatzung „die Verwaltung eigenen Vermögens“. Randnummer 2 Am
  10. Juli 2006 erschien Herr G … zugleich in Vollmacht für die I … Ltd. und Herrn F … vor dem Berliner Notar Dr. K… . Dort erklärte er, dass Herr F … seinen Gesellschaftsanteil an Herrn G … abtrete. Diese Abtretung sollte unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Eintragung der Beteiligten im Handelsregister erfolge. Unter derselben aufschiebenden Bedingung trat die I … Ltd. ihren Geschäftsanteil an die C … … mit Sitz in W …, USA, ab. Die Abtretungen wurden durch die jeweiligen Empfänger angenommen. Randnummer 3 Am
  11. September 2008 erschien Herr F … vor dem in Gelsenkirchen ansässigen Notar B … und erklärte diesem, neben der I … Ltd., als deren Director er handele, alleiniger weiterer Gesellschafter der Beteiligten zu sein. Sodann hielt er eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten ab, auf der er beschloss, den von der I … Ltd. gehaltenen Geschäftsanteil in zwei Geschäftsanteile zu 25.000 € und 24.000 € aufzuspalten. In einer weiteren notariellen Verfügung vom selben Tage trat Herr F … seinen eigenen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € und den neu gebildeten Anteil in Höhe von 24.000 € an … N … ab. Den weiteren Geschäftsanteil der I … Ltd. in Höhe von 25.000 € trat er an … S… ab. Randnummer 4 Frau N… und Herr S … beschlossen in einer sich anschließenden Gesellschafterversammlung die Abberufung von Herrn G … als Geschäftsführer sowie die Neubestellung von Frau N … zur alleinvertretungsberechtigten neuen Geschäftsführerin. Ferner wurden die Firma der Beteiligten in „C … GmbH“ sowie ihr Gegenstand geändert, der nunmehr in der „Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Kundenanbindungssystemen, Neukundenwerbung, Prämienmanagement und Marketing in Verbindung mit Groß- und Einzelhandel mit nicht genehmigungspflichtigen Waren und Gütern aller Art, insbesondere Elektro- und Elektronikartikeln, Telekommunikationsartikel, -zubehör, Lifestyle und Trendproduktion…“. Diese Beschlüsse wurden beim Registergericht am
  12. September 2008 angemeldet. Randnummer 5 Das Amtsgericht Charlottenburg hatte mit Verfügung vom
  13. Juni 2010 die Beteiligte darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der von Notar Dr. K … am
  14. September 2008 beurkundeten Abtretung der Gesellschaftsanteile durch die I … Ltd. bzw. Herrn F… bestünden, da die erkennbaren Umstände eine Mantelverwertung nahe legten. Es sei daher eine auf das Ende des Geschäftsjahres 2009 erstellte Bilanz und die Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen. Ferner müsse eine neue Satzung vorgelegt werden, aus der sich die Veränderungen der Firma und des Gegenstandes ergäben. Randnummer 6 Am
  15. September 2010 reichte die Beteiligte beim Amtsgericht Charlottenburg eine von ihrem Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigte Erklärung von Frau N … ein, dass sich die Geschäftsräume nunmehr in … Berlin in der R … straße -- befänden und beantragte die entsprechende Eintragung in das Handelsregister. Randnummer 7 Das Amtsgericht Charlottenburg wies beide Eintragungsanträge mit einheitlichem Beschluss vom
  16. November 2010 zurück. Gegen diesen Beschluss, hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom
  17. November 2010 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte – auch gegenüber dem Landgericht Berlin im abgetrennten Verfahren 102 T 2/11 - nicht. Randnummer 8 Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom
  18. November 2010 hinsichtlich beider Eintragungsanträge nicht abgeholfen. B. Randnummer 9 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I) Randnummer 10 Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 11 Sie ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Gegen die Ablehnung der Eintragung einer angemeldeten neuen Geschäftsanschrift ist die Beteiligte selber beschwerdeberechtigt, da sie durch die Ablehnung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Das Kammergericht ist auch zur Entscheidung berufen. Auf die Anmeldung vom
  19. September 2010 finden nämlich die §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. h GVG Anwendung, da das Verfahren auf Eintragung der Geschäftsanschrift der Beteiligten erst nach dem
  20. September 2009 eingeleitet worden ist, so dass die neue Regelungen des FamFG und nicht die Vorschriften des FGG Anwendung finden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2009, 1352, 1353). Randnummer 12 Hier hat der die Beschwerde einreichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten beim Registergericht einlegt. Dies ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. –verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11). Dies ist ausschließlich die Beteiligte, für die er auch handeln will. Randnummer 13 Die Beschwerde ist durch die fehlende Begründung nicht unzulässig. Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden; eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Begründung jedoch nicht (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 65 Rn. 2). Gemäß § 65 Abs. 2 FamFG kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. Dies war hier im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage nicht erforderlich. Das Verfahren ist seit 16 Monaten beim Kammergericht anhängig. Auch nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin – 102 T 2/11 – hat die Beteiligte keine Notwendigkeit gesehen, die noch beim Kammergericht anhängige Beschwerde zu begründen. Sie ist damit der sie gemäß § 27 Abs. 1 FamFG treffenden Verfahrensförderungspflicht nicht gerecht geworden. II) Randnummer 14 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Randnummer 15 Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist die Geschäftsanschrift der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Diese muss aber nicht notwendig mit dem Sitz der Gesellschaft übereinstimmen (Baum-bach/Hueck, GmbHG,
  21. Aufl. 2010, § 8 Rn. 17). Vielmehr ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die hier vorgenommene Anmeldung einer Geschäfts-anschrift hat nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 29 HGB durch die Geschäftsführer zu erfolgen. Insofern trifft das Handelsregister ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht in formeller und materieller Hinsicht (Baumbach/Hopt, HGB,
  22. Aufl. 2012, § 29 Rn. 3). Eine nähere Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anmeldung erkennbar sind (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Randnummer 16 Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht Charlottenburg nachgekommen und hat in der Folge zu Recht den Eintragungsantragungsantrag vom
  23. September 2010 zurückgewiesen. Es bestehen nämlich erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Anmeldung. Randnummer 17 Die die Anmeldung erklärende Frau N … ist nämlich nicht wirksam zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beteiligten bestellt worden. Die am
  24. September 2008 gefassten Gesellschafterbeschlüsse, zu denen auch die vorgenannte Bestellung gehört, sind unwirksam. Die Beschlüsse wurden von Frau N … und Herrn S … als „alleinigen Gesellschafter(n)“ der Beteiligten gefasst. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren beide aber nicht Gesellschafter der Beteiligten. So haben die beiden früheren Gesellschafter I … Ltd. und Herr F… – wie das Landgericht im Beschluss vom
  25. Juni 2011, 102 T 2/11, zutreffend festgestellt hat – wirksam vertreten durch … G … mit notariellem Vertrag vom
  26. Juli 2006 des Notars Dr. K … – UR-Nr. 449/2006 – ihre Geschäftsanteile an C … (I … Ltd.) und … G … … (F...) abgetreten. Die Abtretung erfolgte jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister erfolgte. Die Eintragung war aber bereits am
  27. Juni 2006 erfolgt, so dass die Bedingung bei Vertragsschluss bereits eingetreten war. Zwar lag damit keine objektive Ungewissheit mehr vor, wohl aber eine subjektive. Die §§ 158 ff. BGB sind aber auf den Fall des subjektiven Schwebezustandes entsprechend anwendbar (Erman/Armbrüster, BGB,
  28. Aufl. 2008, Vor § 158 Rn. 6). Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt dann erst mit der Kenntnis der Parteien vom Eintritt der Bedingung ein (Erman/Armbrüster, a.a.O.). Anhaltspunkte für die Nicht-Kenntniserlangung von der Eintragung durch Herrn F... oder gar eine Aufhebung der Abtretungsvereinbarung sind nicht erkennbar. Randnummer 18 Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom
  29. Juni 2011 – 102 T 2/11 – zutreffend festgestellt hat, hätte die Beteiligte auf die entsprechende Auflage des Registergerichts vom
  30. Juni 2010 zu Ziffer
  31. diese Umstände aufklären müssen. Sie traf gemäß § 27 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht. Dieser ist sie nicht nachgekommen, so dass die Möglichkeiten der gerichtlichen Amtsermittlung damit ausgeschöpft waren. Der Senat kann somit davon ausgehen, dass am
  32. September 2008 Gesellschafter der Beteiligten die C … … und … G … waren, nicht aber die I … Ltd. und Herr F … . Der Geschäftsführerbestellungsbeschluss vom
  33. September 2008 war nach alledem unwirksam. Randnummer 19 Selbst dann, wenn man von der Wirksamkeit der Anteilsübertragung vom
  34. September 2008 ausgehen wollte, wäre die Beschwerde unbegründet. Randnummer 20 Zutreffend ist das Amtsgericht Charlottenburg nämlich davon ausgegangen, dass hier der Fall einer wirtschaftlichen Neugründung in Form einer Mantelverwendung vorliegt. Eine solche folgt aus der Gesamtschau von vollständigem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel, Gegen-stands- und Firmenänderung sowie Änderung der Geschäftsadresse. Darin liegt eine grund-legende Neugestaltung der Beteiligten. Diese war offenbar zuvor inaktiv. Der entsprechenden Feststellung des Amtsgerichts Charlottenburg in der Zwischenverfügung vom
  35. Juni 2010 hat die Beteiligte nicht widersprochen. Auch hat sie der Auflage, eine zum Ende des Geschäftsjahres 2009 aufgestellte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen und die Volleinzahlung des Stammkapitals durch die Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, nicht entsprochen und damit auch hier der sie nach § 27 Abs. 1 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht Genüge getan. Das führt aber dazu, dass für die Anteilsübertragung vom
  36. September 2008 die Voraussetzungen einer Neuanmeldung gelten (vgl. nur BGHZ 153, 158; WM 2010, 557 ; KG, Senat, Beschluss vom
  37. Dezember 2010, 25 W 49/10; Müther, Das Handelsregister in der Praxis,
  38. Aufl., § 6 Rn.142 m.w.N.). Randnummer 21 Die Anmeldung entspricht jedoch nicht den Anforderungen der §§ 10, 8 GmbHG. Insbesondere mangelt es an der vom Registergericht angemahnten Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG. Da somit die Gesellschafterbeschlüsse vom
  39. September 2008 nicht eintragungsfähig waren, war Frau N… nicht als Geschäftsführerin der Beteiligten anzusehen, so dass die Anmeldung der neuen Geschäftsadresse auch aus diesem Grunde zurückzuweisen war. C. Randnummer 22 Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001098179

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