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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat L 10 AS 1191/09 Urteil Sozialrecht: Ermittlung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung b

Sozialrecht: Ermittlung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Anspruch auf staatliche Leistungen Orientierungssatz 1. Entgegen dem Wortlaut gilt § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 nicht nur für

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 20). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten sind – gemäß Satz 3 der Vorschrift, der entgegen dem Wortlaut nicht nur für die Aufwendungen für die Unterkunft, sondern auch für die Aufwendungen für die Heizkosten gilt (BSG, Urteil vom

  1. September 2008 - B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 22 zum inhaltsgleichen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II der Vorgängerfassung des Gesetzes) – als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 32 Die Heizkosten der Klägerin sind als wirtschaftlich angemessen im (noch) streitgegenständlichen Zeitraum im vollen Umfang zu tragen (dazu unter 1.). Demgegenüber sind die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin in diesem Zeitraum für die Bruttokaltmiete und damit für die Unterkunft unangemessen hoch. Denn die tatsächlich zu erbringende Bruttokaltmiete übersteigt die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im streitigen Zeitraum nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich (dazu unter 2.). Sachliche Gründe, nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dennoch zu berücksichtigen, bestanden für den streitigen Zeitraum vom
  2. Oktober 2007 bis zum
  3. Februar 2009 nicht (dazu unter 3.). Randnummer 33
  4. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat getrennt von der für die Unterkunft (BSG, Urteil vom
  5. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris =

§ 22Nr 23, jeweils Rd

Nr 18) und nach eigenen Regeln zu erfolgen (BSG, aaO, RdNr 21ff). Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist – mangels anderer Zahlen – so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen, der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw unwirtschaftliches Heizen indiziert, wobei jedochbei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzuziehen ist (vgl nur BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, juris <Freiburg> =

§ 22Nr 46, jeweils Rd

Nr 42 Randnummer 34 Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum zu erbringenden Heizkostenvorauszahlungen (bis zum

  1. August 2008 monatlich 39,00 EUR und ab dem
  2. September 2008 monatlich 34,00 EUR), die nicht um eine Warmwasseraufbereitungspauschale zu bereinigen sind, da die Heizkosten keinen Anteil für die Warmwasseraufbereitung enthalten, sind offensichtlich wirtschaftlich und damit zu erstatten. Denn mit diesen Beträgen werden – unabhängig von der Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl (zu Letzterem sogleich <unter 2.>) – sicherlich nicht die Grenzwerte des bundesweiten Heizkostenspiegels, der mangels eines lokalen für Berlin anzuwenden ist, überschritten, die ein kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indizieren, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Randnummer 35
  3. Unter Abzug der Heizkosten hatte die Klägerin für ihre Unterkunft Aufwendungen in der Zeit vom
  4. Oktober 2007 bis zum
  5. August 2008 von monatlich 478,42 EUR (517,42 EUR – 39,00 EUR) und in der Zeit vom
  6. September 2008 bis zum
  7. Februar 2009 von monatlich 482,42 EUR (516,42 EUR – 34,00 EUR). Diese Beträge übersteigen deutlich den maßgeblichen Referenzwert (iS einer Mietobergrenze) für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im streitigen Zeitraum. Randnummer 36 Von den Aufwendungen für die Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden alle Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählen neben der geschuldeten Nettokaltmiete auch die Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten. Die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren nach Maßgabe der so genannten Produkttheorie (BSG, Urteil vom
  8. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris =

§ 22Nr 2, jeweils Rd

Nr 24ff; zu den angemessenen kalten Betriebskosten als ein Faktor des Produkts ausdrücklich: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 33 und - B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 28), also dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Nettokaltmiete pro qm und angemessenen kalten Betriebskosten pro qm, zu ermitteln. Randnummer 37 Erster Prüfschritt ist es, die angemessene Größe der Wohnung zu bestimmen. Dabei hat das SG richtigerweise für die Klägerin als Alleinlebende eine maximale Wohnungsgröße von 50,00 qm veranschlagt. Denn zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom

  1. September 2001 (BGBl I S 2376: „Wohnungsförderungsgesetz" im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die „Bestimmungen" des jeweiligen Landes. Das Land Berlin hat zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 27 WoFG liegen nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
  2. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom
  3. Oktober 1995 (ABl S 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm überlassen werden. Auf diese Regelungen ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II zurückzugreifen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom
  4. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, juris <Berlin> RdNr 16ff). Randnummer 38 In einem zweiten Prüfschritt ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen, bei dem es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln muss, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Auch insoweit zutreffend hat das SG auf das gesamte Stadtgebiet von Berlin abgestellt. Denn bei der Stadt Berlin handelt es sich um einen solchen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom SG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (BSG, Urteile vom
  5. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 24 mwN und B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 18). Randnummer 39 In einem dritten Prüfschritt ist – ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet von Berlin als räumlichem Vergleichsmaßstab – der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln, wobei ein einfacher im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln Zur Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen werden, für die die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegeben Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs 3 BGB). Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten für Baualtersklassen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) sind jedoch, unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar sind, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht heranzuziehen, da Hilfebedürftige auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Grundlagendaten zu dem jeweiligen Mietspiegel zu berücksichtigen. Es könnten sich daraus nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (gegebenenfalls um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, aaO, RdNr 28ff bzw RNr 23ff). Randnummer 40 Zur Feststellung der angemessenen Referenzmiete kann dabei nicht auf den in den AV-Wohnen genannte Referenzwert von monatlich 360,00 EUR zurückgegriffen werden, weil nicht erkennbar und auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden ist, auf welcher Datengrundlage und welchem Auswertungskonzept dieser Wert beruht und er zudem das Problem in sich trägt, zwei separat zu beurteilende Bedarfe (Bruttokaltmiete und Heizkosten) zu repräsentieren. Randnummer 41 Das heißt jedoch nicht, dass damit „automatisch“ die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen zu erachten sind bzw auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (rechte Spalte zzgl eines Sicherheitszuschlags zurückzugreifen wäre (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R, juris =

§ 22Nr 29, jeweils Rd

Nr 27). Vielmehr muss das Gericht, sofern – wie hier – vom Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept nicht vorgelegt wird, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf ein ihm bekanntes schlüssiges Konzept zurückgreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, juris =

§ 22Nr 27, jeweils Rd

Nr 23). Randnummer 42 Deshalb hat der Senat – so wie im Ausgangspunkt auch das SG – entsprechend den dargelegten Vorgaben der Rspr des BSG den Berliner Mietspiegel 2007 vom

  1. Juli 2007, bei dem es sich um qualifizierte Mietspiegel handelt, und dessen Grundlagendaten zur Grundlage seiner Prüfung gemacht. Dieser Mietspiegel ist anzuwenden, auch wenn er auf den in den Vorjahren erhobenen Daten beruht (Stichtag
  2. Oktober 2006). Denn ein „schlüssiges Konzept“, das vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen hat, muss bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen. Da ein solches Konzept im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in der Folge gerichtlich voll überprüfbar ist, sind Ausgangsdaten allerdings zu korrigieren, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 21; vgl auch BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, juris <Duisburg> RdNr 23 <streitiger Zeitraum November 2006 bis April 2007, Rückgriff auf Mietspiegel 2005 gebilligt, der bis November 2007 Anwendung fand> und BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 27 <streitiger Zeitraum

  1. August 2007 bis zum
  2. Februar 2008, Rückgriff auf Mietspiegel 2007 gebilligt> und Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. November 2009 – L 26 AS 407/07, juris RdNr 39). Da von den Beteiligten nicht vorgetragen wird und auch für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es während des streitigen Zeitraums zu solchen nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist, hat der Berliner Mietspiegel 2009 vom
  4. Juni 2009 für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keine Relevanz und nicht nur – entgegen der Auffassung des SG – für die Zeit bis zum
  5. September 2008, dies ungeachtet der Tatsache, dass er Auskunft über die in Berlin am
  6. Oktober 2008 üblicherweise gezahlten Mieten gibt. Randnummer 43 Der GEWOS-Endbericht enthält keine Angaben, die den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist, dass sie einen einfachen Standard nachvollziehbar abbildet (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. Februar 2012 - L 5 AS 1227/09 ). Die Daten des GEWOS-Endberichts beziehen sich stets auf das gesamte Land Berlin, jedoch nicht auf dessen Bezirke (vgl insbesondere die Tabellen 25 bis 32b). Differenziert wird in einigen Tabellen des GEWOS-Endberichts nur zwischen den „westlichen“ und den „östlichen“ Bezirken (vgl die Tabellen 13, 14b, 15b, 19b, 20b, 32b). Randnummer 44 Daher hat der Senat nach einer von Richterinnen und Richtern des SG Berlin erarbeiteten Methode (Schifferdecker, Irgang, Silbermann, aaO), die vom BSG gebilligt worden ist (BSG, Urteile vom
  8. April 2011 – B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 85/09 R, jeweils juris und vom
  9. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R, juris und B 14 AS 50/10 R, juris =

§ 22

Nr 42 und B 14 AS 65/09 R, juris), einen gewichteten arithmetischen Mittelwert gebildet. Ausgangspunkt sind dabei die Daten für Wohnungen der Größe von 40 bis unter 60 qm in einfachen Wohnlagen, wie sie in Zeile D der Mietspiegeltabelle angegeben werden. Da Hilfebedürftige jedoch nicht auf Wohnungen verwiesen werden dürfen, die entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen, hat der Senat die Werte der Spalten 1 und 3 für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht berücksichtigt. Auch die Spalten 8 und 9 konnten nicht einfließen, da die Mietspiegeltabelle hier in Zeile D keine Angaben enthält. Der Berechnung sind die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde gelegt worden (vgl nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 32 und B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 27). Randnummer 45 Es war also von folgenden Werten auszugehen: 4,35 EUR (Spalte 2), 4,77 EUR (Spalte 4), 4,43 (Spalte 5), 4,41 EUR (Spalte 6), 4,56 EUR (Spalte 7), 4,96 EUR (Spalte 10), 6,70 EUR (Spalte 11). Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte wird anhand der auf die berücksichtigten Spalten des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vorgenommen, die sich aus dem GEWOS-Endbericht ergeben (Tabelle 1 „Fortschreibung der Grundgesamtheit zum Berliner Mietspiegel 2007“). Danach entfallen 40.500 Wohnungen auf Spalte 2, 20.500 Wohnungen auf Spalte 4, 8.600 auf Spalte 5, 14.800 auf Spalte 6, 2.800 auf Spalte 7, 27.600 auf Spalte 10 und 4.300 auf Spalte

  1. Insgesamt handelt es sich um 119.100 Wohnungen. Zur Gewichtung werden die auf die einzelnen Tabellenzeilen entfallenden Wohnungen pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Anschließend werden die so ermittelten Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzeilen angegebenen Kaltmietwerten multipliziert und die Produkte je Zeile addiert, um jedem einzelnen Mietspiegelwert sein dem Wohnungsbestand entsprechendes Gewicht beimessen zu können. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: Randnummer 46 ([40.500 : 119.100] x 4,35 EUR = 1,48 EUR) + ([20.500 : 119.100] x 4,77 EUR = 0,82 EUR) + ([8.600 : 119.100] x 4,43 EUR = 0,32 EUR) + ([14.800 : 119.100] x 4,41 EUR = 0,55 EUR) + ([2.800 : 119.100] x 4,56 EUR = 0,11 EUR) + ([27.600 : 119.100] x 4,96 EUR = 1,15 EUR) + ([4.300 : 119.100] x 6,70 EUR = 0,24 EUR) = 4,67 EUR Nettokaltmiete Randnummer 47 Die angemessene Nettokaltmiete beträgt daher 233,50 EUR (50 qm x 4,67 EUR). Randnummer 48 In einem letzten Schritt sind die kalten Betriebskosten iS von § 556 BGB zu ermitteln, wobei zur Erstellung eines (auch insoweit erforderlichen schlüssigen) Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen ist, allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte, weil sich insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen regional deutliche Unterschiede ergeben, auf die Rücksicht genommen werden muss (BSG, Urteile vom
  2. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 34 und B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 29). Randnummer 49 Problematisch ist, ob dem bereits zitierten Konzept der Richterinnen und Richter des SG Berlin auch insoweit beizupflichten ist, dass auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten ein gewichteter arithmetischer Mittelwert zu bilden ist. Eine solche Gewichtung wird mit dem Argument für notwendig erachtet, bei einer ungewichteten Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen würden überhöhte Werte in Kauf genommen, weil nicht für jede Wohnung sämtliche Betriebskostenarten – zB Kosten für einen Aufzug – anfielen (Schifferdecker, Irgang, Silbermann, aaO, Seite 39). Der

  1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, der sich in seinem Urteil vom
  2. Februar 2012 ( L 5 AS 1227/09 ) auch insoweit diesem Konzept, das den regionalen Bezug wahrt, angeschlossen hat, hat hierzu ausgeführt, dass, da der Zweck des gewichteten arithmetischen Mittelwerts bei der Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete darin liege, einzelne Werte für bestimmte Baualtersklassen entsprechend ihrer tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in die Prüfung einfließen lassen zu können, es nur folgrichtig sei, auch in dieser Hinsicht eine Gewichtung bei den kalten Betriebskosten vorzunehmen, weil die jeweiligen Baualtersklassen nicht nur unterschiedliche Kaltmieten, sondern auch unterschiedliche kalte Betriebskosten aufweisen würden. Randnummer 50 Die Ermittlung des gewichteten arithmetischen Mittelwerts für die kalten Betriebskosten hat der
  3. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in dem zitierten Urteil wie folgt vorgenommen: Randnummer 51 Er hat wiederum die Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad ausgenommen und ist von den folgenden Daten der Tabelle 5 des GEWOS-Endberichts („Durchschnittliche kalte Betriebskosten zum Berliner Mietspiegel 2007“) ausgegangen: 1,23 EUR (Spalte 2), 1,47 EUR (Spalte 4), 1,54 EUR (Spalte 5), 1,56 EUR (Spalte 6), 1,50 EUR (Spalte 7), 1,82 EUR (Spalte 8), 1,70 EUR (Spalte 9), 1,46 EUR (Spalte 10), 1,53 EUR (Spalte 11). Nach Tabelle 1 des GEWOS-Endberichts 2007 entfielen 281.900 Wohnungen auf Spalte 2, 154.700 auf Spalte 4, 77.900 auf Spalte 5, 149.100 auf Spalte 6, 65.700 auf Spalte 7, 19.200 auf Spalte 8, 12.900 auf Spalte 9, 204.400 auf Spalte 10 und 56.900 auf Spalte
  4. Insgesamt waren 1.022.700 Wohnungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat er folgende Berechnung vorgenommen: Randnummer 52 ([281.900 : 1.022.700] x 1,23 EUR = 0,34 EUR) + ([154.700 : 1.022.700] x 1,47 EUR = 0,22 EUR) + ([77.900 : 1.022.700] x 1,54 EUR = 0,12 EUR) + ([149.100 : 1.022.700] x 1,56 EUR = 0,23 EUR) + ([65.700 : 1.022.700] x 1,50 EUR = 0,1 EUR) + ([19.200 : 1.022.700] x 1,82 EUR = 0,03 EUR) + ([12.900 : 1.022.700] x 1,70 EUR = 0,02 EUR) + ([204.400 : 1.022.700] x 1,46 EUR = 0,29 EUR) + (56.900 : 1.022.700] x 1,53 EUR = 0,09 EUR) = 1,44 EUR kalte Betriebskosten Randnummer 53 Es erscheint jedoch fraglich, ob ein solches Konzept den auch insoweit zu beachtenden Schlüssigkeitsanforderungen genügt, weil nicht sichergestellt ist, dass die Wohnungen, deren kalte Betriebskosten hierfür in Ansatz gebracht werden, deckungsgleich mit den Wohnungen sind, die zur Ermittlung der Nettokaltmiete herangezogen werden. Das BSG jedenfalls hält über die Bildung eines arithmetischen Mittels für die kalten Betriebskosten hinaus, eine weitergehende Gewichtung nicht für notwendig, da nicht erkennbar sei, welche zuverlässigen weitergehenden Aussagen sich hieraus ableiten lassen (BSG, Urteile vom
  5. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 34 und B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 29). Randnummer 54 Während die AV-Wohnen (dort Ziff 6 Abs 1) von durchschnittlichen kalten Betriebskosten von 1,47 EUR pro qm ausgehen, erscheint es dem Senat nahe liegender, eine auf regionale Daten gestützte Berechnung in der Weise vorzunehmen, dass eine ungewichtete Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen erfolgtund damit auf die – nicht amtlichen – Mittelwerte, die in den Mietspiegel 2007 Eingang gefunden haben (Anlage I zum Berliner Mietspiegel 2007) und auf den Betriebskosten des Jahres 2005 basieren, zurückgegriffen und somit von durchschnittlichen kalten Betriebskosten von 1,63 EUR pro qm ausgegangen wird. Dabei besteht auch bezüglich der kalten Betriebskosten kein ausreichender Grund auf die entsprechenden Werte der Anlage I zum Berliner Mietspiegel 2009 zurückzugreifen, denn auch bezüglich der kalten Betriebskosten trägt das Argument, dass nur die Werte einer im fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichten Quelle herangezogen werden können, da ansonsten regelmäßig Nachberechnungen (nebst entsprechender Korrektur der Bescheide) erforderlich würden (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2009 – L 26 AS 407/07, juris RdNr 39). Soweit hinsichtlich der kalten Betriebskosten vom BSG es für nahe liegend gehalten wird, eine Anpassung an die Preisentwicklung in den Blick zu nehmen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> =

§ 22Nr 42, jeweils Rd

Nr 34 und B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 29), ist festzustellen, dass damit nur das im Bewilligungszeitpunkt erkennbare Kostenniveau des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres angesprochen sein kann, da die kalten Betriebskosten als Vorauszahlungen geleistet werden, deren Höhe auf den Kosten im vorangegangen Abrechnungszeitraum basiert (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. November
  2. aaO, RdNr 50). Dass insoweit hier berücksichtigungspflichtige Abweichungen (Steigerungen) gegenüber den Werten der Anlage I des Berliner Mietspiegels 2007 eingetreten wären, wird nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Randnummer 55 Die Frage kann aber im Ergebnis offen bleiben. Selbst wenn die für die Klägerin günstigste Variante – und damit die durchschnittlichen Werte der Betriebskostenübersicht der Anlage I zum Berliner Mietspiegel 2007 – heranzuziehen wäre, würde sich eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 319,50 EUR (50 qm x 6,39 EUR <4,76 EUR + 1,63 EUR>) errechnen, so dass unter Berücksichtigung der Heizkosten von 39,00 EUR bis zum
  3. August 2008 ein abstrakt angemessener Bedarf für Unterkunft und Heizung von lediglich monatlich 358,50 EUR zu veranschlagen wäre. Auch für den sich anschließenden Zeitraum bis zum
  4. Februar 2009 würde der abstrakt angemessene Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht höher als monatlich 353,50 EUR ausfallen, so dass auch für diesen Zeitraum die tatsächlich bewilligten monatlichen 360,00 EUR noch unterschritten würden. Randnummer 56 Nicht entscheidungserheblich ist darüber hinaus, ob und gegebenenfalls wann der Klägerin das Betriebskostenguthaben von 22,25 EUR aus der Umlagenabrechnung vom
  5. Juli 2008 für den Abrechnungszeitraum
  6. Januar 2007 bis zum
  7. Dezember 2007 zugeflossen ist. Zwar mindern nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen, so dass es sich bei derartigen Rückzahlungen oder Guthaben um zu berücksichtigendes Einkommen handelt. Sofern das hier in Rede stehende Betriebskostenguthaben der Klägerin spätestens am
  8. Januar 2009 zugeflossen sein sollte und dieses nicht ohnehin um Aufwendungen nach § 11 Abs 2 SGB II zu bereinigen sein sollte, hätte es somit zwar den Beklagten ggf zur Teilaufhebung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Folgemonat des Zuflusses (und einer entsprechenden Rückforderung) berechtigt, nicht aber das Gericht. Denn betrifft eine Klage – so wie hier – höhere Leistungen als bewilligt, darf das Gericht wegen des Verbots der „reformatio in peius" (Verböserungsverbot) die bewilligte Leistung nicht ganz oder teilweise entziehen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  9. Aufl 2008, RdNr 5 zu § 123). Randnummer 57
  10. Die unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft waren nicht für den (noch) streitigen Zeitraum gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 SGB zu übernehmen. Randnummer 58 Die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Lediglich soweit und so lange dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten übernommen, „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate“. Das schließt es zwar nicht aus, dass auf Grundlage der konkreten Angemessenheitsprüfung dauerhaft höhere Kosten als die abstrakten Referenzkosten zu übernehmen sind. Ungemessen hohe Kosten für Unterkunft werden aber auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten (BSG, Urteil vom
  11. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris <München> =

§ 22Nr 19, jeweils Rd

Nr 32). Randnummer 59 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, dass sie im streitigen Zeitraum auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten konnte (konkrete Angemessenheitsprüfung). Randnummer 60 Das dargestellte System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten impliziert bei seiner zutreffenden Anwendung, dass es im Ergebnis regelmäßig auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, juris <Freiburg> =

§ 22Nr 46, jeweils Rd

Nr 30; Berlitin LPK-SGB II,

  1. Aufl 2011, RdNr 82 zu § 22). Auf einen für Hilfebedürftige nicht zugänglichen Wohnungsmarkt dürfen sich die Ermittlungen im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Kosten nicht beziehen. Sind durch die zutreffende Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten solche Zirkelschlüsse aber ausgeschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt. Ausnahmsweise kann die dargestellte Tatsachenvermutung ausreichenden Wohnraums zur maßgeblichen Referenzmiete aber vom Hilfebedürftigen erschüttert werden (BSG, aaO, RdNr 32), was aber nicht durch die bloße Behauptung der Klägerin, ihr habe entsprechender Wohnraum nicht zur Verfügung gestanden, gelungen ist, zumal sie zugestandenermaßen ihre Suche nicht auf den gesamten örtlichen Vergleichsraum ausgedehnt hatte. Randnummer 61 Einem Umzug entgegenstehende Sachgründe, wie etwa eine Behinderung, Gebrechlichkeit, eingeschränkte Umstellungsfähigkeit oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl auch BSG, aaO, RdNr 37), stehen bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht in Rede. Ihr Verweis auf ihr Alter und ihren möglichen baldigen Renteneintritt beinhaltet keine Gründe, die eine Ausnahme zu rechtfertigen vermögen (BSG, aaO, RdNr 37 mwN). Randnummer 62 Soweit die Klägerin ausführt, bei einem Umzug müsse sie ihr soziales Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten Stadtteil zu dem von dem Beklagten angegebenen Preis eine Wohnung anzumieten, ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfeldes einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Das „Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes", eine „affektive Bindung" an einen bestimmten Stadtteil oder allgemein das Lebensalter - von hier 58 Jahren (zu Beginn des streitigen Zeitraums) - stehen einem Umzug nicht entgegenvgl BSG, aaO, RdNr 38 mwN). Randnummer 63 Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Vorbringen zur angeblichen Unwirtschaftlichkeit eines Umzugs gehört werden. Im Ausgangspunkt handelt es sich um eine Überlegung, die nicht darauf abzielt, subjektive Rechte der Klägerin zu begründen, vielmehr geht es vorrangig darum, das Verwaltungshandeln am Wirtschaftlichkeitsgebot auszurichten. Insoweit enthält § 22 Abs 1 SGB II keine unmittelbaren Vorgaben, auf die sich Ziff 7 der AV-Wohnen zurückführen ließe (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der seit dem
  2. Januar 2011 geltenden Fassung, ist auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbar). Soweit Fallkonstellationen verbleiben könnten, in denen es unverhältnismäßig erscheinen könnte, jemanden einen Umzug anzusinnen, wenn die damit in Zusammenhang stehenden, vom Grundsicherungsträger zu erbringenden Transaktionskosten ersichtlich den Nutzen (Spareffekt) übersteigen, ist festzuhalten, dass ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vorliegt angesichts der „ungedeckten“ Spanne von monatlich 157,42 EUR bzw monatlich 156,42 EUR und der Ungewissheit darüber, ob die Klägerin bis zu ihrer Berentung noch einmal dem Leistungsbezug des Beklagten entwachsen wird. Randnummer 64 Schließlich macht die Klägerin auch zu Unrecht geltend, die 6-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sei im streitigen Zeitraum noch nicht in Lauf gesetzt worden. Randnummer 65 Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe der Aufwendungen ist zwar, dass der Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (grundlegend: BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R =

§ 22Nr 28).

Dem entsprechend hat der Absenkung durch den Träger regelmäßig ein Kostensenkungsverfahren voranzugehen, auch wenn Abs 1 Satz 3 kein Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung normiert (vgl bereits BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R =

§ 22Nr 8).

Randnummer 66 Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in der Kostensenkungsaufforderung der als angemessen angesehene Mietpreis angegeben wird (BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R, juris =

§ 22Nr 8, jeweils Rd

Nrn 13-16 und vom 01. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, juris =

§ 22Nr 36, jeweils Rd

Nr 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (BSG, Urteile vom

  1. März 2008 – B 11b AS 43/06 R, juris RdNr 15f, vom
  2. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris =

§ 22Nr 19, jeweils Rd

Nr 40 sowie vom

  1. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 34). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (BSG, Urteil vom
  2. März 2008 – B 11b AS 41/06 R, juris =

§ 22Nr 7, jeweils Rd

Nr 21). Nicht aber trifft den Grundsicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw welche Wohnungen dieser anmieten könne (BSG, Urteile vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R, juris RdNr 15 und vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris =

§ 22Nr 19, jeweils Rd

Nr 40). Somit genügen die vom Beklagten gegebenen Hinweise im Schreiben vom

  1. März 2007 den dargestellten Anforderungen. Randnummer 67 Es ist auch ohne Belang, dass in diesem Schreiben die Klägerin lediglich auf die beklagtenseitig für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen worden ist, ohne dass zwischen Nettokaltmiete, „kalten" Nebenkosten und Heizkosten differenziert worden ist (BSG, Urteil vom
  2. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 33 mwN). Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; das durch das Teilanerkenntnis bedingte teilweise, aber geringfügige Obsiegen der Klägerin rechtfertigt es nicht, den Beklagten auch nur zum Teil mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. Randnummer 69 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001098249

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