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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 385/10 Urteil Arbeitslosenversicherung: Insolvenzgeldanspruch; Berechnung des Insolvenzgeldes

Obsah (9)§ 183§ 305§ 4§ 305c§ 615§ 296§ 315§ 1§ 160

Arbeitslosenversicherung: Insolvenzgeldanspruch; Berechnung des Insolvenzgeldes bei einem Schauspieler bei vertraglich vereinbarter Reduzierung der Vergütung im Falle des Ausfalls einer Vorstellung; W

§ 183Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hätten. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger dem Grunde

ein Anspruch auf Insg für einen Insolvenzgeldzeitraum vom

  1. Mai 2007 bis zum
  2. Juli 2007 zustehe.

§ 183Abs.

1 Satz 3 SGB III gehörten zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, die bei der Berechnung des Insg zu berücksichtigen seien, alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie noch offen seien und in den Insolvenzgeldzeitraum fielen. Sachlich umfasse der Anspruch auf Arbeitsentgelt alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden könnten. Die Minderung des Insg in Höhe von 385,- € wegen der anderweitigen Beschäftigung am Theater an der Parkaue sei rechtswidrig. Ferner sei die Berechnung des Insg auf der Grundlage von 14 Vorstellungen in Höhe von lediglich 50 % ebenfalls rechtswidrig. Da die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages (§ 4) nicht eindeutig sei, bedürfe sie der Auslegung. Der Wortlaut der Klausel spreche noch nicht für eine volle Vergütung der Vorstellung, da dem Kläger sowohl ein Ausfallgeld von 50 % Abendgage zugesichert als auch ihm 14 Vorstellungen in B garantiert worden seien. Jedoch ergebe sich aus den Umständen der Vertragsentstehung und der vom Kläger dargestellten und in der Schauspielerbranche üblichen Vertragsgestaltung, ein Anspruch auf Vergütung von 14 Vorstellungen in voller Höhe. Es sei üblich, die Probenentgelte eher gering zu halten und im Gegenzug den Schauspielern eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen zu garantieren, um den „Verdienstausfall“ während der Proben zu kompensieren. Danach habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass ihm 14 Vorstellungen in voller Höhe vergütet würden. Da der Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Verträgen mit Schauspielern, Musikern und Darstellern formuliert und vom Arbeitgeber einseitig gestellt worden sei, falle er unter den Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 305Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Selbst wenn sich also die volle Vergütung nicht hinreichend aus den beschriebenen Umständen ergeben sollte, würde die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB dazu führen, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders – also des Arbeitgebers – gingen und damit auch eine Vergütung für 14 Vorstellungen in voller Höhe zu bejahen wäre. Mit Beschluss vom

  1. Februar 2011 hat das SG Berlin das Urteil vom
  2. November 2010 berichtigt und den Urteilstenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom
  3. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juni 2008 in der Fassung des Bescheides vom
  5. Dezember 2008 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger … (Insolvenzgeld) … ohne Minderung in Höhe von 385,- € wegen der Beschäftigung am Theater an der Parkaue auf der Grundlage von 100 % der Vorstellungsentgelte zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, soweit der Bescheid vom
  6. Mai 2008 aufgehoben werde, liege ein Schreibfehler vor, da lediglich eine Änderung des Bescheides beabsichtigt gewesen sei. Randnummer 10 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom
  7. April 2011 dem Kläger für die Zeit vom
  8. Mai 2007 bis zum
  9. Juli 2007 Insg in Höhe von 3.265,97 Euro bewilligt. Die Beklagte trägt vor: Sie halte an der Minderung von 385,- Euro nicht mehr fest.

dem Änderungsbescheid vom

  1. Dezember 2008 sei von Arbeitsentgeltansprüchen für Juni 2007 in Höhe von Brutto 1.148,- € (2 x 287,00 € volle Gage für zweite Hauptprobe und Generalprobe + vier Vorstellungen x 143,50 € Ausfallgeld) sowie für Juli 2007 in Höhe von 2.009,- € Brutto (14 garantierte Vorstellungen x 143,50 € Ausfallgeld) auszugehen. Der darüber hinausgehende Anspruch auf Insg sei nicht begründet. Da bereits die Generalprobe am
  2. Juni 2007 geplatzt sei, sei die Fortführung der Musicalproduktion „Die Metropole – Das Berlinmusical“ sehr fraglich bzw. absehbar nicht mehr möglich gewesen. Jedenfalls habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass die geplanten Vorstellungen überholt seien, solange keine ordentliche Generalprobe durchgeführt worden sei. Unter den gegebenen Umständen hätten Absagen an den Vorstellungstagen, die vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf volle Gage herbeigeführt hätten, nicht vorgelegen. Der Kläger hätte auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten ergreifen können, um die erkennbaren Entgeltausfälle auszugleichen und somit den finanziellen Schaden zu begrenzen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Kläger bereits begünstigt habe. Vertragsgemäß zählten auch die zweite Hauptprobe und die Generalprobe als Vorstellungen. Da bereits im Juni 2007 insgesamt sechs Vorstellungen berücksichtigt worden seien, wären im Juli 2007 nur noch acht weitere Vorstellungen mit einem Ausfallgeld von jeweils 143,50 € beachtlich gewesen.

§ 4des Arbeitsvertrages vom 6.

Mai 2007 habe der Kläger lediglich bei einer Absage am Vorstellungstag Anspruch auf die volle Gage gehabt. Mit dieser Regelung sei berücksichtigt worden, dass bei einer Absage am Vorstellungstag in der Regel die Aufnahme einer Alternativbeschäftigung ausgeschlossen sei, so dass unvermeidlich ein Verdienstausfall eintrete. In übrigen Fällen seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass das Ausfallgeld lediglich 50 % der Abendgage betragen sollte. Der Abbruch der Generalprobe habe erkennbar zur Folge gehabt, dass Vorstellungen nicht hätten stattfinden können. Mit dem Kläger seien nie konkrete Abstimmungsgespräche über Vorstellungstermine geführt worden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. November 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
  2. Februar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß Randnummer 14 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  3. April 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
  4. Mai 2007 bis
  5. Juli 2007 höheres Insolvenzgeld zu gewähren. Randnummer 15 Er trägt vor: Die Auslegung des Satzes „VP 2 werden in B 14 Vorstellungen garantiert“ in § 4 des Arbeitsvertrages sei eindeutig dahingehend vorzunehmen, dass ihm 14 Vorstellungen zu einem vollen Vorstellungshonorar in Höhe von 287,- € garantiert würden. Etwaige Zweifel gingen

§ 305c

BGB zu Lasten des Arbeitgebers, welcher einen vorformulierten Arbeitsvertrag verwendet habe. Anhaltspunkte dafür, dass eine echte Individualabrede vorliege, welche die Anwendung der §§ 305 f. BGB ausschließen würde, seien trotz der geringfügigen handschriftlichen Änderungen im Arbeitsvertrag nicht gegeben. § 613 Satz 3 BGB sei nicht wirksam abbedungen worden. Der „Arbeitgeber der Beklagten“ habe sich

der geplatzten Generalprobe in Annahmeverzug befunden. Denn ihm habe es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung oblegen, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu hätte er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren müssen. Komme der Arbeitgeber dieser Obliegenheit - wie hier - nicht

, gerate er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedürfe. Randnummer 16 Wegen des Verbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat durch den Berichterstatter am

  1. Januar 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift zu dieser Sitzung wird verwiesen. Randnummer 17 Den Kläger betreffende Insolvenzgeldakte und die Betriebsakte (Behelfsakte) sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 20 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) gegen den gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG allein noch Gegenstand des Verfahrens bildenden Bescheid vom
  2. April 2011 zu verfolgenden Anspruch auf Gewährung höheren Insolvenzgeldes für die Zeit vom
  3. Mai 2007 bis
  4. Juli
  5. Über den Bescheid vom
  6. April 2011 war erstinstanzlich kraft Klage zu befinden, so dass die Berufung mit der entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen war.

§ 183Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis ist hier die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG vom

  1. Oktober 2007 anzunehmen. § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II greift hier nicht ein, weil von einer vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit angesichts der im Laufe des Monats Juni 2007 unternommenen Versuche, das Musical zur Aufführung zu bringen, jedenfalls bis Ende dieses Monats nicht auszugehen ist. Es kann dahinstehen, wann frühestens ein wirksamer Insolvenzantrag durch VP 1 gestellt worden war. Denn jedenfalls am
  2. Juni 2007 lag ein derartiger, vor Betriebseinstellung gestellter Antrag vor. Randnummer 21

§ 183Abs.

1 Satz 3 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, die bei der Berechnung des Insg berücksichtigt werden, alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie noch offen sind und in den Insolvenzgeldzeitraum fallen. Sachlich umfasst der Anspruch auf Arbeitsentgelt

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder als zur Verfügung gestellte Arbeitskraft angesehen werden können (BSG, Urteil vom

  1. November 1977 – 12 RAr 99/76 = SozR 4100 § 141b Nr. 5; BSG, Urteil vom
  2. Juli 1979 – 12 RAr 4/79 = SozR 4100 § 141b Nr. 12). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insg auf der Grundlage eines Arbeitsentgeltes von 287,- € für insgesamt 14 Vorstellungen zu. Randnummer 22 Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem zwischen dem Kläger und VP 1 geschlossenen Arbeitsvertrag vom
  3. Mai
  4. Soweit ihm

§ 4

Satz 8 dieses Vertrages 14 Vorstellungen „garantiert“ werden, bedeutet dies nicht, dass ihm auch mindestens 14 volle Gagen garantiert werden. Denn die dem Kläger zustehende Vergütung wird im Arbeitsvertrag an anderer Stelle geregelt, nämlich in § 4 Satz 1 und Satz 7.

Satz 7 hat dem Kläger regelmäßig nur ein Ausfallgeld iHv 50 % zugestanden. Eine volle Vergütung konnte danach nur beansprucht werden, wenn eine Absage erst am Vorstellungstag, was hier nicht in Betracht kommt, ausgesprochen wurde. Wie die Bezugnahme in § 4 Satz 9 des Vertrages auf die vorgesehene Doppelbesetzung der Rolle, der die gleiche Anzahl an Vorstellungen garantiert werden sollten, erkennen lässt, war es ausschließlich Sinn dieser Bestimmung, dem Kläger eine Einsatzgarantie für eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen zu geben. Insoweit bestehen auch keine Unklarheiten im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die gegebenenfalls zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen würden. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Regel hier aufgrund des Vorrangs der Individualabrede (§ 305 b SGB) angesichts des Umstandes, dass Kläger den vorformulierten Text des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten handschriftlich hat abändern lassen, überhaupt greifen könnte. Randnummer 23 Der Kläger hat jedoch aus § 615 Satz 1 BGB einen Anspruch auf volle Vergütung von 14 im Insolvenzzeitraum vorgesehenen Vorstellungen. Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug des Arbeitgebers

§ 615BGB sind insolvenzgeldgeschützte Arbeitsentgeltansprüche (vgl.

Krodel, in Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 183 Rn. 66).

dieser Vorschrift kann der Verpflichtete für die in Folge eines Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur

leistung verpflichtet zu sein. § 615 BGB ist vorliegend auch nicht arbeitsvertraglich abbedungen worden. Die in § 4 des Arbeitsvertrages getroffene Ausfallgeldregelung enthält keine ausdrückliche Abbedingungsklausel hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über den Annahmeverzug. Es kann offen bleiben, ob mit der Ausfallgeldregelung konkludent ein Geldanspruch wegen Annahmeverzug ausgeschlossen werden sollte, soweit die Gründe der Nichtannahme der Leistung nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fallen. Jedenfalls enthält die Regelung keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung über einen Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug auch für Fälle ausgeschlossen werden sollte, bei denen - wie hier - der Annahmeverzug aus Gründen, die in die Sphäre des Arbeitgebers fallen, eintritt. Randnummer 24 Annahmeverzug

§ 615

Satz 1 BGB erfordert zunächst, dass ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat und Willens ist, die Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber die Arbeitsleistung tatsächlich nicht annimmt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – L 8 AL 78/04 -, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an dem

dem Spielplan für Juni/Juli 2007 vorgesehenen Vorstellungsterminen nicht bereit und in der Lage gewesen wäre, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Soweit ein Annahmeverzug weiterhin grundsätzlich ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers voraussetzt (vgl. §§ 293 ff. BGB), gilt dies

§ 296

BGB ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitgeber eine Handlung, für die

dem Kalender eine Zeit bestimmt ist, nicht rechtzeitig vornimmt. Eine derartige

dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers liegt darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden (potentiellen) Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen hat (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 9 AZR 679/97 = BAGE 90, 329). Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht

, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf. So liegt der Fall hier. Der Arbeitgeber des Klägers hatte

der geplatzten Generalprobe mitgeteilt, dass er sich um einen neuen Aufführungsort kümmern werde, um das Musical doch noch zur Aufführung zu bringen. Damit stand zugleich fest, dass der ursprüngliche Spielplan, der Vorstellungen an konkret bestimmten Tagen im Juni und Juli 2007 vorsah, in Ermangelung einer Spielstätte nicht wie vorgesehen durchführbar war. Dieser neuen Sachlage hätte der Arbeitgeber des Klägers durch eine veränderte Planung Rechnung tragen müssen. Zwar teilte H für VP 1 noch mit einer E-Mail vom 15. Juni 2007 mit, dass ein neuer Veranstaltungsort gesucht werde, was aber voraussichtlich bis Mitte Juli dauern würde. Diese Bemühungen waren aber offensichtlich erfolglos und dem Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt ein neuer Spielort mitgeteilt. Da der Arbeitgeber des Klägers seiner Obliegenheit hinsichtlich der Benennung eines neuen Arbeitsortes nicht

kam, bedurfte es keines Angebotes des Klägers zur Arbeitsleistung, um VP 1 in Annahmeverzug zu versetzen. Es mag zwar - wie von der Beklagten vorgetragen - sein, dass mit dem Kläger keine Gespräche über konkrete Vorstellungstermine geführt worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es zunächst Sache von VP 1 gewesen wäre, dem Kläger einen neuen Spielplan und eine neue Spielstätte mitzuteilen und ihm so Gelegenheit zu geben, entsprechend § 4 Satz 10 des Vertrages vom 6. Mai 2007 Gespräche über den konkreten Einsatz an einem der neuen Vorstellungstage zu führen. Im Übrigen wäre angesichts der unterbliebenen Doppelbesetzung der Rolle des Klägers diese Vorbesprechung ohnehin überflüssig gewesen. Randnummer 25 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sich

§ 315

Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen müsste, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dementsprechend hat der Kläger aus § 615 BBG Anspruch auf Berechnung des Insg auf der Grundlage des vollen Arbeitsentgeltes von insgesamt 14 garantierten Vorstellungen. Neben den im hier allein noch streitgegenständlichen Bescheid vom 5. April 2011 mit der vollen Vergütung bereits berücksichtigten zweite Hauptprobe und der Generalprobe, welche

§ 1des Vertrages vom 6.

Mai 2007 als Vorstellungen zu zählen sind, hat der Kläger damit Anspruch auf Berücksichtigung weiterer 12 mit einem Arbeitsentgelt von 287,- € anzusetzenden Vorstellungen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision

§ 160Nr.

2 und 3 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001098261

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