1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hätten. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger dem Grunde
ein Anspruch auf Insg für einen Insolvenzgeldzeitraum vom
1 Satz 3 SGB III gehörten zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, die bei der Berechnung des Insg zu berücksichtigen seien, alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie noch offen seien und in den Insolvenzgeldzeitraum fielen. Sachlich umfasse der Anspruch auf Arbeitsentgelt alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden könnten. Die Minderung des Insg in Höhe von 385,- € wegen der anderweitigen Beschäftigung am Theater an der Parkaue sei rechtswidrig. Ferner sei die Berechnung des Insg auf der Grundlage von 14 Vorstellungen in Höhe von lediglich 50 % ebenfalls rechtswidrig. Da die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages (§ 4) nicht eindeutig sei, bedürfe sie der Auslegung. Der Wortlaut der Klausel spreche noch nicht für eine volle Vergütung der Vorstellung, da dem Kläger sowohl ein Ausfallgeld von 50 % Abendgage zugesichert als auch ihm 14 Vorstellungen in B garantiert worden seien. Jedoch ergebe sich aus den Umständen der Vertragsentstehung und der vom Kläger dargestellten und in der Schauspielerbranche üblichen Vertragsgestaltung, ein Anspruch auf Vergütung von 14 Vorstellungen in voller Höhe. Es sei üblich, die Probenentgelte eher gering zu halten und im Gegenzug den Schauspielern eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen zu garantieren, um den „Verdienstausfall“ während der Proben zu kompensieren. Danach habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass ihm 14 Vorstellungen in voller Höhe vergütet würden. Da der Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Verträgen mit Schauspielern, Musikern und Darstellern formuliert und vom Arbeitgeber einseitig gestellt worden sei, falle er unter den Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Selbst wenn sich also die volle Vergütung nicht hinreichend aus den beschriebenen Umständen ergeben sollte, würde die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB dazu führen, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders – also des Arbeitgebers – gingen und damit auch eine Vergütung für 14 Vorstellungen in voller Höhe zu bejahen wäre. Mit Beschluss vom
dem Änderungsbescheid vom
Mai 2007 habe der Kläger lediglich bei einer Absage am Vorstellungstag Anspruch auf die volle Gage gehabt. Mit dieser Regelung sei berücksichtigt worden, dass bei einer Absage am Vorstellungstag in der Regel die Aufnahme einer Alternativbeschäftigung ausgeschlossen sei, so dass unvermeidlich ein Verdienstausfall eintrete. In übrigen Fällen seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass das Ausfallgeld lediglich 50 % der Abendgage betragen sollte. Der Abbruch der Generalprobe habe erkennbar zur Folge gehabt, dass Vorstellungen nicht hätten stattfinden können. Mit dem Kläger seien nie konkrete Abstimmungsgespräche über Vorstellungstermine geführt worden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
BGB zu Lasten des Arbeitgebers, welcher einen vorformulierten Arbeitsvertrag verwendet habe. Anhaltspunkte dafür, dass eine echte Individualabrede vorliege, welche die Anwendung der §§ 305 f. BGB ausschließen würde, seien trotz der geringfügigen handschriftlichen Änderungen im Arbeitsvertrag nicht gegeben. § 613 Satz 3 BGB sei nicht wirksam abbedungen worden. Der „Arbeitgeber der Beklagten“ habe sich
der geplatzten Generalprobe in Annahmeverzug befunden. Denn ihm habe es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung oblegen, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu hätte er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren müssen. Komme der Arbeitgeber dieser Obliegenheit - wie hier - nicht
, gerate er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedürfe. Randnummer 16 Wegen des Verbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat durch den Berichterstatter am
1 Satz 1 Nr. 2 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis ist hier die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG vom
1 Satz 3 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, die bei der Berechnung des Insg berücksichtigt werden, alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie noch offen sind und in den Insolvenzgeldzeitraum fallen. Sachlich umfasst der Anspruch auf Arbeitsentgelt
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder als zur Verfügung gestellte Arbeitskraft angesehen werden können (BSG, Urteil vom
Satz 8 dieses Vertrages 14 Vorstellungen „garantiert“ werden, bedeutet dies nicht, dass ihm auch mindestens 14 volle Gagen garantiert werden. Denn die dem Kläger zustehende Vergütung wird im Arbeitsvertrag an anderer Stelle geregelt, nämlich in § 4 Satz 1 und Satz 7.
Satz 7 hat dem Kläger regelmäßig nur ein Ausfallgeld iHv 50 % zugestanden. Eine volle Vergütung konnte danach nur beansprucht werden, wenn eine Absage erst am Vorstellungstag, was hier nicht in Betracht kommt, ausgesprochen wurde. Wie die Bezugnahme in § 4 Satz 9 des Vertrages auf die vorgesehene Doppelbesetzung der Rolle, der die gleiche Anzahl an Vorstellungen garantiert werden sollten, erkennen lässt, war es ausschließlich Sinn dieser Bestimmung, dem Kläger eine Einsatzgarantie für eine bestimmte Anzahl von Vorstellungen zu geben. Insoweit bestehen auch keine Unklarheiten im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die gegebenenfalls zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen würden. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Regel hier aufgrund des Vorrangs der Individualabrede (§ 305 b SGB) angesichts des Umstandes, dass Kläger den vorformulierten Text des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten handschriftlich hat abändern lassen, überhaupt greifen könnte. Randnummer 23 Der Kläger hat jedoch aus § 615 Satz 1 BGB einen Anspruch auf volle Vergütung von 14 im Insolvenzzeitraum vorgesehenen Vorstellungen. Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug des Arbeitgebers
Krodel, in Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 183 Rn. 66).
dieser Vorschrift kann der Verpflichtete für die in Folge eines Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
leistung verpflichtet zu sein. § 615 BGB ist vorliegend auch nicht arbeitsvertraglich abbedungen worden. Die in § 4 des Arbeitsvertrages getroffene Ausfallgeldregelung enthält keine ausdrückliche Abbedingungsklausel hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über den Annahmeverzug. Es kann offen bleiben, ob mit der Ausfallgeldregelung konkludent ein Geldanspruch wegen Annahmeverzug ausgeschlossen werden sollte, soweit die Gründe der Nichtannahme der Leistung nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fallen. Jedenfalls enthält die Regelung keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung über einen Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug auch für Fälle ausgeschlossen werden sollte, bei denen - wie hier - der Annahmeverzug aus Gründen, die in die Sphäre des Arbeitgebers fallen, eintritt. Randnummer 24 Annahmeverzug
Satz 1 BGB erfordert zunächst, dass ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat und Willens ist, die Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber die Arbeitsleistung tatsächlich nicht annimmt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – L 8 AL 78/04 -, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an dem
dem Spielplan für Juni/Juli 2007 vorgesehenen Vorstellungsterminen nicht bereit und in der Lage gewesen wäre, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Soweit ein Annahmeverzug weiterhin grundsätzlich ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers voraussetzt (vgl. §§ 293 ff. BGB), gilt dies
BGB ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitgeber eine Handlung, für die
dem Kalender eine Zeit bestimmt ist, nicht rechtzeitig vornimmt. Eine derartige
dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers liegt darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden (potentiellen) Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen hat (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 9 AZR 679/97 = BAGE 90, 329). Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht
, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf. So liegt der Fall hier. Der Arbeitgeber des Klägers hatte
der geplatzten Generalprobe mitgeteilt, dass er sich um einen neuen Aufführungsort kümmern werde, um das Musical doch noch zur Aufführung zu bringen. Damit stand zugleich fest, dass der ursprüngliche Spielplan, der Vorstellungen an konkret bestimmten Tagen im Juni und Juli 2007 vorsah, in Ermangelung einer Spielstätte nicht wie vorgesehen durchführbar war. Dieser neuen Sachlage hätte der Arbeitgeber des Klägers durch eine veränderte Planung Rechnung tragen müssen. Zwar teilte H für VP 1 noch mit einer E-Mail vom 15. Juni 2007 mit, dass ein neuer Veranstaltungsort gesucht werde, was aber voraussichtlich bis Mitte Juli dauern würde. Diese Bemühungen waren aber offensichtlich erfolglos und dem Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt ein neuer Spielort mitgeteilt. Da der Arbeitgeber des Klägers seiner Obliegenheit hinsichtlich der Benennung eines neuen Arbeitsortes nicht
kam, bedurfte es keines Angebotes des Klägers zur Arbeitsleistung, um VP 1 in Annahmeverzug zu versetzen. Es mag zwar - wie von der Beklagten vorgetragen - sein, dass mit dem Kläger keine Gespräche über konkrete Vorstellungstermine geführt worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es zunächst Sache von VP 1 gewesen wäre, dem Kläger einen neuen Spielplan und eine neue Spielstätte mitzuteilen und ihm so Gelegenheit zu geben, entsprechend § 4 Satz 10 des Vertrages vom 6. Mai 2007 Gespräche über den konkreten Einsatz an einem der neuen Vorstellungstage zu führen. Im Übrigen wäre angesichts der unterbliebenen Doppelbesetzung der Rolle des Klägers diese Vorbesprechung ohnehin überflüssig gewesen. Randnummer 25 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sich
Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen müsste, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dementsprechend hat der Kläger aus § 615 BBG Anspruch auf Berechnung des Insg auf der Grundlage des vollen Arbeitsentgeltes von insgesamt 14 garantierten Vorstellungen. Neben den im hier allein noch streitgegenständlichen Bescheid vom 5. April 2011 mit der vollen Vergütung bereits berücksichtigten zweite Hauptprobe und der Generalprobe, welche
Mai 2007 als Vorstellungen zu zählen sind, hat der Kläger damit Anspruch auf Berücksichtigung weiterer 12 mit einem Arbeitsentgelt von 287,- € anzusetzenden Vorstellungen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision
2 und 3 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001098261
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